| TT - BEGRIFF |
GMVO |
Allgemein |
Sammelwerke |
|
| TT - ZAHL | (15-16/X/97) |
Seit 1.1.1996 gibt es neben den nationalen Marken (früher: Warenzeichen) eine gemeinschaftsweit wirkende EG-Marke, die wider Erwarten erfolgreich ist. Der Vorteil dieser Marke ist, daß mit Hilfe eines Antrages ein in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirksamer Markenschutz erworben werden kann, ohne die mühsame Prozedur von vielen Einzelanträgen.
Eine Marke ist jedoch nur so gut, wie der Rechtsschutz gegen die Markenverletzung ausgestaltet ist. Während sich der Erwerb der Marke nach einer einheitlichen europäischen Verordnung (GMVO) richtet, sind für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine Markenrechtsverletzung die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen (Benelux: Belgien Niederlande, Luxemburg; Dänemark ; Deutschland ; Finnland , Frankreich ; Griechenland ; Irland ; Italien ; Österreich ; Portugal ; Schweden ; Spanien ; Vereinigtes Königreich ( Großbritannien ) maßgebend.
Und hier liegt die Schwierigkeit: Wer weiß denn schon, was zu tun ist, wenn eine Marke z. B. in Schweden oder Portugal verletzt wird?
Inhaltsübersicht:
In diesen fünf Kapiteln werden die Grundlagen des Rechtsschutzes, einschließlich der praktisch sehr wichtigen Frage nach den Gemeinschaftsmarkengerichten dargestellt, wobei der Schwerpunkt in den Länderberichten liegt. Diese werden in einer tabellarischen Übersicht im Anhang noch einmal übersichtlich dargestellt.
Ursula Bumiller besitzt als ehemalige Vorsitzende Richterin am Landgericht langjährige Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz.
Das Werk ist für Rechts- und Patentanwälte, Unternehmen und Gerichte geeignet; es ist unentbehrlich bei der Bearbeitung von Verletzungstatbeständen von Gemeinschaftsmarken in der EU.
TT/18.08.1997/01.12.1998
| BESTELLUNG |
bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also
Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Einzugsermächtigung. Scheckannahme bleibt vorbehalten.
Folgende persönliche Angaben sind ausreichend: