Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen





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TT-BEGRIFF

Internat. Belange
MMA v. 1891
Protokoll 1989
Markenrecht
Allgemein
Text der
GAusfO 1996 [1.1.2015]
TRANSPATENT
TT-ZAHL
194
4004
701
Juni 2015

http://transpatent.com/archiv/194mma/mmv.html
Letzte Änderung: 08.06.2015


Gemeinsame Ausführungsordnung
zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken
und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Vom 18. Januar 1996


BGBl. Teil II/1996 S. 563 ff.; in Kraft getreten am 1. April 1996

in der Fassung der Änderungen,
beschlossen durch die Versammlung des Verbands
für die internationale Registrierung von Marken
(Madrider Verband)
in der Sitzung in Genf

vom 22.9. bis 1.10.1997 mit Wirkung vom 1. Januar 1998
[vgl. BGBl. Teil II/1997, S. 2207 ff. – Änderungen in Regel 6, 15, 17, 24, 25, 27 und 35]

vom 25.9. bis 3.10.2000 mit Wirkung vom 1. November 2000
[vgl. BGBl. Teil II/2000, S. 1555 f.: neuer Absatz 6 in Regel 17 eingefügt und Absatz (1)(a)(iii) in Regel 32 geändert]

vom 24.9. bis 3.10.2001 mit Wirkung vom 1. April 2002
[vgl. BGBl. Teil II/2002, S. 1707 ff.; von 40 Regeln sind bei 26 Regeln Änderungen erfolgt sowie eine Ergänzung des Gebührenverzeichnisses, Einfügung von Regel 20bis und Regel 41; in Kraft ab 1. April 2002 (Ausnahmen: Regel 7 ab 4.10.2001, Regel 24 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i ab 4.10.2001, Regel 34 (1. Änderung: in einer Fassung vom 4.10.2001 bis 31.3.2002 ab 4.10.2001; 2. Änderung ab 1.4.2002)]

[Im BGBl. Teil II/2003, S. 829 ff. ist die Gemeinsame Ausführungsordnung in der ab 1. April 2002 geltenden Fassung veröffentlicht.]

vom 22.9. bis 3.10.2003 mit Wirkung vom 1. April 2004
[vgl. BGBl. Teil II/2004, S. 683 ff.;
geänderte/neue Regeln 6, 7 (2), 9 (4)+(5), 14 (2)(vi), 21bis, 24, 32 (1), 36 und 40 (4)]

vom 26.9. bis 5.10.2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2006
[vgl. BGBl. Teil II/2005, S. 1285 ff.;
Gebührenermäßigung für bestimmte Entwicklungsländer]

vom 25.9. bis 3.10.2006 mit Wirkung vom 3. Oktober 2006 und 1. April 2007
[vgl. BGBl. II/2007, S. 402 ff.]
(ab 3.10.2006: Änderung von Regel 1xxvibis und Regel 39 und ab 1.4.2007: Regeln 3, 19, 20, 20bis, 21, 28, 32)

ab 1. Januar 2008: aus [vgl. BGBl. II/2009, S. 342 ff. bzw. WIPO Madrid Information Notice No. 17/2007 vom 16.11.2007: Amendment of the Common Regulations under the Madrid Agreement and Protocol – New Rule 1bis (MADRID/2007/17) http://www.wipo.int/edocs/madrdocs/en/2007/madrid_2007_17.pdf] – neue Regel 1bis; Änderungen in Regel 1 (xvii+xviii), Regel 25 (1) c) und Regel 30 (4)

ab 1. September 2008, angenommen am 12. November 2007 durch die 38. Versammlung der Madrider Union [vgl. BGBl. II/2009, S. 342 ff. bzw. WIPO Madrid Information Notice No. 18/2007 vom 16.11.2007: http://www.wipo.int/edocs/madrdocs/en/2007/madrid_2007_18.pdf] – Änderungen in Regel 1 (viii bis x), Regel 6, Regel 9 (4) b) (ii), Regel 11 (1) b)+c), Regel 16 (1)a), Regel 18 (2)a), Regel 24 (1) b)+c), Regel 40 (4) a)+b)

ab 1. September 2009, angenommen in der Tagung des Madrider Verbandes vom 22. bis 30. September 2008 in Genf [vgl. BGBl. II/2009, S. 986 ff. bzw. WIPO Information Notice No. 27/2008 vom 18. Dezember 2008: http://www.wipo.int/edocs/madrdocs/en/2008/madrid_2008_27.pdf] – Änderungen: Regel 16 (1) b, Regel 17 (5), Regel 24 (9), Regel 28 (3), Regel 32 (1) a) iii), Regel 36 viii), Regel 40 (5); Einfügung: Regel 18bis, Regel 18ter

ab 1. Januar 2011, angenommen in der Tagung des Madrider Verbandes vom 26.9. bis 5.10.2011 in Genf [vgl. BGBl. II/2011, S. 1298 f.] – Neufassung von Regel 32 Abs. 3

ab 1. Januar 2013, angenommen in der 45. (26. außerordentlichen) Tagung der Madrider Union vom 1.10. bis 9.10.2013 in Genf [WIPO Information Notice No. 3/2013 vom 23.1.2013:
http://www.wipo.int/edocs/madrdocs/en/2013/madrid_2013_3.pdf.] –
Änderungen in Regeln 7 (3) b); Streichung von 24 (2)(a)(i) und 40 (5)

ab 1. Januar 2015, angenommen in der 48. (28. außerordentlichen) Tagung der Madrider Union vom 22.9. bis 30.9.2014 in Genf [WIPO Information Notice No. 23/2014 vom 18.12.2014: http://www.wipo.int/edocs/madrdocs/en/2014/madrid_2014_23.pdf] –
Eingefügt: neue Regel 5bis, Regel 20bis (3) c), Regel 27 (1) c);
Neufassung von Regel 30 (1) a) iii), (2) und Regel 31 (4)




Verzeichnis der Regeln

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen


    Regel 1 Kurzbezeichnungen

    Regel 1bis Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist, und
    Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist

    Regel 2 Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

    Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro

    Regel 4 Berechnung der Fristen

    Regel 5 Störungen im Post- und Zustelldienst

    Regel 5bis Weiterbehandlung [ab 1.1.2015]
    Regel 6 Sprachen

    Regel 7 Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse



Kapitel 2 Internationale Gesuche


    Regel 8 Mehrere Hinterleger

    Regel 9 Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

    Regel 10 Gebühren für das internationale Gesuch

    Regel 11 Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

    Regel 12 Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

    Regel 13 Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen



Kapitel 3 Internationale Registrierungen


    Regel 14 Eintragung der Marke im internationalen Register

    Regel 15 Datum der internationalen Registrierung


Kapitel 4 Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren


    Regel 16 Möglchkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist

    Regel 17 Vorläufige Schutzverweigerung

    Regel 18 Nicht vorschriftsmäßige Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung

    Regel 18bis Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei

    Regel 18ter Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei

    Regel 19 Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

    Regel 20 Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

    Regel 20bis Lizenzen

    Regel 21 Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine Internationale Registrierung

    Regel 21bis Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs

    Regel 22 Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

    Regel 23 Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen


Kapitel 5 Nachträgliche Benennungen; Änderungen


    Regel 24 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

    Regel 25 Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

    Regel 26 Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung

    Regel 27 Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

    Regel 28 Berichtigungen im internationalen Register


Kapitel 6 Erneuerungen


    Regel 29 Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

    Regel 30 Einzelheiten betreffend die Erneuerung

    Regel 31 Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung


Kapitel 7 Blatt und Datenbank



Kapitel 8 Gebühren


    Regel 34 Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren

    Regel 35 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

    Regel 36 Gebührenfreiheit

    Regel 37 Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

    Regel 38 Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien


Kapitel 9 Verschiedenes


    Regel 39 Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

    Regel 40 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
    Regel 41 Verwaltungsvorschriften

Anlage: Gebührenverzeichnis


Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen



Regel 1
Kurzbezeichnungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet


    i) „Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979;

    ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;

    iii) „Vertragspartei“ jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;

    iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;

    v) „Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;

    vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;

    vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;

    viii) [Pkt. viii) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist,“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde

      – die Behörde eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist, oder

      – die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn im internationalen Gesuch nur Staaten benannt werden und alle benannten Staaten durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden sind;

    ix) [Pkt. ix) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist,“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde

      – die Behörde eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist, oder

      – die Behörde einer Vertragsorganisation ist oder

      – die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist;

    x) [Pkt. x) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] „internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind,“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen

      – mindestens eines Staates, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das
      Protokoll gebunden ist, und

      – mindestens eines Staates, der durch das Protokoll gebunden ist, unabhängig davon, ob dieser Staat auch durch das Abkommen gebunden ist, oder mindestens einer Vertragsorganisation

    enthält;

    xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;

    xii) „juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;

    xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

    xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

    xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung„) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls, es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;

    xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;

    xvii) [Pkt. xvii) neu gefasst ab 1.1.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung„) beantragt worden ist;

    xviii) [Pkt. xviii) neu gefasst ab 1.1.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung„) beantragt worden ist;

    xix) „Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung“ eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

    xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;

    xxi) „Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;

    xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;

    xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;

    xxiv) „internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche aufgrund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

    xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;

    xxvi) „Ursprungsbehörde“ die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;

    xxvibis) [Neu gefasst ab 3.10.2006:] „Vertragspartei des Inhabers

      – die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder

      – wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist oder im Fall einer Staatennachfolge, die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welche der Inhaber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls zu sein;

    xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;

    xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

    xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

    xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

    xxxi) „Verwaltungsvorschriften“ die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.

Regel 1bis
Benennungen, für die das Abkommen maßgebend ist,
und Benennungen, für die das Protokoll maßgebend ist

[Regel 1bis neu eingefügt ab 1.1.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)]

(1) [Allgemeiner Grundsatz und Ausnahmen] Für die Benennung einer Vertragspartei ist das Abkommen oder das Protokoll maßgebend, je nachdem, ob die Vertragspartei nach dem Abkommen oder dem Protokoll benannt worden ist. Sofern jedoch

    i) hinsichtlich einer bestimmten internationalen Registrierung die Anwendbarkeit des Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, endet, so wird für die Benennung der Letzteren ab dem Datum, an dem die Anwendbarkeit des Abkommens endet, das Protokoll maßgebend, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Protokolls sind, und

    ii) hinsichtlich einer bestimmten internationalen Registrierung die Anwendbarkeit des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Vertragspartei des Inhabers und einer Vertragspartei, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist, endet, so wird für die Benennung der Letzteren ab dem Datum, an dem die Anwendbarkeit des Protokolls endet, das Abkommen maßgebend, sofern an diesem Datum sowohl die Vertragspartei des Inhabers als auch die benannte Vertragspartei Vertragsparteien des Abkommens sind.

(2) [Eintragung] Das Internationale Büro trägt die Angabe der für jede Benennung maßgebenden Übereinkunft in das internationale Register ein.

Regel 2
Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.


Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro

[Neu gefasst ab 1.04.2007:]

(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

    a) Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.

    b) Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.

    c) Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentenwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.

(2) [Bestellung des Vertreters]

    a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.

    b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro

      i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder

      ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.

    Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der Behörde, über die sie eingereicht wurde, zu unterschreiben.

(3) [Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]


    a) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

    b) Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.

(4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]

    a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.

    b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.

(5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

    a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.

    b) Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müssten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden wäre.

    c) Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden wäre.

(6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

    a) Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.

    b) Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Löschung ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.

    c) Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:

      i) dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;

      ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft.

    Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Absatz 5 Buchstabe b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.

    d) Das Internationale Büro unterrichtet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom Vertreter erhalten hat.

    e) Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.

Regel 4
Berechnung der Fristen

(1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, und endet der Februar des maßgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

(2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der maßgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechen den Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

(3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

(4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende.Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet hat.

(5) [Angabe des Datums des Ablaufs] Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Absätzen 1 bis 3 an.



Regel 5
Störungen im Post- und Zustelldienst

(1) [Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

    i) dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder daß die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben worden ist, nachdem der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war;

    ii) dass die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung im Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und

    iii) dass in den Fällen, in denen die Post üblicherweise in keiner Versandart innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, die Mitteilung in einer Versandart, rnft der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde.

(2) [Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

    i) dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist übersandt wurde oder dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes übersandt wurde, wenn der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war, und

    ii) dass die Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustelldienst eingetragen worden sind.

(3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.

(4) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung] Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens, in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Absatz 1 oder 2 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1 oder 2 und Absatz 3 Anwendung.


Regel 5bis
Weiterbehandlung

[Eingefügt ab 1.1.2015]

(1) [Antrag]

    (a) Hat ein Hinterleger oder Inhaber eine der in den Regeln 11 Absätze 2 und 3, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5 Buchstabe b, 26 Absatz 2, 34 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und 39 Absatz 1 angegebenen oder genannten Fristen nicht eingehalten, so behandelt das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, die betreffende Zahlung oder den betreffenden Antrag dennoch weiter, wenn

      (i) ein dahin gehender vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird und

      (ii) innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum, an dem die betreffende Frist abgelaufen ist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist gilt, erfüllt werden.

    (b) Ein Antrag, der Buchstabe a Ziffern i und ii nicht erfüllt, wird nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

(2) [Eintragung und Mitteilung] Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.

Regel 6
Sprachen

[Regel 6 neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)]

(1) [Internationales Gesuch] Das internationale Gesuch ist je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch, Französisch und Spanisch
freistellen kann.

(2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche] Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3 wie folgt abzufassen:

    i) in Englisch, Französisch oder Spanisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist;

    ii) in der nach Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe f oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist,

    iii) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an eine Behörde gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, diese Behörde hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch abzufassen sind oder in Französisch abzufassen sind oder in Spanisch abzufassen sind; betrifft die Mitteilung des Internationalen Büros die Eintragung einer internationalen Registrierung in das internationale Register, so ist in der Mitteilung anzugeben, in welcher Sprache das entsprechende internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist;

    iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäußert, alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch oder in Französisch oder in Spanisch zu erhalten.

(3) [Eintragung und Veröffentlichung]


    a) Die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der internationalen Registrierung und aller Angaben, die aufgrund dieser Ausführungsordnung in Bezug auf die internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist.

    b) Wird eine erste nachträgliche Benennung in Bezug auf eine internationale Registrierung vorgenommen, die aufgrund früherer Fassungen dieser Regel nur in Französisch oder nur in Englisch und Französisch veröffentlicht worden ist, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträglichen Benennung im Blatt entweder die internationale Registrierung in Englisch und Spanisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch, oder es veröffentlicht die internationale Registrierung in Spanisch und veröffentlicht sie erneut in Englisch und Französisch. Diese nachträgliche Benennung ist in Englisch, Französisch und Spanisch in das internationale Register einzutragen.

(4) [Übersetzung]


    a) Die für die Mitteilungen nach Absatz 2 Ziffern iii und iv und für die Eintragungen und Veröffentlichungen nach Absatz 3 erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationalen Gesuch oder im Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

    b) Ungeachtet des Buchstabens a übersetzt das Internationale Büro die Marke nicht. Gibt der Hinterleger oder der Inhaber in Übereinstimmung mit Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii oder Regel 24 Absatz 3 Buchstabe c eine oder mehrere Übersetzungen der Marke an, so wird die Richtigkeit dieser Übersetzungen vom Internationalen Büro nicht geprüft.


Regel 7
Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

(1) [gestrichen]

(2) [Absicht, die Marke zu benutzen] Verlangt eine Vertragspartei als eine nach dem Protokoll benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, dass die Erklärung vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezügliche Aussage zu enthalten und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner, dass die Erklärung in Englisch, Französisch oder Spanisch abgefasst wird, so ist die verlangte Sprache in der Notifikation anzugeben.

(3) [Notifikation]


    a) Notifikationen nach Absatz 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll abgegeben werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe wie das Datum des Inkrafttretens des Protokolls für die Vertragspartei, welche die Notifikation vorgenommen hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; in diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Notifikation angegebenen späteren Datum in Bezug auf internationale Registrierungen mit demselben oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation wirksam.

    b) [Text ab 1.1.2013] Any notification made under paragraph (2) may be withdrawn at any time. The notice of withdrawal shall be addressed to the Director General. The withdrawal shall have effect upon receipt of the notice of withdrawal by the Director General or at any later date indicated in the notice.
    [aus öPBl. Nr. 4/2015 – BGBl. III – Ausgegeben am 9.3.2015 – Nr. 32] Notifikationen nach Absatz 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem
    Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam.

    [Bisher: Notifikationen nach Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 in Kraft befindlichen Fassung oder nach Absatz 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam.]

Kapitel 2

Internationale Gesuche



Regel 8
Mehrere Hinterleger

(1) [Zwei oder mehr Hinterleger, die ein Gesuch ausschließlich nach dem Abkommen oder sowohl nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll einreichen] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, gemeinsam einreichen, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und für jeden von ihnen das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichnete Ursprungsland dasselbe ist.

(2) [Zwei oder mehr Hinterleger, die ein Gesuch ausschließlich nach dem Protokoll einreichen] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls einzureichen.



Regel 9
Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

(1) [Einreichung] Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen Büro einzureichen.

(2) [Formblatt und Unterschrift]

    a) Das internationale Gesuch ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen.

    b) Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde und, falls die Ursprungsbehörde dies verlangt, auch vom Hinterleger zu unterschreiben. Verlangt die Ursprungsbehörde nicht, lässt es aber zu, dass der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreibt, so kann der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreiben.

(3) [Gebühren] Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.

(4) [Inhalt des internationalen Gesuches]

    a) Das internationale Gesuch muss Folgendes enthalten oder angeben:

      i) den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen des Hinterlegers,

      ii) die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift des Hinterlegers,

      iii) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters, angegeben nach den Verwaltungsvorschriften,

      iv) falls der Hinterleger sich aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich die frühere Anmeldung nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die frühere Anmeldung bezieht,

      v) eine Wiedergabe der Marke, die in das dafür vorgesehene Feld im amtlichen Formblatt passen muss; die Wiedergabe muss deutlich und in Schwarzweiß oder in Farbe sein, je nachdem, ob die Wiedergabe in dem Basisgesuch oder der Basiseintragung in Schwarzweiß oder in Farbe ist,

      vi) falls der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, eine dahin gehende Erklärung,

      vii) falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Marke in Farbe ist, die Angabe. dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination in Worten und, falls die nach Ziffer v eingereichte Wiedergabe in Schwarzweiß ist, eine Wiedergabe der Marke in Farbe,

      viibis) falls die Marke, die Gegenstand des Basisgesuchs oder der Basiseintragung ist, aus einer Farbe oder einer Farbkombination an sich besteht, eine dahingehende Angabe,

      viii) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine dreidimensionale Marke bezieht, die Angabe „three-dimensional mark„/“marque tridimensionnelle“ („dreidimensionale Marke“),

      ix) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf ein Hörzeichen bezieht, die Angabe „sound mark„/“marque sonore“ („Hörzeichen“),

      x) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine Kollektivmarke, eine Gütemarke oder eine Garantiemarke bezieht, eine dahin gehende Angabe,

      xi) falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten enthält und der Hinterleger die Beschreibung aufnehmen möchte oder die Ursprungsbehörde die Aufnahme der Beschreibung verlangt, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen,

      xii) falls die Marke insgesamt oder teilweise aus anderen als lateinischen Schriftzeichen oder aus anderen als arabischen oder römischen Zahlen besteht, eine Transliteration der Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen und der Zahlen in arabische Zahlen; die Transliteration in lateinische Schriftzeichen hat sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs zu richten,

      xiii) die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale Registrierung der Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis der genannten Klassifikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung in Bezug auf einzelne Vertragsparteien kann unterschiedlich sein,

      xiv) den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung und

      xv) die benannten Vertragsparteien.


    b) Das internationale Gesuch kann ferner Folgendes enthalten:


      i) falls der Hinterleger eine natürliche Person ist, eine Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;

      ii) falls der Hinterleger eine juristische Person ist, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie über den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen Recht die juristische Person gegründet wurde;

      iii) [Pkt. iii) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Worten besteht, die übersetzt werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Worte ins Englische, Französische und Spanische oder in eine oder zwei dieser Sprachen;

      iv) falls der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, für jede Farbe eine in Worten ausgedrückte Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe gehalten sind.

      v) falls der Hinterleger auf den Schutz eines Bestandteils der Marke verzichten möchte, eine entsprechende Erklärung und die Angabe des Bestandteils oder der Bestandteile, bei welchen auf Schutz verzichtet wird.


(5) [Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs]

    a) Ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend ist, muss die Nummer und das Datum der Basiseintragung und eine der folgenden Angaben enthalten:

      i) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats hat, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder

      ii) wenn der Hinterleger keine derartige Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens hat, dass er einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates hat, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder

      iii) wenn der Hinterleger keine derartige Niederlassung oder keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens hat, dass er Angehöriger des Staates ist, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist.


    b) Ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, muss die Nummer und das Datum des Basisgesuchs oder der Basiseintragung und eine oder mehrere der folgenden Angaben enthalten:

      i) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein Staat ist, dass der Hinterleger ein Angehöriger dieses Staates ist;

      ii) wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, eine Organisation ist, den Namen des Mitgliedstaats dieser Organisation, dessen Angehöriger der Hinterleger ist;

      iii) dass der Hinterleger einen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist;

      iv) dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist.


    c) Wenn die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in dem Gebiet der Vertragspartei ist, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, und wenn nach Buchstabe a Ziffer i oder ii oder Buchstabe b Ziffer iii oder iv angegeben worden ist, dass der Hinterleger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Gebiet dieser Vertragspartei hat, muss dieser Wohnsitz oder die Anschrift dieser Niederlassung im Internationalen Gesuch angegeben werden.

    d) Das Internationale Gesuch muss eine Erklärung der Ursprungabehörde enthalten, die Folgendes bestätigt:

      i) das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 bei ihr als eingegangen gilt,

      ii) dass der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der im Basisgesuch genannte Hinterleger beziehungsweise der in der Basiseintragung genannte Inhaber dieselbe Person sind,

      iii) dass jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffern viibis) bis xi genannte und im internationalen Gesuch gemachte Angabe auch im Basisgesuch beziehungeweise In der Basiseintragung gemacht wurde,

      iv) dass die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuche ist, dieselbe ist wie im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung,

      v) dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, derselbe Anspruch in das internationale Gesuch aufgenommen wird oder dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen Gesuch beansprucht wird, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung tatsächlich in der beanspruchten Farbe oder Farbkombination ist und

      vi) dass die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung erfasst sind.

    e) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder Basiseintragungen, so gilt die unter Buchstabe d genannte Erklärung als auf alle jene Basisgesuche oder Basiseintragungen anwendbar.

    f) Enthält das internationale Gesuch die Benennung einer Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 abgegeben hat, so muss das Internationale Gesuch auch eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die Erklärung wird als Teil der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist, je nachdem, was die Vertragspartei verlangt,

      i) entweder von dem Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen oder

      ii) in das internationale Gesuch aufzunehmen.

    g) Enthält ein internationales Gesuch die Benennung einer Vertragsorganisation, so kann es auch folgende Angaben enthalten:

      i) falls der Hinterleger nach dem Recht dieser Vertragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken in Anspruch nehmen möchte, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, eine dahin gehende Erklärung, in welcher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten angegeben werden, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, das Datum des Wirksamwerdens der betreffenden Registrierung, die Nummer der betreffenden Registrierung und die Waren und Dienstleistungen, für welche die ältere Marke eingetragen ist. Diese Angaben sind dem internationalen Gesuch auf einem amtlichen Formblatt beizufügen;

      ii) falls der Hinterleger nach dem Recht dieser Vertragsorganisation zusätzlich zur Sprache des internationalen Gesuchs eine zweite Arbeitssprache vor der Behörde dieser Vertragsorganisation angeben muss, die Angabe dieser zweiten Sprache.


Regel 10
Gebühren für das internationale Gesuch



(1) [Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist] Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, ist die Zahlung der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind in zwei Raten für jeweils zehn Jahre zu entrichten. Auf die Zahlung der zweiten Rate findet Regel 30 Anwendung.

(2) [Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgebend ist] Für ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.

(3) [Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind] Für internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, ist die Zahlung der unter Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls individuellen Gebühr und Zusatzgebühr erforderlich. Auf die nach dem Abkommen benannten Vertragsparteien findet Absatz 1 Anwendung. Auf die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien findet Absatz 2 Anwendung.


Regel 11
Andere als die Klassifikation oder die Angabe
der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel



[Titel von Regel 11 neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)]


(1) [Vorzeitiger Antrag an die Ursprungsbehörde]

    a) Geht bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, beim Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist, so gilt dieser Antrag für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens als bei der Ursprungsbehörde am Tag der Eintragung der Marke im Register der betreffenden Behörde eingegangen.

    b) [Pkt. b) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] Geht bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, beim Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist, so wird das internationale Gesuch vorbehaltlich des Buchstabens c als internationales Gesuch behandelt, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, und die Ursprungsbehörde streicht die Benennung jeder durch das Abkommen, nicht jedoch der durch das Protokoll gebundenen Vertragsparteien.

    c) [Pkt. c) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] Ist der unter Buchstabe b genannte Antrag von einem ausdrücklichen Antrag begleitet, das internationale Gesuch nach Eintragung der Marke im Register der Ursprungsbehörde als ein internationales Gesuch zu behandeln, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, so unterlässt die betreffende Behörde die Streichung der Benennung jener durch das Abkommen, nicht jedoch durch das Protokoll gebundenen Vertragsparteien, und der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs gilt für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens und des Artikels 3 Absatz 4 des Protokolls als bei der betreffenden Behörde am Tag der Eintragung der Marke in das Register dieser Behörde eingegangen.

(2) [Vom Hinterleger zu behebende Mängel]


    a) Enthält das internationale Gesuch nach Auffassung des Internationalen Büros andere als die in den Absätzen 3, 4 und 6 und in den Regeln 12 und 13 genannten Mängel, so teilt es dem Hinterleger den Mangel mit und benachrichtigt gleichzeitig die Ursprungsbehörde.

    b) Diese Mängel können vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig den Hinterleger und die Ursprungsbehörde.

(3) [Von dem Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

    a) Sind ungeachtet des Absatzes 2 die nach Regel 10 zu entrichtenden Gebühren von der Ursprungsbehörde an das Internationale Büro entrichtet worden und liegt der eingegangene Gebührenbetrag nach Auffassung des Internationalen Büros unter dem erforderlichen Betrag, so teilt es dies gleichzeitig der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger mit. Der Fehlbetrag wird in der Mitteilung angegeben.

    b) Der Fehlbetrag kann von der Ursprungsbehörde oder vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch das Internationale Büro entrichtet werden. Wird der Fehlbetrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum entrichtet, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.

(4) [Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]

    a) Wenn das Internationale Büro

      i) feststellt, dass das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 nicht erfüllt oder nicht auf dem nach Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen amtlichen Formblatt eingereicht worden ist,

      ii) feststellt, dass das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Absatz 1 genannten Mängel aufweist,

      iii) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die Berechtigung des Hinterlegers zur Einreichung eines internationalen Gesuchs beziehen,

      iv) der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel in Bezug auf die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe d genannte Erklärung der Ursprungsbehörde aufweist,

      v) [gestrichen]

      vi) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht von der Ursprungsbehörde unterschrieben ist, oder

      vii) feststellt, dass das internationale Gesuch nicht das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung enthält,



    so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.


    b) Mängel dieser Art können von der Ursprungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro ihn mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.


(5) [Erstattung von Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 oder Absatz 4 Buchstabe b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(6) [Weiterer Mangel in bezug auf die Benennung einer Vertragspartei nach dem Protokoll]

    a) Geht ein internationales Gesuch nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desselben internationalen Gesuchs bei der Ursprungsbehörde ein und ist das Internationale Büro der Auffassung, dass eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe f erforderlich ist, diese jedoch fehlt oder den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so teilt das Internationale Büro dies umgehend gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit.

    b) Die Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke gilt als zusammen mit dem internationalen Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung beim Internationaien Büro innerhalb des unter Buchstabe a genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht.

    c) Das internationale Gesuch gilt als ohne die Benennung einer Vertragspartei hinterlegt, für welche eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke erforderlich ist, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung nach Ablauf des unter Buchstabe b genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht. Das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit, erstattet die für diese Vertragspartei bereits entrichtete Benennungsgebühr und weist darauf hin, dass die Benennung dieser Vertragspartei als nachträgliche Benennung nach Regel 24 erfolgen kann, sofern dieser Benennung die erforderliche Erklärung beigefügt ist.

(7) [Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird] Wird das internationale Gesuch vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird an den Absender zurückgesandt.


Regel 12
Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen




(1) [Klassifikationsvorschlag]

    a) Sind nach Auffassung des Internationalen Büros die Erfordernisse der Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii nicht erfüllt, so unterbreitet das Internationale Büro für die Klassifikation und Gruppierung einen eigenen Vorschlag, übersendet der Ursprungsbehörde eine Mitteilung über seinen Vorschlag und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

    b) In der Mitteilung wird gegebenenfalls auch der Betrag der aufgrund der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung fälligen Gebühren angegeben.


(2) [Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme] Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.

(3) [Anmahnung bezüglich des Vorschlags] Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Absatz 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

(4) [Zurücknahme des Vorschlags] Nimmt das Internationale Büro aufgrund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(5) [Änderung des Vorschlags] Ändert das Internationale Büro aufgrund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Betrags der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(6) [Bestätigung des Vorschlags] Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Absatz 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(7) [Gebühren]


    a) Ist dem Internationalen Büro keine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

    b) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermitteit worden, so ist der in Absatz 1 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Absatz 5 genannte Betrag innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Änderung oder Bestätigung seines Vorschlags nach Absatz 5 beziehungsweise Absatz 6 zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

    c) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden und nimmt das Internationale Büro aufgrund dieser Stellungnahme seinen Vorschlag nach Absatz 4 zurück, so wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht fällig.


(8) [Erstattung der Gebühren] Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(9) [Klassifikation in der Eintragung] Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit den sonstigen maßgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.


Regel 13
Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen




(1) [Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde] Ist das Internationale Büro der Auffassung, dass Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff oder die Streichung des Begriffs empfehlen.

(2) [Frist für die Behebung von Mängeln]


    a) Die Ursprungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Vorschlag zur Behebung des Mangels machen.

    b) Wird innerhalb der unter Buchstabe a angegebenen Frist ein für das Internationale Büro annehmbarer Vorschlag zur Behebung des Mangels nicht gemacht, so nimmt das Internationale Büro den Begriff wie im internationalen Gesuch angegeben in die internationale Registrierung auf, sofern die Ursprungsbehörde die Klasse angegeben hat, in die dieser Begriff eingeordnet werden soll; die internationale Registrierung hat eine Angabe dahin gehend zu enthalten, dass nach Auffassung des Internationalen Büros der angegebene Begriff für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Ist von der Ursprungsbehörde keine Klasse angegeben worden, so streicht das Internationale Büro den betreffenden Begriff von Amts wegen, teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

Kapitel 3

Internationale Registrierungen




Regel 14
Eintragung der Marke im internationalen Register


(1) [Eintragung der Marke im internationalen Register] Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersandt, wenn diese es wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.

(2) [Inhalt der Registrierung] Die internationale Registrierung enthält Folgendes:


    i) alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätsanspruchs nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,

    ii) das Datum der internationalen Registrierung,

    iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

    iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahin gehend enthält, dass der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die maßgeblichen Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt,

    v) für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.

    vi) die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i beigefügten Angaben betreffend den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die eine ältere Marke eingetragen ist, deren Zeitrang in Anspruch genommen wird, das Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und die Nummer der entsprechenden Registrierung.


Regel 15
Datum der internationalen Registrierung

(1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren] Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht alle folgenden Bestandteile:

    i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,

    ii) die benannten Vertragsparteien,

    iii) eine Wiedergabe der Marke,

    iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,

so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt.


(2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen] In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren




Regel 16
Möglchkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist

[Überschrift von Regel 16 geändert ab 1.9.2009]

(1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche und Frist für die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist]

[Überschrift von Absatz 1 geändert ab 1.9.2009]

    a) [Pkt. a) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei vorbehaltlich des Artikel 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers dieser internationalen Registrierung mit, wenn es bezüglich einer bestimmten
    internationalen Registrierung, in der diese Vertragspartei benannt worden ist, offensichtlich
    geworden ist, dass die Widerspruchsfrist zu spät abläuft, um eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von 18 Monaten mitzuteilen.

    b) [Pkt. b) neu gefasst ab 1.9.2009] Sind zum Zeitpunkt der Übermittlung der unter Buchstabe a genannten Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie [Wörter „spätestens zum selben Zeitpunkt wie eine auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung“ gestrichen ab 1.9.2009] dem Internationalen Büro mitgeteilt, sobald sie bekannt sind. [Anmerkung ab 1.9.2009: „Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass das Amt im Fall einer verlängerbaren Widerspruchsfrist nur das Datum des Beginns der Widerspruchsfrist mitteilen kann.„]

    c) Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und dass während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine vorläufige Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.

(2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung] Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und leitet sie an den Inhaber weiter.


Regel 17
Vorläufige Schutzverweigerung

[Überschrift von Regel 17 geändert ab 1.9.2009]

(1) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung]


    a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung kann eine Erklärung der mitteilenden Behörde über die Gründe für ihre Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann („vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen„), oder eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann, weil Widerspruch eingelegt worden ist („auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung„), oder beide Erklärungen enthalten.

    b) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit dem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

(2) [Inhalt der Mitteilung] Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

    i) die mitteilende Behörde,

    ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der Internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Besisgesuchs oder der Basiseintragung,

    iii) [gestrichen]

    iv) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen,

    v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, (falls verfügbar) das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann,

    vi) entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren, oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind,

    vii) die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung und gegebenenfalls zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist abläuft, und die für den Antrag auf Überprüfung, die Beschwerde oder die Erwiderung zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat.

(3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung einer auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.

(4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen] Das Internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde dem internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

(5) [Erklärungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Überprüfung]


[Überschrift von Absatz 5 geändert ab 1.9.2009]

    a) [Gestrichen ab 1.9.2009]

    b) [Gestrichen ab 1.9.2009]

    c) [Gestrichen ab 1.9.2009]

    d) Die Behörde einer Vertragspartei kann in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei

      i) jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist, Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber eine solche Überprüfung beantragt hat, und

      ii) die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung bei der Behörde sein kann oder dagegen bei der Behörde Rechtsmittel eingelegt werden können.

    [Satz neu gefasst ab 1.9.2009] Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen internationalen Registrierung diese Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, muss die Behörde die in Regel 18ter Absatz 2 oder 3 genannte Erklärung an das Internationale Büro unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlossen sind. Weitere Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach Regel 18ter Absatz 4 zu übermitteln.

    e) [Abs. 3 neu gefasst ab 1.9.2009] Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davon unterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 Ziffer ii oder Absatz 3 als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen durch diese Behörde enthalten.

(6) [Erklärung über die Schutzgewährung] [Absatz 6 gestrichen ab 1.9.2009]


Regel 18
Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung

(1) [Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei]

    a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei übermittelt wird, wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,

      i) wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht,

      ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder

      iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät, das heißt nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum zugesandt wurde, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Maßgabe, dass das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung entspricht.



    b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.

    c) Falls die Mitteilung


      i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie übermittelt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,

      ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3),

      iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi entspricht,

      iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii entspricht oder

      v) [gestrichen]

      vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Absatz 3),




    so trägt das Internationale Büro, außer wenn Buchstabe d Anwendung findet, die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmäßigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.

    d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht in das internationale Register eingetragen. Wird jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb der unter Buchstabe c genannten Frist übermittelt, so gilt sie für die Zwecke des Artikels 5 des Abkommens als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an dieses abgesandt wurde. Wird die Mitteilung nicht entsprechend berichtigt, so wird sie nicht als eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

    e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung und gegebenenfalls zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe des Datums, an dem diese Frist abläuft.

    f) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.

(2) [Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei]


    a) [Pkt. a) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] Absatz 1 gilt auch im Fall einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei übermittelt wurde, mit der Maßgabe, dass die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder, vorbehaltlich des Artikels 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls, nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder c Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist.

    b) Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muss. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.

    c) Erfolgt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls, ohne dass die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

Regel 18bis
Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei

[Regel 18bis neu eingefügt ab 1.9.2009]

(1) [Prüfung von Amts wegen abgeschlossen, Widerspruch oder Stellungnahmen durch Dritte noch möglich]

    a) Eine Behörde, die keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können. [Anmerkung: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: „Die Bezugnahmen in Regel 18bis auf Stellungnahmen Dritter gelten nur für Vertragsparteien, deren Recht solche Stellungnahmen vorsieht.„]

    b) Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche oder Stellungnahmen eingelegt werden können.

(2) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.

Regel 18ter
Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei

[Regel 18ter neu eingefügt ab 1.9.2009]

(1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde] [Anmerkung ab 1.9.2009: „Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere internationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche – elektronisch oder in Papierform übermittelt – die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.„] Wurden alle Verfahren vor Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird. [Anmerkung ab 1.9.2009: „Die Annahme der Absätze 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Absatz 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.„]

(2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung] Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird:

    i) dass die vorläufige Schutzverweigerung zurückgenommen wurde und der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen, für die um Schutz nachgesucht wurde, Schutz gewährt wird, oder

    ii) die Waren und Dienstleistungen, für welche der Marke in der betroffenen Vertragspartei Schutz gewährt wird,

es sei denn, diese Behörde übersendet eine Erklärung nach Absatz 3.

(3) [Bestätigung der vorläufigen Schutzverweigerung] Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.

(4) [Weitere Entscheidung] Sofern nach der Übersendung einer Erklärung gemäß Absatz 2 oder 3 eine weitere Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird. [Anmerkung ab 1.9.2009: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Absatz 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind.„]

(5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.

Regel 19
Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

[Neu gefasst ab 1.4.2007]

(1) [Inhalt der Mitteilung über die Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens oder nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:


    i) die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,

    ii) die Tatsache, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,

    iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

    iv) den Namen des Inhabers,

    v) falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und

    vi) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.

(2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtung des Inhabers und der betroffenen Behörde]

    a) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und unterrichtet den Inhaber entsprechend. Das Internationale Büro benachrichtigt auch die Behörde, die die Mitteilung der Ungültigerklärung übermittelt hat, über das Datum, an dem die Ungültigerklärung im internationalen Register eingetragen wurde, falls diese Behörde den Wunsch geäußert hat, diese Benachrichtigung zu erhalten.

    b) Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.

Regel 20
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

[Neu gefasst ab 1.4.2007]

(1) [Übermittlung von Informationen]

    a) Der Inhaber einer internationalen Registrierung oder die Behörde der Vertragspartei des Inhabers kann das Internationale Büro davon benachrichtigen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung eingeschränkt wurde, und gegebenenfalls die betroffenen Vertragsparteien angeben.

    b) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde.

    c) Informationen nach Buchstabe a oder b bestehen aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung.

(2) [Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung] Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt der Übermittler der Information dem Internationalen Büro auch eine teilweise oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit.

(3) [Eintragung]

    a) Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber, die Behörde der Vertragspartei des Inhabers und die Behörde der betroffenen benannten Vertragsparteien.

    b) Die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen werden mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro eingetragen, sofern die Mitteilung den geltenden Erfordernissen entspricht.


Regel 20bis
Lizenzen

[Neu gefasst ab 1.4.2007]

(1) [Antrag auf Eintragung einer Lizenz]

    a) Ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz muss beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt vom Inhaber oder, falls die Behörde eine solche Einreichung zulässt, von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers oder der Behörde der Vertragspartei, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, eingereicht werden.

    b) Der Antrag hat Folgendes anzugeben:

      i) die Nummer der betroffenen internationalen Registrierung,

      ii) den Namen des Inhabers,

      iii) den Namen und die Anschrift des Lizenznehmers nach den Verwaltungsvorschriften,

      iv) die benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird,

      v) dass die Lizenz für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird, die durch die internationale Registrierung erfasst werden, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen.

    c) Der Antrag kann auch folgende Angaben enthalten:

      i) ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Lizenznehmer ist;

      ii) ist der Lizenznehmer eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist;

      iii) dass die Lizenz nur einen Teil des Gebietes einer angegebenen benannten Vertragspartei betrifft;

      iv) hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften;

      v) gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschließliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist;

      [Auslegungserklärung der Versammlung des Madrider Verbandes: „Enthält ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht die in Regel 20bis Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v vorgesehene Angabe, dass die Lizenz eine ausschließliche oder eine alleinige Lizenz ist, so kann davon ausgegangen werden. dass die Lizenz nicht ausschließlich ist.„]

      vi) gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz.

    d) Der Antrag ist vom Inhaber oder der Behörde, über die er eingereicht wird, zu unterschreiben.

(2) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]

    a) Entspricht der Antrag auf Eintragung einer Lizenz nicht den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

    b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über den Mangel behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Lizenz von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren.

(3) [Eintragung und Mitteilung]

    a) Entspricht der Antrag den Erfordernissen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d, so trägt das Internationale Büro die Lizenz sowie die im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.

    b) Die Lizenz wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht.

    c) [Eingefügt ab 1.1.2015] Ungeachtet des Buchstabens b wird die Lizenz in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Absatz 2 Buchstabe b angegebene Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist.

(4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz] Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]

    a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, die vom Internationalen Büro über die Eintragung einer Lizenz in Bezug auf diese Vertragspartei benachrichtigt wird, kann erklären, dass die Eintragung in dieser Vertragspartei unwirksam ist.

    b) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

      i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Eintragung der Lizenz;

      ii) wenn die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Lizenz bezieht, jene Waren und Dienstleistungen, die von der Erklärung betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind;

      iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

      iv) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung sein kann oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können.

    c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist an das Internationale Büro vor Ablauf von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die in Absatz 3 genannte Mitteilung an die betroffene Behörde abgesandt wurde, zu übersenden.

    d) Das Internationale Büro trägt in das internationale Register jede Erklärung ein, die nach Buchstabe c abgegeben wurde, und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend. Die Erklärung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.

    e) Jede rechtskräftige Entscheidung, die eine nach Buchstabe c abgegebene Erklärung betrifft, ist dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses trägt sie in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder die Behörde den Antrag auf Eintragung der Lizenz eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

(6) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in einer Vertragspartei]

    a) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist.

    b) Die Behörde einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass die Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in dieser Vertragspartei unwirksam ist. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.

    [Auslegungserklärung der Versammlung des Madrider Verbandes: „Regel 20bis Absatz 6 Buchstabe a behandelt den Fall der Mitteilung einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken nicht vorgesehen ist; diese Mitteilung kann jederzeit erfolgen; Buchstabe b behandelt dagegen den Fall der Mitteilung einer Vertragspartei, nach deren Recht die Eintragung von Lizenzen für Marken vorgesehen ist, die aber zu dem jeweiligen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Eintragung einer Lizenz in das internationale Register wirksam werden zu lassen; die letztere Mitteilung, die jederzeit zurückgezogen werden kann, kann nur erfolgen, bevor diese Regel in Kraft getreten ist oder bevor die Vertragspartei durch das Abkommen oder das Protokoll gebunden ist.„]


Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung



[Neu gefasst ab 1.4.2007]

(1) [Mitteilung] Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 4bis Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung aufgrund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:

    i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

    ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und

    iii) das Anmeldedatum und die Nummer, das Eintragungsdatum und die Nummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurde.

Die Mitteilung kann auch Angaben über andere, aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung erworbenen Rechte in einer zwischen dem Internationalen Büro und der betroffenen Behö
rde vereinbarten Form enthalten.

(2) [Eintragung]

    a) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.

    b) Die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.


Regel 21bis
Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs



(1) [Rechtskräftige Zurückweisung der Inanspruchnahme des Zeitrangs] Ist die Inanspruchnahme des Zeitrangs in Bezug auf die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden, so unterrichtet die Behörde dieser Organisation das Internationale Büro über jede rechtskräftige Entscheidung über die vollständige oder teilweise Zurückweisung dieser Inanspruchnahme.

(2) [Inanspruchnahme des Zeitrangs nach der internationalen Registrierung] Nimmt der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der eine Vertragsorganisation benannt wird, nach dem Recht dieser Ventragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, unmittelbar bei der Behörde dieser Organisation in Anspruch und hat die betreffende Behörde die Inanspruchnahme anerkannt, so hat diese Behörde das Internationale Büro hiervon zu benachrichtigen. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes anzugeben:

    i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und

    ii) der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, zusammen mit dem Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und der Nummer der entsprechenden Registrierung.

(3) [Andere Entscheidungen, welche die Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren] Die Behörde einer Vertragsorganisation unterrichtet das Internationale Büro über alle weiteren rechtskräftigen Entscheidungen einschließlich der Zurücknahme und der Löschung, die eine im internationalen Register eingetragene Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren.

(4) [Eintragung in das internationale Register] Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 bis 3 mitgeteilten Angaben in das internationale Register ein.

Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

(1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]

    a) Finden Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens und/oder Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro und gibt Folgendes an:

      i) die Nummer der internationalen Registrierung,

      ii) den Namen des Inhabers,

      iii) die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und,

      iv) falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt werden.

    b) Hat ein in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genanntes gerichtliches Verfahren oder ein in Artikel 6 Absatz 3 Ziffer i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil oder zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem Internationalen Büro mit.

    c) Sobald das unter Buchstabe b genannte gerichtliche oder sonstige Verfahren zu dem in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil, zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Angaben.

(2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]


    a) Das Internationale Büro trägt jede in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien und an den Inhaber.

    b) Wird in einer in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen Registrierung beantragt und entspricht sie den Erfordernissen dieses Absatzes, so löscht das Internationale Büro im maßgeblichen Umfang die internationale Registrierung im internationalen Register.

    c) Ist die internationale Registrierung nach Buchstabe b im internationalen Register gelöscht worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der benannten Vertragsparteien und dem Inhaber Folgendes mit:

      i) das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht wurde;

      ii) wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;

      iii) wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Regel 23
Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen

(1) [Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs oder der Zusammenführung von Basisgesuchen] Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilt oder werden mehrere Basisgesuche zu einem einzigen Gesuch zusammengeführt, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt Folgendes an:

    i) die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist,

    ii) den Namen des Inhabers oder Hinterlegers,

    iii) die Nummer jedes sich aus der Teilung ergebenden Gesuchs oder die Nummer des sich aus der Zusammenführung ergebenden Gesuchs.

(2) [Eintragung und Benachrichtigung durch das internationale Büro] Das Internationale Büro trägt die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.

(3) [Teilung oder Zusammenführung von sich aus Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen] Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen, die sich aus dem Basisgesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder die Zusammenführung von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen;
Änderungen



Regel 24
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) [Berechtigung]

    a) Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (im folgenden als „nachträgliche Benennung“ bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein.

    b) [Pkt. b) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden, so kann der Inhaber nach dem Abkommen jede Vertragspartei benennen, die durch das Abkommen gebunden ist, sofern diese Vertragsparteien nicht auch beide durch das Protokoll gebunden sind.

    c) [Pkt. c) neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] Ist die Vertragspartei des Inhabers durch das Protokoll gebunden, so kann der Inhaber nach dem Protokoll jede Vertragspartei benennen, die durch das Protokoll gebunden ist, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien beide auch durch das Abkommen gebunden sind.

(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]

    a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei
    des Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch

      i) [Gestrichen ab 1.1.2013 – aus öPBl. Nr. 4/2015 – BGBl. III – Ausgegeben am 9.3.2015 – Nr. 32] [Regel 7 Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 geltenden Fassung Anwendung findet, muss sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;]

      ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muss die nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht werden.

      iii) Absatz 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden.

    b) Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen. Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber sie auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.


(3) [Inhalt]

    a) Vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b hat die nachträgliche Benennung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

      i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

      ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

      iii) die Vertragspartei, die benannt wird,

      iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden, internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,

      v) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,

      vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist.

    b) Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung

      i) vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder

      ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.

    c) Die nachträgliche Benennung kann außerdem Folgendes enthalten:

      i) die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen,

      ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird;

      iii) wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer ii genannten Angaben.

    d) Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung nach dem Abkommen eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Eintragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten.

(4) [Gebühren] Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) [Mängel]


    a) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 10 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

    b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

    c) Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder Buchstabe c in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt ungeachtet der Buchstaben a und b die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren werden erstattet. Werden die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder Buchstabe c in Bezug auf keine der benannten Vertragsparteien erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.

(6) [Datum der nachträglichen Benennung]


    a) Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

    b) Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereichte nachträgliche Benennung trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde, sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i sowie der Buchstaben d und e das Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro.

    c) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben,

      i) so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer 1 genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;

      ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.

    d) Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so kann sie ungeachtet der Buchstaben a, b, und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.

    e) Ergibt sich eine nachträgliche Benennung aus einer Umwandlung nach Absatz 7, so trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem die Benennung der Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen wurde.

(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]

    a) Wenn die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden ist, so kann der Inhaber der betreffenden internationalen Registrierung, soweit diese Benennung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist oder nach dem Recht dieser Organisation ihre Wirkung verloren hat, die Umwandlung der Benennung dieser Vertragsorganisation in die Benennung eines jeden Mitgliedstaats dieser Organisation, der Vertragspartei des Abkommens und/oder des Protokolls ist, beantragen.

    b) Ein Antrag auf Umwandlung nach Buchstabe a muss die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v genannten sowie folgende Angaben enthalten:

      i) die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und,

      ii) wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen.

(8) [Eintragung und Mitteilung] Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

(9) [Schutzverweigerung] [Absatz 9 neu gefasst ab 1.9.2009] Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäß.

(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.


Regel 25
Antrag auf Eintragung einer Änderung;
Antrag auf Eintragung einer Löschung

(1) [Einreichung des Antrags]


    a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht:

      i) eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;

      ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien;

      iii) einen Verzicht in bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen;

      iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

      v) die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.

    b) Vorbehaltlich des Buchstabens c ist der Antrag von dem Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers einzureichen; jedoch kann der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers über die Behörde der Vertragspartei oder eine der in diesem Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Vertragsparteien eingereicht werden.

    c) [Pkt. c) neu gefasst ab 1.1.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] Der Antrag auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung kann nicht unmittelbar vom Inhaber eingereicht werden, wenn der Verzicht oder die Löschung eine Vertragspartei betrifft, für deren Benennung am Datum des Eingangs des Antrags beim Internationalen Büro das Abkommen maßgebend ist.

    d) Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht verlangt, dass der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, dass der Inhaber ihn auch unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(2) [Inhalt des Antrags]


    a) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat neben der beantragten Änderung oder Löschung Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

      i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

      ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft,

      iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),

      iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

      v) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Buchstabe a Ziffer iii angegebenen Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet einer nach Ziffer iv angebenen Vertragspartei liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat, dass er Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaats einer Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein,

      vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und

      vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.

    b) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann ebenfalls Folgendes enthalten

      i) ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist;

      ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist.

    c) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer
    nachträglichen Benennung in bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen.

(3) [Nicht zulässiger Antrag] Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei

    i) durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist;

    ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.

(4) [Mehrere Erwerber] Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft der internationalen Registrierung in Bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.


Regel 26
Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung

(1) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag] Erfüllt der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der dort genannte Antrag auf Eintragung einer Löschung nicht die maßgeblichen Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit.

(2) [Frist zur Behebung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.

(3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden] Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe b oder c nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.


Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung;
Zusammenführung internationaler Registrierungen;
Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung

(1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung]

    a) Entspricht der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag den Vorschriften, so trägt das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das Internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der internationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer anderen als der Ursprungsbehörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das internationale Büro auch die Ursprungsbehörde.

    b) Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

    c) [Eingefügt ab 1.1.2015] Ungeachtet des Buchstabens b wird die Änderung oder Löschung in das internationale Register mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem die in Regel 26 Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist, wenn eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis eingetragen worden ist; bei Antragstellung nach Regel 25 Absatz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden.

(2) [gestrichen]

(3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers gestellt worden ist, zusammengeführt. Das Internationale Büro unterrichtet die von der Änderung betroffenen Behörden der benannten Vertragsparteien entsprechend; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.

(4) [Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers]

    a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine diese Vertragspartei betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, dass die Änderung des Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, dass die betreffende internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden lautet.

    b) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat Folgendes anzugeben:

      i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

      ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

      iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung sein kann oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können.

    c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum zu übersenden, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde.

    d) Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe c abgegebene Erklärung in das Internationale Register ein und trägt gegebenenfalls den Teil der internationalen Registrierung, der Gegenstand der betreffenden Erklärung war, als eigenständige internationale Registrierung ein und unterrichtet, je nach dem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend.

    e) Jede rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer nach Buchstabe c abgegebenen Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, dieses trägt sie in das internationale Register ein, ändert gegebenenfalls das internationale Register entsprechend und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde sowie den neuen Inhaber entsprechend.

(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]

    a) Wird die Behörde einer benannten Vertragspartei vom Internationalen Büro über eine diese Vertragspartei betreffende Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen unterrichtet, so kann sie erklären, dass die Einschränkung in der betreffenden Vertragspartei unwirksam ist. Eine solche Erklärung hat die Wirkung, dass die Einschränkung in Bezug auf diese Vertragspartei für die von der Erklärung betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Anwendung findet.

    b) In der unter Buchstabe a genannten Erklärung ist Folgendes anzugeben:

      i) aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist,

      ii) sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht,

      iii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

      iv) ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung einer Überprüfung sein kann oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können.

    c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung ist dem Internationalen Büro vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Datum zu übersenden, an dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung der betroffenen Behörde übersandt wurde.

    d) Das Internationale Büro trägt jede Erklärung nach Buchstabe c in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.

    e) Das Internationale Büro wird über jede rechtswirksame Entscheidung in Bezug auf eine Erklärung nach Buchstabe c unterrichtet; es trägt die Entscheidung in das internationale Register ein und unterrichtet, je nachdem, ob der Inhaber oder eine Behörde den Antrag auf Eintragung der Einschränkung eingereicht hat, diesen Inhaber oder diese Behörde entsprechend.


Regel 28
Berichtigungen im internationalen Register

(1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, dass hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.

[Neu gefasst ab 1.4.2007]

(2) [Mitteilung] Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist die Behörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das Internationale Büro zusätzlich auch jene Behörde.

(3) [Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung] [Absatz 3 neu gefasst ab 1.9.2009] Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 bis 18ter finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betreffende Behörde berechnet wird.

(4) [Berichtigungsfrist] Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von 9 Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.

Kapitel 6

Erneuerungen




Regel 29
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Die Tatsache, dass die in Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls genannte offiziöse Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.


Regel 30
Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) [Gebühren]

    a) Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, erfolgt:

      i) der Grundgebühr,

      ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und

      iii) [Neu gefasst ab 1.1.2015] der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

    b) Gehen Zahlungen zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.

(2) [Weitere Einzelheiten] [Abs. 2 neu gefasst ab 1.1.2015]


    a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte
    Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug
    auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu
    erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers
    beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im
    internationalen Register nicht einzutragen ist.

    b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte
    Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im
    internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in
    Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der
    erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der
    individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die
    Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen
    Register einzutragen ist.

    c) Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine
    Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19
    Absatz 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die
    internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen
    Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der
    internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine
    Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.

    d) Wird eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 Ziffer ii oder Absatz 4 im
    internationalen Register eingetragen, wird die internationale Registrierung für die betroffene
    benannte Vertragspartei für die Waren und Dienstleistungen, die nicht in dieser Erklärung
    enthalten sind, nicht erneuert, sofern der Zahlung der erforderlichen Gebühren nicht eine
    Erklärung des Inhabers beigefügt ist, dass die internationale Registrierung auch für diese
    Waren und Dienstleistungen zu erneuern ist.

    e) Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nach Buchstabe d nicht für alle
    betroffenen Waren und Dienstleistungen erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des
    Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens oder des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls. Die Tatsache,
    dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird,
    gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens oder des Artikels 7
    Absatz 2 des Protokolls.

(3) [Nicht ausreichende Gebühren]


    a) Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteiiung wird der Fehlbetrag angegeben.

    b) Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstatten dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.

    c) Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 v. H. dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.

(4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden] [Abs. 4 neu gefasst ab 1.1.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)] Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet, und zwar unabhängig davon, ob die internationale Registrierung in der Liste der benannten Vertragsparteien nur Vertragsparteien enthält, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, oder nur Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist, oder sowohl Vertragsparteien, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist, als auch Vertragsparteien, für deren Benennung das Protokoll maßgebend ist. Bei Zahlungen nach dem Abkommen gilt die Zahlung für zehn Jahre als Zahlung einer Zehnjahresrate.

Regel 31
Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

(1) [Eintragung und Erneuerungsdatum] Die Erneuerung wird im internationalen Register am Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.

(2) [Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen] Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.

(3) [Mitteilung und Bescheinigung] Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(4) [Mitteilung bei Nichterneuerung] [Abs. 4 neu gefasst ab 1.1.2015]


    a) Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro
    dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und den Behörden aller in der internationalen
    Registrierung benannten Vertragsparteien mit.

    b) Wird eine internationale Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht
    erneuert, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter und
    der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank




Regel 32
Blatt

(1) [Informationen über internationale Registrierungen]

    a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über


      i) die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

      ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

      iii) [Pkt. iii neu gefasst ab 1.9.2009] die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regel 18bis Absatz 2 und Regel 18ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;

      iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

      v) die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

      vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

      vii) die nach Regel 27 eingetragenen Änderungen des Inhabers, Beschränkungen, Verzichte sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

      viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;

      ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

      x) die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

      xi) die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

      xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

    b) Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

    c) Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.

(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

    i) jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;

    ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

    iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

    iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 1 Buchstabe b;

    v) eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

[Bisheriger Abs. 3 weggefallen ab 1.4.2007, bisheriger Abs. 4 wird Abs. 3; neu gefasst ab 1.1.2012]

(3) [Veröffentlichung] Das Blatt wird auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlicht.

Regel 33
Elektronische Datenbank

(1) [Inhalt der Datenbank] Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.

(2) [Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen] Ist ein internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des internationalen Gesuchs oder der Benennung im internationalen Register eingetragen worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.

(3) [Zugang zur elektronischen Datenbank] Die elektronische Datenbank wird den Behörden der Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit online oder durch andere geeignete und vom Internationalen Büro festgelegte Mittel zugänglich gemacht. Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Absatz 2 eingegebene Daten werden mit dem Hinweis versehen, dass das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.

Kapitel 8

Gebühren




Regel 34
Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren

(1) [Gebührenbeträge) Die Beträge der nach dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.

(2) [Zahlungen]

    a) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder, falls die Behörde der Vertragspartei des Inhabers den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von dieser Behörde an das Internationale Büro gezahlt werden.

    b) Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.

(3) [Individuelle Gebühr, zahlbar in zwei Teilbeträgen]

    a) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls abgibt oder abgegeben hat, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die individuelle Gebühr, die für eine Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung des internationalen Gesuchs oder der nachträglichen Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht dieser Vertragspartei bestimmt.

    b) Findet Buchstabe a Anwendung, so werden Hinweise auf eine individuelle Benennungsgebühr unter Punkt 2, 3 und 5 des Gebührenverzeichnisses als Hinweise auf den ersten Teilbetrag der individuellen Gebühr betrachtet.

    c) Findet Buchstabe a Anwendung, so teilt die Behörde der betroffenen benannten Vertragspartei dem Internationalen Büro mit, wann der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr fällig wird. In der Mitteilung ist Folgendes anzugeben:

      i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

      ii) der Name des Inhabers,

      iii) das Datum, bis zu dem der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr zu entrichten ist,

      iv) sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für die die Marke in der betroffenen benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen.

    d) Das Internationale Büro übermittelt die Mitteilung an den Inhaber. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet die Behörde der betroffenen Vertragspartei entsprechend. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so unterrichtet das Internationale Büro die Behörde der betroffenen Vertragspartei, löscht die internationale Registrierung im internationalen Register in Bezug auf die betroffene Vertragspartei und unterrichtet den Inhaber entsprechend.

(4) [Zahlungsweise für Gebühren, die an das Internationale Büro entrichtet werden] Gebühren sind wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben an das Internationale Büro zu entrichten.

(5) [Angaben bei der Zahlung] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben:

    i) vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie der Zweck der Zahlung:

    ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.

(6) [Datum der Zahlung]

    a) Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.

    b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Auftrag zur Abbuchung des zweiten Teilbetrags einer individuellen Gebühr, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht.

(7) [Änderung des Gebührenbetrags]

    a) Tritt zwischen dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines Internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.

    b) Wird von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.

    c) Findet Absatz 3 Buchstabe a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in diesem Absatz genannten Datum gilt.

    d) Tritt zwischen dem Datum der Zahlung des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrags und dem Datum, an dem die Erneuerung vorzunehmen ist, eine Änderung dieses Betrags ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Datum, an dem die Erneuerung vorzunehmen ist, so findet die an diesem Datum geltende Gebühr Anwendung.

    e) Ändert sich der Betrag einer nicht unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Gebühr, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.


Regel 35
Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung] Alle aufgrund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

(2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung]


    a) Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, dass sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.

    b) Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.

    c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 5 v.H. über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen
    muss.

    d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 v.H. unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.

Regel 36
Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

    i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung des Vertreters,

    ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,

    iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

    iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

    v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

    vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens oder Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

    vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt,

    viii) [Pkt. viii neu gefasst ab 1.9.2009] jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5,

    ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

    x) nach Regel 20 übermittelte Informationen,

    xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

    xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 37
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren


(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Abkommens und Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

    bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute
    Schutzverweigerungsgründe durchführen…………………… zwei

    bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung
    auf ältere Rechte durchführen

      a) aufgrund eines Widerspruchs Dritter…………….. drei

      b) von Amts wegen……………………………………. vier

(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.


Regel 38
Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien

Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.

Kapitel 9

Verschiedenes




Regel 39
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten



[Neu gefasst ab 3.10.2006]

(1) Hat ein Staat („Nachfolgestaat„), dessen Hoheitsgebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei („Vorgängervertragspartei„) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung eingereicht, welche die Anwendung des Abkommens, des Protokolls oder sowohl des Abkommens als auch des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so ist eine internationale Registrierung, die an dem nach Absatz 2 festgesetzten Datum in der Vorgängervertragspartei wirksam war, im Nachfolgestaat wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    i) Einreichung eines Gesuchs um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Inhabers der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro und

    ii) innerhalb derselben Frist Zahlung einer Gebühr von 41 Schweizer Franken an das Internationale Büro, das diese Gebühr an die Behörde des Nachfolgestaats überweist, sowie einer Gebühr von 23 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.

(2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; es darf nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.

(3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.

(4) Hinsichtlich einer internationalen Registrierung, zu der die Behörde des Nachfolgestaats eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten hat, kann diese Behörde den Schutz nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b, oder c des Protokolls genannte maßgebliche Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.

(5) Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat Anwendung, der beim Generaldirektor eine Erklärung eingereicht hat, nach der er die Rechtspersönlichkeit einer Vertragspartei fortsetzt.


Regel 40
Inkrafttreten;
Übergangsbestimmungen

(1) [Inkrafttreten] Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als „Ausführungsordnung zum Abkommen“ bezeichnet).

(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]


    a) Ungeachtet des Absatzes 1


      i) gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als den geltenden Erfordernissen im Sinne der Regel 14 entsprechend;

      ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem 1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder bei dem das Datum des Eingangs bei der Ursprungsbehörde oder bei einer an deren beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro, wenn ein solches Datum festgestellt werden kann, vor dem 1. April 1996 liegt, in dem Umfang, in dem er die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als den geltenden Erfordernissen im Sinne der Regel 24 Absatz 7 entsprechend oder als vorschriftsmäßig im Sinne der Regel 27;

      iii) wird ein internationales Gesuch oder ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, die vor dem 1. April 1996 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach der Regel 11, 12, 13 oder 21 der Ausführungsordnung zum Abkommen gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach Regel 15 oder 22 der Ausführungsordnung zum Abkommen;

      iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung, die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als den geltenden Erfordernissen im Sinne der Regel 17 Absätze 4 und 5 oder der Regel 19 Absatz 2 entsprechend.

    b) Im Sinne der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.

    c) Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.

    d) Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 7 Buchstabe b die für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.

(3) [Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind]

    a) Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24 Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c Anwendung.

    b) Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von 10 Jahren der laufenden Schutzdauer für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.

    c) Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30 Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.

    d) Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.

    e) Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.

(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen] [Abs. 4 neu gefasst ab 1.9.2008 (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)]

    a) Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde, und auf jedes zwischen diesem Datum und einschließlich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich einer sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn,

      i) die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll oder

      ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und

      iii) die nachträgliche Benennung wird in das internationale Register eingetragen.

    b) Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, und eine internationale Registrierung gilt an dem Datum, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, wenn sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung bei der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eingereicht wird, wenn die Einreichung durch Letztere erfolgt, als Gegenstand einer nachträglichen Benennung.

(5) [Gestrichen ab 1.1.2013 – aus öPBl. Nr. 4/2015 – BGBl. III – Ausgegeben am 9.3.2015 – Nr. 32] [Absatz 5 neu eingefügt ab 1.9.2009: Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erklärungen über die Schutzgewährung] Keine Behörde ist verpflichtet, Erklärungen über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Absatz 1 vor dem 1. Januar 2011 zu übersenden.]


Regel 41
Verwaltungsvorschriften

(1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]

    a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Vor Erlass oder Änderung der Verwaltungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor die von den vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffenen Behörden.

    b) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich deren diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung.

(2) [Kontrolle durch die Versammlung] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.

(3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]

    a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Blatt veröffentlicht.

    b) Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor ihrer Veröffentlichung im Blatt in Kraft treten.

(4) [Kollision mit dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Abkommens, des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat Letztere Vorrang.

Anlage: Gebührenverzeichnis

[in der ab 1. September 2008 geltenden Fassung (Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2)]

[Siehe Anlage Gebührenmerkblatt zum „DPMA-Merkblatt für IR-Markenregistrierungen]


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