Buchbesprechung: „Vertriebsrecht“ von Micklitz / Tonner




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Allgemeine Rechtsgebiete
Handelsrecht
BGB
Einzel-
und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
0715
518
November 2002


  • Prof. Dr. Hans-W. Micklitz; Prof. Dr. Klaus Tonner:

  • Vertriebsrecht

    Haustür-, Fernabsatzgeschäfte und elektronischer Geschäftsverkehr (§§ 312-312f; 355-359 BGB)
    Handkommentar
  • 2002, VIII, 373 S., gebunden, EUR 49,- zzgl. Versandkosten

  • Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden

  • ISBN-Nr.: 3-7890-7821-2

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat die bisherigen Sondergesetze in das BGB integriert. Unter der Überschrift „Besondere Vertriebsformen“ finden sich in den §§ 312 bis 312f das ehemalige Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 und § 312a) und das relativ junge Fernabsatzgesetz (§ 312 b und § 312c) sowie in § 312e die Umsetzung der Artikel 9 bis 11 der E-Commerce Richtlinie.

Mit Artikel 25 OLGVertrÄndG hat der Gesetzgeber kurz nach der Schuldrechtsreform auf das Heiniger-Urteil des EuGH vom 13.12.2001 reagiert. (Jede Befristung eines Widerrufsrechts bei fehlender Widerrufsbelehrung ist unwirksam.) Das im Eiltempo verabschiedete Gesetz wirft zahlreiche noch ungelöste, in der Beratungspraxis aber täglich auftretende Anwendungsprobleme auf. Anbieter, Verbraucher, Anwälte und Gerichte müssen sich daher erneut auf eine geänderte Rechtslage einstellen; allein das Problem, ob ein Widerruf des Darlehnsvertrags auch den damit verbundenen Immobilienkaufvertrag umfasst, ist „millionenschwer“: So ist aufgrund der Änderungen des § 355 BGB mit massenhaften nachträglichen Widerrufsbelehrungen der Banken zu rechnen, um die neuen Fristen schnell zum Ablauf zu bringen. Ohne Kenntnis der geänderten Rechtslage kann die Praxis das neue Vertriebsrecht in weiten Teilen nicht kompetent anwenden!

Der Kommentar berücksichtigt nicht nur die Änderungen des Widerrufsrechts, die der Gesetzgeber wegen des Heininger-Urteils des EuGH durch das OLG-Vertretungs-Änderungsgesetz am 31.7.2002 verkündet hat, sondern auch die per 1.8.2002 geänderte BGB-InfoV, in die ein amtliches Muster für die Widerrufsbelehrung eingeführt wurde. Der Kommentar gibt den Gesetzgebungsstand bis 31.8.2002 wieder. Rechtsprechung und Literatur sind bis zum 31.7.2002 berücksichtigt.

Fazit: Ein Muss für alle Anbieter, ihre Rechtsberater und Gerichte. Die Autoren, Professor Dr. H.-W. Micklitz, Universität Bamberg, und Professor Dr. Klaus Tonner, Universität Rostock, sind durch zahlreiche Publikationen zum Europa- und Verbraucherrecht bekannt.

Inhaltsübersicht

§ 312   BGB Widerruf bei Hautürgeschäften
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 312b Fernabsatzverträge
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312f Abweichende Vereinbarungen
§ 355  Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356  Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 357  Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 358  Verbundene Verträge
§ 359  Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Anhang I:   Muster
Vorvertragliche Informationen (z.B. AGB, Musterkaufvertrag, Gebrauchshinweis, Widerrrufsbelehrung)

Anhang II:  Gesetzestexte (BGB-InfoV, HWiG, VerbrKrG u.a.)

Anhang III: Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
(85/577/EWG (Haustürwiderrufs-Richtlinie); 97/7/EG (Fernabsatz-Richtlinie); 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie)

Literatur- und Stichwortverzeichnis

TT/15.11.2002




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