PCT – Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag)




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TT-BEGRIFF

Internationale Belange
PCT
Patentrecht
Allgemein

Washingt. Fassg.
1970/2001

TRANSPATENT
TT-ZAHL
134
2004
501
Febr. 1985
3-4/II/85
http://transpatent.com/archiv/134pct/pct.html Letzte Änderung: 08.07.2008



Vertrag
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Patentzusammenarbeitsvertrag)


unterzeichnet in Washington am 19. Juni 1970
(BGBl. Teil II/1970, S. 649, 664)

mit den Änderungen

vom 2. Oktober 1979 (BGBl. Teil II/1984, S. 799)
vom 3. Februar 1984 (BGBl. Teil II/1984, S. 975)
und vom 2. Oktober 2001 – Änderung von Artikel 22 (BGBl. Teil II/2002, S. 728)

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf


Inhaltsverzeichnis:

Einleitende Bestimmungen

Kapitel I Internationale Anmeldung und internationale Recherche

    Artikel 3 Die internationale Anmeldung
    Artikel 4 Der Antrag
    Artikel 5 Die Beschreibung
    Artikel 6 Die Ansprüche
    Artikel 7 Die Zeichnungen
    Artikel 8 Die Inanspruchnahme von Prioritäten
    Artikel 9 Der Anmelder
    Artikel 10 Das Anmeldeamt
    Artikel 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
    Artikel 12 Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
    Artikel 13 Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
    Artikel 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
    Artikel 15 Die internationale Recherche
    Artikel 16 Die Internationale Recherchenbehörde
    Artikel 17 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
    Artikel 18 Der internationale Recherchenbericht
    Artikel 19 Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
    Artikel 20 Übermittlung an die Bestimmungsämter
    Artikel 21 Internationale Veröffentlichung
    Artikel 22 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
    Artikel 23 Aussetzung des nationalen Verfahrens
    Artikel 24 Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
    Artikel 25 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
    Artikel 26 Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern
    Artikel 27 Nationale Erfordernisse
    Artikel 28 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
    Artikel 29 Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
    Artikel 30 Vertraulicher Charakter einer internationalen Anmeldung

Kapitel II Die internationale vorläufige Prüfung

    Artikel 31 Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
    Artikel 32 Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
    Artikel 33 Die internationale vorläufige Prüfung
    Artikel 34 Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
    Artikel 35 Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
    Artikel 36 Die Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
    Artikel 37 Zurücknahme eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer Auswahlerklärung
    Artikel 38 Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
    Artikel 39 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
    Artikel 40 Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
    Artikel 41 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
    Artikel 42 Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter

Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel IV Technische Dienste

Kapitel V Verwaltungsbestimmungen

Kapitel VI Streitigkeiten

Kapitel VII Revision und Änderungen

Kapitel VIII Schlußbestimmungen


Die Vertragsstaaten,

In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,

In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen.

In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,

In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,

Haben diesen Vertrag geschlossen.

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1
Bildung eines Verbands



(1) Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als „Vertragsstaaten“ bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung internationaler Verband für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

(2) Keine Bestimmung dieses Vertrages ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Person beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

    i) bedeutet „Anmeldung“ eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine „Anmeldung“ sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate;

    ii) sind Bezugnahmen auf ein „Patent“ zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder -zertifikate und auf Zusatzgebrauchszertifikate;

    iii) bedeutet „nationales Patent“ ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent;

    iv) bedeutet „regionales Patent“ ein von einem nationalen Amt oder von einer zwischenstaatlichen Behörde erteiltes Patent, wenn das Amt oder die Behörde die Befugnis hat, Patente zu erteilen, die in mehr als in einem Staat Wirkung entfalten;

    v) bedeutet „regionale Anmeldung“ eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents;

    vi) sind Bezugnahmen auf eine „nationale Anmeldung“ zu verstehen als Bezugnahmen auf Anmeldungen für die Erteilung nationaler oder regionaler Patente, sofern die Anmeldungen nicht nach diesem Vertrag eingereicht werden;

    vii) bedeutet „internationale Anmeldung“ eine nach diesem Vertrag eingereichte Anmeldung;

    viii) sind Bezugnahmen auf eine „Anmeldung“ zu verstehen als Bezugnahmen auf internationale Anmeldungen und nationale Anmeldungen;

    ix) sind Bezugnahmen auf ein „Patent“ zu verstehen als Bezugnahmen auf nationale und regionale Patente;

    x) sind Bezugnahmen auf das „nationale Recht“ zu verstehen als Bezugnahmen auf das nationale Recht eines Vertragsstaats oder, wenn es sich um eine regionale Anmeldung oder ein regionales Patent handelt, als Bezugnahmen auf den Vertrag, der die Einreichung regionaler Anmeldungen oder die Erteilung regionaler Patente vorsieht;

    xi) bedeutet „Prioritätsdatum“ für die Berechnung der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen Fristen:

      a) wenn für die internationale Anmeldung eine Priorität nach Artikel 8 beansprucht wird, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;

      b) wenn für die internationale Anmeldung mehrere Prioritäten nach Artikel 8 in Anspruch genommen werden, das Anmeldedatum der ältesten Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;

      c) wenn für die internationale Anmeldung keine Priorität nach Artikel 8 in Anspruch genommen wird, das internationale Anmeldedatum dieser Anmeldung;

    xii) bedeutet „nationales Amt“ die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats; Bezugnahmen auf ein „nationales Amt“ sollen auch eine zwischenstaatliche Behörde einschließen, die mehrere Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt haben, sofern mindestens einer dieser Staaten ein Vertragsstaat ist und sofern die genannt Staaten die Behörden ermächtigt haben, die Pflichten zu übernehmen und die Rechte auszuüben, die dieser Vertrag und die Ausführungsordnung für nationale Ämter vorsehen;

    xiii) bedeutet „Bestimmungsamt“ das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel I dieses Vertrags bestimmt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;

    xiv) bedeutet „ausgewähltes Amt“ das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel II dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;

    xv) bedeutet „Anmeldeamt“ das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist;

    xvi) bedeutet „Verband“ den Verband für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;

    xvii) bedeutet „Versammlung“ die Versammlung des Verbands;

    xviii) bedeutet „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

    xix) bedeutet „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Organisation und – für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);

    xx) bedeutet „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Organisation und – für die Dauer des Bestehens der BIRPI – den Direktor der BIRPI.

Kapitel I

Internationale Anmeldung und internationale Recherche

Artikel 3
Die internationale Anmeldung



(1) Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.

(2) Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.

(3) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.

(4) Die internationale Anmeldung:

    i) muß in einer vorgeschriebenen Sprache abgefaßt sein;

    ii) hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen;

    iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen über die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen;

    iv) verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren.

Artikel 4
Der Antrag



(1) Der Antrag hat zu enthalten:

    i) ein Gesuch auf Behandlung der internationalen Anmeldung nach diesem Vertrag;

    ii) die Bestimmung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen Schutz für die Erfindung auf der Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird (Bestimmungsstaaten); kann mit Wirkung für einen Bestimmungsstaat ein regionales Patent erteilt werden und wünscht der Anmelder ein regionales Patent an Stelle eines nationalen Patents, so ist im Antrag hierauf hinzuweisen; kann der Anmelder nach dem das regionale Patent betreffenden Vertrag seine Anmeldung nicht auf einzelne der Vertragsstaaten des genannten Vertrags beschränken, so wird die Bestimmung eines dieser Staaten in Verbindung mit dem Hinweis auf den Wunsch, ein regionales Patent zu erhalten, als Bestimmung aller Vertragsstaaten des genannten Vertrags behandelt; hat nach dem nationalen Recht eines Bestimmungsstaats die Bestimmung dieses Staates die Wirkung einer Anmeldung für ein regionales Patent, so wird die Bestimmung dieses Staates als Hinweis auf den Wunsch, ein regionales Patent zu erhalten, behandelt;

    iii) den Namen des Anmelders und (soweit vorhanden) des Anwalts sowie andere diese Personen betreffende vorgeschriebene Angaben;

    iv) die Bezeichnung der Erfindung;

    v) den Namen des Erfinders und andere den Erfinder betreffende vorgeschriebene Angaben, wenn das nationale Recht mindestens eines Bestimmungsstaats verlangt; daß diese Angaben im Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden. In anderen Fällen können die genannten Angaben entweder in dem Antrag oder in besonderen Mitteilungen gemacht werden, die an jedes Bestimmungsamt zu richten sind, dessen nationales Recht die genannten Angaben verlangt, jedoch gestattet, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden.

(2) Für jede Bestimmung ist die vorgeschriebene Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu zahlen.

(3) Die Bestimmung bedeutet, daß das Schutzbegehren auf die Erteilung eines Patents in dem oder für den Bestimmungsstaat gerichtet ist, sofern der Anmelder nicht eine andere Schutzart nach Artikel 43 begehrt. Für die Anwendung dieses Absatzes gilt Artikel 2 Ziffer ii) nicht.

(4) Fehlt in dem Antrag der Name des Erfinders oder andere den Erfinder betreffende Angaben, so hat dies keine Folgen für Bestimmungsstaaten, deren nationales Recht diese Angaben zwar verlangt, jedoch gestattet, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden. Werden die genannten Angaben nicht in einer besonderen Mitteilung gemacht, hat dies keine Folgen in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Angaben nicht verlangt.

Artikel 5
Die Beschreibung



In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann.

Artikel 6
Die Ansprüche



Der Anspruch oder die Ansprüche haben den Gegenstand anzugeben, für den Schutz begehrt wird. Die Ansprüche sind klar und knapp zu fassen. Sie müssen in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden.

Artikel 7
Die Zeichnungen



(1) Zeichnungen sind vorbehaltlich des Absatzes 2 Ziffer ii) erforderlich, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind.

(2) Sind Zeichnungen für das Verständnis der Erfindung nicht notwendig, ist die Erfindung aber ihrer Art nach der Erläuterung durch Zeichnung zugänglich,

    i) so kann der Anmelder solche Zeichnungen bei Einreichung der internationalen Anmeldung beifügen,

    ii) so kann jedes Bestimmungsamt verlangen, daß der Anmelder solche Zeichnungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreicht.

Artikel 8
Die Inanspruchnahme von Prioritäten



(1) Die internationale Anmeldung kann eine Erklärung der in der Ausführungsordnung näher bestimmten Art enthalten, mit der die Priorität einer oder mehrerer in einem oder für einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereichter früherer Anmeldungen beansprucht wird.

(2)

    a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) richten sich Voraussetzungen und Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

    b) In der internationalen Anmeldung, für die die Priorität einer oder mehrerer in einem oder für einen Vertragsstaat eingereichter früheren Anmeldungen beansprucht wird, kann dieser Staat als Bestimmungsstaat benannt werden. Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer in einem oder für einen Bestimmungsstaat eingereichter nationaler Anmeldungen beansprucht oder wird die Priorität einer internationaler Anmeldung beansprucht, in der nur ein Staat als Bestimmungsstaat benannt ist, so richten sich Voraussetzungen und Wirkung des Prioritätsanspruchs in diesem Staat nach dessen nationalem Recht.

Artikel 9
Der Anmelder



(1) Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen.

(2) Die Versammlung der Vertragsstaaten kann bestimmen, daß Staatsangehörige von nicht zu den Vertragsstaaten gehörigen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls internationale Anmeldungen einreichen können.

(3) Die Begriffe „Sitz„, „Wohnsitz“ und „Staatsangehörigkeit“ sowie die Anwendung der Begriffe in Fällen, in denen mehrere Anmelder vorhanden sind oder die Anmelder für alle Bestimmungsstaaten nicht die gleichen sind, sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

Artikel 10
Das Anmeldeamt



Die internationale Anmeldung ist bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt einzureichen, das sie entsprechend diesem Vertrag und der Ausführungsordnung überprüft und bearbeitet.

Artikel 11
Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung



(1) Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, daß das Amt festgestellt hat, daß im Zeitpunkt des Eingangs:

    i) der Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen,

    ii) die internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefaßt ist,

    iii) die internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält:

      a) einen Hinweis darauf, daß die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll,

      b) die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats,

      c) den Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben,

      d) einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann,

      e) einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann.

(2)

    a) Stellt das Anmeldeamt fest, daß die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen.

    b) Kommt der Anmelder der Auffoderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu.

(3) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffer i) bis iii) des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat.

(4) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffer i) bis iii) des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gleich.

Artikel 12
Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde



(1) Ein Exemplar der internationalen Anmeldung verbleibt beim Anmeldeamt („Anmeldeamtexemplar„), ein Exemplar („Aktenexemplar„) wird dem Internationalen Büro übermittelt, ein weiteres Exemplar („Recherchenexemplar„) wird der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde (Artikel 16) nach den Vorschriften der Ausführungsordnung übermittelt.

(2) Das Aktenexemplar gilt als das maßgebende Exemplar der internationalen Anmeldung.

(3) Die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen, falls das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugeht.

Artikel 13
Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter



(1) Jedes Bestimmungsamt kann das Internationale Büro auffordern, ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen Übermittlung ein Exemplar der internationalen Anmeldung zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt es dem Bestimmungsamt so bald wie möglich nach Ablauf eines Jahres ab Prioritätsdatum.

(2)

    a) Der Anmelder kann jederzeit jedem Bestimmungsamt ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung übermitteln.

    b) Der Anmelder kann jederzeit das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung einem Bestimmungsamt zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt ein solches Exemplar so bald wie möglich dem Bestimmungsamt.

    c) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro notifizieren, daß es nicht wünscht, gemäß Buchstabe b) Exemplare der internationalen Anmeldung zu erhalten; in diesem Fall findet Buchstabe b) auf dieses Amt keine Anwendung.

Artikel 14
Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung



(1)

    a) Das Anmeldeamt prüft, ob die internationale Anmeldung einen der nachstehend aufgeführten Mängel aufweist, nämlich ob sie

      i) nicht entsprechend der Ausführungsordnung unterzeichnet ist;

      ii) nicht die vorgeschriebenen Angaben über den Anmelder enthält;

      iii) keine Bezeichnung der Erfindung enthält;

      iv) keine Zusammenfassung enthält;

      v) den Formerfordernissen in dem von der Ausführungsordnung vorgesehenen Umfang nicht entspricht.

    b) Stellt das Anmeldeamt einen dieser Mängel fest, so fordert es den Anmelder auf, die internationale Anmeldung innerhalb der vorgesehenen Frist zu benachrichtigen, kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so gilt diese Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.

(2) Ist in der internationalen Anmeldung auf Zeichnungen Bezug genommen, die tatsächlich nicht beigefügt sind, so benachrichtigt das Anmeldeamt den Anmelder hiervon; er kann sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreichen, und in diesem Falle gilt als internationales Anmeldedatum der Tag, an dem die Zeichnungen beim Anmeldeamt eingehen. Andernfalls gilt jede Bezugnahme auf diese Zeichnungen als nicht erfolgt.

(3)

    a) Stellt das Anmeldeamt fest, daß die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv) vorgeschriebenen Gebühren nicht oder die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Gebühren für keinen Bestimmungsstaat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingezahlt worden sind, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.
    b) Stellt das Anmeldeamt fest, daß die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr für einzelne (jedoch nicht alle) Bestimmungsstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingezahlt worden ist, so gilt die Bestimmung der Staaten, für welche die Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gezahlt worden ist, als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.

(4) Stellt das Anmeldeamt, nachdem es der internationalen Anmeldung ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist fest, daß ein unter Ziffer i) bis iii des Artikels 11 Absatz 1 aufgeführtes Erfordernis zum Anmeldezeitpunkt nicht erfüllt war, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt.

Artikel 15
Die internationale Recherche



(1) Für jede internationale Anmeldung wird eine internationale Recherche durchgeführt.

(2) Die internationale Recherche dient der Ermittlung des einschlägigen Standes der Technik.

(3) Die internationale Recherche wird auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen (falls vorhanden) durchgeführt.

(4) Die in Artikel 16 genannte Internationale Recherchenbehörde bemüht sich, den Stand der Technik so weit zu ermitteln, wie es ihre Möglichkeiten erlauben, und berücksichtigt auf jeden Fall den in der Ausführungsordnung festgelegten Prüfstoff.

(5)

    a) Der Anmelder, der eine nationale Anmeldung bei dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Amt einreicht, kann, wenn das nationale Recht dieses Staates es gestattet und unter den nach diesem Recht vorgesehenen Bedingungen, verlangen, daß für diese Anmeldung eine der internationalen Recherche ähnliche Recherche („Recherche internationaler Art„) durchgeführt wird.

    b) Das nationale Amt eines Vertragsstaats oder das für einen Vertragsstaat handelnde Amt kann, wenn das Recht dieses Staates es gestattet, jede bei ihm eingereichte nationale Anmeldung einer Recherche internationaler Art unterwerfen.

    c) Die Recherche internationaler Art wird von der in Artikel 16 genannten Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, die für eine internationale Recherche zuständig wäre, wenn es sich um eine bei dem in den Buchstaben a) und b) genannten Amt eingereichte internationale Anmeldung handeln würde. Ist die nationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, in der sie die Internationale Recherchenbehörde nicht glaubt bearbeiten zu können, so wird die Recherche internationaler Art auf der Grundlage einer Übersetzung durchgeführt, die der Anmelder in einer Sprache eingereicht hat, die für internationale Anmeldungen vorgeschrieben ist und in der die Internationale Recherchenbehörde entsprechend der von ihr übernommenen Verpflichtung internationale Anmeldungen entgegenzunehmen hat. Die nationale Anmeldung und die Übersetzung sind, falls verlangt, in der für internationale Anmeldungen vorgeschriebenen Form vorzulegen.

Artikel 16
Die Internationale Recherchenbehörde



(1) Die internationale Recherche wird von der Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, die entweder ein nationales Amt sein kann oder eine zwischenstaatliche Organisation, wie das Internationale Patentinstitut, deren Aufgabe die Erstellung von dokumentarischen Recherchenberichten über den Stand der Technik für Erfindungen einschließt, die Gegenstand von Patentmeldungen sind.

(2) Solange bis zur Errichtung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde mehrere Internationale Recherchenbehörden bestehen, bestimmt jedes Anmeldeamt – in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Absatz 3 Buchstabe b) genannten Vereinbarung – für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständige Internationale Recherchenbehörde.

(3)

    a) Internationale Recherchenbehörden werden durch die Versammlung eingesetzt. Jedes nationale Amt und jede zwischenstaatliche Organisation, die die in Buchstabe c) genannten Voraussetzungen erfüllen, können als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt werden.

    b) Die Einsetzung als Internationale Recherchenbehörde bedarf der Zustimmung der einzusetzenden nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation und setzt den Abschluß einer von der Versammlung gebilligten Vereinbarung zwischen dieser Behörde oder Organisation und dem Internationalen Büro voraus. In der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im einzelnen festzulegen, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung dieser Behörde oder Organisation, daß sie die gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen anwenden und beachten wird.

    c) In der Ausführungsordnung werden die Mindesterfordernisse vorgeschrieben, die jede Behörde oder Organisation insbesondere hinsichtlich ihrer personellen Besetzung und ihres Prüfstoffs erfüllen muß, damit sie als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt und weiterhin tätig bleiben kann.

    d) Die Einsetzung erfolgt für eine bestimmte Zeit und kann verlängert werden.

    e) Vor einem Beschluß über die Einsetzung einer nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation als Internationale Recherchenbehörde oder über die Verlängerung oder Aufhebung der Einsetzung hört die Versammlung die in Betracht kommende Behörde oder Organisation an und holt die Stellungnahme des in Artikel 56 genannten Ausschusses für technische Zusammenarbeit ein, sobald dieser Ausschuß eingesetzt ist.

Artikel 17
Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde



(1) Das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde richtet sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sowie nach der Vereinbarung, die das Internationale Büro mit dieser Behörde in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung abschließt.

(2)

    a) Falls nach Auffassung der Internationalen Recherchenbehörde

      i) die internationale Anmeldung einen Gegenstand betrifft, in bezug auf den die Internationale Recherchenbehörde nach der Ausführungsordnung nicht verpflichtet ist, eine Recherche durchzuführen, und im vorliegenden Fall eine Recherche auch nicht durchführen will, oder

      ii) die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen den vor geschriebenen Anforderungen so wenig entsprechen, daß eine sinnvolle Recherche nicht durchgeführt werden kann,

    so stellt die Internationale Recherchenbehörde diesen Tatbestand in einer Erklärung fest und teilt den Anmelder und dem Internationalen Büro mit, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird.

    b) Wird einer der in Buchstabe a) aufgeführten Fällen nur in bezug auf bestimmte Ansprüche festgestellt, so ist in den internationale Recherchenbericht im Hinblick auf diese Ansprüche lediglich ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, während für die andere Ansprüche ein Recherchenbericht nach Artikel 18 erstellt wird.

(3)

    a) Entspricht nach Auffassung der Internationalen Recherchenbehörde die internationale Anmeldung nicht den in der Ausführungsordnung festgelegten Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so fordert die Recherchenbehörde den Anmelder auf, zusätzliche Gebühren zu zahlen. Die Internationale Recherchenbehörde erstellt den internationalen Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung die sich auf die zuerst in den Ansprüchen erwähnte Erfindungen beziehen („Haupterfindung„) und, wenn die angeforderten zusätzlichen Gebühren fristgerecht entrichtet worden sind, für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindung beziehen, für die die genannte Gebühren entrichtet worden sind.

    b) Das nationale Recht eines Bestimmungsstaats kann vorschreiben, daß in den Fällen, in denen das nationale Amt dieses Staates die in Buchstabe a) genannte Aufforderung der Internationalen Recherchenbehörde als gerechtfertigt ansieht und der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren entrichtet hat, die Teile der internationalen Anmeldung, für die eine Recherche nicht durchgeführt worden ist, hinsichtlich der Rechtswirkungen in jenem Staat als zurückgenommen gelten, sofern der Anmelder nicht eine besondere Gebühr an dieses Amt zahlt.

Artikel 18
Der internationale Recherchenbericht



(1) Der internationale Recherchenbericht wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in der vorgeschriebenen Form erstellt.

(2) Der internationale Recherchenbericht wird, sobald er erstellt ist, von der Internationalen Recherchenbehörde dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.

(3) Der internationale Recherchenbericht oder die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erklärung werden wie in der Ausführungsordnung bestimmt übersetzt. Die Übersetzungen werden von dem Internationalen Büro oder unter seiner Verantwortung angefertigt.

Artikel 19
Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro



(1) Nach Eingang des internationalen Recherchenberichts ist der Anmelder befugt, einmal die Ansprüche der internationalen Anmeldung durch Einreichung von Änderungsanträgen beim Internationalen Büro innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Er kann gleichzeitig eine kurze, in der Ausführungsordnung näher bestimmte Erklärung einreichen, mit der er die Änderungen erklären und ihre Auswirkungen auf die Beschreibung und die Zeichnungen darlegen kann.

(2) Die Änderungsanträge dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen.

(3) In einem Bestimmungsstaat, nach dessen nationalem Recht Änderungen über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinausgehen dürfen, hat die Nichtbeachtung des Absatzes 2 keine Folgen.

Artikel 20
Übermittlung an die Bestimmungsämter



(1)

    a) Die internationale Anmeldung wird zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht (einschließlich eines möglichen Hinweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) oder der Erklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) jedem Bestimmungsamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung übermittelt, sofern das Bestimmungsamt hierauf nicht ganz oder zum Teil verzichtet.

    b) Außerdem wird die vorgeschriebene Übersetzung des genannten Berichts und der genannten Feststellung übermittelt.

(2) Sind die Ansprüche gemäß Artikel 19 Absatz 1 geändert worden, werden entweder der vollständige Wortlaut der Ansprüche in ursprünglichen und der geänderten Fassung oder der vollständige laut der Ansprüche in der ursprünglichen Fassung und einige genaue Angabe der Änderungen sowie gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung übersandt.

(3) Auf Verlangen des Bestimmungsamts oder des Anmelders übersendet die Internationale Recherchenbehörde diesem Amt oder dem Anmelder, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, Vervielfältigungen der Unterlagen, die im internationalen Recherchenbericht genannt sind.

Artikel 21
Internationale Veröffentlichung



(1) Das Internationale Büro veröffentlicht die internationale Anmeldung.

(2)

    a) Jede internationale Anmeldung wird vorbehaltlich der in Buchstabe b) und in Artikel 64 Absatz 3 bestimmten Ausnahmen unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum der Anmeldung veröffentlicht.

    b) Der Anmelder kann beim Internationalen Büro beantragen, seine internationale Anmeldung jederzeit vor Ablauf der nach Buchstabe a) maßgeblichen Frist zu veröffentlichen. Das Internationale Büro entspricht diesem Antrag gemäß der Ausführungsordnung.

(3) Der internationale Recherchenbericht oder die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erklärung werden, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, veröffentlicht.

(4) Die Sprache und Form der internationalen Veröffentlichung sowie andere Einzelheiten sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

(5) Eine internationale Veröffentlichung findet nicht statt, wenn die internationale Anmeldung vor dem Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

(6) Enthält die internationale Anmeldung Ausdrücke oder Zeichnungen, die nach Auffassung des Internationalen Büros gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, oder enthält die internationale Anmeldung nach seiner Meinung herabsetzende Behauptungen der durch die Ausführungsordnung gekennzeichneten Art, so kann das Internationale Büro solche Ausdrücke, Zeichnungen und Behauptungen von seinen Veröffentlichungen ausschließen; es gibt dabei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen an und stellt auf Antrag einzelne Abschriften der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

Artikel 22
Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter



(1) [Neu gefasst durch Beschluss vom 2.10.2001, in Kraft ab 1.4.2002 – BGBl. Teil II/2002, S. 728] Der Anmelder muss jedem Bestimmungsamt spätestens mit dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (soweit es nicht bereits gemäß Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung der Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten sowie die nationale Gebühr (falls eine solche erhoben wird) zahlen. Verlangt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Mitteilung des Namens des Erfinders und andere den Erfinder betreffende, vorgeschriebene Angaben, gestattet es jedoch, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung einer nationalen Anmeldung gemacht werden, so hat der Anmelder diese Angaben, wenn sie nicht bereits in dem Antrag enthalten sind, dem nationalen Amt des Staates oder dem für den Staat handelnden Amt spätestens bis zum Ablauf von 30 Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln. [Vorbehalt Stand Juli 2008: LU (EP – 31 Monate vom Prioritätstag), UG (ARIPO – 31 Monate vom Prioritätstag), TZ (ARIPO)]

(2) Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a), dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1.

(3) Das nationale Recht kann für die Vornahme der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in diesen Absätzen bestimmten Fristen ablaufen.

Artikel 23
Aussetzung des nationalen Verfahrens



(1) Ein Bestimmungsamt darf die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der nach Artikel 22 maßgeblichen Frist nicht prüfen oder bearbeiten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.

Artikel 24
Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten



(1) Vorbehaltlich des Artikels 25 in den Fällen der Ziffer ii) endet die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung der internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat mit den gleichen Folgen wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung.

    i) wenn der Anmelder seine internationale Anmeldung oder die Bestimmung dieses Staates zurücknimmt;

    ii) wenn die internationale Anmeldung auf Grund von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder Artikel 14 Absatz 4 oder die Bestimmung dieses Staates auf Grund des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b) als zurückgenommen gilt.

    iii) wenn der Anmelder die in Artikel 22 genannten Handlungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist vornimmt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt die Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung aufrechterhalten, auch wenn diese Wirkung auf Grund des Artikels 25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten werden muß.

Artikel 25
Nachprüfung durch die Bestimmungsämter



(1)

    a) Hat das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt oder hat es erklärt, daß die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder hat das Internationale Büro eine Feststellung nach Artikel 12 Absatz 3 getroffen, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes den Akten befindlichen Schriftstücks an jedes vom Anmelder benannte Bestimmungsamt.

    b) Hat das Anmeldeamt erklärt, daß die Bestimmung eines Staates als zurückgenommen gilt, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks an das nationale Amt dieses Staates.

    c) Der Antrag nach Buchstabe a) oder b) ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu stellen.

(2)

    a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) trifft jedes Bestimmungsamt, vorausgesetzt, daß innerhalb der vorgeschriebenen Frist die nationale Gebühr (falls sie erhoben wird) bezahlt und eine geeignete Übersetzung (wie vorgeschrieben) übermittelt worden ist, eine Entscheidung darüber, ob die Ablehnung, die Erklärung oder die Feststellung, auf die sich Absatz 1 bezieht, nach diesem Vertrag und der Ausführungsordnung zu Recht getroffen worden sind; stellt es fest, daß die Ablehnung oder die Erklärung auf eine versehentliche Maßnahme oder Unterlassung des Anmeldeamts, beziehungsweise die Feststellung auf eine versehentliche Maßnahme oder Unterlassung des Internationalen Büros zurückzuführen sind, so behandelt es die internationale Anmeldung, was die Wirkungen in dem Staat dieses Bestimmungsamts betrifft, so, als wäre das Versehen nicht vorgekommen.

    b) Hat das Interntionale Büro das Aktenexemplar wegen einer versehentlichen Maßnahme oder Unterlassung des Anmelders erst nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Frist erhalten, so greifen die Vorschriften des Buchstaben a nur unter den in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bedingungen ein.

Artikel 26
Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern



Ein Bestimmungsamt darf eine internationale Anmeldung wegen Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung nicht zurückweisen, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, die Anmeldung in dem nach dem nationalen Recht für vergleichbare Fälle bei nationalen Anmeldungen vorgesehenen Umfang und Verfahren zu berichtigen.

Artikel 27
Nationale Erfordernisse



(1) Das nationale Recht darf hinsichtlich Form und Inhalt der internationalen Anmeldung nicht die Erfüllung anderer Erfordernisse verlangen, als sie im Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder zusätzliche Anforderungen stellen.

(2) Absatz 1 steht weder der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 entgegen noch hindert er einen Staat daran, in seinem nationalen Recht nach dem Beginn der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in dem Bestimmungsamt zu verlangen:

    i) wenn der Anmelder eine juristische Person ist, die Angabe des Namens eines Verantwortlichen, der berechtigt ist, diese juristische Person zu vertreten,

    ii) die Vorlage von Unterlagen, die nicht Bestandteile der internationalen Anmeldung sind, zum Beweis der Richtigkeit von Behauptungen und Erklärungen, einschließlich der Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift des Anmelders, wenn die Anmeldung bei ihrer Einreichung von einem Vertreter oder Anwalt unterzeichnet worden war.

(3) Wenn der Anmelder für die Zwecke eines Bestimmungsstaats in bezug auf das nationale Recht dieses Staates mangels Erfindereigenschaft nicht berechtigt ist, eine nationale Anmeldung einzureichen, so kann die internationale Anmeldung vom Bestimmungsamt zurückgewiesen werden.

(4) Enthält das nationale Recht eines Bestimmungsstaats in bezug auf Form und Inhalt nationaler Anmeldungen Vorschriften, die aus der Sicht des Anmelders milder sind, als die in diesem Vertrag und in der Ausführungsordnung enthaltenen Vorschriften in bezug auf internaionale Anmeldungen, so können das nationale Amt, die Gerichte und andere zuständige Stellen dieses Staates sowie für diesen Staat handelnden Stellen auf internationale Anmeldungen die zuerst genannten Vorschriften statt der zuletzt genannten anwenden, sofern der Anmelder nicht besteht, daß die Vorschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung auf seine internationale Anmeldung angewendet werden.

(5) Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaat zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken. Insbesondere diente jede den Begriff des Standes der Technik betreffende Vorschrift dieses Vertrags und der Ausführungsordnung ausschließlich den Zwecken des internationalen Verfahrens, und es steht demzufolge jedem Vertragsstaat bei der Prüfung der Patentfähigkeit einer den Gegenstand einer internationalen Anmeldung bildenden Erfindung frei, die Begriffe des Standes der Technik und anderer Bedingungen der Patentfähigkeit, sofern sie nicht Form und Inhalt von Anmeldungen betreffen, so anzuwenden, wie sie nach seinem Recht verstanden werden.

(6) Nach dem nationalen Recht kann verlangt werden, daß der Anmelder für jede nach dem nationalen Recht dieses Staates vorgeschriebene materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit Beweis erbringt.

(7) Jedes Anmeldeamt und – nach Beginn der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat – jedes Bestimmungsamt können das nationale Recht anwenden, soweit dieses verlangt, daß der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist und gegebenenfalls für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt.

(8) Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaat beeinträchtigen, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner nationalen Sicherheit zu ergreifen oder im Interesse des Schutzes seiner allgemeinen wirtschaftlichen Interessen das Recht seiner eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat zur Einreichung internationaler Anmeldungen einzuschränken.

Artikel 28
Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern



(1) Dem Anmelder muß die Möglichkeit gegeben werden, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen im Verfahren dem Bestimmungsamt innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Kein Bestimmungsamt darf ohne Zustimmung des Anmelders ein Patent erteilen oder die Erteilung eines Patents ablehnen, bevor diese Frist abgelaufen ist.

(2) Die Änderungen dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt internationalen Anmeldungen im Anmeldezeitpunkt hinausgehen, sofern es das nationale Recht des Bestimmungsstaats nicht zuläßt, daß sie darüber hinausgehen.

(3) Soweit der Vertrag und die Ausführungsordnung keine ausdrückliche Regelung treffen, müssen die Änderungen in jeder Hinsicht dem nationalen Recht des Bestimmungsstaats entsprechen.

(4) Verlangt das Bestimmungsamt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung, so müssen die Änderungen in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden.

Artikel 29
Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung



(1) Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung sind, was den Schutz der Rechte des Anmelders in einem Bestimmungsstaat betrifft, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die gleichen, wie sie nach dem nationalen Recht dieses Bestimmungsstaats der gesetzlich vorgeschriebenen inländischen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung zukommen.

(2) Unterscheidet sich die Sprache, in der die internationale Veröffentlichung erfolgt ist, von der Sprache, in welcher nationale Anmeldungen in einem Bestimmungsstaat veröffentlicht werden, so kann das nationale Recht dieses Staats bestimmen, daß die in Absatz 1 vorgesehene Wirkung erst von dem Zeitpunkt an eintritt, an dem:

    i) eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache nach den Bestimmungen des nationalen Rechts veröffentlicht worden ist oder

    ii) eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des nationalen Rechts durch Offenlegung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht ist oder

    iii) eine Übersetzung in die letztgenannte Sprache vom Anmelder einem tatsächlichen oder mutmaßlichen unberechtigten Benutzer der Erfindung die Gegenstand der internationalen Anmeldung ist, übermittelt worden ist oder

    iv) die beiden unter Ziffern i) und iii) oder die beiden unter Ziffern ii) und iii) angegebenen Maßnahmen getroffen worden sind.

(3) Das nationale Recht jedes Bestimmungsstaats kann vorschreiben, daß dann, wenn die internationale Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders vor dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum durchgeführt worden ist, die in Absatz 1 genannten Wirkungen erst mit dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum eintreten.

(4) Im nationalen Recht eines Bestimmungsstaats kann vorgesehen werden, daß die Wirkung nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an eintritt, zu dem das nationale Amt oder das für diesen Staat handelnde Amt ein Exemplar der nach Artikel 21 veröffentlichten internationalen Anmeldung erhalten hat. Das genannte Amt veröffentlicht das Empfangsdatum in seinem Blatt so früh wie möglich.

Artikel 30
Vertraulicher Charakter einer internationalen Anmeldung



(1)

    a) Außer mit Zustimmung oder auf Antrag des Anmelders dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b), das Internationale Büro und die Internationalen Recherchenbehörden keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt ist.

    b) Buchstabe a) ist auf Übermittlungen an die zuständige Internationale Recherchenbehörde sowie auf Übermittlungen nach Artikel 13 und nach Artikel 20 nicht anzuwenden.

(2)

    a) Kein nationales Amt gewährt Dritten ohne Antrag oder Genehmigung des Anmelders Einsicht in die internationale Anmeldung vor dem frühesten der nachstehend angegebenen Zeitpunkte:

      i) dem Zeitpunkt der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung,

      ii) dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung der internationalen Anmeldung nach Artikel 20,

      iii) dem Zeitpunkt des Eingangs eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22.

    b) Buchstabe a) hindert kein nationales Amt, Dritte davon zu unterrichten, daß es bestimmt worden ist, oder diese Tatsache zu veröffentlichen. Diese Mitteilungen und Veröffentlichungen dürfen jedoch nur folgende Angaben enthalten: Nennung des Anmeldeamts, Name des Anmelders, internationales Anmeldedatum, internationales Aktenzeichen und Bezeichnung der Erfindung.

    c) Buchstabe a) hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten.

(3) Absatz 2 Buchstabe a) gilt für jedes Anmeldeamt, sofern es sich nicht um Übermittlungen nach Artikel 12 Absatz 1 handelt.

(4) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Begriff „Einsichtnahme“ alle Möglichkeiten für Dritte, Kenntnis zu erlangen, einschließlich persönlicher Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen, jedoch darf kein nationales Amt eine internationale Anmeldung oder eine Übersetzung dieser Anmeldung allgemein veröffentlichen, bevor die internationale Veröffentlichung erfolgt ist oder, wenn die internationale Veröffentlichung bei Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum noch nicht stattgefunden hat, vor Ablauf von 20 Monaten nach diesem Prioritätsdatum.

Kapitel II

Die internationale vorläufige Prüfung

Artikel 31
Antrag auf internationale vorläufige Prüfung



(1) Auf Antrag des Anmelders erfolgt eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und der Ausführungsordnung.

(2)

    a) Jeder Anmelder, der im Sinne der Ausführungsordnung seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, für den Kapitel II verbindlich ist, und dessen internationale Anmeldung bei dem Anmeldeamt diese Staates oder dem für diesen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, kann einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen.

    b) Die Versammlung kann durch Beschluß zur Einreichung internationaler Anmeldungen befugten Personen gestatten, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen, auch wenn sie in einem Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder Angehörige eines Staates sind, der nicht Mitglied dieses Vertrages ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist.

(3) Der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist gesondert von der internationalen Anmeldung zu stellen. Der Antrag hat die vorgeschriebenen Angaben zu enthalten und muß in der vorgeschriebenen Sprache und Form abgefaßt sein.

(4)

    a) In dem Antrag sind die Vertragsstaaten anzugeben, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will („ausgewählte Staaten„). Weitere Vertragsstaaten können nachträglich ausgewählt werden. Die Auswahl kann sich nur auf solche Vertragsstaaten beziehen, die nach Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten sind.

    b) Die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Anmelder können jeden Vertragsstaat, für den Kapitel II verbindlich ist, auswählen. Die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Anmelder können nur solche Vertragsstaaten, für die Kapitel II verbindlich ist, auswählen, die eine Erklärung abgegeben haben, daß sie bereit sind, von diesen Anmeldern ausgewählt zu werden.

(5) Für den Antrag sind die vorgeschriebenen Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu zahlen.

(6)

    a) Der Antrag ist bei der in Artikel 32 genannten zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen.

    b) Jede nachträgliche Auswahlerklärung ist beim Internationalen Büro einzureichen.

(7) Jedes ausgewählte Amt ist über seine Benennung als ausgewähltes Amt zu benachrichtigen.

Artikel 32
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde



(1) Die internationale vorläufige Prüfung wird durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durchgeführt.

(2) Für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Anträge bestimmt das Anmeldeamt, für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Anträge bestimmt die Versammlung die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder beauftragten Behörden, die für die vorläufige Prüfung zuständig sind, in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung zwischen der interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder den interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro.

(3) Artikel 16 Absatz 3 ist sinngemäß auf die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden anzuwenden.

Artikel 33
Die internationale vorläufige Prüfung



(1) Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung ist die Erstellung eines vorläufigen und nicht bindenden Gutachtens darüber, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist.

(2) Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte Erfindung als neu, wenn sie nicht durch den Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, vorweggenommen ist.

(3) Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende, wenn sie für einen Fachmann nach dem Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, nicht zu dem vorgeschriebenen maßgeblichen Zeitpunkt als naheliegend anzusehen ist.

(4) Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand dem Wesen der Erfindung nach auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder (im technischen Sinne) benutzt werden kann. Der Ausdruck „gewerbliches Gebiet“ ist entsprechend der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums im weitesten Sinne zu verstehen.

(5) Die zuvor aufgeführten Begriffe haben nur für die internationale vorläufige Prüfung Bedeutung. Jeder Vertragsstaat kann für die Entscheidung über die Patentfähigkeit der beanspruchten Erfindung diesem Staat zusätzliche oder abweichende Merkmale aufstellen.

(6) Bei der internationalen vorläufigen Prüfung sind alle Unterlagen zu berücksichtigen, die im internationalen Recherchenbericht aufgeführt sind. Es kann auch jede weitere Unterlage in Betracht gezogen werden, die in dem betreffenden Fall als einschlägig anzusehen ist.

Artikel 34
Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde



(1) Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde regelt sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags, der Ausführungsordnung und nach der Vereinbarung, die das Internationale Büro Rahmen im des Vertrags und der Ausführungsordnung mit dieser Behörde schließt.

(2)

    a) Der Anmelder hat das Recht mündlich und schriftlich mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu verkehren.

    b) Der Anmelder hat das Recht, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen in der vorgeschriebenen Weise und innerhalb vorgeschriebenen Frist vor der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zu ändern. Die Änderung darf nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen.

    c) Der Anmelder erhält von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde wenigstens einen schriftlichen Bescheid, es sei denn, daß nach Ansicht dieser Behörde alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

      i) die Erfindung entspricht den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anforderungen,

      ii) die internationale Anmeldung genügt den Erfordernissen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung, soweit sie von der genannten Behörde geprüft worden sind,

      iii) es erfolgen keine Bemerkungen nach Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz.

    d) Der Anmelder kann zu dem schriftlichen Bescheid Stellung nehmen.

(3)

    a) Genügt nach der Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde die internationale Anmeldung den in der Ausführungsordnung festgesetzten Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht, so kann diese Behörde den Anmelder auffordern, nach seiner Wahl entweder die Ansprüche einzuschränken, um sie auf diese Weise mit den Anforderungen in Übereinstimmung zu bringen, oder zusätzliche Gebühren zu bezahlen.

    b) Das nationale Recht jedes ausgewählten Staates kann bestimmen, daß dann, wenn der Anmelder sich entschließt, die Ansprüche gemäß Buchstabe a) einzuschränken, jene Teile der internationalen Anmeldung, für die wegen der Einschränkung eine internationale vorläufige Prüfung nicht durchgeführt wird, hinsichtlich der Rechtswirkungen in diesem Staat als zurückgenommen gelten, falls der Anmelder nicht eine besondere Gebühr an das nationale Amt dieses Staates zahlt.

    c) Kommt der Anmelder der in Buchstabe a) genannten Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erstellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht über jene Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf das beziehen, was als Hauptbedingung anzusehen ist, und nimmt einen entsprechenden Hinweis in den Bericht auf. Das nationale Recht jedes ausgewählten Staates kann vorsehen, daß dann, wenn sein nationales Amt die Aufforderung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für gerechtfertigt hält, solche Teile der internationalen Anmeldung, die sich nicht auf die Hauptbedingung beziehen, hinsichtlich der Rechtswirkungen in diesem Staat als zurückgenommen gelten, falls der Anmelder keine besondere Gebühr an dieses Amt zahlt.

(4)

    a) Falls nach Auffassung der mit der internationalen vorläufig Prüfung beauftragten Behörde

      i) die internationale Anmeldung einen Gegenstand betrifft, in bezug auf den die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach der Ausführungsordnung nicht verpflichtet ist, eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen und im vorliegenden Fall auch nicht durchführen will, oder

      ii) die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen so unklar sind oder die Ansprüche so unzureichend durch die Beschreibung gestützt sind, daß kein sinnvolles Gutachten über die Neuheit, über das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit) oder über die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Erfindung möglich ist, so prüft die Behörde nicht, ob die in Artikel 33 Absatz 1 aufgeführten Merkmale vorliegen und weist den Anmelder lediglich auf ihre Auffassung unter Anführung von Gründen hin.

    b) Ist einer der in Buchstabe a) aufgeführten Umstände nur bei oder Zusammenhang mit einzelnen Ansprüchen festzustellen, so ist dieser Absatz nur auf die in Betracht kommenden Ansprüche anzuwenden.

Artikel 35
Der internationale vorläufige Prüfungsbericht



(1) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in der vorgeschriebenen Form erstellt.

(2) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht darf keine Feststellungen über die Frage enthalten, ob die beanspruchte Erfindung nach irgendeinem nationalen Recht patentfähig oder nicht patentfähig oder zu sein scheint. Er bringt lediglich, vorbehaltlich des Absatzes 3, in bezug auf jeden Anspruch zum Ausdruck, ob dieser Anspruch die Merkmale der Neuheit, des Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (Nichtoffensichtlichkeit) und der gewerblichen Anwendbarkeit zu erfüllen scheint, wie sie für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung in Artikel 33 Absätze 1 bis 4 festgelegt sind. Diese Feststellung wird durch die Anführung der Unterlagen, auf welche sich Beurteilung stützt, sowie durch Erklärungen ergänzt, die nach den Umständen erforderlich sind. Die Feststellung ist ferner durch an in der Ausführungsordnung vorgesehene Bemerkungen zu ergänzen.

(3)

    a) Lassen sich zur Zeit der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde irgendwelche der unter Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a) aufgeführten Umstände feststellen, so wird auf diese Auffassung in dem Bericht unter Angabe von Gründen hingewiesen. Der Bericht enthält in diesem Falle keine Feststellungen der in Absatz 2 angeführten Artikel

    b) Läßt sich ein in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b) aufgeführter Umstand feststellen, so wird in dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht im Hinblick auf die in Betracht kommenden Ansprüche der in Buchstabe a) vorgesehene Hinweis aufgenommen, während im Hinblick auf die anderen Ansprüche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird.

Artikel 36
Die Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts



(1) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit den vorgeschriebenen Anlagen dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.

(2)

    a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen werden in die vorgeschriebenen Sprachen übersetzt.

    b) Jede Übersetzung des Berichts selbst erfolgt durch das Internationale Büro oder unter seiner Verantwortung, während eine Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder vorzunehmen ist.

(3)

    a) Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird mit seiner Übersetzung (wie vorgeschrieben) und seinen Anlagen (in der Ursprungssprache) durch das Internationale Büro jedem ausgewählten Amt übersandt.

    b) Die vorgeschriebene Übersetzung der Anlagen wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Anmelder den ausgewählten Ämtern übermittelt.

(4) Auf Vervielfältigungen der im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht genannten Unterlagen, die nicht bereits im internationalen Recherchenbericht genannt sind, findet Artikel 20 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

Artikel 37
Zurücknahme eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer Auswahlerklärung



(1) Der Anmelder kann die Benennung einzelner oder aller Staaten als ausgewählte Staaten zurücknehmen.

(2) Wird die Benennung aller ausgewählten Staaten zurückgenommen, so gilt der Antrag auf vorläufige Prüfung als zurückgenommen.

(3)

    a) Die Zurücknahmeerklärung ist an das Internationale Büro zu richten.

    b) Das Internationale Büro unterrichtet jedes betroffene ausgewählte Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde von der Zurücknahme.

(4)

    a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) gilt die Zurücknahme eines Antrags auf vorläufige Prüfung oder der Benennung eines Vertragsstaats als ausgewählter Staat, falls das nationale Recht dieses Staates nichts anderes bestimmt, mit Wirkung für diesen Staat als Zurücknahme der internationalen Anmeldung.

    b) Erfolgt die Zurücknahme des Antrags auf vorläufige Prüfung oder die Zurücknahme der Benennung eines Staates als ausgewählter Staat vor Ablauf der jeweils anwendbaren Frist nach Artikel 22, so ist sie nicht als Zurücknahme der internationalen Anmeldung anzusehen; jedoch kann das Recht jedes Vertragsstaats vorsehen, daß diese Vergünstigung nur dann gilt, wenn sein nationales Amt innerhalb der vorgenannten Frist eine Ausfertigung der internationalen Anmeldung mit einer Übersetzung (wie vorgeschrieben) erhalten hat und die nationalen Gebühren gezahlt worden sind.

Artikel 38
Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung



(1) Weder das Internationale Büro noch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dürfen außer auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung Personen oder Behörden zu irgendeiner Zeit Einsicht im Sinne und unter dem Vorbehalt des Artikels 30 Absatz 4 in die Akten der vorläufigen internationalen Prüfung gewähren; das gilt nicht für die ausgewählten Ämter, sobald der vorläufige internationale Prüfungsbericht erstellt worden ist.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1, des Artikels 36 Absätze 1 und 3 und des Artikels 37 Absatz 3 Buchstabe b) dürfen weder das internationale Büro noch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ohne Antrag oder Einwilligung des Anmelders Auskünfte darüber erteilen, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsbericht erstellt oder nicht erstellt und ob ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder die Benennung eines Staates als ausgewählter Staat zurückgenommen oder nicht zurückgenommen ist.

Artikel 39
Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt



(1)

    a) Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum ausgewählt worden, so ist Artikel 22 auf einen solchen Staat nicht anzuwenden, und der Anmelder hat jedem ausgewählten Amt vor dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (sofern diese nicht bereits nach Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) zuzuleiten und die nationale Gebühr (falls sie erhoben wird) zu bezahlen.

    b) Das nationale Recht kann für die Vornahme der unter Buchstabe a) genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in jenem Absatz bestimmten Fristen ablaufen.

(2) Die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung endet in dem ausgewählten Staat mit den gleichen Folgen wie die Rücknahme einer nationalen Anmeldung in diesem Staat, falls der Anmelder die in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Handlungen nicht innerhalb der gemäß Absatz 1 Buchstaben a) oder b) maßgeblichen Frist vornimmt.

(3) Jedes ausgewählte Amt kann die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung auch für den Fall aufrechterhalten, daß der Anmelder die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstaben a) oder b) nicht erfüllt.

Artikel 40
Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens



(1) Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum als ausgewählter Staat benannt worden, so ist Artikel 23 auf einen solchen Staat nicht anwendbar, das nationale Amt dieses Staates oder das für diesen Staat handelnde Amt darf die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht vor dem Ablauf der nach Artikel 39 maßgeblichen Frist prüfen oder bearbeiten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders jedes ausgewählte Amt die Prüfung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.

Artikel 41
Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt



(1) Dem Anmelder muß die Möglichkeit gegeben werden, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen im Verfahren vor jedem ausgewählten Amt innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Kein ausgewähltes Amt darf vor Ablauf dieser Frist außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Anmelders ein Patent erteilen oder die Erteilung eines Patents ablehnen.

(2) Die Änderungen dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen, sofern das nationale Recht des ausgewählten Staates nicht zuläßt, daß sie über den genannten Offenbarungsgehalt hinausgehen.

(3) Soweit in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung keine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, müssen die Änderungen dem nationalen Recht des ausgewählten Staates entsprechen.

(4) Verlangt der ausgewählte Staat eine Übersetzung der internationalen Anmeldung, so müssen die Änderungen in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden.

Artikel 42
Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter



Ein ausgewähltes Amt, das den vorläufigen internationalen Prüfungsbericht erhält, kann nicht verlangen, daß der Anmelder Kopien oder Auskünfte über den Inhalt von Unterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung der gleichen internationalen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt beziehen.

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 43
Nachsuchen um bestimmte Schutzrechte



Wird Staat bestimmt oder ausgewählt, dessen Recht die Erteilung von Erfinderscheinen, Gebrauchszertifikaten, Gebrauchsmustern, Zusatzpatenten, Zusatzzertifikaten, Zusatzerfinderscheinen oder Zusatzgebrauchszertifikaten vorsieht, so kann der Anmelder, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, angeben, daß mit seiner internationalen Anmeldung in diesem Staat an Stelle der Erteilung eines Patents die Erteilung eines Erfinderscheins, eines Gebrauchszertifikats oder eines Gebrauchsmusters beantragt wird oder daß die Anmeldung auf Erteilung eines Zusatzpatents, Zusatzzertifikats, Zusatzerfinderscheins oder Zusatzgebrauchszertifikat gerichtet ist; die Wirkung richtet sich nach der Wahl des Anmelders. Für die Zwecke dieses Artikels und jede dazugehörige Regel ist Artikel 2 Ziffer ii) nicht anzuwenden.

Artikel 44
Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten



Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt, nach dessen Recht neben einem Antrag auf Erteilung eines Patents oder eines der sonstigen in Artikel 43 genannten Schutzrechte zusätzlich die Erteilung eines anderen Schutzrechtes der genannten Art beantragt werden kann, so kann der Anmelder beiden Schutzrechte, um die er nachsucht, gemäß der Ausführungsordnung angeben; die Wirkung richtet sich nach den Angaben des Anmelders. Für die Zwecke dieses Artikels ist Artikel 2 Ziffer ii) nicht anzuwenden.

Artikel 45
Regionale Patentverträge



(1) In einem Vertrag, in dem die Erteilung regionaler Patente vorgesehen ist („regionaler Patentvertrag„) und nach dem alle gemäß Artikel 9 zur Einreichung internationaler Patentanmeldungen befugten Personen das Recht haben, die Erteilung eines solchen regionalen Patents zu beantragen, kann bestimmt werden, daß internationale Anmeldungen, durch die ein Mitgliedstaat sowohl des regionalen Patentvertrags als auch dieses Vertrags als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, als Anmeldungen für die Erteilung regionaler Patente eingereicht werden können.

(2) In dem nationalen Recht des genannten Bestimmungsstaats oder ausgewählten Staates kann vorgesehen werden, daß jede Bestimmung oder Auswahl eines solchen Staates in der internationalen Anmeldung als Hinweis auf den Wunsch anzusehen ist, ein regionales Patent nach dem regionalen Patentvertrag zu erhalten.

Artikel 46
Unrichtige Übersetzung einer internationalen Anmeldung



Geht als Folge einer unrichtigen Übersetzung einer internationalen Anmeldung der Umfang eines auf die Anmeldung erteilten Patents über den Umfang der internationalen Anmeldung in der Ursprungssprache hinaus, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats den Umfang des Patents mit rückwirkender Kraft entsprechend einschränken und es insoweit für nichtig erklären, wie sein Umfang den Umfang der internationalen Anmeldung in der Ursprungssprache übersteigt.

Artikel 47
Fristen



(1) Die Einzelheiten für die Berechnung der in diesem Vertrag festgesetzten Fristen ergeben sich aus der Ausführungsordnung.

(2)

    a) Alle in den Kapiteln I und II dieses Vertrags festgesetzten Fristen können unabhängig von einer Revision nach Artikel 60 durch einen Beschluß der Vertragsstaaten geändert werden.

    b) Der Beschluß wird in der Versammlung oder im schriftlichen Verfahren gefaßt und bedarf der Einstimmigkeit.

    c) Die Einzelheiten dieses Verfahrens ergeben sich aus der Ausführungsordnung.

Artikel 48
Fristenüberschreitungen in einzelnen Fällen



(1) Wird ein in diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung festgesetzten Frist infolge einer Unterbrechung des Postdiensts oder infolge eines unvermeidbaren Verlusts oder einer Verzögerung bei der Postzustellung überschritten, so soll diese Frist in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen als gewahrt gelten, sofern die dort vorgeschriebenen Nachweise erbracht und die dort erwähnten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)

    a) Jeder Vertragsstaat sieht, soweit er betroffen ist, eine Fristüberschreitung als entschuldigt an, wenn Gründe vorliegen, die nach seinem nationalen Recht zugelassen sind.

    b) Jeder Vertragsstaat kann, soweit er betroffen ist, eine Fristüberschreitung auch aus anderen Gründen als den in Buchstabe a) genannten als entschuldigt ansehen.

Artikel 49
Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden



Rechtsanwälte, Patentanwälte oder andere Personen, welche befugt sind, vor dem nationalen Amt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, haben auch das Recht, vor dem Internationalen Büro, der zuständigen internationalen Recherchenbehörde und der zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde in bezug auf diese Anmeldung aufzutreten.

Kapitel IV
Technische Dienste

Artikel 50
Patentinformationsdienste



(1) Das Internationale Büro kann Dienste einrichten, durch die technische und andere geeignete Informationen, die ihm auf der Grundlage veröffentlichter Unterlagen, insbesondere von Patenten und veröffentlichten Patentanmeldungen zugänglich sind, verfügbar gehalten werden (in diesem Artikel als „Informationsdienste“ bezeichnet).

(2) Das Internationale Büro stellt diese Informationsdienste entweder unmittelbar oder durch eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden oder durch besondere nationale oder internationale Einrichtungen, mit denen es eine Vereinbarung treffen kann, zur Verfügung.

(3) Die Informationsdienste werden in einer Weise betrieben, daß sie es besonders den Vertragsstaaten, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, technische Kenntnisse und technologisches Wissen unter Einschluß von allgemein zugänglichem Know-how zu erlangen.

(4) Die Informationsdienste stehen den Regierungen der Vertragsstaaten sowie Personen zur Verfügung, die die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen oder in einem Vertragsstaat ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Die Versammlung kann beschließen, daß diese Dienste auch anderen zur Verfügung gestellt werden.

(5)

    a) Jede Dienstleistung an Regierungen der Vertragsstaaten wird gegen Erstattung der Selbstkosten erbracht; handelt es sich um die Regierung eines Vertragsstaats, der ein Entwicklungsland ist, so wird die Dienstleistung unter Selbstkostenpreis erbracht, wenn der Unterschiedsbetrag aus Gewinnen gedeckt werden kann, die aus Dienstleistungen an Empfänger, die nicht Regierungen der Vertragsstaaten sind, erzielt werden, oder wenn zur Deckung Mittel der in Artikel 51 Absatz 4 genannten Art zur Verfügung stehen.

    b) Als Selbstkosten im Sinne des Buchstaben a) sind Beträge zu verstehen, die über das hinausgehen, was ein nationales Amt oder eine Internationale Recherchenbehörde auf jeden Fall normalerweise für die Erfüllung seiner Aufgaben aufwenden muß.

(6) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.

(7) Die Versammlung empfiehlt, wenn sie dies für erforderlich erachtet, zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen in Ergänzung zu den in Absatz 5 vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten.

Artikel 51
Technische Hilfe



(1) Die Versammlung bildet einen Ausschuß für technische Hilfe (in diesem Artikel als „der Ausschuß“ bezeichnet).

(2)

    a) Die Mitglieder des Auschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten auszuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist sicherzustellen.

    b) Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen ein, die sich mit technischer Hilfe für Entwicklungsländer befassen.

(3)

    a) Der Ausschuß hat die Aufgabe, die technische Hilfe für die Entwicklungsländer unter den Vertragsstaaten bei der Entwicklung ihrer Patentsysteme auf nationaler oder regionaler Ebene in die Wege zu leiten und zu überwachen.

    b) Die technische Hilfe umfaßt unter anderem die Ausbildung von Fachleuten, die Entsendung von Sachverständigen und die Lieferung von Lehr- und Arbeitsmitteln.

(4) Im Hinblick auf die Finanzierung der Vorhaben, die sich aus diesem Artikel ergeben, wird sich das Internationale Büro bemühen, einerseits mit internationalen Finanzierungsorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und Sonderorganisationen, soweit sie mit technischer Hilfe befaßt sind, und andererseits mit den Regierungen der Empfängerstaaten der technischen Hilfe Vereinbarungen abzuschließen.

(5) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch die Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.

Artikel 52
Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen



Dieses Kapitel läßt die in anderen Kapiteln dieses Vertrags enthaltenen finanziellen Bestimmungen unberührt. Diese Bestimmungen sind auf das vorstehende Kapitel und seine Durchführung nicht anwendbar.

Kapitel V
Verwaltungsbestimmungen

Artikel 53
Die Versammlung



(1)

    a) Die Versammlung setzt sich vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 aus den Mitgliedstaaten des Verbands zusammen.

    b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

(2)

    a) Die Versammlung:

      i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieses Vertrags;

      ii) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch andere Bestimmungen dieses Vertrags zugewiesen sind;

      iii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen;

      iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen;

      v) prüft und billigt die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 9 eingesetzten Exekutivausschusses und erteilt dem Ausschuß Weisungen;

      vi) legt das Programm fest, beschließt den Dreijahres-Haushaltsplan des Verbands und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

      vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbands;

      viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbands für zweckdienlich hält;

      ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des Verbands und, vorbehaltlich des Absatzes 8, welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

      x) nimmt jede geeignete Handlung vor, die der Förderung der Ziele des Verbands dient, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die im Rahmen dieses Vertrags zweckdienlich sind.

    b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur im Namen eines Staates stimmen.

(4) Jeder Mitgliedstaat der Versammlung verfügt über eine Stimme.

(5)

    a) Die Hälfte der Mitgliedstaaten der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

    b) Kommt das nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung vorgesehen ist, herbeigeführt wird.

(6)

    a) Vorbehaltlich der Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b), 58 Absatz 2 Buchstabe b), 58 Absatz 3 und 61 Absatz 2 Buchstabe b) faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(7) Für Sachgebiete, die ausschließlich für die nach Kapitel II verpflichteten Staaten von Interesse sind, gilt jede Bezugnahme auf Vertragsstaaten in den Absätzen 4, 5 und 6 lediglich als Bezugnahme auf nach Kapitel II verpflichtete Staaten.

(8) Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde anerkannt ist, wird als Beobachter zur Versammlung zugelassen.

(9) Übersteigt die Zahl der Mitgliedstaaten des Verbandes vierzig, so bildet die Versammlung einen Exekutivausschuß. Jede Bezugnahme in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung auf den Exekutivausschuß ist als Bezugnahme auf den Exekutivausschuß nach seiner Bildung zu verstehen.

(10) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses stellt die Versammlung im Rahmen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans die vom Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf.

(11)

    a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

    b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuß (nach einer Bildung) oder ein Viertel der Mitgliedstaaten der Versammlung es verlangt.

(12) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 54
Der Exekutivausschuß



(1) Der Exekutivausschuß unterliegt nach seiner Bildung durch die Versammlung den nachfolgenden Bestimmungen.

(2)

    a) Vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 setzt sich der Exekutivausschuß aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedstaaten gewählten Staaten zusammen.

    b) Die Regierung jedes Mitgliedstaats des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

(3) Die Zahl der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedstaaten der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach der Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.

(4) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung Rechnung.

(5)

    a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluß der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.

    b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.

    c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.

(6)

    a) Der Exekutivausschuß

      i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor;

      ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Zweijahres-Haushaltsplans des Verbands;

      iii) [weggefallen]

      iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte der Rechnungsprüfung;

      v) trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Durchführung des Programms des Verbands durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände;

      vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Vertrags übertragen werden.

    b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwalteten Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuß nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(7)

    a) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal, zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar möglichst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuß der Organisation.

    b) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.

(8)

    a) Jeder Mitgliedstaat des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.

    b) Die Hälfte der Mitglieder des Exekutivausschusses bildet das Quorum.

    c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

    d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

    e) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(9) Die Vertragsstaaten, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, sowie zwischenstaatliche Organisationen, die als Internationale Recherchenbehörden und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden eingesetzt sind, werden zu den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter zugelassen.

(10) Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 55
Das Internationale Büro



(1) Die Verwaltungsaufgaben des Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

(2) Das Internationale Büro besorgt insbesondere das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbands.

(3) Der Generaldirektor der Organisation ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.

(4) Das Internationale Büro gibt ein Blatt sowie die anderen Veröffentlichungen, die von der Versammlung angeordnet werden oder in der Ausführungsordnung vorgesehen sind, heraus.

(5) Die Ausführungsordnung bestimmt, welche Leistungen die nationalen Ämter erbringen, um das Internationale Büro, die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu unterstützen.

(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung sowie aller Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil, die nach diesem Vertrag und der Ausführungsordnung gebildet werden. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(7)

    a) Das Internationale Büro bereitet in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuß die Revisionskonferenz vor.

    b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

    c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenz teil.

(8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgabe wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 56
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit



(1) Die Versammlung bildet einen Ausschuß für technische Zusammenarbeit (in diesem Artikel als „Ausschuß“ bezeichnet).

(2)

    a) Die Versammlung bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und ernennt seine Mitglieder; hierbei ist einer angemessenen Vertretung der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen.

    b) Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden sind von Amts wegen Mitglieder des Ausschusses. Ist eine solche Behörde das nationale Amt eines Vertragsstaats, so darf dieser Staat in dem Ausschuß nicht zusätzlich vertreten sein.

    c) Sofern die Zahl der Vertragsstaaten dies gestattet, soll die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder mehr als doppelt so groß sein wie die Zahl der Mitglieder von Amts wegen.

    d) Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses Vertreter von interessierten Organisationen ein, an den Erörterungen, die sie interessieren, teilzunehmen.

(3) Der Ausschuß hat die Aufgabe, durch Rat und Empfehlungen dazu beizutragen,

    i) daß die in diesem Vertrag vorgesehenen Dienste ständig verbessert werden,

    ii) daß bei Vorhandensein mehrerer Internationaler Recherchenbehörden und mehrerer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden der höchstmögliche Grad an Einheitlichkeit im Prüfstoff und in den Arbeitsmethoden und ein einheitlich hoher Stand der Berichte gewährleistet werden, und

    iii) – auf Initiative der Versammlung oder des Exekutivausschusses – daß die technischen Probleme gelöst werden, die sich in besonderem Maße bei der Einstellung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde stellen.

(4) Jeder Vertragsstaat und jede interessierte internationale Organisation kann sich schriftlich an den Ausschuß mit Fragen wenden, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen.

(5) Der Ausschuß kann seinen Rat und seine Empfehlungen an den Generaldirektor oder durch diesen an die Versammlung, den Exekutivausschuß, alle oder einzelnen Internationale Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und an alle oder einzelne Anmeldeämter richten.

(6)

    a) Der Generaldirektor übermittelt dem Exekutivausschuß in allen Fällen den Wortlaut aller Ratschläge oder Empfehlungen des Ausschusses. Er kann hierzu Stellung nehmen.

    b) Der Exekutivausschuß kann sich zu dem Rat, der Empfehlung oder zu jeder anderen Maßnahme des Ausschusses äußern und kann den Ausschuß bitten, in dessen Aufgabenbereich fallende Fragen zu prüfen und über sie zu berichten. Der Exekutivausschuß kann der Versammlung den Rat, die Empfehlungen und den Bericht des Ausschusses mit sachdienlichen Bemerkungen übermitteln.

(7) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses gelten die in Absatz 6 enthaltenen Bezugnahme auf den Exekutivausschuß als Bezugnahme auf die Versammlung.

(8) Die Einzelheiten des Verfahrens des Ausschusses werden durch Beschlüsse der Versammlung bestimmt.

Artikel 57
Finanzen



(1)

    a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.

    b) Der Haushaltsplan des Verbands umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden.

    c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbände zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfaßt der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen:

    i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands;

    ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;

    iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

    iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

(4) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, daß sie unter normalen Umständen ausreichen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu decken.

(5)

    a) Schließt ein Rechnungsjahr mit einem Defizit ab, so haben die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Buchstaben b) und c), Zuschüsse zur Deckung dieses Defizits zu leisten.

    b) Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmeldungen, die in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werden, festgesetzt.

    c) Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschließen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten.

    d) Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschließen, daß nach Buchstabe a) geleistete Zuschüsse den Vertragsstaaten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden.

    e) Ein Vertragsstaat, welcher innerhalb von zwei Jahren nach dem Fälligkeitsdatum, das durch die Versammlung festgelegt wurde, keine Zahlungen nach Buchstabe b) vorgenommen hat, kann sein Stimmrecht in irgendeinem Organ des Verbands, in dem er Mitglied ist, nicht ausüben. Jedoch kann jedes Organ des Verbands einem solchen Staat die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ weiterhin gestatten, falls und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsverzug auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

(6) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(7)

    a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Vertragsstaats gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattet.

    b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung unter Zugrundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie die in Absatz 5 Buchstabe b) genannten bestimmt.

    c) Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

    d) Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu stehen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen ist.

(8)

    a) In dem Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehen, daß dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. So lange dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er von Amts wegen einen Sitz in der Versammlung und im Exekutivausschuß.

    b) Der in Buchstabe a) bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(9) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 58
Die Ausführungsordnung



(1) Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung enthält Regeln über

    i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verweist oder ausdrücklich vorsieht, daß sie vorgeschrieben sind oder vorgeschrieben werden,

    ii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren,

    iii) Einzelregelungen, die für die Durchführung des Vertrags zweckmäßig sind.

(2)

    a) Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.

    b) Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordern Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3)

    a) Die Ausführungsordnung bestimmt Regeln,

      i) die nur durch einstimmigen Beschluß geändert werden könne oder

      ii) die nur geändert werden können, wenn kein Vertragsstaat dagegen stimmt, dessen nationales Amt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig ist, und – falls die Aufgaben einer solchen Behörde durch eine zwischenstaatliche Organisation wahrgenommen werden, wenn der dieser Organisation angehörende Vertragsstaat, der zu diesem Zweck von den anderen Mitgliedstaaten in dem zuständigen Organ der Organisation ermächtigt worden ist, nicht dagegen stimmt.

    b) Der künftige Ausschluß einer solchen Regel von dem betreffenden Erfordernis bedarf der Einhaltung der hierfür in Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe a) Ziffer ii) jeweils vorgesehenen Bedingungen.

    c) Die künftige Unterwerfung einer Regel unter das eine oder andere in Buchstabe a) genannte Erfordernis bedarf einstimmiger Zustimmung.

(4) Die Ausführungsordnung sieht den Erlaß von Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor unter Aufsicht der Versammlung vor.

(5) Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang.

Kapitel VI
Streitigkeiten

Artikel 59
Beilegung von Streitigkeiten



Vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 5 kann jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung des Vertrags oder der Ausführungsordnung, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, von jedem beteiligten Staat durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren. Der Vertragsstaat, der die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.

Kapitel VII
Revision und Änderungen

Artikel 60
Revision des Vertrags



(1) Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen.

(4) Die Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, 54, 55 Absätze 4 bis 8, 56 und 57 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 61 geändert werden.

Artikel 61
Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags



(1)

    a) Vorschläge für die Änderung der Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, 54, 55 Absätze 4 bis 8, 56 und 57 können von jedem Mitgliedstaat der Versammlung, vom Exekutivausschuß oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.

    b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Konferenz beraten werden, den Vertragsstaaten mitgeteilt.

(2)

    a) Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel werden durch die Versammlung beschlossen.

    b) Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(3)

    a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt eine Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftliche Notifikation der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Mitgliedstaaten der Versammlung im Zeitpunkt der Beschlußfassung beim Generaldirektor eingegangen sind.

    b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglieder der Versammlung sind; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

    c) Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a) angenommene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 2 angenommen worden ist, Mitglieder der Versammlung werden.

Kapitel VIII
Schlußbestimmungen

Artikel 62
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden



(1) Jeder Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch

    i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationurkunde oder

    ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf diesen Vertrag anzuwenden.

(4) Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebietes, auf das dieser Vertrag durch einen Vertragsstaat auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch einen anderen Vertragsstaat in sich schließt.

Artikel 63
Inkrafttreten des Vertrags



(1)

    a) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieser Vertrag drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem acht Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sofern wenigstens vier dieser Staaten gesondert eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

      i) die Zahl der in diesem Staat eingereichten Anmeldungen hat nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken 40 000 überschritten,

      ii) die Staatsangehörigen dieses Staates oder die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat haben nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mindestens 1 000 Anmeldungen in einem einzigen ausländischen Staat eingereicht.

      iii) das nationale Amt des Staates hat nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahrestatistiken mindestens 10 000 Anmeldungen von Staatsangehörigen ausländischer Staaten oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesen Staaten erhalten.

    b) Für die Anwendung dieses Absatzes umfaßt der Begriff „Anmeldungen“ nicht Gebrauchsmusteranmeldungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt der Vertrag für jeden Staat, der nicht bei Inkrafttreten des Vertrags nach Absatz 1 Mitglied wird, drei Monate nach Hinterlegung seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Kapitel II und die sich darauf beziehenden Bestimmungen der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung werden erst mit dem Tage anwendbar, zu dem drei Staaten, die jeder für sich wenigstens eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, Mitglieder des Vertrags werden, ohne nach Artikel 64 Absatz 1 erklärt zu haben, daß Kapitel II für sie nicht verbindlich sein soll. Dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht früher liegen als der Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens des Vertrags nach Absatz 1.

Artikel 64
Vorbehalte



(1)

    a) Jeder Staat kann erklären, daß Kapitel II für ihn nicht verbindlich sein soll.

    b) Staaten, die eine Erklärung nach Buchstabe a) abgeben, werden durch die Bestimmungen des genannten Kapitels und durch die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung nicht gebunden.

(2)

    a) Jeder Staat, der keine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a) abgegebene hat, kann erklären,

      i) daß die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) für ihn nicht verbindlich sind,

      ii) daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder eine Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird. [Vorbehalt WIPO Stand 1.10.2003: FI, NO, PL, SE]

    b) Staaten, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind entsprechend gebunden.

(3)

    a) Jeder Staat kann erklären, daß, soweit er betroffen ist, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich ist. [Vorbehalt WIPO Stand 1.10.2003: US]

    b) Enthält die internationale Anmeldung beim Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum nur Bestimmungen solcher Staaten, die Erklärungen nach Buchstabe a) abgegeben haben, so unterbleibt die Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 2.

    c) Im Fall des Buchstaben b) wird die internationale Anmeldung gleichwohl vom Internationalen Büro veröffentlicht:

      i) auf Antrag des Anmelders gemäß den Bestimmungen der Ausführungsordnung,

      ii) wenn eine nationale Patentanmeldung oder ein Patent, die auf der internationalen Anmeldung beruhen, durch oder auf Veranlassung des nationalen Amtes eines Bestimmungsstaats, der eine Erklärung nach Buchstabe a) abgegeben hat, veröffentlicht wird: unverzüglich nach einer derartigen Veröffentlichung jedoch nicht vor dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum.

(4)

    a) Jeder Staat, dessen nationales Recht Patenten zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Bedeutung für den Stand der Technik beimißt, jedoch für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in diesem Staat gleichstellt, kann erklären, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb dieses Staates, in der der Staat als Bestimmungsstaat benannt wird, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in diesem Staat gleichgestellt wird. [Vorbehalt WIPO Stand 1.10.2003: US]

    b) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a) abgibt, wird insoweit nicht durch Artikel 11 Absatz 3 gebunden.

    c) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a) abgibt, hat gleichzeitig schriftlich mitzuteilen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Bedingungen internationale Anmeldungen, in denen dieser Staat als Bestimmungsstaat genannt ist, in diesem Staat als zum Stand der Technik gehörend gelten. Diese Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor geändert werden.

(5) Jeder Staat kann erklären, daß er sich durch Artikel 59 nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, und jedem anderen Vertragsstaat ist Artikel 59 nicht anzuwenden. [Vorbehalt WIPO Stand 1.10.2003: DZ, AM, BY, FR, GE, IN, ID, KZ, KG, CU, MZ, OM, MD, RO, RU, LC, ZA, TJ, TM, UA, HU, UZ]

(6)

    a) Jede Erklärung nach diesem Artikel muß schriftlich abgegeben werden. Sie kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder der Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunde oder außer in dem in Absatz 5 bezeichneten Fall zu einem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor abgegeben werden. Im Fall einer solchen Notifikation wird die Erklärung sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat für internationale Anmeldungen, die vor dem Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist eingereicht worden sind, keine Wirkung.

    b) Jede Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Diese Rücknahme wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat im Fall der Rücknahme einer gemäß Absatz 3 abgegebenen Erklärung für internationale Anmeldungen, die vor dem Ablauf dieser Drei-Monats-Frist eingereicht worden sind, keine Wirkung.

(7) Andere Vorbehalte zu diesem Vertrag als die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorbehalte sind nicht zulässig.

Artikel 65
Schrittweise Anwendung



(1) Wird in der Vereinbarung mit einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorübergehend vorgesehen, daß die Zahl oder die Art der internationalen Anmeldungen, die diese Behörde zu bearbeiten unternimmt, beschränkt wird, so beschließt die Versammlung die notwendigen Maßnahmen für die schrittweise Anwendung des Vertrags und der Ausführungsordnung in bezug auf bestimmte Gruppen von internationalen Anmeldungen. Diese Bestimmung ist auch auf Anträge auf eine Recherche internationaler Art nach Artikel 15 Absatz 5 anzuwenden.

(2) Die Versammlung setzt die Zeitpunkte fest, von denen an vorbehaltlich des Absatzes 1 internationale Anmeldungen eingereicht und Anträge auf eine internationale vorläufige Prüfung gestellt werden können. Diese Zeitpunkte dürfen nicht später liegen als – je nach Lage des Falls – entweder sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags gemäß Artikel 63 Absatz 1 oder sechs Monate, nachdem Kapitel II gemäß Artikel 63 Absatz 3 verbindlich geworden ist.

Artikel 66
Kündigung



(1) Jeder Mitgliedstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist. Sie läßt die Wirkungen der internationalen Anmeldung in dem kündigenden Staat unberührt, falls die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der erwähnte Sechs-Monats-Frist eingereicht und, wenn der kündigende Staat ausgewählt worden ist, die Auswahlerklärung vor dem Ablauf dieser Frist abgegeben worden ist.

Artikel 67
Unterzeichnung und Sprachen



(1)

    a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die Versammlung bestimmen kann.

(2) Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1970 in Washington zur Unterzeichnung auf.

Artikel 68
Hinterlegung



(1) Die Unterschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der damit verbundenen Ausführungsordnung den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Regierung jedes andere Staates, die es verlangt.

(3) Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(4) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen Staates.

Artikel 69
Notifikationen



Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentum


    i) die Unterzeichnung nach Artikel 62,

    ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 62,

    iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz 3 anwendbar wird,

    iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze 1 bis 5,

    v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b),

    vi) Kündigungen, die nach Artikel 66 zugehen, und

    vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 4.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington am 19. Juni 1970



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