„Die Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmererfindungen in den neuen Bundesländern“ von Ruth Möller




Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Einigung
Patentrecht
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TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE 598
2015
502
Februar 1997
(3-4/II/97)


  • Ruth Möller: „Die Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmererfindungen in den neuen Bundesländern“

  • Berliner Hochschulschriften zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Band 28

  • 1996, XXXIl, 350 S., kartoniert, DM 88,-

  • BERLIN VERLAG Arno Spitz GmbH

  • ISBN 3-87061-557-6

Für die in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt fertiggestellten Erfindungen gilt das frühere DDR-Recht der Arbeitnehmererfindung weitgehend fort. Im Anschluß an den Ersten Staatsvertrag hatte die DDR das Erfinderrecht Mitte 1990 zwar grundlegend novelliert und dem
bundesdeutschen Recht angeglichen. Den Schwerpunkt der gesetzlichen Neuregelung bilden aber die Übergangsregelungen für die Erfindungen, die noch unter der Geltung des sozialistischen Erfinderrechts mit seiner schwer überschaubaren Regelungsvielfalt entstanden
sind. Dies betrifft die Mehrzahl der rund 130.000 erstreckten DDR-Patente und
Patentmeldungen.

Von erheblicher Relevanz ist die Frage der Vergütung dieser Erfindungen. Deren Klärung gestaltet sich deshalb schwierig, weil im Ergebnis Regelungen aus zwei konträren Rechtssystemen ineinandergreifen. Daran hat auch das 1992 in Kraft getretene Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten wenig geändert. Die praxisorientierte Abhandlung soll Lösungen zu zahlreichen Einzelproblemen aufzeigen, wie etwa die rechtlichen Auswirkungen von Gesamtvollstreckungsverfahren, Betriebsübergang und Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Verjährung von Vergütungsansprüchen, die Aufgabe von
Schutzrechten, das Verfahren vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen oder Klageverfahren sowie Besonderheiten für den öffentlichen Dienst, insbesondere bei Hochschulerfindungen.

Die vorliegende Darstellung wendet sich an alle, die beruflich mit dieser schwierigen und komplexen Rechtsmaterie befaßt sind, um im Einzelfall praxisgerechte Orientierungshilfen an die Hand zu geben.

TT/22.01.1997




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