TT-HOME
TT-ARCHIV
TT-NEWS
RA KRIEGER
SUCHE:
in anderen TT-Seiten
Literatur in ADVOBOOK

TT-BEGRIFF
Internat. Belange
MMA v. 1891
Protokoll 1989
Markenrecht
Allgemein
Text der
GAusfO 1996/2008
TRANSPATENT
TT-ZAHL
194
4004
700
Dezember 2007

http://transpatent.com/archiv/194mma/mmv.html
Letzte Änderung: 04.12.2007


Gemeinsame Ausführungsordnung
zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken
und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Vom 18. Januar 1996

BGBl. Teil II/1996 S. 563 ff.; in Kraft getreten am 1. April 1996

in der Fassung der Änderungen,
beschlossen durch die Versammlung des Verbands für die internationale Registrierung von Marken (Madrider Verband)
in der Sitzung in Genf

vom 22.9. bis 1.10.1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1998
[vgl. BGBl. Teil II/1997, S. 2207 ff. - Änderungen in Regel 6, 15, 17, 24, 25, 27 und 35]

vom 25.9. bis 3.10.2000 mit Wirkung vom 1. November 2000
[vgl. BGBl. Teil II/2000, S. 1555 f.: neuer Absatz 6 in Regel 17 eingefügt und Absatz (1)(a)(iii) in Regel 32 geändert]

vom 24.9. bis 3.10.2001 mit Wirkung vom 1. April 2002
[vgl. BGBl. Teil II/2002, S. 1707 ff.; von 40 Regeln sind bei 26 Regeln Änderungen erfolgt sowie eine Ergänzung des Gebührenverzeichnisses, Einfügung von Regel 20bis und Regel 41; in Kraft ab 1. April 2002 (Ausnahmen: Regel 7 ab 4.10.2001, Regel 24 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i ab 4.10.2001, Regel 34 (1. Änderung: in einer Fassung vom 4.10.2001 bis 31.3.2002 ab 4.10.2001; 2. Änderung ab 1.4.2002)]

[Im BGBl. Teil II/2003, S. 829 ff. ist die Gemeinsame Ausführungsordnung in der ab 1. April 2002 geltenden Fassung veröffentlicht.]

vom 22.9. bis 3.10.2003 mit Wirkung vom 1. April 2004
[vgl. BGBl. Teil II/2004, S. 683 ff.;
geänderte/neue Regeln 6, 7 (2), 9 (4)+(5), 14 (2)(vi), 21bis, 24, 32 (1), 36 und 40 (4)]

vom 26.9. bis 5.10.2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2006
[vgl. BGBl. Teil II/2005, S. 1285 ff.;
Gebührenermäßigung für bestimmte Entwicklungsländer]

vom 25.9. bis 3.10.2006 mit Wirkung vom 3. Oktober 2006 und 1. April 2007
[vgl. BGBl. II/2007, S. 402 ff.]
(ab 3.10.2006: Änderung von Regel 1xxvibis und Regel 39 und ab 1.4.2007: Regeln 3, 19, 20, 20bis, 21, 28, 32)

[WIPO Madrid Information Notice No. 18/2006 vom 23.11.2006: http://www.wipo.int/edocs/madrdocs/en/2006/madrid_2006_18.pdf]
Die ab 3. Oktober 2006 gültige englische Fassung ist von der WIPO hinterlegt unter: http://www.wipo.int/madrid/en/legal_texts/common_regulations.htm

Änderungen ab 1. Januar 2008: aus WIPO Madrid Information Notice No. 17/2007 vom 16.11.2007: Amendment of the Common Regulations under the Madrid Agreement and Protocol - New Rule 1bis (MADRID/2007/17) (http://www.wipo.int/edocs/madrdocs/en/2007/madrid_2007_17.pdf - neue Regel 1bis; Änderungen in Regel 1 (xvii+xviii), Regel 25 (1) c) + Regel 30 (4)


Verzeichnis der Regeln

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2 Internationale Gesuche

Kapitel 3 Internationale Registrierungen

Kapitel 4 Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Kapitel 5 Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Kapitel 6 Erneuerungen

Kapitel 7 Blatt und Datenbank

Kapitel 8 Gebühren

Kapitel 9 Verschiedenes

Anlage: Gebührenverzeichnis


Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1
Kurzbezeichnungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

[Neue Regel 1bis, in Kraft ab 1.1.2008:

Rule 1bis
Designations Governed by the Agreement and Designations Governed by the Protocol

(1) [General Principle and Exceptions]

The designation of a Contracting Party shall be governed by the Agreement or by the Protocol depending on whether the Contracting Party has been designated under the Agreement or under the Protocol. However,

(2) [Recording] The International Bureau shall record in the International Register an indication of the treaty governing each designation.]

Regel 2
Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.

Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro

[Neu gefasst ab 1.04.2007:]

(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

(2) [Bestellung des Vertreters]

(3) [Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]

(4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]

(5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

(6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

Regel 4
Berechnung der Fristen

(1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des maßgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

(2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der maßgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechen den Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

(3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

(4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende.Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet hat.

(5) [Angabe des Datums des Ablaufs] Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Absätzen 1 bis 3 an.

Regel 5
Störungen im Post- und Zustelldienst

(1) [Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

(2) [Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

(3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.

(4) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens, in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Absatz 1 oder 2 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1 oder 2 und Absatz 3 Anwendung.

Regel 6
Sprachen

(1) [Internationales Gesuch]

(2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche]

(3) [Eintragung und Veröffentlichung]

(4) [Übersetzung]

Regel 7
Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

(1) [gestrichen]

(2) [Absicht, die Marke zu benutzen] Verlangt eine Vertragspartei als eine nach dem Protokoll benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, dass die Erklärung vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezügliche Aussage zu enthalten und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner, dass die Erklärung in Englisch, Französisch oder Spanisch abgefasst wird, so ist die verlangte Sprache in der Notifikation anzugeben.

(3) [Notifikation]

Kapitel 2

Internationale Gesuche

Regel 8
Mehrere Hinterleger

(1) [Zwei oder mehr Hinterleger, die ein Gesuch ausschließlich nach dem Abkommen oder sowohl nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll einreichen] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, gemeinsam einreichen, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und für jeden von ihnen das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichnete Ursprungsland dasselbe ist.

(2) [Zwei oder mehr Hinterleger, die ein Gesuch ausschließlich nach dem Protokoll einreichen] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls einzureichen.

Regel 9
Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

(1) [Einreichung] Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen Büro einzureichen.

(2) [Formblatt und Unterschrift]

(3) [Gebühren] Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.

(4) [Inhalt des internationalen Gesuches]

(5) [Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs]

Regel 10
Gebühren für das internationale Gesuch

(1) [Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist] Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, ist die Zahlung der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind in zwei Raten für jeweils zehn Jahre zu entrichten. Auf die Zahlung der zweiten Rate findet Regel 30 Anwendung.

(2) [Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgebend ist] Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.

(3) [Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind] Für internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, ist die Zahlung der unter Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls individuellen Gebühr und Zusatzgebühr erforderlich. Auf die nach dem Abkommen benannten Vertragsparteien findet Absatz 1 Anwendung. Auf die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien findet Absatz 2 Anwendung.

Regel 11
Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

(1) [Vorzeitiger Antrag an die Ursprungsbehörde]

(2) [Vom Hinterleger zu behebende Mängel]

(3) [Von dem Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

(4) [Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

(5) [Erstattung von Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 oder Absatz 4 Buchstabe b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(6) [Weiterer Mangel in bezug auf die Benennung einer Vertragspartei nach dem Protokoll]

(7) [Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird] Wird das internationale Gesuch vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird an den Absender zurückgesandt.

Regel 12
Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

(1) [Klassifikationsvorschlag]

(2) [Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme] Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.

(3) [Anmahnung bezüglich des Vorschlags] Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Absatz 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

(4) [Zurücknahme des Vorschlags] Nimmt das Internationale Büro aufgrund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(5) [Änderung des Vorschlags] Ändert das Internationale Büro aufgrund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Betrags der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(6) [Bestätigung des Vorschlags] Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Absatz 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(7) [Gebühren]

(8) [Erstattung der Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(9) [Klassifikation in der Eintragung] Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den sonstigen maßgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.

Regel 13
Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

(1) [Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde] Ist das Internationale Büro der Auffassung, dass Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff oder die Streichung des Begriffs empfehlen.

(2) [Frist für die Behebung von Mängeln]

Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14
Eintragung der Marke im internationalen Register

(1) [Eintragung der Marke im internationalen Register] Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersandt, wenn diese es wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.

(2) [Inhalt der Registrierung] Die internationale Registrierung enthält Folgendes:

Regel 15
Datum der internationalen Registrierung

(1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren] Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht alle folgenden Bestandteile:

so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt.

(2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen] In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Regel 16
Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist

(1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche]

(2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung] Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und leitet sie an den Inhaber weiter.

Regel 17
Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung

(1) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung]

(2) [Inhalt der Mitteilung] Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

(3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung einer auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.

(4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen] Das Internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde dem internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

(5) [Bestätigung oder Rücknahme einer vorläufigen Schutzverweigerung]

(6) [Erklärung über die Schutzgewährung]

Regel 18
Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung

(1) [Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei]

(2) [Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei]

Regel 19
Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

[Neu gefasst ab 1.4.2007]

(1) [Inhalt der Mitteilung über die Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens oder nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

(2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtung des Inhabers und der betroffenen Behörde]

Regel 20
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

[Neu gefasst ab 1.4.2007]

(1) [Übermittlung von Informationen]

(2) [Teil weise oder völlige Aufhebung der Einschränkung] Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt der Übermittler der Information dem Internationalen Büro auch eine teilweise oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit.

(3) [Eintragung]

Regel 20bis
Lizenzen

[Neu gefasst ab 1.4.2007]

(1) [Antrag auf Eintragung einer Lizenz]

(2) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]

(3) [Eintragung und Mitteilung]

(4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz] Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]

(6) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in einer Vertragspartei]

Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

[Neu gefasst ab 1.4.2007]

(1) [Mitteilung] Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 4bis Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung aufgrund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:

Die Mitteilung kann auch Angaben über andere, aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung erworbenen Rechte in einer zwischen dem Internationalen Büro und der betroffenen Behö rde vereinbarten Form enthalten.

(2) [Eintragung]

Regel 21bis
Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs

(1) [Rechtskräftige Zurückweisung der Inanspruchnahme des Zeitrangs] Ist die Inanspruchnahme des Zeitrangs in Bezug auf die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden, so unterrichtet die Behörde dieser Organisation das Internationale Büro über jede rechtskräftige Entscheidung über die vollständige oder teilweise Zurückweisung dieser Inanspruchnahme.

(2) [Inanspruchnahme des Zeitrangs nach der internationalen Registrierung] Nimmt der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der eine Vertragsorganisation benannt wird, nach dem Recht dieser Ventragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, unmittelbar bei der Behörde dieser Organisation in Anspruch und hat die betreffende Behörde die Inanspruchnahme anerkannt, so hat diese Behörde das Internationale Büro hiervon zu benachrichtigen. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes anzugeben:

(3) [Andere Entscheidungen, welche die Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren] Die Behörde einer Vertragsorganisation unterrichtet das Internationale Büro über alle weiteren rechtskräftigen Entscheidungen einschließlich der Zurücknahme und der Löschung, die eine im internationalen Register eingetragene Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren.

(4) [Eintragung in das internationale Register] Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 bis 3 mitgeteilten Angaben in das internationale Register ein.

Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

(1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]

(2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]

Regel 23
Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen

(1) [Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs oder der Zusammenführung von Basisgesuchen] Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilt oder werden mehrere Basisgesuche zu einem einzigen Gesuch zusammengeführt, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt Folgendes an:

(2) [Eintragung und Benachrichtigung durch das internationale Büro] Das Internationale Büro trägt die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.

(3) [Teilung oder Zusammenführung von sich aus Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen] Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen, die sich aus dem Basisgesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder die Zusammenführung von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) [Berechtigung]

(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]

(3) [Inhalt]

(4) [Gebühren] Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) [Mängel]

(6) [Datum der nachträglichen Benennung]