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Trotz der gewachsenen Bedeutung von Kennzeichen und den verbesserten Möglichkeiten der Kennzeichenüberwachung kommt es auch heute immer wieder vor, dass Inhaber von Firmen und Marken erst nach einer längeren Zeit der Untätigkeit gegen die Verletzung ihrer Kennzeichen vorgehen. Unter den Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes kann der Richter dann jedoch die Ausübung des bestehenden besseren Rechtes wegen Verspätung zurückweisen, obwohl eine positivrechtliche, ausdrücklich normierte Schranke - wie etwa die Verjährung - nicht greift.
Der Verwirkungseinwand ist im Schweizer Recht weder in den marken- noch in den firmenrechtlichen Erlassen geregelt. Es ist nach herrschender Lehre als Anwendungsfall des Verbotes des venire contra factum proprium ohne Bindung an starre Regeln unter Würdigung der gesamten Umstände und nach freiem Ermessen zu beurteilen.
Die Autorin unternimmt den Versuch, gestützt auf die Judikatur und unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Interessen ein möglichst geschlossenes System der Voraussetzungen und Folgen des Verwirkungseinwandes zu entwickeln.
Am Beispiel der Regelung in der Europäischen Union wird zudem aufgezeigt, dass neben der Möglichkeit, den aus allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen entwickelten Verwirkungseinwand anzurufen, de lege ferenda eine positivrechtliche Regelung des kennzeichenrechtlichen Verwirkungstatbestandes wünschbar wäre.
Zielgruppen: Mit dem Marken- und Kennzeichenrecht befasste Juristen, Rechtsabteilungen von Unternehmen, Dozierende
TT/14.06.2002
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