Durchführungsverordnung der EG-Kommission zur Gemeinschaftsmarke GMDVO





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Allgemein
VO (EG) Nr. 2868/1995
TRANSPATENT
TT-ZAHL
463
4004
701
Mai 2009

http://transpatent.com/archiv/463gmvo/gmdvo.html
Letzte Änderung: 04.05.2009


Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr 40/94 (EG) des Rates über die Gemeinschaftsmarke


vom 13. Dezember 1995


(vgl. BlPMZ 1996, S. 111 ff.; in Kraft ab 22.12.1995)

in der Fassung der Änderungen durch

die Verordnung (EG) Nr. 782/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 infolge des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll vom 26. April 2004
[ABl. der EU Nr. L 123 vom 27.4.2004, S. 88 ff.; in Kraft seit 1.10.2004]

die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke vom 29. Juni 2005
[ABl. der EU Nr. L 172 vom 5.7.2005, S. 4 ff.; in Kraft seit 25.7.2005]

und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren sowie der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
[ABl. der EU Nr. L 109 vom 30.4.2009, S. 3 ff.; in Kraft seit 1.5.2009 – Streichung von R. 13a (3) c); Neufassung von R. 23]


berichtet von H.Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf



Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Titel I Anmeldeverfahren


    Regel 1 Inhalt der Anmeldung

    Regel 2 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

    Regel 3 Wiedergabe der Marke

    Regel 4 Anmeldegebühren

    Regel 5 Einreichung der Anmeldung

    Regel 5a Recherchenbericht
    Regel 6 Inanspruchnahme der Priorität

    Regel 7 Ausstellungspriorität

    Regel 8 Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke

    Regel 9 Prüfung der Erfordernisse in bezug auf den Anmeldetag und die Anmeldung

    Regel 10 Recherchen durch die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten

    Regel 11 Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

    Regel 12 Veröffentlichung der Anmeldung

    Regel 13 Änderung der Anmeldung

    Regel 13a Teilung der Anmeldung

    Regel 14 Berichtigung von Fehlern in Veröffentlichungen



Titel II Widerspruchsverfahren und Benutzungsnachweis



Titel III Eintragungsverfahren


    Regel 23 Eintragung der Marke

    Regel 24 Eintragungsurkunde

    Regel 25 Änderung der Eintragung

    Regel 25a Teilung der Eintragung

    Regel 26 Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke oder seines eingetragenen Vertreters

    Regel 27 Berichtigung von Fehlern im Register und in der Veröffentlichung der Eintragung

    Regel 28 Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Eintragung der Gemeinschaftsmarke



Titel IV Verlängerung


Titel V Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen


    Regel 31 Rechtsübergang

    Regel 32 Teilweiser Rechtsübergang

    Regel 33 Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

    Regel 34 Besondere Bestimmungen für die Eintragung von Lizenzen

    Regel 35 Löschung oder änderung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten


Titel VI Verzicht



Titel VII Verfall und Nichtigkeit


    Regel 37 Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

    Regel 38 Sprachenregelung im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren

    Regel 39 Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig

    Regel 40

    Regel 41 Mehrere Antrtige auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit


Titel VIII Gemeinschaftskollektivmarke


    Regel 42 Anwendbare Vorschriften

    Regel 43 Satzung für die Gemeinschaftskollektivmarke


Titel IX Umwandlung


    Regel 44 Umwandlungsantrag

    Regel 45 Prüfung des Umwandlungsantrags

    Regel 46 Veröffentlichung des Umwandlungsantrags

    Regel 47 Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten



Titel X Beschwerdeverfahren


    Regel 48 Inhalt der Beschwerdeschrift

    Regel 49 Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

    Regel 50 Prüfung der Beschwerde

    Regel 51 Erstattung der Beschwerdegebühr

Titel XI Allgemeine Bestimmungen


    Teil A Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes

    Regel 52 Form der Entscheidungen

    Regel 53 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen

    Regel 53a Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung

    Regel 54 Feststellung eines Rechtsverlustes

    Regel 55 Unterschrift, Name, Dienstsiegel

    Teil B Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

    Regel 56 Ladung zur mündlichen Verhandlung

    Regel 57 Beweisaufnahme durch das Amt

    Regel 58 Beauftragung von Sachverständigen

    Regel 59 Kosten der Beweisaufnahme

    Regel 60 Niederschrift über mündliche Verhandlungen

    Teil C Zustellungen

    Regel 61 Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

    Regel 62 Zustellung durch die Post

    Regel 63 Zustellung durch eigenhändige Übergabe

    Regel 64 Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt

    Regel 65 Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel

    Regel 66 Öffentliche Zustellung

    Regel 67 Zustellung an Vertreter

    Regel 68 Zustellungsmängel

    Regel 69 Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten

    Teil D Fristen

    Regel 70 Berechnung der Fristen

    Regel 71 Dauer der Fristen

    Regel 72 Fristablauf in besonderen Fällen

    Teil E Unterbrechung des Verfahrens

    Regel 73 Unterbrechung des Verfahrens

    Teil F Verzicht auf Beitreibung

    Regel 74 Verzicht auf Beitreibung

    Teil G Vertretung

    Regel 75 Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

    Regel 76 Vollmacht

    Regel 77 Vertretung

    Regel 78 Änderung in der Liste der zugelassenen Vertreter

    Teil H Schriftliche Mitteilungen und Formblätter

    Regel 79 Schriftliche und andere übermittlungen

    Regel 79a Anlagen zu schriftlichen Übermittlungen

    Regel 80 Übermittlung durch Fernkopierer

    Regel 81 [Gestrichen]

    Regel 82 Übermittlung durch elektronische Mittel

    Regel 83 Formblätter

    Teil I Unterrichtung der Öffentlichkeit

    Regel 84 Register für Gemeinschaftsmarken

    Teil J Blatt für Gemeinschaftsmarken und Amtsblatt des Amtes

    Regel 85 Blatt für Gemeinschaftsmarken

    Regel 86 Amtsblatt des Amtes

    Regel 87 Datenbank

    Teil K Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten

    Regel 88 Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile

    Regel 89 Durchführung der Akteneinsicht

    Regel 90 Auskunft aus den Akten

    Regel 91 Aufbewahrung der Akten

    Teil L Amtshilfe

    Regel 92 Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten

    Regel 93 Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung

    Teil M Kosten

    Regel 94 Kostenverteilung und Kostenfestsetzung

    Teil N Sprachenregelung

    Regel 95 Anträge und Anmeldungen

    Regel 96 Schriftliche Verfahren

    Regel 97 Mündliche Verfahren

    Regel 98 Übersetzungen

    Regel 99 Glaubwürdigkeit der Übersetzung

    Regel 100 Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds



Titel XII Gegenseitigkeit

    Regel 101 Veröffentlichung der Gegenseitigkeit

Titel XIII Verfahren betreffend die internationale Registrierung von Marken

Teil A Internationale Registrierung auf der Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer Gemeinschaftsmarke

Regel 102 Einreichung einer internationalen Anmeldung

Regel 103 Prüfung internationaler Anmeldungen

Regel 104 Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Regel 105 Territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung

Regel 106 Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basisanmeldung oder Basiseintragung

Regel 107 Erneuerung

Teil B Internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Regel 108 Beanspruchung des Zeitrangs in einer internationalen Anmeldung

Regel 109 Prüfung des Zeitrangs

Regel 110 Beanspruchung des Zeitrangs beim Amt

Regel 111 Entscheidungen, die den Zeitrang betreffen

Regel 112 Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

Regel 113 Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro

Regel 114 Widerspruchsverfahren

Regel 115 Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist

Regel 116 Erklärung über die Schutzgewährung

Regel 117 Mitteilung über die Ungültigerklärung an das Internationale Büro

Regel 118 Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsüberganges

Regel 119 Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Regel 120 Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsüberganges, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

Regel 121 Kollektivmarken

Regel 122 Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Anmeldung

Regel 123 Umwandlung einer internationalen Registrierung in die Benennung eines Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist

Regel 124 Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

Teil C Übermittlungen

Regel 125 Übermittlungen an das Internationale Büro und elektronische Formblätter

Regel 126 Sprachen

Artikel 2 Übergangsbestimmungen



Artikel 3 Inkrafttreten


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/942, insbesondere auf Artikel 140 (nunmehr Artikel 145),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94, nachstehend „die Verordnung“ genannt, wird ein neues Markensystem geschaffen, das es ermöglicht, aufgrund einer Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachstehend „das Amt“ genannt, eine Marke mit Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft zu erlangen.

Zu diesem Zweck enthält die Verordnung insbesondere die notwendigen Vorschriften für ein Verfahren, das zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke führt, für die Verwaltung der Gemeinschaftsmarken, für ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Amtes sowie für ein Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke.

In Artikel 140 (nunmehr Artikel 145) der Verordnung ist festgelegt, dass die Einzelheiten der Anwendung der Verordnung in einer Durchführungsverordnung geregelt werden.

Die Durchführungsverordnung wird gemäß dem in Artikel 141 (nunmehr Artikel 146) der Verordnung festgelegten Verfahren erlassen.

Diese Durchführungsverordnung sollte deshalb diejenigen Bestimmungen enthalten, die zur Durchführung der Vorschriften der Verordnung erforderlich sind.

Diese Bestimmungen sollen den reibungslosen und effizienten Ablauf der Markenverfahren vor dem Amt gewährleisten.

Gemäß Artikel 116 Absatz 1 (nunmehr Artikel 120 Absatz 1) der Verordnung sollten sämtliche in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten Bestandteile der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke und alle sonstigen Informationen, deren Veröffentlichung in dieser Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist, in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werden.

Die Marke selbst, Namen, Anschriften, Zeitangaben und ähnliche Angaben sind jedoch nicht zur Übersetzung und Veröffentlichung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft geeignet.

Das Amt sollte für die Verfahren vor dem Amt Formulare in allen Amtssprachen zur Verfügung stellen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 141 (nunmehr Artikel 146) der Verordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einzelheiten der Anwendung der Verordnung werden wie folgt geregelt:

Titel I

Anmeldeverfahren



Regel 1
Inhalt der Anmeldung




(1) Die Anmeldung für eine Gemeinschaftsmarke muß enthalten:



a) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;


b) den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Einzelheiten zu sonstigen Datenkommunikationsmitteln, über die der Anmelder Mitteilungen entgegennehmen möchte, können angegeben werden. Für jeden Anmelder soll grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift;


c) gemäß Regel 2 ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen werden soll oder ein Verweis auf das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einer früheren Gemeinschaftsmarkenanmeldung;

d) gemäß Regel 3 eine Wiedergabe der Marke;


e) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift gemäß Buchstabe b). Hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist die Anschrift anzugeben, die als Zustellanschrift gelten soll. Ohne diese Angabe wird nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift berücksichtigt;


f) falls die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 30 der Verordnung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;


g) falls die Priorität der Zurschaustellung auf einer Ausstellung gemäß Artikel 33 der Verordnung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Name der Ausstellung und der Tag der ersten Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen angegeben sind;


h) falls der Zeitrang einer oder mehrerer älterer in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, einschließlich einer im Benelux-Gebiet oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marke (nachstehend „eingetragene ältere Marke gemäß Artikel 34 der Verordnung„) gemäß Artikel 34 der Verordnung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die diese Marken eingetragen sind, der Zeitpunkt des Beginns des Schutzes dieser Marken und die Nummern der Eintragungen sowie die eingetragenen Waren und Dienstleistungen angegeben sind;


i) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Eintragung als Gemeinschaftskollektivmarke gemäß Artikel 64 der Verordnung (nunmehr Artikel 66) beantragt wird;


j) die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und einer zweiten Sprache gemäß Artikel 115 Absatz 3 (nunmehr Artikel 119 Absatz 3) der Verordnung;


k) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters gemäß Regel 79;

l) [gültig ab 10.3.2008] gegebenenfalls die Anforderung eines Recherchenberichts nach Artikel 39 Absatz 2 (nunmehr Artikel 38 Absatz 2) der Verordnung.




(2) Die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke kann die Satzung enthalten.

(3) Die Anmeldung kann eine Erklärung des Anmelders enthalten, dass er das ausschließliche Recht an einem von ihm anzugebenden Bestandteil der Marke, der nicht unterscheidungskräftig ist, nicht in Anspruch nimmt.

(4) Im Fall mehrerer Anmelder sollte die Anmeldung die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.



Regel 2
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen



(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der gemeinsamen Klassifikation des Artikels 1 des geänderten Nizzaer Abkommens vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.

(2) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist so zu formulieren, dass sich die Art der Waren und Dienstleistungen klar erkennen lässt und es die Klassifizierung der einzelnen Waren und Dienstleistungen in nur jeweils einer Klasse der Nizzaer Klassifikation gestattet.

(3) Die Waren und Dienstleistungen sollten möglichst nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefasst werden. Dabei wird jeder Gruppe von Waren und Dienstleistungen die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation vorangestellt.


(4) Die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Daher dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation genannt werden, und dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als verschieden angesehen werden, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation genannt werden.



Regel 3
Wiedergabe der Marke



(1) Beansprucht der Anmelder keine besondere graphische Darstellung oder Farbe, so ist die Marke in üblicher Schreibweise, insbesondere zum Beispiel durch maschinenschriftliches Aufdrucken der Buchstaben, Zahlen und Zeichen in der Anmeldung wiederzugeben. Der Gebrauch von Klein- und Großbuchstaben ist zulässig und wird entsprechend bei den Veröffentlichungen der Marke und bei der Eintragung durch das Amt übernommen.

(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, außer bei elektronischer Anmeldung, ist die Marke auf einem gesonderten Blatt, getrennt vom Textblatt der Anmeldung, wiederzugeben. Das gesonderte Blatt darf nicht größer als Format DIN A4 (29,7 cm hoch, 21 cm breit) und die für die Wiedergabe benutzte Fläche (Satzspiegel) nicht größer als 26,2 cm × 17 cm sein. Vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die richtige Stellung der Marke ist durch Hinzufügen des Wortes „oben“ auf jeder Wiedergabe anzugeben, soweit sich diese nicht von selbst ergibt. Die Wiedergabe der Marke muss von einer Qualität sein, die die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format für die Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe zulässt.

(3) Wird die Eintragung gemäß Abs. 2 beantragt, so muss die Anmeldung eine entsprechende Angabe enthalten. Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

(4) Wird die Eintragung einer dreidimensionalen Marke beantragt, muss die Anmeldung eine entsprechende Angabe enthalten. Die Wiedergabe muss aus einer fotografischen Darstellung oder einer graphischen Wiedergabe der Marke bestehen. Es können bis zu sechs verschiedene Perspektiven der Marke wiedergegeben werden.

(5) Wird die Eintragung in Farbe beantragt, so muss die Wiedergabe der Marke gemäß Absatz 2 farbig sein. Zusätzlich sind die Farben, aus denen sich die Marke zusammensetzt, in Worten anzugeben, wobei die Benennung der Farben anhand eines anerkannten Farbcodes beigefügt werden kann.

(6) Wenn eine Hörmarke angemeldet wird, besteht die Wiedergabe der Marke aus einer grafischen Wiedergabe der Klangfolge, vornehmlich in Form einer Notenschrift; bei elektronischer Anmeldung kann eine elektronische Datei beigefügt werden, die die klangliche Wiedergabe enthält. Der Präsident des Amtes bestimmt die zulässigen Formate und die maximale Größe der elektronischen Datei.



Regel 4
Anmeldegebühren



Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu entrichten:

    a) eine Grundgebühr;

    b) eine Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede zusätzlich beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse nach Regel 2;

    c) [gültig ab 10.3.2008] gegebenenfalls eine Recherchengebühr.


Regel 5
Einreichung der Anmeldung



(1) Das Amt vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag ihres Eingangs und das Aktenzeichen der Anmeldung. Es übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die mindestens das Aktenzeichen, eine Wiedergabe, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung der Marke, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält.

(2) Wird die Anmeldung gemäß Artikel 25 der Verordnung bei einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder beim Benelux-Markenamt eingereicht, so numeriert diese Behörde alle Blätter der Anmeldung mit arabischen Zahlen. Sie vermerkt auf den Unterlagen, aus denen sich die Anmeldung zusammensetzt, vor ihrer Weiterleitung das Eingangsdatum und die Zahl der Blätter. Sie übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, in der mindestens die Art und Zahl der Unterlagen und der Tag ihres Eingangs angegeben werden.

(3) Hat das Amt eine Anmeldung durch Vermittlung einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder des Benelux-Markenamtes erhalten, so vermerkt es auf der Anmeldung das Eingangsdatum und das Aktenzeichen und übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 unter Angabe des Tages des Eingangs beim Amt.

Regel 5a
Recherchenbericht
[gültig ab 10.3.2008]

Die Recherchenberichte sind anhand eines Standardformulars zu verfassen, das mindestens folgende Informationen enthält:

    a) die Bezeichnung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, die die Recherche durchgeführt hat;

    b) das Aktenzeichen der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder die Nummer der Markeneintragungen, die Gegenstand des Recherchenberichts sind;

    c) den Anmeldetag und gegebenenfalls Prioritätstag der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder -eintragungen;

    d) den Tag der Eintragung der im Recherchenbericht aufgeführten Marken;

    e) den Namen und die Kontaktadresse des Inhabers der im Recherchenbericht aufgeführten Markenanmeldungen oder -eintragungen;

    f) eine Wiedergabe der im Recherchenbericht aufgeführten angemeldeten oder eingetragenen Marken;

    g) die Angabe der Klassen gemäß der Nizzaer Klassifikation, für die die älteren nationalen Marken angemeldet oder eingetragen wurden, oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken, die Gegenstand des Recherchenberichts sind, angemeldet oder eingetragen wurden.


Regel 6
Inanspruchnahme der Priorität



(1) Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 30 der Verordnung in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Abschrift von ihr einreichen. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend beglaubigt sein; der Abschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen. Falls es sich bei der älteren Anmeldung um eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung handelt, fügt das Amt von Amts wegen eine Abschrift der älteren Gemeinschaftsmarkenanmeldung bei.

(2) Möchte der Anmelder die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 30 der Verordnung nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Prioritätserklärung unter Angabe des Datums, an dem, und des Landes, in dem die frühere Anmeldung erfolgt ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen.

Die in Abs. 1 verlangten Angaben und Unterlagen sind dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorzulegen.

(3) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefasst, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten eine Übersetzung der früheren Anmeldung in einer dieser Sprachen vorzulegen.

(4) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass der Anmelder weniger als die gemäß Abs. 1 zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.



Regel 7
Ausstellungspriorität



(1) Wird die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung in der Anmeldung in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass die Marke für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen tatsächlich benutzt worden ist, und sie muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung und, wenn die erste öffentliche Benutzung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den Tag der ersten öffentlichen Benutzung angeben. Der Bescheinigung ist eine Darstellung über die tatsächliche Benutzung der Marke beizufügen, die mit einer Bestätigung der vorerwähnten Stelle versehen ist.

(2) Will der Anmelder eine Ausstellungspriorität nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Prioritätserklärung unter Angabe der Ausstellung und des Datums der ersten Zurschaustellung der Waren und Dienstleistungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben und Nachweise sind dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorzulegen.



Regel 8
Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke



(1) Wird der Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken gemäß Artikel 34 der Verordnung in der Anmeldung in Anspruch genommen, so hat der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Abschrift der diesbezüglichen Eintragung vorzulegen. Die Abschrift muss von der zuständigen Stelle als die genaue Abschrift der Eintragung beglaubigt sein.

(2) Will der Anmelder den Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken gemäß Artikel 34 der Verordnung nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Erklärung über den Zeitrang unter Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die Marke eingetragen ist, der Nummer und des Anmeldetags der entsprechenden Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorzulegen. Der in Absatz 1 verlangte Nachweis ist dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Erklärung über den Zeitrang vorzulegen.

(3) Das Amt unterrichtet die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und das Benelux-Markenamt über die wirksame Inanspruchnahme des Zeitrangs.

(4) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass der Anmelder weniger als die gemäß Absatz 1 zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.



Regel 9
Prüfung der Erfordernisse in bezug auf den Anmeldetag und die Anmeldung



(1) Erfüllt die Anmeldung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages nicht, weil



a) die Anmeldung folgendes nicht enthält:



i) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke,


ii) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,


iii) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll,

iv) eine Wiedergabe der Marke; oder




b) die Grundgebühr für die Anmeldung nicht innerhalb eines Monats nach der Anmeldung beim Amt oder, im Fall der Anmeldung bei der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder beim Benelux-Markenamt, bei diesem Amt entrichtet worden ist,

so teilt das Amt dem Anmelder mit, dass aufgrund dieser Mängel kein Anmeldetag zuerkannt werden kann.

(2) Werden die in Absatz 1 erwähnten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung behoben, so ist für den Anmeldetag der Tag maßgeblich, an dem alle Mängel beseitigt sind. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt. In diesem Fall werden alle bereits entrichteten Gebühren erstattet.

(3) Ergibt die Prüfung trotz der Zuerkennung eines Anmeldetages, dass



a) die Erfordernisse der Regeln 1, 2 und 3 oder die anderen formalen Anmeldeerfordernisse der Verordnung oder dieser Regeln nicht erfüllt sind,


b) die gemäß Regel 4 Buchstabe b) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2869/95 (EG) der Kommission, nachstehend Gebührenordnung genannt, zu zahlende Klassengebühr nicht in voller Höhe beim Amt eingegangen ist,



c) im Fall der Inanspruchnahme der Priorität gemäß der Regeln 6 und 7entweder in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag die übrigen Erfordernisse der betreffenden Regeln nicht erfüllt sind, oder



d) im Fall der Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Regel 8 entweder in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag die übrigen Erfordernisse der Regel 8 nicht erfüllt sind,




so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist abzustellen.

(4) Werden die in Absatz 3 Buchstabe a) erwähnten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist das Amt die Anmeldung zurück.

(5) Werden die ausstehenden Klassengebühren nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, es sei denn, dass eindeutig ist, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, um zu bestimmen, welche Klassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung. Die Anmeldung gilt für diejenigen Klassen als zurückgenommen, für die die Klassengebühren nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt worden sind.

(6) Betreffen die in Absatz 3 erwähnten Mängel die Inanspruchnahme der Priorität, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

(7) Betreffen die in Absatz 3 erwähnten Mängel die Inanspruchnahme des Zeitrangs, so kann der Zeitrang für diese Anmeldung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

(8) Betreffen die in Absatz 3 erwähnten Mängel lediglich einige Waren und Dienstleistungen, so weist das Amt die Anmeldung nur in bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zurück, oder es erlischt der Anspruch in bezug auf die Priorität oder den Zeitrang nur in bezug auf diese Waren und Dienstleistungen.



Regel 10
Recherchen durch die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten

[gültig ab 10.3.2008]



(1) Wird bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kein Recherchenbericht gemäß Artikel 39 Absatz 2 (nunmehr Artikel 38 Absatz 2) der Verordnung angefordert oder wird die Recherchengebühr gemäß Regel 4 Buchstabe c nicht innerhalb der für die Zahlung der Grundgebühr für die Anmeldung vorgesehenen Frist entrichtet, so erfolgt keine Recherche durch die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten.

(2) Im Fall einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, erfolgt keine Recherche durch die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, wenn innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitteilt, kein Recherchenbericht gemäß Artikel 39 Absatz 2 (nunmehr Artikel 38 Absatz 2) der Verordnung angefordert wird oder die Recherchengebühr nicht innerhalb dieses Zeitraums entrichtet wurde.



Regel 11
Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse



(1) Ist die Marke gemäß Artikel 7 der Verordnung für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist, von der Eintragung ausgeschlossen, so teilt das Amt dem Anmelder mit, welche Hindernisse der Eintragung entgegenstehen. Das Amt setzt dem Anmelder eine Frist zur Zurücknahme oder Änderung der Anmeldung oder zur Abgabe einer Stellungnahme.

(2) Wird die Eintragung der Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 38 Absatz 2 (nunmehr Artikel 37 Absatz 2) der Verordnung von der Erklärung des Anmelders abhängig gemacht, dass er ein ausschließliches Recht an nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen der Marke nicht in Anspruch nimmt, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit und fordert ihn auf, die entsprechende Erklärung innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist abzugeben.

(3) Beseitigt der Anmelder die der Eintragung entgegenstehenden Hindernisse oder erfüllt er die in Abs. 2 genannte Bedingung nicht fristgemäß, so weist das Amt die Anmeldung ganz oder teilweise zurück.



Regel 12
Veröffentlichung der Anmeldung



Die Veröffentlichung der Anmeldung enthält:




a) den Namen und die Anschrift des Anmelders;


b) gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 (nunmehr Artikel 92 Absatz 3 Satz 1) der Verordnung ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten „und andere„, veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit verschiedenen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Regel 76 Absatz 9 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;


c) c) die Wiedergabe der Marke mit Angaben und Beschreibungen gemäß Regel 3; ist die Wiedergabe der Marke farbig oder enthält sie Farben, erfolgt die Veröffentlichung farbig unter Angabe der Farbe(n), aus der (denen) sich die Marke zusammensetzt, sowie gegebenenfalls des angegebenen Farbcodes;


d) das Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefassten Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Zahl der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt wird;


e) den Anmeldetag und das Aktenzeichen;


f) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 30 der Verordnung;


g) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung;


h) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitranges gemäß Artikel 34 der Verordnung;


i) gegebenenfalls eine Angabe, dass die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;


j) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung für eine Gemeinschaftskollektivmarke erfolgt;


k) gegebenenfalls die Erklärung des Anmelders, dass er das ausschließliche Recht an einem Bestandteil der Marke gemäß Regel 1 Absatz 3 oder Regel 11 Absatz 2 nicht in Anspruch nimmt;


l) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 115 Absatz 3 (nunmehr Artikel 119 Absatz 3) der Verordnung angegeben hat.


m) gegebenenfalls die Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gemäß Artikel 156 (nunmehr Artikel 161) der Verordnung ergibt, sowie den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls und das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.




Regel 13
Änderung der Anmeldung



(1) Der Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 44 (nunmehr Artikel 43) der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:



a) das Aktenzeichen der Anmeldung;


b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);





c) [Gestrichen]





d) den Teil der Anmeldung, der berichtigt oder geändert werden soll, und denselben Teil in seiner berichtigten oder geänderten Fassung;


e) betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke gemäß Regel 3.



(2) [Gestrichen]

(3) Sind die Erfordernisse für den Antrag auf Änderung der Anmeldung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Änderung der Anmeldung zurück.

(4) Wird die Änderung gemäß Artikel 44 Absatz 2 (nunmehr Artikel 43 Absatz 2) der Verordnung veröffentlicht, so gelten die Regeln 15 bis 22 entsprechend.

(5) Für die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehreren Anmeldungen desselben Anmelders kann ein einziger Änderungsantrag gestellt werden. Muß im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag eine Gebühr gezahlt werden, so ist diese für jede einzelne zu ändernde Anmeldung zu zahlen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters. Diese Anträge sind nicht gebührenpflichtig.




Regel 13a
Teilung der Anmeldung

(1) Eine Erklärung der Teilung der Anmeldung gemäß Artikel 44a (nunmehr Artikel 44) der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

    a) das Aktenzeichen der Anmeldung;

    b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

    c) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teilanmeldung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für jede Teilanmeldung;

    d) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben.

(2) Stellt das Amt fest, dass die Auflagen in Absatz 1 nicht erfüllt sind oder dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, sich mit dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen überschneidet, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben, fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen.

Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt die Teilungserklärung als unzulässig zurück.

(3) Die Zeiträume, während deren die Teilungserklärung nach Artikel 44a Absatz 2 Buchstabe b (nunmehr Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung nicht zulässig ist, sind:

    a) die Zeit bis zur Zuerkennung eines Anmeldetages;

    b) die Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung gemäß Artikel 42 Absatz 1 (nunmehr Artikel 41 Absatz 1) der Verordnung;

    c) [Gestrichen ab 1.5.2009] die Frist, die mit dem Folgetag der Ausstellung des Aufforderungsschreibens zur Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß Regel 23 Absatz 1 beginnt.

(4) Stellt das Amt fest, dass die Teilungserklärung gemäß Artikel 44a (nunmehr Artikel 44) der Verordnung oder gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b nicht zulässig ist, so weist es die Teilungserklärung als unzulässig zurück.

(5) Das Amt legt für die Teilanmeldung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Abschrift der Akte der ursprünglichen Anmeldung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für die Teilanmeldung.

(6) Betrifft die Teilungserklärung eine Anmeldung, die bereits gemäß Artikel 40 (nunmehr Artikel 39) der Verordnung veröffentlicht wurde, so wird die Teilung im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Die Teilanmeldung wird veröffentlicht; die Veröffentlichung beinhaltet die in Regel 12 aufgeführten Angaben. Die Veröffentlichung setzt keine neue Widerspruchsfrist in Gang.


Regel 14
Berichtigung von Fehlern in Veröffentlichungen



(1) Enthält die Veröffentlichung der Anmeldung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler, so berichtigt das Amt den Fehler von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders.

(2) Stellt der Anmelder einen solchen Antrag, so gilt Regel 13 entsprechend. Dieser Antrag ist gebührenfrei.

(3) Die aufgrund dieser Regel vorgenommenen Berichtigungen werden veröffentlicht.

(4) Betrifft die Berichtigung das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen oder die Wiedergabe der Marke, so gelten Artikel 42 Absatz 2 (nunmehr Artikel 41 Absatz 2) der Verordnung und die Regeln 15 bis 22 entsprechend.

Titel II

Widerspruchsverfahren und Benutzungsnachweis

Regel 15
Inhalt der Widerspruchsschrift



(1) Widerspruch kann aufgrund einer oder mehrerer älterer Marken im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung („ältere Marken„) und/oder eines oder mehrerer sonstiger älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung („ältere Rechte„) erhoben werden, sofern alle älteren Marken oder Rechte demselben Inhaber bzw. denselben Inhabern gehören. Gehört eine ältere Marke und/oder ein älteres Recht mehr als einem Eigentümer (Miteigentum), so kann der Widerspruch von einem, mehreren oder allen Eigentümern eingelegt werden.

(2) Die Widerspruchsschrift muss enthalten:

    a) das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, ferner den Namen des Anmelders der Gemeinschaftsmarke;

    b) eine eindeutige Angabe der älteren Marke oder des älteren Rechts wie folgt:

      i) Wird der Widerspruch auf eine ältere Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung gestützt, so ist das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der älteren Marke anzugeben, oder ob diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, außerdem sind die Mitgliedstaaten einschließlich der Benelux-Staaten zu nennen, in denen oder für die die ältere Marke geschützt ist, oder es ist gegebenenfalls anzugeben, dass es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelt;

      ii) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notorisch bekannt ist, so ist anzugeben, in welchem Mitgliedstaat die ältere Marke notorisch bekannt ist; zusätzlich sind entweder die Angaben nach Ziffer i oder eine Wiedergabe der Marke erforderlich;

      iii) wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 gestützt, so ist anzugeben, um was für ein Recht es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe des älteren Rechts erforderlich sowie die Angabe, ob dieses ältere Recht in der gesamten Gemeinschaft oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, und wenn Letzteres der Fall ist, in welchen Mitgliedstaaten;

    c) die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, also eine Erklärung, dass die jeweiligen Erfordernisse nach Artikel 8 Absätze 1, 3, 4 und 5 der Verordnung erfüllt sind;

    d) den Anmeldetag und, soweit bekannt, den Eintragungstag sowie den Prioritätstag der älteren Marke, sofern es sich nicht um eine nicht eingetragene, notorisch bekannte Marke handelt;

    e) eine Wiedergabe der älteren Marke, so wie sie eingetragen oder angemeldet wurde; ist die ältere Marke farbig, muss die Wiedergabe farbig sein;

    f) die Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt;

    g) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt bzw. Bekanntheit besitzt, die Angabe, in welchem Mitgliedstaat und für welche Waren und Dienstleistungen die Marke Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist;

    h) in Bezug auf den Widersprechenden:

      i) den Namen und die Anschrift des Widersprechenden gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

      ii) hat der Widersprechende einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e;

      iii) wird der Widerspruch von einem Lizenznehmer eingelegt oder von einer Person, die nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine diesbezügliche Erklärung mit Angaben zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs.

(3) Die Widerspruchsschrift soll enthalten:

    a) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch auf alle Waren und Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der beanstandeten Gemeinschaftsmarkenanmeldung sind;

    b) eine Begründung mit den wesentlichen Fakten und Argumenten, auf die sich der Widerspruch stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel.

(4) Beruht der Widerspruch auf mehr als einer älteren Marke oder mehr als einem älteren Recht, gelten die Absätze 2 und 3 für jedes dieser Rechte.

Regel 16
Sprachen der Widerspruchsschrift



(1) Die Frist nach Artikel 115 Absatz 6 (nunmehr Artikel 119 Absatz 6) der Verordnung, innerhalb der der Widersprechende eine Übersetzung seines Widerspruchs einzureichen hat, beträgt einen Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

(2) Unterrichtet der Widersprechende oder der Anmelder das Amt vor dem Tag, an dem das Widerspruchsverfahren nach Regel 18 Absatz 1 beginnt, davon, dass sich beide Parteien nach Artikel 115 Absatz 7 (nunmehr Artikel 119 Absatz 7) der Verordnung auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben, so muss der Widersprechende, wenn die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache vorgelegt worden war, innerhalb eines Monats nach dem besagten Tag eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache einreichen. Wird die Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, bleibt es bei der ursprünglichen Verfahrenssprache.

Regel 16a
Benachrichtigung des Anmelders

Die Widerspruchsschriften und die vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amts an eine der Parteien vor Ablauf der in Regel 18 aufgeführten Frist werden der Gegenpartei vom Amt übermittelt.



Regel 17
Zulässigkeitsprüfung



(1) Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Wird die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet.

(2) Wird die Widerspruchsschrift nicht innerhalb der Widerspruchsfrist vorgelegt oder lässt die Widerspruchsschrift nicht eindeutig nach Regel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b erkennen, gegen welche Anmeldung Widerspruch erhoben wird oder auf welche ältere Marke oder welches ältere Recht sich der Widerspruch gründet, oder enthält die Widerspruchsschrift keine Widerspruchsbegründung gemäß Regel 15 Absatz 2 Buchstabe c und werden diese Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfristbeseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(3) Reicht der Widersprechende die nach Regel 16 Absatz 1 erforderliche Übersetzung nicht ein, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Reicht der Widersprechende eine unvollständige Übersetzung ein, bleibt der nicht übersetzte Teil der Widerspruchsschrift bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt.

(4) Wird die Widerspruchsschrift den sonstigen Bestimmungen von Regel 15 nicht gerecht, so benachrichtigt das Amt den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(5) Die Feststellung gemäß Absatz 1, dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, und die Entscheidung gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4, einen Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, wird dem Anmelder mitgeteilt.


Regel 18
Beginn des Widerspruchsverfahrens


(1) Gilt der Widerspruch gemäß Regel 17 als zulässig, so teilt das Amt den Parteien mit, dass das Widerspruchsverfahren zwei Monate nach Empfang dieser Mitteilung beginnt. Diese Frist kann um höchstens 24 Monate verlängert werden, wenn beide Parteien vor Ablauf der Frist eine derartige Verlängerung beantragen.

(2) Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren und Dienstleistungen eingeschränkt, die nicht Gegenstand des Widerspruchs sind, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Parteien gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(3) Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren und Dienstleistungen verzichtet, die Gegenstand des Widerspruchs sind, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält und bejahendenfalls auf welche der verbleibenden Waren und Dienstleistungen er sich bezieht. Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(4) Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

(5) Wird das Widerspruchsverfahren vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wegen der Zurücknahme oder Einschränkung der Anmeldung oder gemäß Absatz 3 eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet.



Regel 19
Substanziierung des Widerspruchs



(1) Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits nach Regel 15 Absatz 3 vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens nach Regel 18 Absatz 1.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:

    a) Wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

      i) wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder

      ii) wenn die Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

    b) beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet notorisch bekannt ist;

    c) wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist, ist dies zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel und Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;

    d) wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung gestützt, ist der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen;

    e) wird der Widerspruch auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung gestützt, so ist das Eigentum des Widersprechenden sowie die Art seines Rechtsverhältnisses zum Agenten oder Vertreter zu belegen.

(3) Die Auskünfte und Nachweise nach Absatz 1 und 2 müssen in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung beiliegen. Die Übersetzung ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.

(4) Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt oder in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.



Regel 20
Prüfung des Widerspruchs



(1) Belegt der Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts sowie seine Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs, wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen.

(2) Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.

(3) Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch.

(4) Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern.

(5) Regel 18 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend ab Eröffnung des Widerspruchsverfahrens.

(6) Je nach Sachlage kann das Amt die Parteien auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten die Parteien Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. Das Amt ist nicht verpflichtet, die Parteien darauf hinzuweisen, welche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden sollten oder nicht vorgebracht wurden.

(7) Das Amt kann ein Widerspruchsverfahren wie folgt aussetzen:

    a) wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung gestützt wird, bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem betreffenden Verfahren;

    b) wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates [ABl. EWG Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.] beruht, bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem betreffenden Verfahren, oder

    c) wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist.


Regel 21
Mehrfache Widersprüche



(1) Wurden mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erhoben, so kann das Amt diese im Rahmen desselben Verfahrens behandeln. Das Amt kann anschließend beschließen, anders zu verfahren.

(2) Ergibt eine Vorprüfung, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden ist, aufgrund eines oder mehrerer Widersprüche möglicherweise von der Eintragung ausgeschlossen ist, so kann das Amt die anderen Widerspruchsverfahren aussetzen. Das Amt unterrichtet die verbleibenden Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die in den Verfahren ergeht, die fortgeführt werden.

(3) Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, über die eine Entscheidung gemäß Abs. 2 zurückgestellt wurde, als erledigt. Die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Erledigung wird als eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikel 81 Absatz 4 (nunmehr Artikel 85 Absatz 4) der Verordnung angesehen.

(4) Das Amt erstattet jedem Widersprechenden, dessen Widerspruch gemäß den vorstehenden Absätzen als erledigt angesehen wird, 50% der von ihm entrichteten Widerspruchsgebühr.



Regel 22
Benutzungsnachweis



(1) Die Benutzung gemäß Artikel 43 Absätze 2 oder 3 (nunmehr Artikel 42 Absätze 2 oder 3) der Verordnung ist nur dann nachzuweisen, wenn der Anmelder diesen Nachweis innerhalb der vom Amt nach Regel 20 Absatz 2 gesetzten Frist verlangt.

(2) Hat der Widersprechende den Nachweis der Benutzung zu erbringen oder den Nachweis, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, so fordert das Amt ihn auf, die erforderlichen Beweismittel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist vorzulegen. Legt der Widersprechende diese Beweismittel nicht fristgemäß vor, so weist das Amt den Widerspruch zurück.

(3) Zum Nachweis der Benutzung dienen Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, sowie diesbezügliche Beweismittel gemäß Absatz 4.

(4) Die Beweismittel sind gemäß den Regeln 79 und 79a einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f (nunmehr Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung genannten schriftlichen Erklärungen.

(5) Die Auforderung zum Nachweis der Benutzung setzt nicht voraus, dass gleichzeitig der Widerspruch begründet wird. Derartige Begründungen können zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis vorgelegt werden.

(6) Werden die Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt den Widersprechenden auffordern, eine Übersetzung der Beweismittel in diese Sprache innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist vorzulegen.

Titel III

Eintragungsverfahren





Regel 23
Eintragung der Marke



[Neu gefasst ab 1.5.2009]

(1) Ist kein Widerspruch erhoben worden oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, wird die angemeldete Marke mit den in Regel 84 Absatz 2 genannten Angaben in das Register für Gemeinschaftsmarken eingetragen.

(2) Die Eintragung wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

[Text von Regel 23 bis 30.4.2009:

(1) Die Eintragungsgebühr gemäß Artikel 45 der Verordnung setzt sich zusammen aus



a) einer Grundgebühr und


b) einer Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede Klasse, für die die Marke eingetragen werden soll.




(2) Ist kein Widerspruch erhoben worden oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so fordert das Amt den Anmelder auf, die Eintragungsgebühr innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu entrichten.

(3) Wird die Eintragungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristüberschreitung hingewiesen wird, rechtswirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist die in der Gebührenordnung festgelegte zusätzliche Gebühr entrichtet wird.

(4) Nach Eingang der Eintragungsgebühr wird die angemeldete Marke mit den in Regel 84 Absatz 2 genannten Angaben in das Register für Gemeinschaftsmarken eingetragen.

(5) Die Eintragung wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

(6) Die Eintragungsgebühr wird erstattet, wenn die angemeldete Marke nicht eingetragen wird.]



Regel 24
Eintragungsurkunde



(1) Das Amt stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsurkunde aus, die alle in Regel 84 Absatz 2 vorgesehenen Eintragungen in das Register und die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.

(2) Das Amt liefert gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Eintragungsurkunde.



Regel 25
Änderung der Eintragung



(1) Der Antrag auf Änderung der Eintragung gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung muss enthalten:



a) die Nummer der Eintragung;


b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);


c) [Gestrichen]


d) die Angabe des zu ändernden Bestandteils der Wiedergabe der Marke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung;


e) eine Wiedergabe der geänderten Marke gemäß Regel 3.




(2) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr gezahlt worden ist. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit.

(3) Sind die Erfordernisse für den Antrag auf Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag zurück.

(4) Wird die Eintragung der Änderung gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung angefochten, so gelten die in der Verordnung und in diesen Regeln vorgesehenen Vorschriften für den Widerspruch entsprechend.

(5) Für die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehreren Eintragungen desselben Markeninhabers kann ein einziger Änderungsantrag gestellt werden. Die diesbezügliche Gebühr muss für jede zu ändernde Eintragung entrichtet werden.



Regel 25a
Teilung der Eintragung

(1) Eine Erklärung der Teilung einer Eintragung gemäß Artikel 48a (nunmehr Artikel 49) der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

    a) die Nummer der Eintragung;

    b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

    c) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teileintragung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für jede Teileintragung;

    d) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Eintragung bleiben.

(2) Stellt das Amt fest, dass die Bedingungen in Absatz 1 nicht erfüllt sind oder das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sind, sich mit dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen überschneidet, die Gegenstand der ursprünglichen Eintragung bleiben, fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen.

(3) Stellt das Amt fest, dass die Teilungserklärung gemäß Artikel 48a (nunmehr Artikel 49) der Verordnung unzulässig ist, so weist das Amt die Teilungserklärung zurück.

(4) Das Amt legt für die Teileintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Abschrift der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die Teilanmeldung.

Regel 26
Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke oder seines eingetragenen Vertreters



(1) Eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, die nicht die Änderung einer Eintragung gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung darstellt und nicht die Folge eines völligen oder teilweisen Übergangs der eingetragenen Marke ist, wird auf Antrag des Inhabers in das Register eingetragen.

(2) Ein Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der eingetragenen Marke muss folgende Angaben enthalten:



a) die Nummer der Eintragung der Marke;


b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers, wie sie im Register stehen;


c) die Änderung des Namens und der Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);


d) [Gestrichen]




(3) Der Antrag ist gebührenfrei.

(4) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift in bezug auf zwei oder mehrere Eintragungen desselben Markeninhabers genügt ein einziger Antrag.

(5) Sind die Voraussetzungen für die Eintragung einer Änderung nicht erfüllt, teilt das Amt dem Antragssteller den Mangel mit, Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist das Amt den Antrag zurück.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Änderung des Namens oder der Anschrift des eingetragenen Vertreters.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte vermerkt.



Regel 27
Berichtigung von Fehlern im Register und in der Veröffentlichung der Eintragung




(1) Enthält die Eintragung der Marke oder die Veröffentlichung der Eintragung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler, so berichtigt das Amt den Fehler von Amts wegen oder auf Antrag des Markeninhabers.

(2) Stellt der Markeninhaber einen solchen Antrag, so gilt Regel 26 entsprechend. Der Antrag ist gebührenfrei.

(3) Das Amt veröffentlicht die aufgrund dieser Regel vorgenommenen Berichtigungen.



Regel 28
Inanspruchnahme des Zeitrangs nach Eintragung der Gemeinschaftsmarke



(1) Ein gemäß Artikel 35 der Verordnung gestellter Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs einer oder mehrerer registrierter älterer Marken gemäß Artikel 34 der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:



a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;


b) den Namen und die Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);


c) [Gestrichen]


d) die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, der Nummer und des Anmeldetags der entsprechenden Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist;


e) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird;


f) eine Abschrift der betreffenden Eintragung; die Abschrift muss von der zuständigen Stelle als die genaue Abschrift der nationalen Eintragung beglaubigt werden.


(2) Sind die Erfordernisse für den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.

(3) Das Amt unterrichtet die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und das Benelux-Markenamt über die wirksame Inanspruchnahme des Zeitrangs.

(4) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass der Anmelder weniger als die gemäß Absatz 1 Buchstabe f) zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.

Titel IV

Verlängerung





Regel 29
Unterrichtung vor Ablauf



Mindestens sechs Monate vor Ablauf der Eintragung unterrichtet das Amt den Inhaber der Gemeinschaftsmarke und die Inhaber von im Register eingetragenen Rechten an der Gemeinschaftsmarke, einschließlich von Lizenzen, von dem bevorstehenden Ablauf der Eintragung. Unterbleibt die Unterrichtung, so beeinträchtigt dies nicht den Ablauf der Eintragung.



Regel 30
Verlängerung der Eintragung



(1) Der Antrag auf Verlängerung muss folgende Angaben enthalten:

    a) den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt;

    b) die Eintragungsnummer der zu verlängernden Gemeinschaftsmarke;

    c) wird die Verlängerung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt, für die die Marke eingetragen ist, die Angabe der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung beantragt wird, oder der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Verlängerung nicht beantragt wird; zu diesem Zweck sind die Waren und Dienstleistungen gemäß den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammenzufassen, ferner ist jeder Gruppe die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation voranzustellen.

(2) Die gemäß Artikel 47 der Verordnung für die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke zu entrichtenden Gebühren sind:

    a) eine Grundgebühr;

    b) eine Klassengebühr ab der vierten Klasse für jede Klasse, für die eine Verlängerung beantragt wird; ferner

    c) gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr laut Gebührenordnung für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder die verspätete Einreichung des Verlängerungsantrags gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Gebühren mittels einer in Artikel 5 Absatz 1 der Gebührenordnung genannten Zahlungsart entrichtet, so gilt dies als Verlängerungsantrag, sofern die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Regel und nach Artikel 7 Absatz 1 der Gebührenordnung gemacht werden.

(4) Wird der Verlängerungsantrag zwar innerhalb der in Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Fristen gestellt, sind aber die sonstigen in Artikel 47 der Verordnung und in diesen Regeln genannten Voraussetzungen für den Verlängerungsantrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit.

(5) Wird ein Verlängerungsantrag nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung gestellt oder werden die Gebühren nicht oder erst nach Ablauf dieser Frist entrichtet oder werden die festgestellten Mängel nicht fristgemäß beseitig, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mit.

Reichen die entrichteten Gebühren nicht für alle Klassen von Waren und Dienstleistungen aus, für die die Verlängerung beantragt wird, so erfolgt keine derartige Feststellung, wenn eindeutig ist, auf welche Klassen sich die Gebühren beziehen. Liegen keine anderen Kriterien vor, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung.

(6) Ist die Feststellung des Amtes gemäß Absatz 5 rechtskräftig, so löscht das Amt die Marke im Register. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Eintragung wirksam.

(7) Wenn die Verlängerungsgebühren gemäß Absatz 2 zwar entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, so werden diese Gebühren erstattet.

(8) Für zwei und mehr Marken kann ein einziger Verlängerungsantrag gestellt werden, sofern für jede Marke die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Markeninhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt.

Titel V

Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen





Regel 31
Rechtsübergang



(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:



a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;


b) Angaben über den neuen Inhaber gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);


c) die Angabe der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen Gegenstand des Rechtsübergangs sind;


d) Unterlagen, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Verordnung ergibt.




(2) Der Antrag kann gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) enthalten.

(3) + (4) [Gestrichen]

(5) Als Beweis für den Rechtsübergang im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) reicht aus, dass


a) der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschrieben ist,


b) der Antrag, falls er vom Rechtsnachfolger gestellt wird, mit einer vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter unterzeichneten Erklärung einhergeht, die besagt, daß der eingetragene Markeninhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt,


c) dem Antrag ein ausgefülltes Formblatt oder Dokument gemäß Regel 83 Absatz 1 Buchstabe d) beigefügt ist. Der Antrag muss vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterzeichnet sein.




(6) Sind die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4 der Verordnung und der obigen Absätze 1 bis 4 sowie der sonstigen Regeln für einen solchen Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.

(7) Für zwei oder mehrere Marken kann ein einziger Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Markeninhaber und der Rechtsnachfolger in jedem Fall dieselbe Person ist.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Der Rechtsübergang wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte eingetragen.



Regel 32
Teilweiser Rechtsübergang



(1) Betrifft der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nur einige Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind im Antrag die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die Gegenstand des teilweisen Rechtsübergangs sind.

(2) Die Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung sind auf die restliche und die neue Eintragung so zu verteilen, dass sich die Waren und Dienstleistungen der restlichen und der neuen Eintragung nicht überschneiden.

(3) Regel 31 gilt entsprechend für Anträge auf Eintragung eines teilweisen Rechtsübergangs.

(4) Das Amt legt für die neue Eintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Abschrift der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie den Antrag auf Eintragung des teilweisen Rechtsübergangs und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die neue Eintragung.

(5) Ein Antrag des ursprünglichen Markeninhabers, über den in bezug auf die ursprüngliche Eintragung noch nicht entschieden ist, gilt in bezug auf die verbleibende Eintragung und die neue Eintragung als noch nicht erledigt. Müssen für einen solchen Antrag Gebühren gezahlt werden und hat der ursprüngliche Markeninhaber diese Gebühren entrichtet, so ist der neue Inhaber nicht verpflichtet, zusätzliche Gebühren für diesen Antrag zu entrichten.



Regel 33
Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten



(1) Regel 31 Absätze 1, 2, 5 und 7 gelten mit folgenden Einschränkungen entsprechend für die Eintragung einer Lizenz, für die Übertragung einer Lizenz, für ein dingliches Recht, für die Übertragung eines dinglichen Rechts, für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder ein Insolvenzverfahren:

    a) Regel 31 Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für einen Antrag auf Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens;

    b) Regel 31 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5 gilt nicht, wenn der Antrag vom Inhaber der Gemeinschaftsmarke gestellt wurde.

(2) Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz, der Übertragung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, der Übertragung eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.

(3) Werden die Erfordernisse für den Antrag einer Eintragung gemäß Artikeln 19 bis 22 der Verordnung und gemäß obigem Absatz 1 sowie Regel 34 Absatz 2 sowie der sonstigen Regeln für einen solchen Antrag nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist abgestellt, so weist es den Eintragungsantrag zurück.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken. Lizenzen, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der beim Amt geführten Anmeldungsakte vermerkt.



Regel 34
Besondere Bestimmungen für die Eintragung von Lizenzen



(1) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass die Lizenz wie folgt im Register eingetragen wird:

    a) als ausschließliche Lizenz;

    b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist;

    c) als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt, für die die Marke eingetragen ist;

    d) als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Gemeinschaft beschränkt;

    e) als zeitlich begrenzte Lizenz.

(2) Wird der Antrag gestellt, die Lizenz nach Absatz 1 Buchstabe c, d oder e zu führen, so ist im Antrag auf Lizenzeintragung anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen, für welchen Teil der Gemeinschaft und für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.


Regel 35
Löschung oder Änderung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten



(1) Die Eintragung gemäß Regel 33 Abs. 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

    a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke und

    b) die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht werden soll.

(3) Der Antrag auf Löschung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.

(4) Dem Antrag sind Urkunden beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Lizenznehmers oder des Inhabers eines anderen Rechts, dass er in die Löschung der Eintragung einwilligt.

(5) Werden die Erfordernisse für den Antrag auf Löschung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Löschung der Eintragung zurück.

(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für einen Antrag auf änderung einer Eintragung gemäß Regel 33 Absatz 1.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Vermerke, die gemäß Regel 33 Absatz 4 in die Akte aufgenommen werden.

Titel VI

Verzicht




Regel 36
Verzicht



(1) Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 49 (nunmehr Artikel 50) der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:



a) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke;


b) den Namen und die Anschrift des Markeninhabers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);


c) [Gestrichen]


d) wird der Verzicht nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, erklärt, die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die der Verzicht erklärt wird, oder der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke weiterhin eingetragen ist.




(2) Ist im Register ein Recht eines Dritten an der Gemeinschaftsmarke eingetragen, so reicht als Beweis für seine Zustimmung zu dem Verzicht, dass der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmung zu dem Verzicht unterzeichnet. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht drei Monate nach dem Tag eingetragen, an dem der Inhaber der Gemeinschaftsmarke gegenüber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der Inhaber vor Ablauf dieser Frist dem Amt die Zustimmung des Lizenznehmers nach, so wird der Verzicht sofort eingetragen.

(3) Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Markeninhaber den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so lehnt das Amt die Eintragung des Verzichts in das Register ab.

Titel VII

Verfall und Nichtigkeit





Regel 37
Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit



Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 55 (nunmehr Artikel 56) der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:



a) hinsichtlich der Eintragung, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird,



i) die Nummer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird;


ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird;


iii) eine Erklärung darüber, für welche eingetragenen Waren und Dienstleistungen die Verfalls- oder die Nichtigkeitserklärung beantragt wird;





b) hinsichtlich der Gründe für den Antrag,



i) bei Anträgen gemäß Artikel 50 oder 51 (nunmehr Artikel 51 oder 52) der Verordnung die Angabe der Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt;


ii) bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 1 (nunmehr Artikel 53 Absatz 1) der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und erforderlichenfalls Angaben, die belegen, dass der Antragsteller berechtigt ist, das ältere Recht als Nichtigkeitsgrund geltend zu machen;


iii) bei Anträgen gemäß Artikel 52 Absatz 2 (nunmehr Artikel 53 Absatz 2) der Verordnung Angaben, aus denen hervorgeht, auf welches Recht sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützt, und Angaben, die beweisen, dass der Antragsteller Inhaber eines in Artikel 52 Absatz 2 (nunmehr Artikel 53 Absatz 2) der Verordnung genannten älteren Rechts ist oder dass er nach einschlägigem nationalen Recht berechtigt ist, dieses Recht geltend zu machen;


iv) die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;





c) hinsichtlich des Antragstellers



i) seinen Namen und seine Anschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);


ii) hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e).






Regel 38
Sprachenregelung im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren



(1) Die Frist nach Artikel 115 Absatz 6 (nunmehr Artikel 119 Absatz 6) der Verordnung, innerhalb der eine Übersetzung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit einzureichen ist, beträgt einen Monat ab Einreichung des Antrags; wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

(2) Werden die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Beweismittel nicht in der Sprache des Verfalls- oder des Nichtigkeitsverfahrens eingereicht, so muss der Antragsteller eine Übersetzung der betreffenden Beweismittel in dieser Sprache innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung der Beweismittel vorlegen.

(3) Teilt der Antragsteller auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder der Inhaber der Gemeinschaftsmarke dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Regel 40 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mit, dass sich beide gemäß Artikel 115 Absatz 7 (nunmehr Artikel 119 Absatz 7) der Verordnung auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben, so muss der Antragsteller in den Fällen, wo der Antrag nicht in der betreffenden Sprache gestellt wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem besagten Zeitpunkt eine Übersetzung des Antrags in dieser Sprache einreichen. Wird die Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, bleibt es bei der ursprünglichen Verfahrenssprache.



Regel 39
Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig



(1) Stellt das Amt fest, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde, so fordert es den Antragsteller auf, die Gebühr innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zu entrichten. Wird die Gebühr nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Antragsteller erstattet.

(2) Wird die nach Regel 38 Absatz 1 erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt, weist das Amt den Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurück.

(3) Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht den Anforderungen der Regel 37 entspricht, so fordert es den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(4) Jede Entscheidung, durch die ein Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Absatz 2 oder 3 zurückgewiesen wird, wird dem Antragsteller und dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mitgeteilt.

Regel 40
Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit



(1) Jeder angenommene Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit wird dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke mitgeteilt. Hat das Amt den Antrag als zulässig erklärt, fordert es den Inhaber der Gemeinschaftsmarke zur Stellungnahme innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf.

(2) Gibt der Inhaber der Gemeinschaftsmarke keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit entscheiden.

(3) Das Amt teilt die Stellungnahme des Inhabers der Gemeinschaftsmarke dem Antragsteller mit und fordert ihn erforderlichenfalls auf, sich hierzu innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu äußern.

(4) Sofern Regel 69 nichts anderes bestimmt, werden alle von den Parteien vorgelegten Stellungnahmen der Gegenpartei übermittelt.

(5) Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a (nunmehr Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung setzt das Amt dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, verfällt die Gemeinschaftsmarke. Regel 22 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Hat der Antragsteller gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 (nunmehr Artikel 57 Absatz 2 oder 3) der Verordnung den Nachweis der Benutzung oder den Nachweis zu erbringen, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, setzt das Amt dem Antragsteller eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke zu führen hat. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, wird der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zurückgewiesen. Regel 22 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.



Regel 41
Mehrere Antrtige auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit



(1) Das Amt kann mehrere bei ihm anhängige Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, die dieselbe Gemeinschaftsmarke betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten. Das Amt kann anschließend entscheiden, die Anträge wieder getrennt zu bearbeiten.

(2) Regel 21 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

Titel VIII

Gemeinschaftskollektivmarke





Regel 42
Anwendbare Vorschriften



Vorbehaltlich der Regel 43 gelten für Gemeinschaftskollektivmarken die Vorschriften dieser Regeln.



Regel 43
Satzung für die Gemeinschaftskollektivmarke


(1) Enthält die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke nicht die für ihre Benutzung maßgebliche Satzung gemäß Artikel 65 (nunmehr Artikel 67) der Verordnung, so muss diese Satzung dem Amt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorgelegt werden.

(2) Die Satzung für die Gemeinschaftskollektivmarke muss folgende Angaben enthalten:



a) den Namen des Anmelders und die Anschrift seiner (eingetragenen) Niederlassung;


b) den Zweck des Verbandes oder den Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;


c) die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person befugten Organe;


d) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;


e) die zur Benutzung der Marke befugten Personen;


f) gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen;


g) gegebenenfalls die Möglichkeit gemäß Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 (nunmehr Artikel 67 Absatz 2 Satz 2) der Verordnung, Mitglied des Verbandes zu werden.



Titel IX

Umwandlung





Regel 44
Umwandlungsantrag



(1) Der Antrag auf Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke in eine nationale Markenanmeldung gemäß Artikel 108 (nunmehr Artikel 112) der Verordnung muss folgende Angaben enthalten:

    a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers der Umwandlung gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b;

    b) das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der Gemeinschaftsmarke;

    c) die Gründe für die Umwandlung gemäß Regel 108 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung;

    d) die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird;

    e) betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, müssen in der Anmeldung die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für die die Umwandlung beantragt wird; wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten gleich, sind die jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten anzugeben;

    f) wird die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 6 (nunmehr Artikel 112 Absatz 6) der Verordnung beantragt, muss die Anmeldung das Datum enthalten, an dem die Entscheidung des nationalen Gerichts rechtskräftig geworden ist, ferner eine Abschrift dieser Entscheidung; diese Abschrift kann in der Sprache vorgelegt werden, in der die Entscheidung getroffen wurde.

(2) Der Umwandlungsantrag muss innerhalb der in Artikel 108 Absätze 4, 5 oder 6 (nunmehr Artikel 112 Absätze 4, 5 oder 6) der Verordnung bestimmten Frist eingereicht werden. Wird die Umwandlung nach erfolglosem Antrag auf Verlängerung der Eintragung beantragt, beginnt die in Artikel 108 Absatz 5 (nunmehr Artikel 112 Absatz 5) der Verordnung bestimmte Dreimonatsfrist am Folgetag des Tages, an dem der Verlängerungsantrag gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung spätestens zu stellen ist.

Regel 45
Prüfung des Umwandlungsantrags

(1) Erfüllt der Umwandlungsantrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 108 Absätze 1 oder 2 (nunmehr Artikel 112 Absätze 1 oder 2) der Verordnung oder wird er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist eingereicht oder steht er nicht im Einklang mit Regel 44 der Durchführungsverordnung, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und setzt ihm eine Frist, innerhalb der er den Antrag abändern oder die fehlenden Angaben nachreichen kann.

(2) Wird die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.

(3) Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist nachgereicht, weist das Amt den Antrag zurück.

Findet Artikel 108 Absatz 2 (nunmehr Artikel 112 Absatz 2) der Verordnung Anwendung, so weist das Amt den Widerspruch nur für die Mitgliedstaaten als unzulässig zurück, für die die Umwandlung nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist.

(4) Hat das Amt oder ein Gemeinschaftsmarkengericht wegen absoluter Eintragungshindernisse bezüglich der Sprache eines Mitgliedstaats die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 108 Absatz 2 (nunmehr Artikel 112 Absatz 2) der Verordnung für alle Mitgliedstaaten unzulässig, in denen die betreffende Sprache Amtssprache ist. Hat das Amt oder ein Gemeinschaftsmarkengericht wegen absoluter, für die gesamte Gemeinschaft geltender Eintragungshindernisse oder aufgrund einer älteren Gemeinschaftsmarke oder eines sonstigen gemeinschaftsrechtlichen gewerblichen Schutzrechts die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 108 Absatz 2 (nunmehr Artikel 112 Absatz 2) der Verordnung für alle Mitgliedstaaten unzulässig.



Regel 46
Veröffentlichung des Umwandlungsantrags



(1) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Anmeldung, die bereits im Blatt für Gemeinschaftsmarken gemäß Artikel 40 (nunmehr Artikel 39) der Verordnung veröffentlicht worden ist, oder betrifft der Umwandlungsantrag eine Gemeinschaftsmarke, so wird der Umwandlungsantrag im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

(2) Die Veröffentlichung des Umwandlungsantrags enthält:



a) das Aktenzeichen oder die Eintragungsnummer der Marke, für die die Umwandlung beantragt wird;


b) einen Hinweis auf die frühere Veröffentlichung der Anmeldung oder der Eintragung im Blatt für Gemeinschaftsmarken;


c) die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt worden ist;


d) betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird;


e) wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe Verzeichnis, die Angabe der jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;


f) das Datum des Umwandlungsantrags.




Regel 47
Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten




Erfüllt der Umwandlungsantrag die Voraussetzungen der Verordnung und der vorliegenden Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag und die in Regel 48 Absatz 2 genannten Daten an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, einschließlich des Benelux-Markenamts, für die der Antrag als zulässig erklärt wurde. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.

Titel X

Beschwerdeverfahren




Regel 48
Inhalt der Beschwerdeschrift



(1) Die Beschwerdeschrift muss folgende Angaben enthalten:



a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);


b) hat der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

c) eine Erklärung,in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.




(2) Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist.


Regel 49
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig



(1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 57 bis 59 (nunmehr Artikel 58 bis 60) der Verordnung sowie Regel 48 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2, so weist die Beschwerdekammer sie als unzulässig zurück, sofern der Mangel nicht bis zum Ablauf der gemäß Artikel 59 (nunmehr Artikel 60) der Verordnung festgelegten Frist beseitigt worden ist.

(2) Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde sonstigen Vorschriften der Verordnung oder sonstigen Vorschriften dieser Regeln und insbesondere Regel 48 Absatz 1 Buchstaben a) und b) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurück.

(3) Wurde die Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel 59 (nunmehr Artikel 60) der Verordnung entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt und wird dem Beschwerdeführer die Gebühr erstattet.

Regel 50
Prüfung der Beschwerde



(1) Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist. In dem besonderen Fall, dass sich die Beschwerde gegen eine in einem Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung richtet, ist Artikel 78a (nunmehr Artikel 82) der Verordnung nicht auf die Fristen anwendbar, die nach Artikel 61 Absatz 2 (nunmehr Artikel 63 Absatz 2) der Verordnung gesetzt werden.

Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung, so beschränkt die Beschwerdekammer die Prüfung der Beschwerde auf die Sachverhalte und Beweismittel, die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung nach Maßgabe der Verordnung und dieser Regeln festgesetzten Frist vorgelegt werden, sofern die Beschwerdekammer nicht der Meinung ist, dass zusätzliche oder ergänzende Sachverhalte und Beweismittel gemäß Artikel 74 Absatz 2 (nunmehr Artikel 76 Absatz 2) der Verordnung berücksichtigt werden sollten.

(2) Die Entscheidung der Beschwerdekammer muss enthalten:



a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen ist;


b) das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;


c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;


d) die Namen des zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle;


e) die Namen der Beteiligten und ihrer Vertreter;


f) die Anträge der Beteiligten;


g) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;


h) die Entscheidungsgründe;


i) den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer, einschließlich – soweit erforderlich – der Entscheidung über die Kosten.




(3) Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer und von dem Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer unterschrieben.



Regel 51
Erstattung der Beschwerdegebühr



Die Beschwerdegebühr wird nur auf Anordnung einer der folgenden Stellen erstattet:

    a) der Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wurde, wenn sie der Beschwerde nach Artikel 60 Absatz 1 (nunmehr Artikel 61 Absatz 1) oder Artikel 60a (nunmehr Artikel 62) der Verordnung abhilft;

    b) der Beschwerdekammer, wenn sie der Beschwerde stattgibt und zu der Auffassung gelangt, dass die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht.

Titel XI

Allgemeine Bestimmungen



Teil A

Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes





Regel 52
Form der Entscheidungen



(1) Entscheidungen des Amtes werden schriftlich abgefasst und begründet. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Anschließend werden sie schriftlich abgefasst und den Beteiligten zugestellt.

(2) Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass die Beschwerdeschrift beim Amt innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Zustellung der Entscheidung, von dem ab die Beschwerde eingelegt werden muss, schriftlich eingereicht werden muss. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf Artikel 57, 58 und 59 (nunmehr Artikel 58, 59 und 60) der Verordnung aufmerksam zu machen. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.



Regel 53
Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen




Stellt das Amt von Amts wegen oder auf Betreiben eines Verfahrensbeteiligten einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler in einer Entscheidung fest, so sorgt es dafür, dass der Irrtum oder Fehler von der zuständigen Dienststelle oder Abteilung korrigiert wird.


Regel 53a
Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung

(1) Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung nach Artikel 77a (nunmehr Artikel 80) der Verordnung gegeben sind, unterrichtet es die betroffene Partei von dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung.

(2) Die betroffene Partei kann innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung nehmen.

(3) Stimmt die betroffene Partei dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung zu oder nimmt sie innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, kann das Amt die Entscheidung widerrufen bzw. den Eintrag löschen. Stimmt die betroffene Partei dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung nicht zu, so entscheidet das Amt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn der Widerruf bzw. die Löschung voraussichtlich mehrere Parteien betrifft. In diesen Fällen wird die Stellungnahme einer Partei gemäß Absatz 3 der anderen Partei bzw. den anderen Parteien mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.

(5) Hat der Widerruf oder die Löschung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Registereintragung, wird der Widerruf bzw. die Löschung ebenfalls veröffentlicht.

(6) Zuständig für den Widerruf bzw. die Löschung nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat.

Regel 54
Feststellung eines Rechtsverlustes



(1) Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund der Verordnung oder dieser Regeln eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen gemäß Artikel 77 (nunmehr Artikel 79) der Verordnung mit und macht ihn auf den wesentlichen Inhalt des Absatzes 2 dieser Regeln aufmerksam.

(2) Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des Amtes nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen. Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; anderenfalls berichtigt das Amt seine Feststellung und unterrichtet den Antragsteller.



Regel 55
Unterschrift, Name, Dienstsiegel



(1) Alle Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes geben die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen der zuständigen Bediensteten an. Sie werden von den Bediensteten unterzeichnet oder statt dessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes versehen.

(2) Der Präsident des Amtes kann beschließen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und der Namen der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden können, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.




Teil B

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme





Regel 56
Ladung zur mündlichen Verhandlung



(1) Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 zur mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 75 (nunmehr Artikel 77) der Verordnung geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.

(2) Mit der Ladung weist das Amt auf die Fragen hin, die seiner Ansicht nach im Hinblick auf die Entscheidung erörterungsbedürftig sind.

(3) Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.



Regel 57
Beweisaufnahme durch das Amt



(1) Hält das Amt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erläßt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismaterial, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so ist in der Entscheidung des Amtes die Frist festzusetzen, in der der antragstellende Beteiligte dem Amt Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen mitteilen muss, die er vernehmen zu lassen wünscht.

(2) Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt nündestens einen Monat, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muss enthalten:



a) einen Auszug aus der in Abs. 1 genannten Entscheidung, aus der insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen;


b) die Namen der am Verfahren Beteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen gemäß Regel 59 Absätze 2 bis 5 zustehen.






Regel 58
Beauftragung von Sachverständigen



(1) Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.

(2) Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:



a) die genaue Beschreibung des Auftrags;


b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;


c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;


d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Regel 59 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.




(3) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.

(4) Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 1 und 3 (nunmehr Artikel 137 Absätze 1 und 3) der Verordnung berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.



Regel 59
Kosten der Beweisaufnahme



(1) Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.

(2) Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Das Amt kann ihnen einen Vorschuss auf diese Kosten gewähren. Satz 1 ist auch auf Zeugen und Sachverständige anwendbar, die ohne Ladung vor dem Amt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.

(3) Zeugen, denen gemäß Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt aus eigener Initiative geladen hat.

(4) Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Die Beträge werden auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und dessen Anhang VII berechnet.

(5) Für die aufgrund der vorstehenden Absätze geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet ausschließlich



a) das Amt in den Fällen, in denen es aus eigener Initiative Zeugen oder Sachverständige zur Vernehmung geladen hat,

oder


b) der Beteiligte in den Fällen, in denen er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 81 und 82 (nunmehr Artikel 85 und 86) der Verordnung und Regel 94. Der Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse.




Regel 60
Niederschrift über mündliche Verhandlungen



(1) Über die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:

    a) den Tag der Verhandlung;

    b) die Namen der zuständigen Bediensteten des Amts, der Parteien und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind;

    c) die Anträge der Parteien;

    d) die Beweismittel;

    e) gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.

(2) Die Niederschrift wird Bestandteil der betreffenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder -eintragung. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

(3) Werden Zeugen, Sachverständige oder Parteien gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a oder d (nunmehr Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a oder d) der Verordnung oder gemäß Regel 59 Absatz 2 vernommen, werden ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten.



Teil C

Zustellungen




Regel 61
Allgemeine Vorschriften über Zustellungen



(1) In den Verfahren vor dem Amt werden Mitteilungen des Amtes mittels Originalschriftstück, unbeglaubigter Abschrift dieses Schriftstücks oder Computerausdruck gemäß Regel 55, Schriftstücke der Beteiligten mittels Zweitschrift oder unbeglaubigter Abschrift zugestellt.

(2) Die Zustellung erfolgt:



a) durch die Post gemäß Regel 62;


b) durch eigenhändige übergabe gemäß Regel 63;


c) durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt gemäß Regel 64;


d) durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel gemäß Regel 65;


e) durch öffentliche Zustellung gemäß Regel 66.



(3) Hat der Empfänger seine Telefaxnummer oder andere technische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Postzustellung wählen.

Regel 62
Zustellung durch die Post


(1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Amtes näher bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief.

(2) Zustellungen an Empfänger, die weder Wohnsitz noch Sitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und einen Vertreter gemäß Artikel 88 Absatz 2 (nunmehr Artikel 92 Absatz 2) der Verordnung nicht bestellt haben, werden dadurch bewirkt, dass das zuzustellende Schriftstück als gewöhnlicher Brief unter der dem Amt bekannten letzten Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird.

(3) Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag eingegangen ist; im Zweifel hat das Amt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

(4) Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.

(5) Eine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief gilt zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.



Regel 63
Zustellung durch eigenhändige Übergabe



Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Amtes durch eigenhändige Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat.



Regel 64
Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt



Die Zustellung an Empfänger, denen beim Amt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann dadurch erfolgen, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers hinterlegt wird. über die Hinterlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, an welchem Tag es hinterlegt worden ist. Die Zustellung gilt am fünften Tag nach Hinterlegung im Abholfach als bewirkt.



Regel 65
Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel



(1) Die Zustellung durch Fernkopierer erfolgt durch Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer Abschrift dieses Schriftstücks gemäß Regel 61 Absatz 1. Eine Mitteilung gilt als an dem Tag zugestellt, an dem sie auf dem Fernkopierer des Empfängers eingetroffen ist.

(2) Die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes geregelt.



Regel 66
Öffentliche Zustellung



(1) Ist die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar oder hat sich eine Zustellung gemäß Regel 62 nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen, so wird die Mitteilung öffentlich zugestellt.

(2) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.



Regel 67
Zustellung an Vertreter


(1) Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt der zuerst genannte Anmelder bei einer gemeinsamen Anmeldung als der gemeinsame Vertreter gemäß Regel 75 Absatz 1, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.

(2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern eine bestimmte Zustellanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben worden ist.

(3) Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.



Regel 68
Zustellungsmängel



Hat der Adressat das Schriftstück erhalten, obwohl das Amt nicht nachweisen kann, dass es ordnungsgemäß zugestellt wurde oder die Zustellungsvorschriften befolgt wurden, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist.



Regel 69
Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten




Von den Beteiligten eingereichte Schriftstücke, die Sachanträge oder die Erklärung der Rücknahme eines Sachantrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Von der Zustellung kann abgesehen werden, wenn das Schriftstück kein neues Vorbringen enthält und die Sache entscheidungsreif ist.

Teil D

Fristen




Regel 70
Berechnung der Fristen



(1) Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet.

(2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat oder Tag entsprechen, an denen das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist. War der Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, der letzte Tag des Monats oder hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(5) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.



Regel 71
Dauer der Fristen




(1) Ist in der Verordnung oder in diesen Regeln eine Frist vorgesehen, die vom Amt festzulegen ist, so beträgt diese Frist, wenn der Beteiligte seinen Wohnsitz oder seinen Hauptgeschäftssitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft hat, nicht weniger als einen Monat oder, wenn diese Bedingungen nicht vorliegen, nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als sechs Monate. Das Amt kann, wenn dies unter den gegebenen Umständen angezeigt ist, eine bestimmte Frist verlängern, wenn der Beteiligte dies beantragt und der betreffende Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt wird.

(2) Bei zwei oder mehreren Beteiligten kann das Amt die Verlängerung einer Frist von der Zustimmung der anderen Beteiligten abhängig machen.



Regel 72
Fristablauf in besonderen Fällen



(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden. Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres werden die in Satz 1 genannten Tage durch den Präsidenten des Amtes festgelegt.

(2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das Amt seinen Sitz hat, allgemein unterbrochen ist oder, sofern der Präsident des Amtes die elektronische Zustellung gemäß Regel 82 zugelassen hat, an dem der Zugang des Amtes zu den elektronischen Kommunikationsmitteln gestört ist, so erstreckt sich die Frist auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung, an dem das Amt wieder Schriftstücke entgegennimmt und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden. Der Präsident des Amtes stellt die Dauer der Unterbrechung oder Störung fest.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fristen, die in der Verordnung oder in diesen Regeln für Handlungen bei der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung vorgesehen sind.

(4) Wird die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Amt durch ein nicht vorhersehbares Ereignis, zum Beispiel eine Naturkatastrophe oder einen Streik, unterbrochen oder gestört, kann der Präsident des Amtes für die Beteiligten, die in dem betreffenden Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, alle normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufenden Fristen bis zu einem von ihm festzulegenden Tag verlängern. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, stellt der Präsident fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.




Teil E

Unterbrechung des Verfahrens




Regel 73
Unterbrechung des Verfahrens



(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:


a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers der Gemeinschaftsmarke oder der Person, die nach nationalem Recht zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 89 (nunmehr Artikel 93) der Verordnung bestellten Vertreters nicht berühren, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen;

b) wenn der Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;

c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers der Gemeinschaftsmarke stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.




(2) Wird dem Amt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) die Berechtigung erlangt hat, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer von ihm festgesetzten Frist wiederaufgenommen wird.

(3) In dem in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fall wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn dem Amt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt die Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters des Inhabers der Gemeinschaftsmarke den übrigen Beteiligten zugestellt hat. Hat das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke folgendes mit:



a) im Falle der Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 (nunmehr Artikel 92 Absatz 2) der Verordnung, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke als zurückgenommen gilt, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder


b) im Falle der Nichtanwendung des Artikels 88 Absatz 2 (nunmehr Artikel 92 Absatz 2) der Verordnung, dass das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an mit dem Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke wieder aufgenommen wird.




(4) Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Entrichtung der Verlängerungsgebühren, beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird.




Teil F

Verzicht auf Beitreibung





Regel 74
Verzicht auf Beitreibung



Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiss ist.


Teil G

Vertretung





Regel 75
Bestellung eines gemeinsamen Vertreters



(1) Wird eine Gemeinschaftsmarke von mehreren Personen angemeldet, und kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der in der Anmeldung an erster Stelle genannte Anmelder einen zugelassenen Vertreter bestellt hat, Entsprechendes gilt für gemeinsame Inhaber von Gemeinschaftsmarken und mehrere Personen, die gemeinsam Widerspruch erheben oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellen.

(2) Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so gilt Absatz 1 entsprechend. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter.



Regel 76
Vollmacht



(1) Rechtsanwälte und zugelassenen Vertreter, die gemäß Artikels 89 Absatz 2 (nunmehr Artikel 93 Absatz 2) der Verordnung in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, müssen nur auf ausdrückliches Verlangen des Amtes oder bei mehreren Verfahrensbeteiligten auf ausdrückliches Verlangen der Gegenpartei eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten geben.

(2) Angestellte, die gemäß Artikels 88 Absatz 3 (nunmehr Artikel 92 Absatz 3) der Verordnung eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten geben.

(3) Die Vollmacht kann in jeder Amtssprache der Gemeinschaft vorgelegt werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Markenanmeldungen oder -eintragungen erstrecken oder als allgemeine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Verfahren vor dem Amt berechtigen, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist.

(4) Ist eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Absatz 1 oder 2 zu den Akten zu geben, setzt das Amt eine Vorlagefrist fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß vorgelegt, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn der Vertretene sie nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist genehmigt. Artikels 88 Absatz 2 (nunmehr Artikel 92 Absatz 2) der Verordnung bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.

(6) Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.

(7) Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

(8) Wird dem Amt ein bestellter Vertreter mitgeteilt, sind sein Name und seine Geschäftsanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e anzugeben. Wird ein bereits bestellter Vertreter vor dem Amt tätig, muss er seinen Namen und vorzugsweise seine ihm vom Amt zugeteilte Kennnummer angeben. Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet anders lautender Vollmachten berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

(9) Die Bestellung oder Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bestellung oder Bevollmächtigung jedes einzelnen Vertreters, der in diesem Zusammenschluss tätig ist.


Regel 77
Vertretung



Alle Zustellungen oder anderen Mitteilungen des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter haben dieselbe Wirkung, als wären sie an die vertretene Person gerichtet. Alle Mitteilungen des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das Amt haben dieselbe Wirkung, als wären sie von der vertretenen Person an das Amt gerichtet.



Regel 78
Änderung in der Liste der zugelassenen Vertreter



(1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter gemäß Artikels 89 (nunmehr Artikel 93) der Verordnung wird auf dessen Antrag gelöscht.

(2) Die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter wird von Amts wegen gelöscht:



a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;


b) wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, sofern der Präsident des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikels 89 Absatz 4 Buchstabe b) (nunmehr Artikel 93 Absatz 4 Buchstabe b)) der Verordnung erteilt hat;


c) wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in der Gemeinschaft hat;


d) wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe c) Satz 1 (nunmehr Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe c) Satz 1) der Verordnung nicht mehr besitzt.




(3) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird auf Antrag des Amtes gestrichen, wenn dessen Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates gemäß Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe c) Satz 1 (nunmehr Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe c) Satz 1) der Verordnung aufgehoben wurde.

(4) Eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag gemäß Artikel 89 Absatz 3 (nunmehr Artikel 93 Absatz 3) der Verordnung in die Liste der zugelassenen Vertreter wieder eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.

(5) Das Benelux-Markenamt und die betreffende Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Vorkommnisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.

(6) Die Änderungen der Liste der zugelassenen Vertreter werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Teil H

Schriftliche Mitteilungen und Formblätter





Regel 79
Schriftliche und andere Übermittlungen




Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke sowie alle anderen in der Verordnung vorgesehenen Anträge und Mitteilungen sind dem Amt wie folgt zu übermitteln:



a) durch Einreichung des unterzeichneten Originalschriftstücks beim Amt beispielsweise per Post, durch eigenhändige Übergabe oder auf andere Weise;


b) durch Einsendung eines Schriftstücks per Fernkopierer gemäß Regel 80.


c) [Gestrichen]

d) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Regel 82.




Regel 79a
Anlagen zu schriftlichen Übermittlungen

Legt eine Partei ein Schriftstück oder ein Beweismittel gemäß Regel 79 Buchstabe a in einem Verfahren mit mehreren Beteiligten vor, so sind das Schriftstück oder Beweismittel und alle etwaigen Anlagen des Schriftstücks in so vielen Exemplaren vorzulegen, wie es Verfahrensbeteiligte gibt.



Regel 80
Übermittlung durch Fernkopierer


(1) Wird dem Amt eine Markenanmeldung durch Fernkopierer übermittelt und enthält die Anmeldung eine Wiedergabe der Marke, die die Voraussetzungen von Regel 3 Absatz 2 nicht erfüllt, so ist die erforderliche, veröffentlichungsfähige Wiedergabe dem Amt gemäß Regel 79 Buchstabe a vorzulegen. Erhält das Amt die Wiedergabe innerhalb eines Monats nach Empfang der Fernkopie, so gilt die Wiedergabe als am Empfangstag der Fernkopie eingegangen.

(2) Ist eine durch Fernkopierer erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt ernste Zweifel in bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück durch Fernkopierer nochmals zu übermitteln oder das Originalschriftstück gemäß Regel 79 Buchstabe a) vorzulegen. Wird dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen, so gilt der Tag des Eingangs der nochmaligen Übermittlung oder des Originalschriftstücks als der Tag des Eingangs der ursprünglichen Mitteilung, wobei jedoch die Vorschriften über den Anmeldetag angewandt werden, wenn der Mangel die Zuerkennung eines Anmeldetags betrifft. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.

(3) Jede dem Amt durch Fernkopierer übermittelte Mitteilung gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn die Wiedergabe der Unterschrift auf dem Ausdruck des Fernkopierers erscheint. Wird eine Mitteilung elektronisch durch Fernkopierer übermittelt, gilt die Namensangabe des Absenders als Unterschrift.

(4) [Gestrichen]



Regel 81
[Gestrichen]




Regel 82
Übermittlung durch elektronische Mittel



(1) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen technischen Voraussetzungen Mitteilungen elektronisch an das Amt übermittelt werden können.

(2) Wird eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so gilt Regel 80 Absatz 2 entsprechend.

(3) Wird dem Amt eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.

(4) [Gestrichen]



Regel 83
Formblätter



(1) Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter für folgende Fälle zur Verfügung:

    a) Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls samt Anforderung des Recherchenberichts [Beisatz gültig ab 10.3.2008];

    b) Erhebung eines Widerspruchs;

    c) Antrag auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit;

    d) Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Regel 31 Absatz 5;

    e) Antrag auf Eintragung einer Lizenz;

    f) Antrag auf Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke;

    g) Einlegung einer Beschwerde;

    h) Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Spezial- oder einer allgemeinen Vollmacht;

    i) internationale Anmeldung oder eine anschließende Benennung gemäß dem Madrider Protokoll.

(2) Die an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten können darüber hinaus folgende Formblätter verwenden:

    a) Formblätter nach dem Vertrag über das Markenrecht oder gemäß den Empfehlungen der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums;

    b) mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Formulars Formblätter desselben Inhalts und Formats.

(3) Das Amt stellt die in Absatz 1 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung.

Teil I

Unterrichtung der Öffentlichkeit



Regel 84
Register für Gemeinschaftsmarken



(1) Das Register für Gemeinschaftsmarken kann in Form einer elektronischen Datenbank geführt werden.

(2) In das Register für Gemeinschaftsmarken sind einzutragen:



a) der Anmeldetag;


b) das Aktenzeichen der Anmeldung;


c) der Tag der Veröffentlichung der Anmeldung;


d) Name und Anschrift des Anmelders;


e) der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 (nunmehr Artikel 92 Absatz 3 Satz 1) der Verordnung handelt; bei mehreren Vertretern werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten „und andere„, eingetragen; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern werden nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses eingetragen;


g) die Bezeichnung der in Gruppen in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefassten Waren und Dienstleistungen; jeder Gruppe wird die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt;


h) Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 30 der Verordnung;


i) Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungs-Priorität gemäß Artikel 33 der Verordnung;

j) Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke gemäß Artikel 34 der Verordnung;


k) die Erklärung, dass die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;


l) die Erklärung des Anmelders, daß er das ausschließliche Recht an einem Bestandteil der Marke gemäß Artikel 38 Absatz 2 (nunmehr Artikel 37 Absatz 2) der Verordnung nicht in Anspruch nehmen wird;


m) die Angabe, dass es sich um eine Gemeinschaftskollektivmarke handelt;


n) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 115 Absatz 3 (nunmehr Artikel 119 Absatz 3) der Verordnung angegeben hat;


o) der Tag der Eintragung der Anmeldung in das Register und die Nummer der Eintragung.


p) die Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gemäß Artikel 156 (nunmehr Artikel 161) der Verordnung ergibt, sowie der Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder der Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls und das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.



(3) In das Register für Gemeinschaftsmarken sind außerdem unter Angabe des Tages der jeweiligen Eintragung einzutragen:



a) Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Staates des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Inhabers der Gemeinschaftsmarke;


b) Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 (nunmehr Artikel 92 Absatz 3 Satz 1) der Verordnung handelt;


c) wird ein neuer Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;


d) Änderungen der Marke gemäß Artikel 48 der Verordnung und Berichtigungen von Fehlern;


e) der Hinweis auf die Änderungen der Satzung gemäß Artikel 69 (nunmehr Artikel 71) der Verordnung;


f) Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen Älteren Marke nach Artikel 34 der Verordnung gemäß Artikel 35 der Verordnung;


g) der vollständige oder teilweise Rechtsübergang gemäß Artikel 17 der Verordnung;


h) die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 19 der Verordnung und die Art des dinglichen Rechts;


i) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung sowie Insolvenzverfahren gemäß Artikel 21 der Verordnung;


j) die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 22 der Verordnung und gegebenenfalls die Art der Lizenz gemäß Regel 34;


k) die Verlängerung einer Eintragung gemäß Artikel 47 der Verordnung und der Tag, an dem sie wirksam wird, sowie etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung;


l) ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs der Eintragung gemäß Artikel 47 der Verordnung;


m) die Erklärung des Verzichts des Markeninhabers gemäß Artikel 49 (nunmehr Artikel 50) der Verordnung;


n) der Tag der Stellung eines Antrags gemäß Artikel 55 (nunmehr Artikel 56) der Verordnung oder der Erhebung einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 96 Absatz 4 (nunmehr Artikel 100 Absatz 4) der Verordnung;


o) der Tag und der Inhalt der Entscheidung über den Antrag oder die Widerklage gemäß Artikel 56 Absatz 6 (nunmehr Artikel 57 Absatz 6) oder Artikel 96 Absatz 6 Satz 3 (nunmehr Artikel 100 Absatz 6 Satz 3) der Verordnung;


p) ein Hinweis auf den Eingang des Umwandlungsantrags gemäß Artikel 109 Absatz 2 (nunmehr Artikel 113 Absatz 2) der Verordnung;


q) die Löschung des gemäß Abs. 2 Buchstabe e) eingetragenen Vertreters;


r) die Löschung des Zeitranges einer eingetragenen älteren Marke;


s) die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben h), i) und j) eingetragenen Angaben.

t) der Ersatz der Gemeinschaftsmarke durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 152 (nunmehr Artikel 157) der Verordnung;

u) der Tag und die Nummer einer internationalen Registrierung auf der Grundlage der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke geführt hat, gemäß Artikel 143 Absatz 1 (nunmehr Artikel 148 Absatz 1) der Verordnung;

v) der Tag und die Nummer einer internationalen Registrierung auf der Grundlage der Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 143 Absatz 2 (nunmehr Artikel 148 Absatz 2) der Verordnung;

w) die Teilung der Eintragung gemäß Artikel 48a (nunmehr Artikel 49) der Verordnung und Regel 25a mit den Angaben nach Absatz 2 bezüglich der Teileintragung sowie die geänderte Liste der Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung;

x) der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 77a (nunmehr Artikel 80) der Verordnung, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft.



(4) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

(5) Der Markeninhaber erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

(6) Das Amt liefert auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register.



Teil J

Blatt für Gemeinschaftsmarken und Amtsblatt des Amtes




Regel 85
Blatt für Gemeinschaftsmarken



(1) (1) Aufmachung und Periodizität des Blattes für Gemeinschaftsmarken werden vom Präsidenten des Amtes bestimmt.

(2) Das Blatt für Gemeinschaftsmarken enthält Veröffentlichungen der Anmeldungen und Eintragungen in das Register sowie andere Angaben im Zusammenhang nüt Anmeldungen oder Eintragungen, deren Veröffentlichung die Verordnung oder diese Regeln vorschreiben.

(3) Werden Angaben, deren Veröffentlichung die Verordnung oder diese Regeln vorschreiben, im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht, so ist das auf dem Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blatts als das Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.

(4) Beinhalten die Eintragungen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung, so werden diese Eintragungen unter Hinweis auf die in der Veröffentlichung der Anmeldung enthaltenen Angaben veröffentlicht.

(5) Die Bestandteile der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung sowie gegebenenfalls jede weitere Angabe, deren Veröffentlichung nach Regel 12 vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.

(6) Das Amt trägt jeder vom Anmelder vorgelegten Übersetzung Rechnung. Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine der Sprachen des Amtes, so wird die Übersetzung dem Anmelder in der von ihm angegebenen zweiten Sprache mitgeteilt. Der Anmelder kann Änderungen an der Übersetzung innerhalb einer vom Amt festzulegenden Frist vorschlagen. Bleibt eine Antwort des Anmelders innerhalb dieser Frist aus oder vertritt das Amt die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen unangebracht sind, so wird die vom Amt vorgeschlagene Übersetzung veröffentlicht.



Regel 86
Amtsblatt des Amtes



(1) Das Amtsblatt des Amtes wird in regelmäßigen Ausgaben veröffentlicht. Das Amt kann der Öffentlichkeit das Amtsblatt auf CD-ROM oder in einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung stellen.

(2) Das Amtsblatt wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Präsident des Amtes kann festlegen, dass bestimmte Mitteilungen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werden.



Regel 87
Datenbank



(1) Das Amt unterhält eine elektronische Datenbank mit Angaben über die Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken und Eintragungen in das Register. Das Amt kann den Inhalt dieser Datenbank auch auf CD-ROM oder in einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung stellen.

(2) Der Präsident des Amtes legt die Bedingungen für den Zugang zur Datenbank und die Art und Weise fest, in der der Inhalt dieser Datenbank in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden kann, einschließlich der Preise für diese Leistungen.



14.6 Teil K

Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten





Regel 88
Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile



Von der Akteneinsicht sind gemäß Artikel 84 Absatz 4 (nunmehr Artikel 88 Absatz 4) der Verordnung folgende Aktenteile ausgeschlossen:



a) Vorgänge über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 132 (nunmehr Artikel 137) der Verordnung;


b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;


c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte vor der Stellung des Antrags auf Akteneinsicht ein besonderes Interesse dargelegt hat, sofern die Einsicht in diese Aktenteile nicht durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei begründet wird.




Regel 89
Durchführung der Akteneinsicht



(1) Die Einsicht in die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsmarken wird in die Originalschriftstücke oder in Abschriften davon oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind. Die Art der Einsichtnahme wird vom Präsidenten des Amtes bestimmt.

Bei einer Akteneinsicht gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 gilt der Antrag auf Einsichtnahme erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Die Online-Einsichtnahme in elektronische Datenträger ist gebührenfrei.

(2) Wird die Einsicht in die Akten einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beantragt, die noch nicht gemäß Artikel 40 (nunmehr Artikel 39) der Verordnung veröffentlicht wurde, so muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Anmelder der Einsichtnahme zugestimmt oder aber erklärt hat, dass er nach Eintragung der Marke seine Rechte aus der Marke gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Partei geltend machen wird.

(3) Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des Amtes statt.

(4) Die Akteneinsicht wird auf Antrag durch Erteilung von Kopien gewährt. Diese Kopien sind gebührenpflichtig.

(5) Das Amt erteilt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder des Akteninhalts gemäß Absatz 4.

(6) Die vom Amt geführten Akten über internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, können vorbehaltlich der Regel 88 auf Antrag ab dem Tag der Veröffentlichung gemäß Artikel 147 Absatz 1 (nunmehr Artikel 152 Absatz 1) der Verordnung unter den in Absatz 1, 3 und 4 festgelegten Bedingungen eingesehen werden.


Regel 90
Auskunft aus den Akten



Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 84 (nunmehr Artikel 88) der Verordnung und Regel 88 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr Auskünfte aus den Akten angemeldeter oder eingetragener Gemeinschaftsmarken erteilen. Das Amt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.


Regel 91
Aufbewahrung der Akten



(1) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

(2) Bei elektronischer Speicherung werden die Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Die Originalschriftstücke der Verfahrensbeteiligten, die vom Amt entgegengenommen und elektronisch gespeichert wurden, werden nach Ablauf einer vom Präsidenten des Amtes bestimmten Frist vernichtet.

(3) Werden Akten oder Teile davon in nichtelektronischer Form aufbewahrt, gilt für die dazugehörigen Schriftstücke oder Beweismittel eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem

    a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder

    b) die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 47 der Verordnung vollständig erloschen ist oder

    c) der vollständige Verzicht auf die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 49 (nunmehr Artikel 50) der Verordnung eingetragen worden ist oder

    d) die Gemeinschaftsmarke aufgrund von Artikel 56 Absatz 6 (nunmehr Artikel 57 Absatz 6) oder Artikel 96 Absatz 6 (nunmehr Artikel 100 Absatz 6) der Verordnung vollständig im Register gelöscht worden ist.



Teil L

Amtshilfe





Regel 92
Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten



(1) Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Markenamt übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken oder nationalen Marken und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die darauf eingetragenen Marken betreffen. Diese Übermittlungen von Angaben unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 84 (nunmehr Artikel 88) der Verordnung.

(2) Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung oder dieser Regeln ergeben, verkehren das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar miteinander. Diese Unterrichtungen können auch durch die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Markenamt erfolgen.

(3) Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.



Regel 93
Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung



(1) Die Einsicht in die Akten einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten wird in das Originalschriftstück oder in eine Kopie gewährt; ansonsten findet Regel 89 keine Anwendung.

(2) Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Akten oder Kopien gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt Artikel 84 (nunmehr Artikel 88) der Verordnung. Das Amt erhebt für diese Akteneinsicht keine Gebühr.

(3) Das Amt weist die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Akten oder Kopien der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Gewährung der Einsicht in die Akten einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 84 (nunmehr Artikel 88) der Verordnung und Regel 88 unterliegt.



Teil M

Kosten




Regel 94
Kostenverteilung und Kostenfestsetzung



(1) Die Kostenverteilung gemäß Artikel 81 Absätze 1 und 2 (nunmehr Artikel 85 Absätze 1 und 2) der Verordnung wird in der Entscheidung über den Widerspruch, in der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke oder in der Entscheidung über die Beschwerde angeordnet.

(2) Die Kostenverteilung gemäß Artikel 81 Absätze 3 und 4 (nunmehr Artikel 85 Absätze 3 und 4) der Verordnung wird in einer Kostenentscheidung der Widerspruchsabteilung, der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer angeordnet.

(3) Werden keine Kosten gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 (nunmehr Artikel 85 Absatz 6 Satz 1) der Verordnung festgesetzt, sind dem Antrag auf Kostenfestsetzung eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für die in Absatz 7 Buchstabe d genannten Vertretungskosten genügt eine Zusicherung des Vertreters, dass die Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden. Werden die Kosten gemäß Artikels 81 Absatz 6 Satz 1 (nunmehr Artikel 85 Absatz 6 Satz 1) der Verordnung festgesetzt, so werden Vertretungskosten gemäß Absatz 7 Buchstabe d unabhängig davon erstattet, ob sie tatsächlich angefallen sind.

(4) Der Antrag gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 3 (nunmehr Artikel 85 Absatz 6 Satz 3) der Verordnung auf Überprüfung der Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung beim Amt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist.

(5) Die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer entscheidet über den in Abs. 4 genannten Antrag ohne mündliche Verhandlung.

(6) Die gemäß Artikel 81 Absatz 1 (nunmehr Artikel 85 Absatz 1) der Verordnung von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die vom anderen Beteiligten entrichtete Gebühr für den Widerspruch, für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke und für die Beschwerde.

(7) Vorbehaltlich Absatz 3 trägt die unterliegende Partei nach Artikel 81 Absatz 1 (nunmehr Artikel 85 Absatz 1) der Verordnung die der obsiegenden Partei tatsächlich entstandenen und für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten im Rahmen der folgenden Höchstsätze:

    a) sofern die Partei nicht vertreten wird, die folgenden Reise- und Aufenthaltskosten für eine Person für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung gemäß Regel 56:

      i) Beförderungskosten in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der üblichen Zuschläge, falls die Gesamtentfernung nicht mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt;

      ii) Beförderungskosten in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder der Seeweg benutzt werden muss;

      iii) Aufenthaltskosten gemäß Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften;

    b) die Reisekosten für Vertreter im Sinne des Artikel 89 Absatz 1 (nunmehr Artikel 93 Absatz 1) der Verordnung nach Maßgabe von Buchstabe a Ziffern i und ii;

    c) die Reise- und Aufenthaltskosten, Verdienstausfallentschädigungen und Vergütungen, die den Zeugen und Sachverständigen gemäß Regel 59 Absätze 2, 3 oder 4 zustehen, sofern eine der Parteien gemäß Regel 59 Absatz 5 Buchstabe b dafür aufzukommen hat;

    d) die Vertretungskosten im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 (nunmehr Artikels 93 Absatz 1) der Verordnung

      i) des Widersprechenden im Widerspruchsverfahren: 300 EUR;

      ii) des Anmelders im Widerspruchsverfahren: 300 EUR;

      iii) des Antragstellers im Verfahren zur Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke: 450 EUR;

      iv) des Markeninhabers im Verfahren zur Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke: 450 EUR;

      v) des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren: 550 EUR;

      vi) des Beklagten im Beschwerdeverfahren: 550 EUR;

      vii) sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zu der die Parteien gemäß Regel 56 geladen wurden, erhöht sich der unter den Ziffern i bis vi genannte Betrag um 400 EUR;

    e) sofern mehrere Personen Anmelder oder Miteigentümer der Gemeinschaftsmarke sind oder mehrere Personen gemeinsam als Widersprechende oder als Antragsteller auf Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit auftreten, trägt die unterliegende Partei die in Buchstabe a genannten Kosten lediglich für eine dieser Personen;

    f) ist die obsiegende Partei von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 (nunmehr Artikel 93 Absatz 1) der Verordnung vertreten worden, so hat die unterliegende Partei die in den Buchstaben b und d genannten Kosten lediglich für einen Vertreter zu tragen;

    g) andere als die in den Buchstaben a bis f genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei nicht zu erstatten.



Teil N

Sprachenregelung





Regel 95
Anträge und Anmeldungen



Unbeschadet der Anwendung des Artikel 115 Absatz 5 (nunmehr Artikel 119 Absatz 5) der Verordnung



a) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beziehen, in der Sprache der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;


b) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke beziehen, in einer Sprache des Amtes gestellt bzw. abgegeben werden. Wird für den Antrag jedoch eines der vom Amt gemäß Regel 83 bereitgestellten Formblätter verwendet, so genügen die Formblätter in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft, vorausgesetzt, dass das Formblatt, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt ist.





Regel 96
Schriftliche Verfahren



(1) Unbeschadet Artikel 115 Absätze 4 und 7 (nunmehr Artikel 119 Absätze 4 und 7) der Verordnung und sofern diese Regeln nichts anderes vorsehen, kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen. Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in der Verfahrenssprache vor. Ist der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.

(2) Sofern diese Regeln nichts anderes vorsehen, können Schriftstücke, die in Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden. Soweit die Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, kann das Amt jedoch verlangen, dass eine Übersetzung innerhalb einer von ihm festgelegten Frist in dieser Verfahrenssprache oder nach der Wahl des Beteiligten in einer der Sprachen des Amtes nachgereicht wird.



Regel 97
Mündliche Verfahren



(1) Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Amt Beteiligte kann anstelle der Verfahrenssprache eine der anderen Amtssprachen der Gemeinschaft benutzen, sofern er für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Findet das mündliche Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke statt, so kann der Anmelder entweder die Sprache der Anmeldung oder die von ihm angegebene zweite Sprache verwenden.

(2) Im mündlichen Verfahren betreffend die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann das Amtspersonal entweder die Sprache der Anmeldung oder die vom Anmelder angegebene zweite Sprache benutzen. In allen anderen Verfahren kann das Amtspersonal anstelle der Verfahrenssprache eine der anderen Sprachen des Amtes verwenden, sofern die am Verfahren Beteiligten hiermit einverstanden sind.

(3) In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinlänglich ausdrucken können, jeder Amtssprache der Gemeinschaft bedienen. Ist die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten angeordnet worden, so werden die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgeben, nur gehört, sofern der antragstellende Beteiligte selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. In Verfahren betreffend die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann anstelle der Sprache der Anmeldung die vom Anmelder angegebene zweite Sprache verwendet werden. In allen Verfahren mit nur einem Beteiligten kann das Amt auf Antrag des Beteiligten Abweichungen von dieser Regel gestatten.

(4) Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Amtes kann jede Amtssprache der Gemeinschaft verwendet werden.

(5) Falls notwendig, trifft das Amt auf eigene Kosten Vorkehrungen für die Übersetzung in die Verfahrenssprache oder in eine andere Sprache des Amtes, sofem diese Übersetzung nicht einem der Verfahrensbeteiligten obliegt.

(6) Erklärungen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen in einem mündlichen Verfahren, die in einer Sprache des Amtes abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen, die in einer anderen Sprache abgegeben werden, werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen. Änderungen am Text der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.



Regel 98
Übersetzungen



(1) Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so muss sie auf das Originalschriftstück Bezug nehmen und die Struktur und den Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben. Das Amt kann innerhalb einer von ihm zu setzenden Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Der Präsident des Amtes bestimmt, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.

(2) Sofern die Verordnung oder die vorliegenden Regeln nichts anderes bestimmen, gilt ein Schriftstück, für das eine Übersetzung einzureichen ist, als nicht beim Amt eingegangen, wenn

    a) die Übersetzung nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Originalschriftstücks oder der Übersetzung eingeht;

    b) wenn die Beglaubigung gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird.


Regel 99
Glaubwürdigkeit der Übersetzung



Das Amt kann, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird, davon ausgehen, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt.




Regel 100
Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds



(1) Folgende Entscheidungen dürfen gemäß Artikel 127 Absatz 2 (nunmehr Artikel 132 Absatz 2) oder Artikel 129 Absatz 2 (nunmehr Artikel 134 Absatz 2) der Verordnung von einem einzelnen Mitglied der Widerspruchs- oder Nichtigkeitsabteilung getroffen werden:

    a) Entscheidungen über die Kostenverteilung;

    b) Kostenfestsetzungsentscheidungen gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 (nunmehr Artikel 85 Absatz 6 Satz 1) der Verordnung;

    c) Entscheidungen, das Verfahren einzustellen;

    d) Entscheidungen, einen Widerspruch vor Ablauf der in Regel 18 Absatz 1 genannten Frist als unzulässig zurückzuweisen;

    e) Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens;

    f) Entscheidungen über die Verbindung oder Trennung von Widersprüchen gemäß Regel 21 Absatz 1.

Titel XII

Gegenseitigkeit





Regel 101
Veröffentlichung der Gegenseitigkeit



(1) Falls erforderlich, beantragt der Präsident des Amtes bei der Kommission die Prüfung, ob ein Staat, der nicht Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist, im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit nach Absatz 1 gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung findet ab dem Tag der Veröffentlichung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben. Die Anwendbarkeit erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aberkennung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben.

(4) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Titel XII

Verfahren betreffend die internationale Registrierung von Marken



[Titel XIII neu eingefügt durch VO (EG) Nr. 782/2004 vom 26.4.2004, in Kraft ab Inkrafttreten des Madrider Protokolls für die EG am 1.10.2004.]



Teil A

Internationale Registrierung auf der Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer Gemeinschaftsmarke

Regel 102
Einreichung einer internationalen Anmeldung

(1) Das Formblatt, das das Amt für die Einreichung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 142 Absatz 1 (nunmehr Artikel 147 Absatz 1) der Verordnung bereitstellt, lehnt sich an das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend „Internationales Büro“ genannt) bereitgestellte Formblatt an; es hat dasselbe Format, sieht jedoch zusätzliche Angaben und Bestandteile vor, die gemäß diesen Regeln erforderlich oder angebracht sind. Die Anmelder können auch das vom Internationalen Büro bereitgestellte offizielle Formblatt verwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Formblatt zur Beantragung der territorialen Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 144 (nunmehr Artikel 149) der Verordnung.

(3) Das Amt teilt dem Anmelder, der eine internationale Registrierung beantragt hat, den Tag mit, an dem die Unterlagen, aus denen die internationale Anmeldung besteht, beim Amt eingegangen sind.

(4) Wird die internationale Anmeldung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft eingereicht, die nicht nach dem Madrider Protokoll für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassen ist, und enthält die internationale Anmeldung keine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der sonstigen Textbestandteile, die Bestandteil der internationalen Anmeldung sind, in die Sprache, in der die Anmeldung gemäß Artikel 142 Absatz 2 (nunmehr Artikel 147 Absatz 2) der Verordnung beim Internationalen Büro eingereicht werden soll, so hat der Anmelder das Amt zu ermächtigen, der internationalen Anmeldung eine Übersetzung des betreffenden Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der sonstigen Textbestandteile, die Bestandteil der internationalen Anmeldung sind, in die Sprache, in der die Anmeldung gemäß Artikel 142 Absatz 2 (nunmehr Artikel 147 Absatz 2) der Verordnung beim Internationalen Büro eingereicht werden soll, beizufügen. Ist noch keine solche Übersetzung im Laufe des Verfahrens für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke, auf die sich die internationale Anmeldung stützt, erstellt worden, so veranlasst das Amt unverzüglich die Übersetzung.

Regel 103
Prüfung internationaler Anmeldungen

(1) Geht beim Amt eine internationale Anmeldung ein, für die die in Artikel 142 Absatz 5 (nunmehr Artikel 147 Absatz 5) der Verordnung erwähnte Gebühr noch nicht entrichtet wurde, teilt das Amt dem Anmelder mit, dass die internationale Anmeldung erst als eingereicht gilt, wenn die Gebühr gezahlt ist.

(2) Ergibt die Prüfung der internationalen Anmeldung, dass diese einen bzw. mehrere der folgenden Mängel aufweist, so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen:

    a) die internationale Anmeldung ist nicht auf einem der in Regel 102 Absatz 1 vorgesehenen Formblätter eingereicht worden und enthält nicht alle in diesem Formblatt geforderten Angaben und Informationen;

    b) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der internationalen Anmeldung ist nicht durch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der zugrunde liegenden Anmeldung oder Eintragung der Gemeinschaftsmarke gedeckt;

    c) die Marke, auf die sich die internationale Anmeldung bezieht, ist nicht mit der Marke, die Gegenstand der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Gemeinschaftsmarke ist, identisch;

    d) eine die Marke betreffende Angabe in der internationalen Anmeldung mit Ausnahme einer Erklärung gemäß Artikel 38 Absatz 2 (nunmehr Artikel 37 Absatz 2) der Verordnung oder eines Farbanspruchs, ist nicht in der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Gemeinschaftsmarke enthalten;

    e) in der internationalen Anmeldung wird Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, aber die Basisanmeldung oder Basiseintragung der Gemeinschaftsmarke ist nicht in denselben Farben, oder

    f) der Anmelder ist den Angaben auf dem internationalen Formblatt zufolge nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii) des Madrider Protokolls berechtigt, eine internationale Anmeldung über das Amt einzureichen.

(3) Hat der Anmelder es versäumt, das Amt gemäß Regel 102 Absatz 4 zu ermächtigen, eine Übersetzung beizufügen, oder ist unklar, welches Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen der internationalen Anmeldung zugrunde gelegt werden soll, fordert das Amt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist nachzuliefern.

(4) Werden die in Absatz 2 erwähnten Mängel nicht beseitigt oder die erforderlichen Angaben gemäß Absatz 3 nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt, beschließt das Amt, die Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro zu verweigern.

Regel 104
Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Das Amt leitet die internationale Anmeldung zusammen mit der in Artikel 3 Absatz 1 des Madrider Protokolls vorgesehenen Bescheinigung an das Internationale Büro weiter, sobald die internationale Anmeldung die Anforderungen der Regeln 102 und 103 sowie der Artikel 141 und 142 (nunmehr Artikel 146 und 147) der Verordnung erfüllt.

Regel 105
Territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) Wird gemäß Artikel 144 (nunmehr Artikel 149) der Verordnung im Anschluss an die internationale Registrierung beim Amt ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gestellt, so fordert das Amt den Antragsteller gegebenenfalls auf, folgende Mängel innerhalb einer von ihm festgelegten Frist zu beseitigen:

    a) der Antrag auf territoriale Ausdehnung ist nicht auf einem der in Regel 102 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Formblatt eingereicht worden und enthält nicht alle in diesem Formblatt geforderten Angaben und Informationen;

    b) im Antrag auf territoriale Ausdehnung ist die Nummer der internationalen Registrierung, auf die er sich bezieht, nicht angegeben;

    c) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist nicht von dem in der internationalen Registrierung enthaltenen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gedeckt; oder

    d) der Antragsteller ist den Angaben auf dem internationalen Formblatt zufolge nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls berechtigt, über das Amt einen Antrag auf territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung zu stellen.

(2) Werden die in Absatz 1 erwähnten Mängel nicht vor Ablauf der vom Amt gesetzten Frist beseitigt, beschließt das das Amt, die Weiterleitung des im Anschluss an die internationale Registrierung gestellten Antrags auf territoriale Ausdehnung an das Internationale Büro zu verweigern.

(3) Das Amt teilt dem Antragsteller den Tag mit, an dem der Antrag auf territoriale Ausdehnung beim Amt eingegangen ist.

(4) Das Amt leitet den im Anschluss an die internationale Registrierung gestellten Antrag auf territoriale Ausdehnung an das Internationale Büro weiter, sobald die in Absatz 1 erwähnten Mängel beseitigt und die in Artikel 144 (nunmehr Artikel 149) der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

Regel 106
Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basisanmeldung oder Basiseintragung

(1) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der internationalen Registrierung,

    a) die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder durch eine unanfechtbare Entscheidung zurückgewiesen worden ist;

    b) die Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, ihre Wirkung verloren hat, weil darauf verzichtet wurde, weil ihre Eintragung nicht verlängert wurde, weil sie für verfallen erklärt worden ist oder weil sie durch eine unanfechtbare Entscheidung des Amtes oder auf Grund einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren von einem Gemeinschaftsmarkengericht für nichtig erklärt worden ist;

    c) die Anmeldung oder Eintragung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, in zwei Anmeldungen oder Eintragungen geteilt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung enthält:

    a) die Nummer der internationalen Registrierung;

    b) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

    c) die Tatsachen und Entscheidungen, die die Basisanmeldung oder Basiseintragung berühren, sowie den Zeitpunkt, an dem diese Tatsachen eingetreten sind und diese Entscheidungen getroffen wurden;

    d) in den in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Fällen den Antrag auf Löschung der internationalen Registrierung;

    e) wenn im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) oder b) die Basisanmeldung oder Basiseintragung nur in Bezug auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen betroffen ist, die Waren und Dienstleistungen, die betroffen sind, oder die Waren und Dienstleistungen, die nicht betroffen sind;

    f) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) die Nummer der betroffenen Anmeldungen oder Eintragungen von Gemeinschaftsmarken.

(3) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn bei Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag der internationalen Registrierung:

    a) eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers gemäß Artikel 38 (nunmehr Artikel 37) der Verordnung auf Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, anhängig ist;

    b) ein Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, anhängig ist;

    c) ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke anhängig ist, die der internationalen Registrierung zugrunde lag;

    d) im Register für Gemeinschaftsmarken ein Hinweis darauf eingetragen ist, dass bei einem Gemeinschaftsmarkengericht Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, erhoben worden ist, das Register jedoch noch keinen Eintragung über die Entscheidung des Gerichtes über die Widerklage enthält.

(4) Sind die in Absatz 3 erwähnten Verfahren durch eine unanfechtbare Entscheidung oder eine Eintragung in das Register abgeschlossen worden, so teilt das Amt dies gemäß Absatz 2 dem Internationalen Büro mit.

(5) Jede Bezugnahme auf eine Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, in Absatz 1 und 3 gilt auch als Bezugnahme auf eine Eintragung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Anmeldung zugrunde lag.

Regel 107
Erneuerung

Die Erneuerung einer internationalen Registrierung ist unmittelbar beim Internationalen Büro vorzunehmen.

Teil B

Internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Regel 108
Beanspruchung des Zeitrangs in einer internationalen Anmeldung

(1) Ist der Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken nach Artikel 34 der Verordnung in einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 148 Absatz 1 (nunmehr Artikel 153 Absatz 1) der Verordnung beansprucht worden, so muss der Inhaber dem Amt innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitteilt, eine Abschrift der betreffenden Eintragung vorlegen. Die Abschrift muss von der zuständigen Behörde als genaue Abschrift der Eintragung beglaubigt sein.

(2) Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 2 (nunmehr Artikel 92 Absatz 2) der Verordnung vertreten sein, so muss die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 (nunmehr Artikel 93 Absatz 1) der Verordnung enthalten.

(3) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass der Inhaber weniger als die gemäß Absatz 1 zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.

Regel 109
Prüfung des Zeitrangs

(1) Stellt das Amt fest, dass die Beanspruchung des Zeitrangs nach Regel 108 Absatz 1 nicht die Anforderungen des Artikels 34 der Verordnung erfüllt oder die weiteren Anforderungen der Regel 108 nicht erfüllt, so fordert es den Inhaber auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen.

(2) Werden die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht fristgerecht erfüllt, so erlischt der Anspruch auf den Zeitrang für die betreffende internationale Registrierung. Betreffen die Mängel lediglich einige Waren und Dienstleistungen, so erlischt der Anspruch nur in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen.

(3) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro über jede Erklärung des Verlustes des Anspruchs auf den Zeitrang gemäß Absatz 2 sowie über jede Rücknahme oder Einschränkung des Anspruchs auf den Zeitrang.

(4) Das Amt unterrichtet das Benelux-Markenamt oder die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaates über die Beanspruchung des Zeitrangs, sofern Erlöschen des Anspruchs auf den Zeitrang gemäß Absatz 2 festgestellt wurde.

Regel 110
Beanspruchung des Zeitrangs beim Amt

(1) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann nach Artikel 148 Absatz 2 (nunmehr Artikel 153 Absatz 2) der Verordnung unmittelbar beim Amt den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken gemäß Artikel 35 der Verordnung beanspruchen, und zwar ab dem Tag, an dem das Amt gemäß Artikel 147 Absatz 2 (nunmehr Artikel 152 Absatz 2) der Verordnung die Tatsache veröffentlicht hat, dass keine Schutzverweigerung für die internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, mitgeteilt wurde oder dass eine solche Verweigerung widerrufen wurde.

(2) Wird die Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt vor dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt beantragt, so gilt der Antrag als an dem in Absatz 1 angegebenen Tag beim Amt eingegangen.

(3) Ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 1 und Artikel 148 Absatz 2 (nunmehr Artikel 153 Absatz 2) der Verordnung muss enthalten.

    a) den Hinweis, dass die Inanspruchnahme des Zeitrangs für eine internationale Registrierung nach dem Madrider Protokoll beantragt wird;

    b) die Nummer der internationalen Registrierung;

    c) den Namen und die Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

    d) falls der Markeninhaber einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

    e) die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, des Tags, ab dem die entsprechende Eintragung wirksam war, der Nummer dieser Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist;

    f) falls der Zeitrang nicht für alle Waren und Dienstleistungen der älteren Eintragung beansprucht wird, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Zeitrang beansprucht wird;

    g) eine Abschrift der betreffenden Eintragung die von der zuständigen Behörde als genaue Abschrift der Eintragung beglaubigt ist;

    h) falls der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 2 (nunmehr Artikel 92 Absatz 2) der Verordnung vertreten sein muss, die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 (nunmehr Artikel 93 Absatz 1) der Verordnung.

(4) Sind die Erfordernisse für die Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 3 nicht erfüllt, so fordert das Amt den Inhaber der internationalen Registrierung auf, die Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist das Amt den Antrag zurück.

(5) Hat das Amt den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs angenommen, teilt es dies dem Internationalen Büro mit unter Angabe

    a) der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

    b) der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist,

    c) der Nummer der betreffenden Eintragung und

    d) des Zeitpunkts des Beginns des Schutzes dieser Marke.

(6) Das Amt unterrichtet die die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats oder das Benelux-Markenamt, wenn es einen Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs angenommen hat.

(7) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass der Inhaber der internationalen Registrierung weniger als die gemäß Absatz 1 Buchstabe g) zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.

Regel 111
Entscheidungen, die den Zeitrang betreffen

Wird ein gemäß Artikel 148 Absatz 1 (nunmehr Artikel 153 Absatz 1) der Verordnung in Anspruch genommener Zeitrang oder eine gemäß Regel 110 Absatz 5 mitgeteilte Beanspruchung eines Zeitrangs zurückgenommen oder vom Amt gelöscht, teilt das Amt dies dem Internationalen Büro mit.

Regel 112
Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

(1) Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 149 Absatz 1 (nunmehr Artikel 154 Absatz 1) der Verordnung fest, dass die Marke, für die die territoriale Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft beantragt wird, nach Artikel 38 Absatz 2 (nunmehr Artikel 37 Absatz 2) der Verordnung für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie vom Internationalen Büro registriert worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so übermittelt das Amt gemäß Artikel 5 Abätze 1 und 2 des Madrider Protokolls und Regel 17 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen.

Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 1 (nunmehr Artikel 92 Absatz 1) der Verordnung vertreten sein, so enthält die Mitteilung eine Aufforderung zur Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 (nunmehr Artikel 93 Absatz 1) der Verordnung.

Die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, zu enthalten sowie eine Frist anzugeben, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Registrierung eine Stellungnahme abgeben kann und gegebenenfalls einen Vertreter bestellen muss.

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht.

(2) Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 149 Absatz 1 (nunmehr Artikel 154 Absatz 1) der Verordnung fest, dass die Eintragung der Marke nach Artikel 38 Absatz 2 (nunmehr Artikel 37 Absatz 2) der Verordnung an die Bedingung geknüpft ist, dass der Anmelder den Verzicht auf die Inanspruchnahme des ausschließlichen Rechts an einem nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil erklärt, so ist in der Mitteilung gemäß Absatz 1 über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen darauf hinzuweisen, dass der Schutz aus der internationalen Registrierung verweigert wird, wenn diese Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird.

(3) Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 149 Absatz 1 (nunmehr Artikel 154 Absatz 1) der Verordnung fest, dass in der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, keine zweite Sprache gemäß Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g) Ziffer ii) der Gemeinsamen Ausführungsordnung angegeben ist, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls und Regel 17 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung. Es gilt Absatz 1, Sätze 2, 3 und 4.

(4) Hat der Inhaber der internationalen Registrierung nicht fristgerecht die der Eintragung entgegenstehenden Hindernisse beseitigt oder die in Absatz 2 festgelegte Bedingung erfüllt oder, sofern erforderlich, einen Vertreter bestellt oder eine zweite Sprache angegeben, erlässt das Amt eine Entscheidung, durch die der Schutz für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Registrierung erfolgt ist, verweigert wird. Die Entscheidung kann gemäß Artikel 57 bis 63 (nunmehr Artikel 58 bis 65) der Verordnung angefochten werden.

(5) Hat das Amt bis zum Beginn der Widerspruchsfrist gemäß Artikel 151 Absatz 2 (nunmehr Artikel 156 Absatz 2) der Verordnung keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Absatz 1 übermittelt, übermittelt es dem Internationalen Büro eine Erklärung über die Gewährung des Schutzes, in der es angibt, dass die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Artikel 38 (nunmehr Artikel 37) der Verordnung abgeschlossen ist, dass aber gegen die internationale Registrierung noch immer Widersprüche eingelegt oder Bemerkungen Dritter eingereicht werden können.

Regel 113
Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro

(1) Die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen für die internationale Registrierung oder einen Teil davon gemäß Regel 112 wird dem Internationalen Büro übermittelt und enthält:

    a) die Nummer der internationalen Registrierung;

    b) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung;

    c) den Hinweis, dass die vorläufige Schutzverweigerung durch eine Entscheidung des Amtes bestätigt werden wird, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht, die Eintragungshindernisse mit einer Stellungnahme gegenüber dem Amt beseitigt;

    d) falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Angabe dieser Waren und Dienstleistungen.

(2) Zu jeder Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Absatz 1 teilt das Amt dem Internationalen Büro Folgendes mit, sofern die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und keine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchs gemäß Regel 115 Absatz 1 ausgesprochen wurde:

    a) falls das Verfahren vor dem Amt zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Europäischen Union geschützt ist;

    b) falls eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke, gegebenenfalls nach einer Beschwerde gemäß Artikel 57 (nunmehr Artikel 58) oder einer Klage gemäß Artikel 63 (nunmehr Artikel 65) der Verordnung rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Gemeinschaft verweigert wird;

    c) falls die Schutzverweigerung gemäß Buchstabe a) oder b) nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist.

Regel 114
Widerspruchsverfahren

(1) Wird gegen eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gemäß Artikel 151 (nunmehr Artikel 156) der Verordnung Widerspruch eingelegt, muss die Widerspruchsschrift Folgendes enthalten:

    a) die Nummer der internationalen Registrierung, gegen die sich der Widerspruch richtet;

    b) die Angabe der in der internationalen Registrierung enthaltenen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet;

    c) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

    d) die in Regel 15 Absatz 2 Buchstaben b bis h aufgeführten Angaben und Bestandteile.

(2) Regel 15 Absätze 1, 3 und 4 und Regel 16 bis 22 sind mit folgender Maßgabe anwendbar:

    a) jede Bezugnahme auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gilt als Bezugnahme auf eine internationale Registrierung;

    b) jede Bezugnahme auf die Zurücknahme der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gilt als Bezugnahme auf den Verzicht auf die internationale Registrierung für die Europäische Gemeinschaft;

    c) jede Bezugnahme auf den Anmelder gilt als Bezugnahme auf den Inhaber der internationalen Registrierung.

(3) Wird die Widerspruchsschrift vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Artikel 151 Absatz 2 (nunmehr Artikel 156 Absatz 2) der Verordnung eingereicht, so gilt sie als am ersten Tag nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eingereicht. Die Anwendung des Artikels 42 Absatz 3 Satz 2 (nunmehr Artikel 41 Absatz 3 Satz 2) der Verordnung bleibt unberührt.

(4) Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 2 (nunmehr Artikel 92 Absatz 2) der Verordnung vertreten sein und hat er noch keinen Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 (nunmehr Artikel 93 Absatz 1) der Verordnung bestellt, so enthält die Mitteilung des Widerspruchs an den Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Regel 19 die Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung einen Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 (nunmehr Artikel 93 Absatz 1) der Verordnung zu bestellen.

Bestellt der Inhaber der internationalen Registrierung innerhalb dieser Frist keinen Vertreter, beschließt das Amt, den Schutz für die internationale Registrierung zu verweigern.

(5) Das Widerspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Regel 112 erfolgt oder bereits erfolgt ist. Hat die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen zu einer unanfechtbaren Entscheidung auf Verweigerung des Schutzes der Marke geführt, stellt das Amt das Verfahren ein und erstattet die Widerspruchsgebühr; in diesem Fall ergeht keine Kostenentscheidung.

Regel 115
Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist

(1) Wenn ein Widerspruch gegen eine internationale Registrierung beim Amt gemäß Artikel 151 Absatz 2 (nunmehr Artikel 156 Absatz 2) der Verordnung eingereicht wird oder gemäß Regel 114 Absatz 3 als eingereicht gilt, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist.

(2) Die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist, enthält:

    a) die Nummer der internationalen Registrierung;

    b) den Hinweis, dass die Schutzverweigerung sich darauf stützt, dass Widerspruch eingereicht wurde, und den Verweis auf die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung, auf die sich der Widerspruch stützt;

    c) den Namen und die Anschrift des Widersprechenden.

(3) Falls sich der Widerspruch auf die Anmeldung oder Eintragung einer Marke stützt, enthält die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgende Angaben:

    i) den Anmeldetag, den Eintragungstag und, soweit zutreffend, den Prioritätstag,

    ii) die Nummer der Anmeldung und, sofern sie davon abweicht, die Nummer der Eintragung,

    iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

    iv) eine Wiedergabe der Marke und

    v) ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt.

(4) Falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, sind diese in der Mitteilung gemäß Absatz 2 anzugeben.

(5) Das Amt teilt dem Internationalen Büro Folgendes mit:

    a) wenn das Widerspruchsverfahren zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung führt, dass die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist;

    b) wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke, gegebenenfalls nach einer Beschwerde gemäß Artikel 57 (nunmehr Artikel 58) oder einer Klage gemäß Artikel 63 (nunmehr Artikel 65) der Verordnung, rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Gemeinschaft verweigert wird;

    c) wenn die Schutzverweigerung gemäß Buchstabe a) oder b) nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist.

(6) Ist für dieselbe internationale Registrierung mehr als eine vorläufige Schutzverweigerung gemäß Absatz 1 oder Regel 112 Absätze 1 und 2 ergangen, so bezieht sich die Mitteilung nach Absatz 5 auf die vollständige oder teilweise Schutzverweigerung für die Marke, so wie sie sich als Ergebnis sämtlicher Verfahren nach Artikel Artikel 149 (nunmehr Artikel 154) und Artikel 149 und 151 (nunmehr Artikel 154 und 156) der Verordnung ergibt.

Regel 116
Erklärung über die Schutzgewährung

(1) Hat das Amt keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Regel 112 übermittelt und ist innerhalb der Widerspruchsfrist beim Amt keine Widerspruch gemäß Artikel 151 Absatz 2 (nunmehr Artikel 156 Absatz 2) der Verordnung eingegangen und hat das Amt keine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen aufgrund der Bemerkungen eines Dritten erlassen, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung über die Schutzgewährung, in der mitgeteilt wird, dass die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist.

(2) Für die Zwecke des Artikels 146 Absatz 2 (nunmehr Artikel 151 Absatz 2) der Verordnung hat die weitere Erklärung über die Schutzgewährung gemäß Absatz 1 dieselbe Wirkung wie eine Erklärung des Amtes über die Rücknahme einer Schutzverweigerung.

Regel 117
Mitteilung über die Ungültigerklärung an das Internationale Büro

(1) Ist gemäß Artikel 56 oder 96 (nunmehr Artikel 57 und 100) und Artikel 153 (nunmehr Artikel 158) der Verordnung die Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, für ungültig erklärt worden und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so teilt das Amt dies dem Internationalen Büro mit.

(2) Die Mitteilung muss datiert sein und Folgendes enthalten:

    a) den Hinweis, dass die Ungültigerklärung durch das Amt erfolgt ist, oder die Angabe des Gemeinschaftsmarkengerichts, das die Nichtigerklärung ausgesprochen hat;

    b) Angaben darüber, ob die Ungültigerklärung in Form einer Erklärung des Verfalls der Rechte des Inhabers der internationalen Registrierung oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund absoluter Nichtigkeitsgründe oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe erfolgt ist;

    c) den Hinweis, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt;

    d) die Nummer der internationalen Registrierung;

    e) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

    f) falls die Ungültigerklärung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Angabe derjenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist oder für die sie nicht ausgesprochen worden ist, und

    g) den Tag, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist und die Angabe, ob sie an diesem Tag oder rückwirkend wirksam wurde.

Regel 118
Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsüberganges

Für die Zwecke des Artikels 17 der Verordnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 oder 2 und Artikel 24 der Verordnung, tritt die Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung im Internationalen Register an die Stelle der Eintragung eines Rechtsüberganges im Register für Gemeinschaftsmarken.

Regel 119
Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Für die Zwecke der Artikel 19, 20, 21 und 22 der Verordnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 und Artikel 24 der Verordnung, tritt die Eintragung einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers einer internationalen Registrierung im internationalen Register an die Stelle der Eintragung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens im Register für Gemeinschaftsmarken.

Regel 120
Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsüberganges, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

(1) Wird von einer anderen Person als dem Inhaber der internationalen Registrierung über das Amt die Eintragung einer Änderung des Inhabers, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers beantragt, so verweigert das Amt die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro, wenn dem Antrag kein Nachweis des Rechtsüberganges, der Lizenz oder der Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers beigefügt ist.

(2) Wird vom Inhaber der internationalen Registrierung über das Amt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder Löschung einer Lizenz oder einer Auffiebung einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers gestellt, so beschließt das Amt, die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro zu verweigern, wenn dem Antrag kein Nachweis darüber beigefügt ist, dass die Lizenz nicht mehr besteht oder geändert worden ist oder dass die Einschränkung des Verfügungsrechts aufgehoben worden ist.

Regel 121
Kollektivmarken

(1) Ist in der internationalen Registrierung vermerkt, dass sie auf einer Anmeldung oder Eintragung basiert, die sich auf eine Kollektivmarke, Garantiemarke oder Gewährleistungsmarke bezieht, wird die internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, als Gemeinschaftskollektivmarke behandelt.

(2) Der Inhaber der internationalen Registrierung muss die Markensatzung gemäß Artikel 65 (nunmehr Artikel 67) der Verordnung und Regel 43 innerhalb von zwei Monaten, ab dem Tag, an dem das Internationale Büro das Amt über die internationale Registrierung unterrichtet hat, unmittelbar beim Amt vorlegen.

(3) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Regel 112 ergeht auch:

    a) wenn einer der Zurückweisungsgründe gemäß Artikel 66 Absatz 1 oder 2 (nunmehr Artikel 68 Absatz 1 oder 2) der Verordnung, in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 3 (nunmehr Artikel 68 Absatz 3) der Verordnung, vorliegt;

    b) wenn die Markensatzung nicht gemäß Absatz 2 vorgelegt worden ist.

Es gelten Regel 112 Absätze 2 und 3 und Regel 113.

(4) Mitteilungen über die Änderung der Markensatzung gemäß Artikel 69 (nunmehr Artikel 71) der Verordnung werden im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

Regel 122
Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Anmeldung

(1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung einer nationalen Marke gemäß Artikel 108 und 154 (nunmehr Artikel 112 und 159) der Verordnung muss Folgendes enthalten:

    a) die Nummer der internationalen Registrierung;

    b) den Tag der internationalen Registrierung oder den Tag der Benennung der Europäischen Gemeinschaft, wenn diese gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgt ist, und gegebenenfalls Angaben zur Beanspruchung des Prioritätsdatums der internationalen Registrierung gemäß Artikel 154 Absatz 2 (nunmehr Artikel 159 Absatz 2) der Verordnung sowie Angaben über die Beanspruchung des Zeitrangs gemäß Artikel 34, 35 und 148 (nunmehr Artikel 34, 35 und 153) der Verordnung;

    c) die in Regel 44 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e) und f) aufgeführten Angaben und Bestandteile.

(2) Falls die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 5 (nunmehr Artikel 112 Absatz 5) und Artikel 154 (nunmehr Artikel 159) der Verordnung beantragt wird, nachdem die internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, nicht erneuert wurde, muss die Anmeldung gemäß Absatz 1 einen entsprechenden Hinweis und den Tag, an dem der Schutz abgelaufen ist, enthalten. Die in Artikel 108 Absatz 5 (nunmehr Artikel 112 Absatz 5) der Verordnung vorgesehene Dreimonatsfrist beginnt an dem Tag, der auf den letzten Tag folgt, an dem die Erneuerung gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Madrider Protokolls möglich ist.

(3) Regel 45, 46 Absatz 2 Buchstaben a und c und 47 gelten entsprechend.

Regel 123
Umwandlung einer internationalen Registrierung in die Benennung eines Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist

(1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in die Benennung eines Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, gemäß Artikel 154 (nunmehr Artikel 159) der Verordnung muss die in Regel 122 Absätze 1 und 2 aufgeführten Angaben und Bestandteile enthalten.

(2) Regel 45 gilt entsprechend. Das Amt weist den Umwandlungsantrag auch dann zurück, wenn die Voraussetzungen für die Benennung des Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, nicht sowohl am Tag der Benennung der Europäischen Gemeinschaft als auch am Tag, an dem der Umwandlungsantrag eingegangen ist oder gemäß Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 (nunmehr Artikel 113 Absatz 1 Satz 2) der Verordnung als eingegangen gilt, erfüllt war.

(3) Regel 46 Absatz 2 Buchstaben a) und c) gilt entsprechend. Die Veröffentlichung des Umwandlungsantrags enthält auch den Hinweis, dass die Umwandlung in die Benennung eines Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, gemäß Artikel 154 (nunmehr Artikel 159) der Verordnung beantragt wurde.

(4) Erfüllt der Umwandlungsantrag die Anforderungen der Verordnung und dieser Regeln, so übermittelt das Amt ihn unverzüglich an das Internationale Büro. Das Amt teilt dem Inhaber der internationalen Registrierung den Tag der Übermittlung mit.

Regel 124
Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

(1) Damit die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als Umwandlung einer internationalen Registrierung gilt, die gemäß Artikel 9quinquies des Madrider Protokolls und Artikel 156 (nunmehr Artikel 161) der Verordnung vom Internationalen Büro auf Antrag der Ursprungsbehörde gelöscht worden ist, muss sie einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser Hinweis muss bei der Einreichung der Anmeldung erfolgen.

(2) Die Anmeldung muss neben den in Regel 1 aufgeführten Angaben und Bestandteilen Folgendes enthalten:

    a) die Angabe der Nummer der internationalen Registrierung, die gelöscht worden ist;

    b) den Tag, an dem die internationale Registrierung vom Internationalen Büro gelöscht wurde;

    c) den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls;

    d) gegebenenfalls das in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene und in das vom Internationalen Büro geführte internationale Register eingetragene Prioritätsdatum.

(3) Stellt das Amt bei der Prüfung nach Regel 9 Absatz 3 fest, dass die Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro eingereicht wurde, oder dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen werden soll, nicht in dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten sind, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft erfolgte, so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen und insbesondere das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf diejenigen Waren und Dienstleistungen zu beschränken, die im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft erfolgte, enthalten waren.

(4) Werden die in Absatz 3 aufgeführten Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so erlischt der Anspruch auf das Datum der internationalen Registrierung oder der territorialen Ausdehnung und das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.

Teil C

Übermittlungen

Regel 125
Übermittlungen an das Internationale Büro und elektronische Formblätter

(1) Übermittlungen an das Internationale Büro erfolgen in der Form und unter Verwendung der Formate, die zwischen dem Internationalen Büro und dem Amt vereinbart werden, vorzugsweise auf elektronischem Weg.

(2) Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form bereitgestellte Formblätter ein.

Regel 126
Sprachen

Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung und dieser Regeln auf internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gilt die Sprache der internationalen Anmeldung als Verfahrenssprache im Sinne des Artikels 115 Absatz 4 (nunmehr Artikel 119 Absatz 4) der Verordnung und die in der internationalen Anmeldung angegebene zweite Sprache als zweite Sprache im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 (nunmehr Artikel 119 Absatz 3) der Verordnung.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen



(1) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die innerhalb von drei Monaten vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 (nunmehr Artikel 148 Absatz 3) der Verordnung festgelegten Tag eingereicht werden, werden vom Amt mit dem gemäß dieser Vorschrift festgelegten Anmeldetag oder dem tatsächlichen Datum des Eingangs der Anmeldung versehen.

(2) Die in Artikel 29 und 33 der Verordnung vorgesehene Prioritätsfrist von sechs Monaten wird bei einer derartigen Anmeldung von dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 (nunmehr Artikel 148 Absatz 3) der Verordnung festgelegten Tag an gerechnet.

(3) Das Amt kann dem Anmelder vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 (nunmehr Artikel 148 Absatz 3) der Verordnung festgelegten Tag eine Empfangsbestätigung übermitteln.

(4) Das Amt kann derartige Anmeldungen vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 (nunmehr Artikel 148 Absatz 3) der Verordnung festgelegten Tag prüfen und sich mit dem Anmelder in Verbindung setzen, um etwaige Mängel vor diesem Tag zu beseitigen. Entscheidungen in bezug auf derartige Anmeldung können nur nach diesem Tag erlassen werden.

(5) Das Amt führt für eine derartige Anmeldung, gleich ob für sie eine Priorität gemäß Artikel 29 oder 33 der Verordnung in Anspruch genommen wurde oder nicht, keine Recherche gemäß Artikel 39 Absatz 1 (nunmehr Artikel 38 Absatz 1) der Verordnung durch.

(6) Liegt der Tag des Eingangs der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Amt, der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Markenamt vor dem Beginn der Dreimonatsfrist des Artikels 143 Absatz 4 (nunmehr Artikel 148 Absatz 4) der Verordnung, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet und erhält die Anmeldeunterlagen zurück.



Artikel 3

Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


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