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| TT - ZAHL | (5-6/III/97) |
Bei Computer-Software handelt es sich um ein ebenso wertvolles wie verletzliches Wirtschaftsgut. Die Erstellung von komplexen Programmen erfordert neben einem erheblichem Know-How regelmäßig einen großen finanziellen und zeitlichen Aufwand. Demgegenüber läßt sich ein fertiggesstelltes Programm mit der Hilfe technischer Kopiervorrichtungen in kürzester Zeit mit minimalem Aufwand kopieren.
Diese unerlaubte Übernahme komplexer Anwenderprogramme ist in der Regel nur schwer nachzuweisen. Zur Aufdeckung eines solchen verborgenen Verletzungstatbestandes benötigt der Kläger den Zugang zum Quellcode des Verletzerprogrammes. Durch einen Vergleich auf der Quellcode-Ebene kann der Beweis für Identitäten zwischen Original und Plagiat geführt werden.
Dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen der Verletzte vom Gegner nach deutschem und nach U.S.-amerikanischen Recht die Vorlegung des Quellcodes und ggf. die Offenbarung weiterer prozeßrelevanter Informationen verlangen kann. Während im U.S.-amerikanischen Verletzungsprozeß die Pretrial Discovery und neuerdings die Required Disclosures den Parteien weitgehende Ermittlungsbefugnisse gewähren, ist der Kläger im deutschen Recht im wesentlichem auf die Durchsetzung des Vorlegungs- und Besichtigungsanspruches aus § 809 BGB beschränkt.
Der Darstellung der Ermittlungsmöglichkeiten in Deutschland und in den USA ist jeweils ein Überblick zum materiellrechtlichem Schutz von Software vorangestellt. Außerdem werden der deutsche und der U.S.-amerikanische Verletzungsprozeß in ihrem Grundzügen beschrieben.
TT/05.02.1997
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