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Ausführungsvorschriften zum Zweiten Teil des Übereinkommens
Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers
(1) Weist ein Dritter dem Europäischen Patentamt nach, daß er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat, in dem der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents ihm zugesprochen werden soll, so setzt das Europäische Patentamt das Erteilungsverfahren aus, es sei denn, daß der Dritte der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt. Diese Zustimmung ist dem Europäischen Patentamt schriftlich zu erklären; sie ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren kann jedoch nicht vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt werden.
(2) Wird dem Europäischen Patentamt nachgewiesen, daß in dem Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, daß das Erteilungsverfahren von einem in der Mitteilung genannten Tag fortgesetzt wird, es sei denn, daß nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eine neue europäische Patentanmeldung für alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden ist. Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren erst nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Dritte die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens beantragt.
(3) Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens oder später kann das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das vom ihm anhängige Verfahren ohne Rücksicht auf den Stand des in Absatz 1 genannten, gegen den Anmelder eingeleiteten Verfahrens fortzusetzen. Der Zeitpunkt ist dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mitzuteilen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, daß eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen.
(4) Weist ein Dritter dem Europäischen Patentamt während eines Einspruchsverfahrens oder während der Einspruchsfrist nach, daß er gegen den Inhaber des europäischen Patents ein Verfahren eingeleitet hat, in dem das europäische Patent ihm zugesprochen werden soll, so setzt das Europäische Patentamt das Einspruchsverfahren aus, es sei denn, daß der Dritte der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt. Diese Zustimmung ist dem Europäischen Patentamt schriftlich zu erklären; sie ist unwiderruflich. Die Aussetzung darf jedoch erst angeordnet werden, wenn die Einspruchsabteilung den Einspruch für zulässig hält. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zulaufen; die nach Fortsetzung des Verfahrens verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.
Von dem Tag an, an dem ein Dritter dem Europäischen Patentamt nachweist, daß er ein Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das Europäische Patentamt das Erteilungsverfahren fortsetzt, darf weder die europäische Patentanmeldung noch die Benennung eines Vertragsstaats zurückgenommen werden.
(1) Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eine neue europäische Patentanmeldung ein, so gilt die frühere europäische Patentanmeldung für die in ihr benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen europäischen Patentanmeldung als zurückgenommen.
(2) Für die neue europäische Patentanmeldung sind innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der neuen europäischen Patentanmeldung hingewiesen worden ist.
(3) Die Artikel 77 Absätze 3 nd 5 vorgeschriebenen Fristen für die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen betragen für die neue europäische Patentanmeldung vier Monate nach Einreichung dieser Anmeldung.
(1) Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, daß einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 und Regel 15 entsprechend anzuwenden.
(2) Erforderlichenfalls hat die frühere europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu erhalten.
(3) Ist ein Dritter nach Artikel 99 Absatz 5 in bezug auf einen oder mehrere Vertragsstaaten an die Stelle des bisherigen Patentinhabers getreten, so kann das im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.
Erfindernennung
(1) Die Erfindernennung hat in dem Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen. Ist jedoch der Anmeldung nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen; sie muß den Namen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders, die in Artikel 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft.
(3) Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so teilt das Europäische Parlament dem genannten Erfinder die in der Erfindernennung enthaltenen und weiteren in Artikel 128 Absatz 5 vorgesehenen Angaben mit.
(4) Der Anmelder und der Erfinder können aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 3 aus in ihr enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten.
(1) Die als Erfinder genannte Person wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt, sofern sie dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet, als Erfinder bekanntgemacht zu werden.
(2) Reicht ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung ein, aus der hervorgeht, daß der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine unrichtige Erfindernennung kann nur auf Antrag berichtigt werden; mit dem Antrag ist die Zustimmungserklärung des zu Unrecht als Erfinder Genannten, und, wenn der Antrag nicht vom Anmelder oder Patentinhaber eingereicht wird, dessen Zustimmungserklärung einzureichen. Regel 17 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine unrichtige Erfindernennung im europäischen Patentregister vermerkt oder im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht, so wird diese Eintragung oder diese Bekanntmachung berichtigt.
(3) Absatz 2 ist auf den Widerruf einer unrichtigen Erfindernennung entsprechend anzuwenden.
Eintragung von Rechtsübergängen sowie von Lizenzen und anderen Rechten
(1) Ein Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn er dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Der Eintragungsantrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die in Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(3) Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Urkunden nach Absatz 1 nachgewiesen wird.
(1) Regel 20 Absätze 1 und 2 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz sowie auf die Eintragung der Begründung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und auf die Eintragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in eine solche Anmeldung entsprechend anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Eintragungen werden auf Antrag gelöscht; der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Dem Antrag sind Urkunden, aus denen sich ergibt, daß das Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Rechtinhabers darüber beizufügen, daß er in die Löschung der Eintragung einwilligt; der Antrag darf nur zurückgewiesen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(1) Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen.
(2) Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im europäischen Patentregister eingetragen ist.
Ausstellungsbescheinigung
Der Anmelder muß innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist, und in der bestätigt wird, daß die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist. In dieser Bescheinigung ist ferner der Tag der Eröffnung der Ausstellung und, wenn die erstmalige Offenbarung der Erfindung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, der Tag der erstmaligen Offenbarung anzugeben. Der Bescheinigung muß eine Darstellung der Erfindung beigefügt sein, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist.
Frühere europäische Anmeldungen
Eine europäische Patentanmeldung gilt nur dann als Stand der Technik nach Artikel 54 Absätze 3 und 4, wenn die Benennungsgebühren nach Artikel 79 Absatz 2 wirksam entrichtet worden sind.
Biotechnologische Erfindungen
(2) "Biotechnologische Erfindungen" sind Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.
(3) "Biologisches Material" ist jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.
(4) "Pflanzensorte" ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind,
b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und
c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.
(5) Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.
(6) "Mikrobiologisches Verfahren" ist jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
b) Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
Nach Artikel 53 Buchstabe a werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:
b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
(1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen.
(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
(3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muß in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden.
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