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| TT - ZAHL | (3-4/II/97) |
Für die in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt fertiggestellten Erfindungen gilt das frühere DDR-Recht der Arbeitnehmererfindung weitgehend fort. Im Anschluß an den Ersten Staatsvertrag hatte die DDR das Erfinderrecht Mitte 1990 zwar grundlegend novelliert und dem bundesdeutschen Recht angeglichen. Den Schwerpunkt der gesetzlichen Neuregelung bilden aber die Übergangsregelungen für die Erfindungen, die noch unter der Geltung des sozialistischen Erfinderrechts mit seiner schwer überschaubaren Regelungsvielfalt entstanden sind. Dies betrifft die Mehrzahl der rund 130.000 erstreckten DDR-Patente und Patentmeldungen.
Von erheblicher Relevanz ist die Frage der Vergütung dieser Erfindungen. Deren Klärung gestaltet sich deshalb schwierig, weil im Ergebnis Regelungen aus zwei konträren Rechtssystemen ineinandergreifen. Daran hat auch das 1992 in Kraft getretene Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten wenig geändert. Die praxisorientierte Abhandlung soll Lösungen zu zahlreichen Einzelproblemen aufzeigen, wie etwa die rechtlichen Auswirkungen von Gesamtvollstreckungsverfahren, Betriebsübergang und Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Verjährung von Vergütungsansprüchen, die Aufgabe von Schutzrechten, das Verfahren vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen oder Klageverfahren sowie Besonderheiten für den öffentlichen Dienst, insbesondere bei Hochschulerfindungen.
Die vorliegende Darstellung wendet sich an alle, die beruflich mit dieser schwierigen und komplexen Rechtsmaterie befaßt sind, um im Einzelfall praxisgerechte Orientierungshilfen an die Hand zu geben.
TT/22.01.1997
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