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Das voraussichtlich im Laufe des Jahres 2004 in Kraft tretende Fusionsgesetz wird das schweizerische Gesellschafisrecht grundlegend verändern. Ziel des Gesetzes ist die Neuordnung der Fusion, die Einführung der Spaltung und Vermögensübertragung sowie die weitmöglichste Beweglichkeit unter den Gesellschaftsformen des OR und den juristischen Personen des ZGB. Gleichzeitig soll der Wechsel eines Instituts des öffentlichen Rechts in einen Rechtsträger des privaten Rechts, somit die Privatisierung, geregelt und erleichtert werden.
Das Gesetz will die Umstrukturierung von Unternehmen ermöglichen, bisherige rechtliche Schranken abbauen, gleichzeitig aber auch die Umgestaltungen in rechtlich vorgeschriebene Bahnen leiten.
Grundlegend für die Entstehung des Gesetzes war ein 1992 im Auftrag des Bundesamtes für Justiz erstelltes Gutachten von Prof Dr. Frank Vischer über die Zulässigkeit von Fusionen, die im OR nicht vorgesehen waren, namentlich über solche zwischen Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass die Regelungen des OR nicht als abschließend zu betrachten waren und eine Lückenfüllung der Fusionstatbestände möglich sein müsse. Diese Erkenntnis sowie die nachfolgenden Gesetzgebungsarbeiten des Fusionsgesetzes führten zu einer weitgehenden Liberalisierung der Praxis der Handelsregisterbehörden. Das Fusionsgesetz wird nun systematisiert diese Liberalisierung weiterführen und auf eine klare Grundlage stellen.
Die hier angezeigte Kommentierung aus der Feder von Prof. Dr. Frank Vischer und Juristinnen und Juristen des Büros VISCHER Anwälte und Notare, in Basel und Zürich, ist in erster Linie als Hilfe für die Praxis gedacht. Der Kommentar soll den Akteuren der Wirtschaft als verständlicher Leitfaden dienen. Die Autorinnen und Autoren sind aus der Praxis mit den geregelten Vorgängen vertraut. Doch soll mit dem Kommentar auch die Wissenschaft bereichert werden. Das neue Gesetz wird in den Zusammenhang mit den weitergeltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gestellt Lind in die Dogmatik des Gesellschaftsrechts sinnvoll eingefügt. Auch kritische Bemerkungen werden sich finden.
TT/17.08.2004 ---) Literaturübersichten
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