TT-BEGRIFF
Internat. Belange
PCT 1970
Patentrecht
Allgemein
PCT 1970/2001
TT-ZAHL
134
2004
501
Februar 1985
3-4/II/85

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(Patentzusammenarbeitsvertrag)



unterzeichnet in Washington am 19. Juni 1970
[1]




mit den Änderungen vom 2. Oktober 1979
[2]




vom 3. Februar 1984
[3]




und vom 2. Oktober 2001 – Änderung von Artikel 22
Vertragsstaaten,

In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,

In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen.

In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,

In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,

Haben diesen Vertrag geschlossen.


Inhaltsverzeichnis:

Einleitende Bestimmungen

 

 

 

Kapitel I Internationale Anmeldung und internationale Recherche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel II Die internationale vorläufige Prüfung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel IV Technische Dienste

 

 

 

 

Kapitel V Verwaltungsbestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel VI Streitigkeiten

 

 

Kapitel VII Revision und Änderungen

 

 

 

Kapitel VIII Schlußbestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Zitierhinweis:
Auf die einzelnen Kapitel kann zielgenau verwiesen werden. Auch ist ein zielgenauer Verweis auf die Randnummern möglich. Das Target dafür lautet: „#rndnr1“ … „#rndnr[n]“.

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Erstellt: Fri Apr 3 22:06:15 2015