Buchbesprechung: “ Schutzunfähige Marken 1994 “ von Gerhard Heil




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Markenrecht
Allgemein
Einzel- und
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TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE 597
4015
503
Januar 1996
(1-2/I/96)


  • Heil, Gerhard, Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht:

  • „Schutzunfähige Marken 1994“

  • 1. Auflage 1995, DIN A4, kart., 167 Seiten, DEM 93,-

  • Wila-Verlag, Wilhelm Lampl, München

  • ISBN-Nr.: 3-87910-167-1

Dieses altbewährte Hilfsmittel beinhaltet eine alphabetische Zusammenstellung von Warenzeichen/Dienstleistungsmarken-Anmeldungen und von internationalen Registrierungen, deren markenrechtliche Schutzunfähigkeit rechtskräftig festgestellt wurde, sowie den Grund der Zurückweisung.

Darüberhinaus hat der aktuelle Band durch eine neue und ausführliche Einführung von Gerhard Heil an Wert gewonnen. Er klärt für den Praktiker die komplizierte Rechtslage zur absoluten Schutzfähigkeit in der Übergangsphase zum neuen deutschen Markenrecht.

Erweitert wird der Band um eine Zusammenstellung der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts 1990 bis 1992 (besorgt von Richter Dr. Ströbele) und um einen Auszug aus den amtsinternen Prüfungsrichtlinien des Deutschen Patentamts über absolute Eintragungshindernisse.

Es muss allerdings empfohlen werden, die einleitenden Erläuterungen sorgfältig zu lesen. Bekanntlich hat das neue Markengesetz dramatische Änderungen zur Schutzunfähigkeit gebracht. Es ist erheblich liberaler geworden, wenn das die Prüfer des DPA auch noch nicht alle wahrhaben wollen. Heute ist vieles eintragungsfähig, was früher nicht eingetragen wurde. Das ist in der Entscheidungssammlung nicht berücksichtigt. Hierzu gehören namentlich

  • einfache Buchstabenfolgen
  • Zahlen und
  • Farben- und Farbzusammenstellungen
  • Ändern muß sich auch die Praxis zur Unterscheidungskraft einer Marke.
    In § 8 Abs. 2 Satz 1 hat der Gesetzgeber nämlich nunmehr formuliert, dass nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „denen für die Waren oder Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft fehlt „. Das Wort “ jegliche “ wurde ausdrücklich eingefügt, um klarzustellen, dass jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. ( Begründung zu § 8 ). Hierdurch sind gerade die interessantesten Bezeichnungen eintragungsfähig geworden, die Assoziationen an die Ware oder Dienstleistung ermöglichen. Sie sollten zugreifen, eine Recherche machen und ein Gespräch mit Ihrem Anwalt suchen, bevor es die Konkurrenz tut.



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