Buchbesprechung: „§ 5a UWG – irreführende Werbung durch Unterlassen – Ein neuer Tatbestand im UWG“ (2012) Dissertation von Sabine von Oelffen




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TT – BEGRIFF
Deutschland
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TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
5015
566
Juni 2012


  • Dr. Sabine von Oelffen, Dissertation

  • § 5a UWG – irreführende Werbung durch Unterlassen – Ein neuer Tatbestand im UWG

    Eine Hilfe für die Auslegung und Anwendung des § 5a UWG

    Schriftenreihe zum Gewerblichen Rechtsschutz – GWR, Band 182

  • 1. Auflage 2012, 312 Seiten, kartoniert, EUR 84,- zzgl. Portokosten
  • Carl Heymanns Verlag, Wolter Kluwers Deutschland GmbH, Köln

  • ISBN: 978-3-452-27732-9

Diese Dissertation möchte eine Hilfe für die Auslegung und Anwendung des § 5a UWG bieten. Neben einer Analyse der ersten zu § 5a UWG ergangenen Rechtsprechung widmet sich die Verfasserin daher vielen– und teilweise noch völlig ungeklärten – Auslegungsfragen in Zusammenhang mit § 5a UWG.

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist mit § 5a UWG ein dogmatisch und inhaltlich völlig neuer Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen in das UWG aufgenommen worden. Während § 5a Abs. 1 UWG der früheren Regelung der Irreführung durch Unterlassen in § 5 Abs. 2 S. 2 UWG 2004 entspricht, werden in den Absätzen 2 bis 4 des § 5a UWG die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) umgesetzt. Art. 7 UGP-RL normiert echte Informationspflichten und erfordert deswegen eine Abkehr vom bisherigen Verständnis des Tatbestandes der Irreführung durch Unterlassen als reines Irreführungsverbot.

Die Verfasserin wendet sich daher zunächst ausführlich dem Regelungsgehalt des Art. 7 UGP-RL zu. Ausgehend von den dort normierten unionsrechtlichen Vorgaben werden die einzelnen Absätze des § 5a UWG erläutert. Besonderes Augenmerk legt die Verfasserin dabei auf die Auslegung der für das Verständnis von § 5a Abs. 2 – Abs. 4 UWG zentralen Begriffe der „wesentlichen“ Information sowie des „Vorenthaltens“ der Information. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Information „vorenthalten“ wurde, spielt insbesondere die in Art. 7 Abs. 3 UGP-RL normierte Medienklausel eine Rolle. Die Verfasserin zeigt daher auf, welche Möglichkeiten die Medienklausel für die Informationsbereitstellung in unterschiedlichen Medien eröffnet und welche Grenzen die Regelung setzt.

Da die in § 5a UWG normierten Informationspflichten zu einer erheblichen Anzahl bereits existierender Informationspflichten hinzukommen, wird die Arbeit durch eine Beschäftigung mit der Frage, wie sich § 5a UWG in das System bereits existierender Informationspflichten einfügt, abgerundet.

TT/12.06.2012   —) Literaturübersichten



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