| TT - BEGRIFF |
|
Arbeitsrecht |
Sammelwerke |
|
| TT - ZAHL |
Internet und E-mail, Intranet und Mitarbeiterportale, Telefon, Handy und Blackberry sind längst fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Moderne Kommunikationseinrichtungen sind aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Doch während die Technik sich rasant weiterentwickelt, fehlt oft der Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Eine Unzahl arbeitsrechtlicher, arbeits- und datenschutzrechtlicher Vorschriften sind beim Einsatz moderner Kommunikation zu beachten und der vertragliche Gestaltungsspielraum ist groß. Er fängt an bei der Frage, ob die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz zulässig ist, welche Pflichten den Arbeitnehner bei der Nutzung von Hardware treffen und inwieweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kontrollieren darf.
Neben den arbeits- und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen spielt auch das Steuerrecht eine wichtige Rolle, z.B. bei der lohnsteuerrechtlichen Behandlung der privaten Nutzung des Internets im Betrieb, beim Werbungskostenabzug, wenn privat angeschaffte Hardware betrieblich genutzt wird, oder bei der steuerlichen Behandlung von Telearbeit.
Praxistipps, Formularmuster zur Vertragsgestaltung und eine Sammlung von Hinweisen, wie Telekommunikationseinrichtungen zur Effizienzsteigerung eingesetzt werden können, runden das Handbuch ab. Darüber hinaus liefert das Werk eine umfangreiche und von den Autoren auf Brauchbarkeit getestete Linksammlung. Ein technisches Glossar führt in die Fachsprache des Internets ein.
Das Handbuch "Neue Medien und Arbeitsrecht" gibt damit Antworten auf alle Fragen, die bei der Nutzung moderner Kommunikationsmedien im Arbeitsverh„ltnis entstehen.
TT/30.04.2006 ---) Literaturübersichten
| BESTELLUNG |
bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also
Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.
Folgende persönliche Angaben sind ausreichend: