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zu Teil 7 / Inhaltsverzeichnis / ZITIERHILFE


Achter Teil

Ausführungsvorschriften zum Achten Teil des Übereinkommens


[Überschrift neu gefasst durch Beschluss vom 13.10.1999]

Regel 103
Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen

(1) Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Artikel 136 beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.

(2) Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.

Neunter Teil

Ausführungsvorschriften zum Zehnten Teil des Übereinkommens


[Überschrift neu eingefügt durch Beschluss vom 13.10.1999]

Regel 104
Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

(1) Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem Zusammenarbeitsvertrag tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Die internationale Anmeldung ist in drei Stücken einzureichen. Das gleiche gilt für alle Unterlagen, die in der in Regel 3.3 a) Ziffer ii der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Kontrolliste genannt sind, mit Ausnahme der Gebührenquittung oder des Schecks für die Gebührenzahlung. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann jedoch bestimmen, daß die internationale Anmeldung und alle dazugehörigen Unterlagen in weniger als drei Stücken einzureichen sind.

(2) Wird Absatz 1 Satz 2 nicht entsprochen, so werden die fehlenden Stücke vom Europäischen Patentamt auf Kosten des Anmelders angefertigt.

(3) Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, daß die vor Ablauf des dreizehnten Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht.

Regel 105
Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

[Aus Regel 104a in Regel 105 umbenannt durch Beschluss vom 13.10.1999]

(1) Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Recherchengebühr zu entrichten.

(2) Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Gebühr für die vorläufige Prüfung zu entrichten.

(3) Ist eine zusätzliche Gebühr unter Widerspruch entrichtet worden, so überprüft das Europäische Patentamt unbeschadet der Regeln 40.2 Absatz e und 68.3 Absatz e der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag, ob die Aufforderung zur Zahlung der zusätzlichen Gebühr berechtigt war, und erstattet die zusätzliche Gebühr zurück, wenn dies nach seiner Auffassung nicht der Fall war. Ist das Europäische Patentamt nach dieser Überprüfung der Auffassung, daß die Aufforderung berechtigt war, so unterrichtet es den Anmelder hiervon und fordert ihn zur Entrichtung der Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs ("Widerspruchsgebühr") auf. Wird die Widerspruchsgebühr rechtzeitig entrichtet, so wird der Widerspruch der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

Regel 106
Die nationale Gebühr

[Neu eingefügt durch Beschluss vom 13.10.1999]

Die nationale Gebühr nach Artikel 158 Absatz 2 setzt sich aus folgenden Gebühren zusammen:

a) einer der Anmeldegebühr nach Artikel 78 Absatz 2 entsprechenden nationalen Grundgebühr und

b) den Benennungsgebühren nach Artikel 79 Absatz 2.

Regel 107
Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase

[Neu eingefügt durch Beschluss vom 13.10.1999; Überschrift ergänzt und Satz 1 im Absatz 1 neu gefasst durch Beschluss vom 28.6.2001, in Kraft ab 2.1.2002] (1) Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150 Absatz 3 hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:

a) die gegebenenfalls nach Artikel 158 Absatz 2 erforderliche Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen;

b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind;

c) die nationale Grundgebühr nach Regel 106 Buchstabe a zu entrichten;

d) die Benennungsgebühren zu entrichten, wenn die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 früher abläuft;

e) die Recherchengebühr nach Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muß;

f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 zu stellen, wenn die in Artikel 94 Absatz 2 angegebene Frist früher abläuft;

g) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 37 Absatz 1 früher fällig wird;

h) gegebenenfalls die Ausstellungsbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 und Regel 23 einzureichen.

(2) Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt. Wurde der Bericht nach Regel 108
Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse

[Regel 108 neu gefasst durch Beschluss vom 28.6.2001, gültig ab 2.1.2002]

(1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die nationale Grundgebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird keine Benennungsgebühr rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

(2) Die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, gilt als zurückgenommen.

(3) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nach Absatz 1 oder 2 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 69 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Satz 1 die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

(4) [Gilt ab 1.4.2005] [Abs. 4 neu eingefügt durch Beschluss vom 9.12.2004 (CA 22/04); gilt für in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldungen, für die am 1.4.2005 nicht alle in Regel 107 (1) d) EPÜ vorgeschriebenen Benennungsgebühren wirksam entrichtet wurden und für die die Frist gemäß dieser Regel noch nicht abgelaufen ist.] Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf Zustellung einer Mitteilung nach Absatz 3 verzichtet hat, können noch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Regel 109
Änderung der Anmeldung


[Neu eingefügt durch Beschluss vom 13.10.1999]

Unbeschadet Regel 86 Absätze 2 bis 4 kann die Anmeldung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird einer nach Artikel 157 Absatz 2 erforderlichen ergänzenden Recherche zugrunde gelegt.

Regel 110
Gebührenpflichtige Patentansprüche
Folgen bei Nichtzahlung

[Neu eingefügt durch Beschluss vom 13.10.1999]

(1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als zehn Ansprüche, so ist für den elften und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 107 Absatz 1 eine Anspruchsgebühr zu entrichten.

(2) Nicht rechtzeitig entrichtete Anspruchsgebühren können noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Nichtzahlung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Nachfrist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet.

(3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.

(4) Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

Regel 111
Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt

[Neu eingefügt durch Beschluss vom 13.10.1999]

(1) Sind die in Regel 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben über den Erfinder bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten Frist noch nicht mitgeteilt worden, so wird der Anmelder aufgefordert, die Angaben innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu machen.

(2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen oder die Abschrift nach Artikel 88 Absatz 1 und Regel 38 Absätze 1 bis 3 bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten Frist noch nicht eingereicht worden, so wird der Anmelder aufgefordert, das Aktenzeichen oder die Abschrift der früheren Anmeldung innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist einzureichen. Regel 38 Absatz 4 ist anzuwenden.

(3) Liegt bei Ablauf der in Regel 107 Absatz 1 genannten Frist ein nach Regel 5.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag vorgeschriebenes Sequenzprotokoll dem Europäischen Patentamt nicht vor oder entspricht es nicht dem vorgeschriebenen Standard oder ist es nicht auf dem vorgeschriebenen Datenträger eingereicht worden, so wird der Anmelder aufgefordert, ein dem vorgeschriebenen Standard entsprechendes Sequenzprotokoll oder ein Sequenzprotokoll auf dem vorgeschriebenen Datenträger innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist einzureichen.

Regel 112
Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt

[Neu eingefügt durch Beschluss vom 13.10.1999]

Ist nur für einen Teil der internationalen Anmeldung von der Internationalen Recherchenbehörde eine Recherche durchgeführt worden, weil diese Behörde der Auffassung war, daß die internationale Anmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht, und hat der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet, so prüft das Europäische Patentamt, ob die Anmeldung den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht. Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, daß dies nicht der Fall ist, so teilt es dem Anmelder mit, daß für die Teile der internationalen Anmeldung, für die keine Recherche durchgeführt worden ist, ein europäischer Recherchenbericht erstellt werden kann, wenn für jede weitere Erfindung innerhalb einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine Recherchengebühr entrichtet wird. Die Recherchenabteilung erstellt einen europäischen Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. Regel 46 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


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