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TT-ZAHL
461
2004
501
Mai 1997
(7-8/V/97)

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Elfter Teil
Übergangsbestimmungen

Artikel 159
Verwaltungsrat während einer Übergangszeit

(1) Die in Artikel 169 Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der Bundesrepublik Deutschland tritt der Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zusammen, um insbesondere den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ernennen.

(2) Die Amtszeit des nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre.

(3) Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und die Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Präsidiums vier Jahre.

Artikel 160
Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit

(1) Bis zum Erlaß des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbestimmungen stellen der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen ihrer Zuständigkeit das erforderliche Personal ein und schließen zu diesem Zweck befristete Verträge. Der Verwaltungsrat kann für die Einstellung des Personals allgemeine Grundsätze aufstellen.

(2) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern auch technisch vorgebildete oder rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten ernennen, die ihre Tätigkeit in den nationalen Gerichten oder Behörden weiterhin ausüben können. Sie können für einen Zeitraum ernannt werden, der weniger als fünf Jahre beträgt, jedoch mindestens ein Jahr betragen muß; sie können wiederernannt werden.

Artikel 161
Erstes Haushaltsjahr

(1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 31. Dezember des Folgejahres.

(2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens aufzustellen. Bis zum Eingang der in Artikel 40 vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrats in der von ihm festgesetzten Höhe Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden nach dem in Artikel 40 vorgesehenen Aufbringschlüssel festgesetzt. Artikel 39 Absatz 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

Artikel 162
Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts

(1) Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt.

(2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an beschränken. Die Beschränkung kann sich auf bestimmte Gebiete der Technik beziehen. Jedoch sind die Anmeldungen in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag haben.

(3) Ist ein Beschluß nach Absatz 2 ergangen, so kann der Verwaltungsrat die Behandlung europäischer Patentanmeldungen nicht mehr weiter beschränken.

(4) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens nach Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, daß er einen Umwandlungsantrag stellen kann. Mit dieser Mitteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 163
Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

(1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt, kann in Abweichung von Artikel 134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen Vertreter jede natürliche Person eingetragen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Die Person muß die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

b) sie muß ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben;

c) sie muß befugt sein, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Vertragsstaats zu vertreten, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz beizufügen ist, aus der sich die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ergibt.

(3) Unterliegt in einem Vertragsstaat die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Befugnis nicht dem Erfordernis einer Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben. Die Voraussetzung der Berufsausübung ist jedoch nicht erforderlich für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats zu vertreten, nach den Vorschriften dieses Staats amtlich festgestellt worden ist. Aus der Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz muß sich ergeben, daß der Antragsteller eine der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Befreiung erteilen:

a) vom Erfordernis nach Absatz 3 Satz 1, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat;

b) in besonders gelagerten Fällen vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe a.

(5) Der Präsident des Europäischen Patentamts hat von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchstabe a Befreiung zu erteilen, wenn der Antragsteller am 5. Oktober 1973 die Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstaben b und c erfüllt hat.

(6) Personen, die ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Staat haben, der diesem Übereinkommen weniger als ein Jahr vor Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Übergangszeit beitritt, können während eines Zeitraums von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts des genannten Staats an, unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.

(7) Nach Ablauf der Übergangszeit bleiben unbeschadet der in Anwendung von Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c getroffenen Disziplinarmaßnahmen Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in der Liste eingetragen oder werden auf Antrag in die Liste wieder eingetragen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllen.


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