Buchbesprechung: „Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen“ von Loschelder / Loschelder




TT-HOME
TT-ARCHIV

TT-NEWS
RA KRIEGER
SUCHE:

in anderen TT-Seiten
Literatur in ADVOBOOK

Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
Deutschland
Markenrecht
Wettbewerbsrecht
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
4015
542
Oktober 2002


  • Caroline Loschelder, Rechtsanwältin; Dr. jur. Michael Loschelder, Rechtsanwalt:

  • Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

  • 2. Auflage 2002, 290 Seiten, kartoniert, EUR 118.- zzgl. Versandkosten

  • Carl Heymanns Verlag KG, Köln

  • ISBN-Nr.: 3-452-24555-1

Geographische Herkunftsangaben spielen im wirtschaftlichen Leben national wie international eine bedeutende Rolle. Verbrauchern garantieren sie Tradition und Qualität. Es ist deshalb für Verbraucher und Hersteller von besonderer Relevanz, eingeführte Herkunftsangaben vor Nachahmern zu schützen.

Als im Jahre 1992 die 1. Ausgabe dieses Buches unter dem Titel „Deutsche geographische Herkunftsangaben“ erschien, bestimmte sich der Schutz der geographischen Herkunftsangaben im wesentlichen nach der Bestimmung des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies bedeutete, dass geographische Angaben gegen Irreführung geschützt waren, dass sie aber nicht wie eine Marke registriert werden konnten, ihr Schutz also immer von der Auffassung des Verkehrs abhängig war. Deshalb hatten die Verfasser im Auftrag und mit Unterstützung des Deutschen Instituts zum Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen (DIGH) alle erreichbaren deutschen geographischen Herkunftsangaben mit den Adressen ihrer Benutzer gesammelt und alphabetisch sowie nach Warengruppen geordnet. (Teil 2)

Die Sammlung erfüllt einen doppelten Zweck. Als Nachschlagewerk gibt sie Auskunft darüber, welche Produkte von wem unter einer bestimmten Herkunftsbezeichnung, z. B. „Lübeck“ oder „Meißen“ vertrieben werden. Als Dokumentation ersetzt sie bis zu einem gewissen Grad ein bis dahin fehlendes amtliches Register und leistet so einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der „Verkehrsgeltung“.

Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenem „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (Markengesetz) ist in Teil 6 erstmals das Recht der geographischen Herkunftsangaben zusammenfassend geregelt worden. Eine Anmeldung einer geographischen Herkunftsangabe als Marke ist am sinnvollsten über eine Kollektivmarkenanmeldung zu tätigen, wenn die berechtigten Unternehmen einen Verband (z.B. Verein) gründen und eine Markensatzung beifügen. Im Teil 1 geben die Autoren dazu eine solide „Einführung in das Recht der geographischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen„, informieren über weitere Schutzmöglichkeiten und geben Anregungen zu Werterhaltung und Wertsteigerung von Herkunftsangaben.

Im Zuge der Internationalisierung – insbesondere durch die Gesetzgebung der EG (siehe z.B. VO (EWG) Nr. 2081/92) – finden sich in Deutschland immer mehr Herkunftsangaben vor allem aus anderen EU-Staaten und umgekehrt ist es einfacher geworden, den Schutz für deutsche Herkunftsangaben auch für andere Staaten zu gewinnen. Daher wurde diese Auflage um den Teil 3 „In der EU geschützte Bezeichnungen“ erweitert (Abschnitt I: Bezeichnungen nach der VO (EWG) Nr. 2081/92; Abschnitt II: Bezeichnungen nach der VO (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen).

TT/18.10.2002   —) Literaturübersichten



Das Werk kann bei TRANSPATENT-Sortiment durch einfachen Klick auf die Bestelltaste


BESTELLUNG


bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also

  • per Telephon ++ 49 211 9342301
  • per Fax an ++ 49 211 9342320
  • per Post an TRANSPATENT GmbH – POB 10 50 27 – 40 041 Düsseldorf – Germany.

    Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.



    Folgende persönliche Angaben sind ausreichend:



    • Kundennummer und
      Kurzname, sofern bereits vergeben, sonst

    • genaue (ladungsfähige) Anschrift zur Anforderung einer Kundennummer. (Bei Kaufleuten und juristischen Personen auch die HR-Nummer und Geschäftsführer)




    TT-HOME
    TT-ARCHIV

    TT-NEWS
    RA KRIEGER
    SUCHE:

    in anderen TT-Seiten
    Literatur in ADVOBOOK