Buchbesprechung: „Formulierung und Änderung der Patentansprüche im europäischen Patentrecht“ von Dr. Blumer




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Buchbesprechung

TT – BEGRIFF
EPÜ
Patentrecht
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT – ZAHL
EPÜ461
2015
508
Juli 1998


  • Blumer, Fritz, Dr. jur., Dipl.-Ing. ETH

  • „Formulierung und Änderung der Patentansprüche im europäischen Patentrecht“

  • Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht

  • Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Band 101

  • 1998, XLI, 524 Seiten, kartoniert, DM 198,- zzgl. Versandkosten

  • Carl Heymanns Verlag, Köln

  • ISBN-Nr.: 3-452-23827-X

Die Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Patentrechts ist in Europa nicht nur auf der Ebene der Gesetzgebung erfolgt; sie wird am Europäischen Patentamt, der supranationalen Erteilungsbehörde für europäische Patente, täglich gelebt und weiter vorangetrieben. Das Thema der Arbeit wird aufgrund zahlreicher Entscheidungen der Beschwerdekammern am EPA dargestellt. Diese Entscheidungen zeigen nicht nur Lösungen der verschiedenen Rechtsfragen, sondern auch vieles zu den Methoden, die beim Auffinden dieser Lösungen angewendet werden.

Im ersten Teil der Arbeit wird beschrieben, wie die Organe des EPA bei der Rechtsfindung einen Mittelweg zwischen kontinentaleuropäischer Gesetzesauslegung und angelsächsischem „case law“ einschlagen.

Die Patentansprüche, in denen in einer Patentanmeldung definiert wird, was unter den Schutz des Patentes gestellt werden soll, hatten in den verschiedenen Staaten Europas unterschiedliche Bedeutung. Das europäische Patentrecht musste die Funktion der Patentansprüche autonom definieren und – hauptsächlich durch die Rechtsprechung des EPA – Richtlinien aufstellen. Die am häufigsten diskutierten Probleme der Formulierung von Patentansprüchen werden im zweiten Teil untersucht.

Schwerpunkt der Arbeit bildet die Darstellung der Praxis zur Änderung von Patentanmeldungen, insbesondere von Patentansprüchen nach dem Anmeldetag. Dabei steht die durch die ursprüngliche Anmeldung festgelegte Grenze der möglichen Änderungen im Vordergrund. Die Praxis fragt in diesem Zusammenhang regelmäßig danach, was dem Fachmann in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen „unmittelbar und eindeutig“ offenbart wurde.

Im Sinne eines allgemeinen Teils wird daher im dritten Teil der Arbeit untersucht, wie die Praxis mit den Begriffen des „Fachmanns“ und der „Offenbarung“ umgeht. Dabei wird aufgezeigt, dass zwar der Begriff des Fachmanns über das ganze Patentrecht einheitlich ist, dass aber bei der Offenbarung unterschieden wird zwischen einer „deutlichen und vollständigen“ Offenbarung, wie sie nach Artikel 83 EPÜ geboten ist, und einer „unmittelbaren und eindeutigen“ Offenbarung, wie sie im Zusammenhang mit der Neuheitsschädlichkeit einer Vorver&aumlöffentlichung und bei der Anwendung von Artikel 123 Abs. 2 verlangt wird.

Die Praxis zu Artikel 123 Abs. 2 EPÜ wird anhand von Fallgruppen diskutiert, die sich in der Rechtsprechung des EPA identifizieren lassen. Dabei wird auch auf die Praxis zu den verwandten Bestimmungen des Artikels 76 EPÜ (Teilanmeldung) und Artikel 87/88 EPÜ (Priorität) sowie zu den Fragen der Neuheit Bezug genommen. Diese Darstellung bildet den Hauptbestandteil des vierten Teils.

Der fünfte Teil der Arbeit befasst sich mit dem in Artikel 123 Abs. 3 EPÜ statuierten Verbot, in Einspruchsverfahren vor dem EPA den Schutzbereich des erteilten Patents zu erweitern. Dieses zweite Erweiterungsverbot des Artikels 123 EPÜ zwingt das EPA dazu, sich auch zu Fragen des Schutzbereichs des europäischen Patents zu äußern. Die anfänglich noch zurückhaltende, später selbstbewusstere Praxis des EPA in dieser Beziehung wird ebenfalls anhand von Fallgruppen dargestellt.

Soweit das EPA bezüglich der einzelnen Fragen rund um die Erweiterungsverbote des Artikels 123 EPÜ schon zu einer feststehenden Praxis gefunden hat, sollte diese auf internationaler Ebene erfolgte Rechtsprechung nicht nur von den mit Patentanmeldungen befaßten Fachleuten beachtet werden. Sie sollte insbesondere auch von den nationalen Gerichten berücksichtigt werden, wenn sie sich mit der Gültigkeit von Patenten zu befassen haben, die wegen Verletzung der Erweiterungsverbote des Artikels 123 EPÜ oder entsprechender nationaler Bestimmungen angegriffen werden.

TT/21.04.1998   —) Literaturübersichten



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