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| TT - ZAHL | (1-2/I/97) |
Wirtschaftswerbung stößt in der Öffentlichkeit auf mancherlei Animositäten. Skepsis prägt denn auch die Rechfspolitik, wenn sie mit der kreativen Vielfalt in der Werbung kontrontiert wird. Die Forderungen der Werbegegner haben beim Gesetzgeber wiederholt Gehör gefunden: Heute beschränken eine Fülle von Bestimmungen die Werbefreiheit. Zum Teil stellen diese Vorschriften lediglich Anforderungen inhaltlicher oder formaler Art. Zum Teil gehen die Normen aber deutlich darüber hinaus und reichen sogar bis zum Werbeverbot.
Augenfällig restriktiv steht das Werberecht solchen Produkten gegenüber, deren Konsum Belange des Gesundheits- oder Verbraucherschutzes besonders berührt. Produktspezifische Werberegelungen gelten beispielsweise für Lebensmittel, alkoholische Getränke, Arznei- und Heilmittel, Kosmetika oder Tabakerzeugnisse.
Die vorliegende Arbeit stellt die Rechtslage in Deutschland und der EU dar. Sichtbar werden zum einen die Zusammenhänge beider Rechtsordnungen, zum anderen aber ebenso die Spannungen, die aus der Überlagerung des zum Perfektionismus neigenden deutschen Rechts durch das liberalere Gemeinschaftsrecht entstehen. Werbebeschränkungen betreffen zunächst Grundrechte. Rechtspositionen der Werbenden, der Werbungtreibenden, der Medien und der Verbraucher sind einzubeziehen. Im Gemeinschaftsrecht müssen sich die nationalen Werbebesehränkungen außerdem an den Grundfreiheiten des Binnenmarkts messen lassen. Regulierende Maßnahmen des Gemeinschaftsgesetzgebers selbst sind wiederum nur dann möglich, wenn ihm eine ausreichende Kompetenzgrundlage zur Verfügung steht.
Einen eigenen Platz nehmen selbstdisziplinäre Regeln der Wirtschaftsverbände ein. Verfassungs- und kartelirechtlicher Kritik zum Trotz erweisen sich die Richtlinien oder Empfehlungen als zulässig. Sie bilden ein Beispiel des sachgerechten, flexiblen und aufgrund der freiwilligen Unterwerfung der Beteiligten legitimen Interessenausgleichs im Wirtschaftsleben.
Produktspezifische Werberegelungen fügen sich zu einem komplexen und überfrachteten Bild zusammen. Nur mit Einschränkungen steht dieser hypertrophierende Zustand in Einklang mit höherrangigem Recht. Die zahlreichen Beschränkungen der Werbefreiheit bedürfen der Auflockerung. Eine maßvolle Liberalisierung des Werberechts ist das Ziel, zu dem diese Abhandlung beitragen will.
TT/23.11.1996
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