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Die 5. GWB-Novelle im Jahre 1989 gibt dem Bundeskartellamt die Kompetenz, Untersagungsverfügungen auch auf die Artikel 85, 86 des EG-Vertrages zu stützen. Es stellt sich die Frage, ob das Bundeskartellamt bei der Entscheidung für die Anwendung entweder des nationalen oder des europäischen Kartellrechts frei ist oder, ob es im Konfliktfall, dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts entsprechend, auf der Grundlage der Artikel 85, 86 EGV entscheiden muß. Mit dieser für die Kartellrechtspraxis äußerst relevanten Fragestellung befaßt sich die vorliegende Dissertationsarbeit, die sich sowohl an das Kartellrecht anwendende Behörden und Gerichte als auch an Unternehmen und die diese beratenden Personen richtet. Sie stellt zunächst die Kompetenznorm für die Anwendung europäischen Rechts dar, analysiert dann kritisch das heute herrschende Vorrangsverständnis, um schließlich in Abkehr von diesem lediglich verfahrensmäßigen Vorrang des Gemeinschaftsrechts aus dem EG-Vertrag die Verpflichtung des Bundeskartellamtes herzuleiten, auf zwischenstaatliche Sachverhalte grundsätzlich das europäische Kartellrecht anzuwenden. Die aus dieser Verpflichtung resultierenden Konsequenzen für die Verfügungspraxis des Amtes werden abschließend dargestellt.
TT/13.11.1998
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