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| TT-BEGRIFF | EPÜ | Allgemein | Abkommens | |
| TT-ZAHL | A/III/97 |
zu Teil 2 / Inhaltsverzeichnis / ZITIERHILFE
Ausführungsvorschriften zum Ersten Teil des Übereinkommens
Sprachen des Europäischen Patentamts
(1) Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. Die in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.
(2) Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.
(3) Schriftstücke, die als Beweismittel vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden sollen, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, daß innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen eingereicht wird.
(1) Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen, sofern er dies entweder dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Jeder Beteiligte kann sich auch einer Amtssprache eines der Vertragsstaaten bedienen, sofern er selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Von den Vorschriften dieses Absatzes kann das Europäische Patentamt Ausnahmen zulassen.
(2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.
(3) In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts oder der Vertragsstaaten nicht hinlänglich ausdrücken können einer anderen Sprache bedienen. Ist die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten angeordnet worden, so werden die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in anderen Sprachen als den Amtssprachen des Europäischen Patentamts abgeben, nur gehört, sofern der antragstellende Beteiligte selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt; das Europäische Patentamt kann jedoch die Übersetzung in eine seiner anderen Amtssprachen zulassen.
(4) Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann in einem mündlichen Verfahren jede Sprache verwendet werden.
(5) Das Europäische Patentamt übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat.
(6) Erklärungen der Bediensteten des Europäischen Patentamts, der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen in einem mündlichen Verfahren, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in die sie übersetzt worden sind. Änderungen des Textes der Beschreibung und der Patentansprüche der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.
Eine europäische Teilanmeldung oder, im Fall des Artikels 14 Absatz 2, ihre Übersetzung muß in der ursprünglichen Verfahrenssprache der früheren europäischen Patentanmeldung eingereicht werden.
Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so kann das Europäische Patentamt innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber verlangen, daß die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen, sofern im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die in Artikel 14 Absatz 2 vorgeschriebene Übersetzung ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem Prioritätstag. Betrifft die Übersetzung jedoch eine europäische Teilanmeldung oder die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene neue europäische Patentanmeldung, sodarf sie innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Anmeldung vorgelegt werden.
(2) Die in Artikel 14 Absatz 4 vorgeschriebene Übersetzung ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Ist das Schriftstück ein Einspruch oder eine Beschwerde, so verlängert sich die genannte Frist gegebenenfalls bis zum Ablauf der Einspruchs- oder Beschwerdefrist.
(3) Macht ein Anmelder, Patentinhaber oder Einsprechender von den durch Artikel 14 Absätze 2 und 4 eröffneten Möglichkeiten Gebrauch, so werden dementsprechend die Anmeldegebühr, die Prüfungsgebühr, die Einspruchsgebühr und die Beschwerdegebühr ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Gebührenordnung in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren festgelegt.
Das Europäische Patentamt kann, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, davon ausgehen, daß die in Artikel 14 Absatz 2 genannte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt.
Organisation des Europäischen Patentamts
(1) Das Europäische Patentamt benutzt
a) bis zum Inkrafttreten des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971 die Patentklassifikation, die in Artikel 1 der Europäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation vom 19. Dezember 1954 vorgesehen ist;
b) nach Inkrafttreten des genannten Straßburger Abkommens die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehene Patentklassifikation
(2) Die Klassifikation nach Absatz 1 wird nachstehend als Internationale Klassifikation bezeichnet.
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Zahl der Recherchenabteilungen, der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf diese Abteilungen in Anwendung der Internationalen Klassifikation und entscheidet gegebenenfalls über die Klassifikation einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents nach Maßgabe der Internationalen Klassifikation.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Eingangsstelle, den Recherchenabteilungen, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Übereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.
(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsabteilungen oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind.
(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, daß nur eine der Geschäftsstellen der Einspruchsabteilungen für die Kostenfestsetzung nach Artikel 104 Absatz 2 zuständig ist.
[Regel 10 neu gefasst durch Beschluss vom 18.10.2002 mit Wirkung ab 2.1.2002]
(1) Das autonome Organ innerhalb der die Beschwerdekammern umfassenden Organisationseinheit (das "
(2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden bzw. Mitglieder besetzt.
(3) Das Präsidium erläßt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder. Ferner berät das Präsidium den für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten in die Funktionsweise der Beschwerdekammern allgemein betreffenden Angelegenheiten.
(4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.
(5) Zur Beschlußfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen. Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerdekammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(6) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c übertragen.
(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs bestimmen die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerdekammer sowie ihre Vertreter.
(2) Die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer erlassen die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer.
(3) Zur Beschlußfähigkeit in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muß; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(1) Die Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen werden verwaltungsmäßig zu Direktionen zusammengefaßt, deren Zahl vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt wird.
(2) Die Direktionen, die Rechtsabteilung, die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer sowie die Dienststellen für die innere Verwaltung des Europäischen Patentamts werden verwaltungsmäßig zu Generaldirektionen zusammengefaßt. Die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen werden verwaltungsmäßig zu einer Generaldirektion zusammengefaßt.
(3) Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung der Vizepräsidenten an die Generaldirektionen.
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