Buchbesprechung: „Mediation in der Anwaltspraxis“ (2. Aufl. 2004), hrsg. von Henssler / Ludwig Koch




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Allgemeine Rechtsgebiete
Zivilprozess
Mediation
Einzel-
und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
1615
534
August 2004


  • Hrsg. von Prof. Dr. Martin Henssler; Rechtsanwalt Dr. h.c. Ludwig Koch; Köln
  • Mediation
    in der Anwaltspraxis“
    Anwaltspraxis / DeutscherAnwaltVerein
  • 2. Auflage, 2004, 704 Seiten, gebunden, EUR 78,- zzgl. Portokosten
  • DeutscherAnwaltVerlag, Bonn

  • ISBN-Nr.: 3-8240-0563-8

!!! Beim Verlag vergriffen; derzeit keine Neuauflage [April 2008] !!!

Gerichtsverfahren sind lang und teuer. Auch immer mehr Unternehmen entdecken daher
die Mediation als schnellere und preiswertere Methode der Konfliktlösung. Erfahrene
Autoren schildern der Anwaltschaft, wie dieses interessante Betätigungsfeld erschlossenen und wirtschaftlich nutzbar gemacht werden kann. Sie erklären dem Anwalt, wie er Mediator wird, wie Mediation funktioniert, welche berufsrechtlichen Aspekte der Anwalt zu beachten hat und wie er als Jurist mit Angehörigen anderer Berufsgruppen zusammenarbeitet.

Honorar- und Haftungsfragen werden ebenso erläutert wie die Rolle der Mediation in
wesentlichen Rechtsbereichen: Familien- und Erbrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, öffentliches Recht und Strafrecht.

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage:

„Mediation zielt auf die einverständliche Lösung eines Konflikts durch die Konflikt-parteien selbst unter Anleitung eines Mittlers. Gefordert sind in der Mediation neben juristischen Kenntnissen die psychologischen und sozialpädagogischen Fähigkeiten des Vermittlers/Mediators. Es ist deshalb klar: Mediation ist kein exklusives Betätigungsfeld für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Weil das Mediationsverfahren die Allparteilichkeit des Mediators voraussetzt, müssen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mediatorinnen und Mediatoren für einen Rollenwechsel öffnen. Nicht mehr der einseitige Interessenvertretei, der Dobermann und Landsknecht für die Interessen seiner Partei, sondern der überparteiliche, neutrale Dritte und Helfer auf dem Weg, dem Interesse beider Parteien an der einverständlichen Lösung ihres Konflikts zum Durchbruch zu verhelfen, ist die Aufgabe auch des anwaltlichen Mediators.

Das Mediationsverfahren ist beherrscht von den Grundsätzen der Offenheit und Vertraulichkeit zwischen den Konfliktparteien sowie der absoluten Verschwiegenheit des Mediators in und nach dem Mediationsverfahren. § 43a Abs. 2 BRAO erklärt die Schweigepflicht zur anwaltlichen Grundpflicht; § 2 der anwaltlichen Berufsordnung wiederholt und verstärkt das. Die §§ 203 StGB, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmen den Rechtsanwalt zum Geheimnisträger und gewähren ihm das Zeugnisverweigerungsrecht. § 356 StGB stellt den etwaigen Parteiverrat des Rechtsanwalts unter Strafe. Das anwaltliche Berufsrecht, das über die Grundsätze der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit das gesamte im Rahmen der Mediation erlangte Wissen schützt, prädestiniert die Rechtsanwältin und den Rechtsanwalt daher zum berufenen Mediator.

Das für die Mediation in Rechtsangelegenheiten unerlässliche Fachwissen ist in der Rechtsanwaltschaft durch Ausbildung vorhanden. Jedoch: Mediation erfordert Kompetenzen, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind. Ohne Ausbildung in spezifischen Mediationsverfahren und ohne das ausgeprägte Bewusstsein, dass Mediation ein geeignetes Verfahren zur Konfliktregelung im Sinne einer einverständlichen Lösung durch die Parteien selbst unter Begleitung ihrer Rechtsanwälte ist, sollte Anwaltsmediation nicht stattfinden.“

Aus dem Vorwort zur 2. Auflage:

„Seit dem Erscheinen der Erstauflage dieses Handbuchs im Herbst 1999 ist die Mediation in das Blickfeld der Politik gertickt, national und international.

Im Bundesjustizministerium wird gegenwärtig eine Datenbank für Mediation und Streitschuchtung aufgebaut, und auch die Justiz hat die Mediation als nützlich erkannt: So ist am Verwaltungsgericht Berlin ein in Mediation ausgebildeter Richter von richterlicher Tätigkeit freigestellt und ausschließlich als Mediator tätig. In Niedersachsen wird gerichtsnahe Mediation im Zivilprozess bei den Landgerichten Göttingen, Hannover und Hildesheim angeboten. Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht und das Sozialgericht Hannover. In Mecklenburg-Vorpommern soll es bei dem Verwaltungsgericht Greifswald sogar eine Mediationskammer geben. Den Beispielen Niedersachen und Berlin folgt das Oberlandesgericht Rostock ebenso wie das Verwaltungsgericht Freiburg.

Noch 2004 wird die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf zu alternativen Streitbeilegungsverfahren, darunter Mediation, vorlegen. Angestrebt ist ein europäischer Verhaltenskodex für die Mediation. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich in die Diskussion zur Frage, ob inzwischen die Zeit reif ist, um Gesetzesregeln für Mediation aufzustellen, eingeschaltet. Er meint, dass es einer Regelung der Mediation im novellierten Rechtsberatungsgesetz nicht bedarf Allerdings solle der Anwaltschaft die Assozuerung und Kooperation mit Mediatoren nicht-juristischer Berufe ermöglicht werden. Gesetzliche Vorschläge zur Regelung von Aus- und/oder Fortbildung zum Mediator/zur Mediation sollten nach Meinung des
DAV nicht verabschiedet werden.

Dies alles belegt: Mediation als ein inzwischen in Deutschland stattfindendes außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren muss von der Anwaltsehaft bearbeitet werden, sollen es nicht andere Berufe, darunter die Richter, anstelle der Anwaltschaft erledigen. Unser Anliegen ist nicht, 130.000 deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu Mediatorinnen und Mediatoren ausbilden zu lassen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten Konfliktparteien als Beratungsanwälte in die Mediation begleiten. Um diese Tätigkeit wie in allen anderen Bereichen kompetent, interessengerichtet und verschwiegen ausüben zu können, ist die Kenntnis des Mediationverfahrens Voraussetzung. Das Handbuch
will der Anwaltsehaft daher bei der Befassung mit der Mediation eine praxisgerechte Hilfestellung bieten und die notwendigen Kenntnisse vermitteln.“

Inhaltsübersicht

Bearbeiterverzeichnis
Literaturübersicht

Teil 1 Grundlagen

    § 1 Einführung (Dr. h.c. Ludwig Koch)
    § 2 Verhandlungsmanagement durch Mediation (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M. Cambridge)
    § 3 Anwaltliches Berufsrecht und Mediation (Prof. Dr. Martin Henssler)
    § 4 Notarielles Berufsrecht und Mediation (Prof. Dr. Martin Henssler)
    § 5 Eignungskriterien für die Mediation (Dr. Christian Duve, M.P.A. Harvard University)
    § 6 Ausbildung zum Mediator (Dr. h.c. Ludwig Koch)
    § 7 Mediation in den USA (Prof. Dr. Walther Gottwald)
    § 8 Interdisziplinäre Co-Mediation (Christoph C. Paul / Hansjörg Schwartz)
    § 9 Phasen der Mediation – Interessen und Bedürfnisse als Kernelemente (Stefan Kessen)

Teil 2 Der Mediationsauftrag

    § 10 Strategien und Marketing für Mediation (Marcus Hehn)
    § 11 Vertragsgestaltungen in der Mediation (Dr. h.c. Ludwig Koch)
    § 12 Haftungs- und Honorarfragen in der Mediation (Rembert Brieske)

Teil 3 Die Arbeitsgebiete

    § 13 Mediation im Familienrecht (Ulrike Fischer)
    § 14 Mediation im Erbrecht (Dr. Hans Victor Schwartz)
    § 15 Mediation im Zivilrecht, insbesondere Wirtschaftsrecht (Dr. Klaus Günther, LL.M. / Marc Hilber, LL.M)
    § 16 Mediation im öffentlichen Bereich (Umweltmediation) (Marcus Hehn)
    § 17 Mediation im Miet-, Wohnungseigentums- und Nachbarrecht (Joachim Kleinrahm)
    § 18 Mediation im strafrechtlichen Bereich: der Täter-Opfer-Ausgleich (Prof. Dr. Michael Walter)
    § 19 Mediation im Arbeitsrecht (Prof. Dr. Andrea Budde)
    § 20 Mediation im Sozialrecht (Hartmut Kilger)

Stichwortverzeichnis

TT/27.08.2004/05.04.2008   —) Literaturübersichten




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