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| TT - ZAHL | (11-12/VII/VIII/97) |
Mit dem Beitritt Schwedens, Finnlands, Norwegens und Österreichs ist die Europäische Union mit über 350 Millionen Verbrauchern der größte Wirtschaftsraum der Welt. In diesem Wirtschaftsraum erzwingt das europäische Kartellrecht diskriminierungsfreie Vertriebsstrukturen. Diese Standards werden dabei durch die Entscheidungspraxis des EuGH und der Kommission gesichert.
Die einzige Möglichkeit, Marktaufspaltungen in diesem einheitlichen Binnenmarkt zu erreichen, ist die Geltendmachung der territorial wirkenden gewerblichen Schutzrechte. Die Verfasser untersuchen daher die Möglichkeiten, die sich aus dem Einsatz von Immaterialgüterrechten im Absatzkanal ergeben. Dabei werden eingehend die aus dem gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz folgenden Beschränkungen der durch das nationale Recht gewährten Befugnisse erörtert. Die Reichweite der gewerblichen Schutzrechte ist im Binnenmarkt ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Aus diesem Grund müssen diskriminierungsfreie Schutzrechtsstandards für alle in den Mitgliedstaaten ansässigen Wettbewerber gesichert werden. Hierbei kommt es allerdings nicht nur auf die vom formellen Immaterialgüterrecht gewährten Befugnisse, sondern auch auf die flankierenden Regelungen im Wettbewerbs- und Deliktsrecht an.
Die Verfasser zeigen Ansätze auf, wie das Problem unterschiedlicher Schutzrechtsreichweiten wegen des zivilrechtlichen Unterbaus gelöst werden kann. Es werden damit Möglichkeiten einer zukünftigen Vertriebswegegestaltung unter Einbeziehung der Optionen zur zulässigen Marktsegmentierung durch gewerbliche Schutzrechte beschrieben, die die Unternehmen im Binnenmarkt der Europäischen Union nutzen sollten.
TT/12.06.1997
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