| TT - BEGRIFF |
|
Bürgerliches Recht |
Sammelwerke |
|
| TT - ZAHL |
Das BGB kennt bisher die unterschiedlichsten Verjährungsfristen. Diese dauern von sechs Wochen bis zu dreißig Jahren. Oft ist es schwierig festzustellen, welche Regelung im konkreten Fall gilt. Manche Verjährungsfristen werden als zu kurz empfunden, etwa die Gewährleistungsfrist beim Kauf, andere hingegen als viel zu lang.
Das derzeit unübersichtliche Verjährungsrecht wird vereinfacht. Die Regelverjährung wird künftig von dreißig auf drei Jahre verkürzt. In einigen Fällen sind längere Fristen vorgesehen, z.B. fünf Jahre bei Ansprüchen wegen Mängeln an Bauwerken oder dreißig Jahre bei durch Urteil festgestellten Ansprüchen. Ansprüche bei Mängeln einer gekauften Sache können künftig innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung geltend gemacht werden. Die Frist beginnt regelmäßig nicht mehr mit der bloßen Anspruchsentstehung, sondern erst dann, wenn der Anspruch fällig ist und der Gläubiger von der Existenz des Anspruchs und des Schuldners weiß.
Für die anwaltliche Praxis ist die Übergangsregelung besonders wichtig: Die neuen Verjährungsfristen gelten ab dem 1.1.2002 für alle an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche. Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach den alten Regeln. Die Autoren stellen einfach und klar das neue Verjährungsrecht dar. Sie geben Hinweise darauf, wo bei der Umstellung auf das neue Recht Haftungsfallen drohen.
TT/11.04.2002
| BESTELLUNG |
bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also
Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.
Folgende persönliche Angaben sind ausreichend: