Buchbesprechung: „Das Urteil im Zivilprozess“ von Dr. Christian Balzer




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Allgemeine Rechtsgebiete
Zivilprozess und Gerichtsverfassung
Einzel-
und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
1615
524
Juli 2003


  • Dr. Christian Balzer, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D.:

  • „Das Urteil im Zivilprozess“
    Urteilsfindung und Urteilsabfassung in der Tatsacheninstanz
  • 2003, 254 Seiten, kartoniert, EUR 36,80 zzgl. Portokosten
  • ERICH SCHMIDT VERLAG Berlin Bielefeld München
  • ISBN-Nr.: 3-503-07044-3

Die ständigen Mahnungen des BGH, dem Zurückweisen von Klagevortrag und Bestreiten „mangels Substantiierung“ enge Grenzen zu ziehen, finden nicht immer Gehör. Die Technik der Beweiswürdigung verkümmert. Manche Richter kapitulieren vor verzwickten Kostenentscheidungen, andere machen sich vermeidbare Arbeit, weil es ihnen am Handwerkszeug fehlt. Die Entscheidungsgründe werden oft nicht als Dialog mit der Partei begriffen, die verliert. Die Zivilprozessreform von 2001 verlangt vom Berufungsrichter neue Formen der Urteilsabfassung.

Dies sind einige der Themen, mit denen sich der Autor auseinandersetzt. Seine Kritik wird zur Plattform für konstruktive Ratschläge. Anhand von über 200 Textbeispielen zeigt er auf, wie man Fehler vermeiden kann. Im Mittelpunkt stehen die Fragen: Wie kann man den Tatbestand von Überflüssigem entschlacken? Wie werden Entscheidungsgründe aufgebaut und abgehandelt? Der Autor möchte verdeutlichen, dass der alte puristische Urteilsstil als Begründungsform unübertroffen modern ist, weil er logische Gedankenführung, Kürze, Prägnanz und Beschränkung auf den wesentlichen Kern bedeutet.

Im Kapitel „Sprachlabor“ führt der Autor die vielfältigen Sprachsünden vor, die sich in der Urteilsprosa eingenistet haben. Abschließend analysiert er fünf fehlervolle Entscheidungen Satz für Satz, getreu der Devise, dass man Fehler abgewöhnen kann, wenn man sie nur deutlich genug aufzeigt.

Das Werk bringt dem jungen Richter die Anforderungen nahe, die nach aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung an ein Urteil in der Tatsacheninstanz zu stellen sind.

TT/18.07.2003   —) Literaturübersichten



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