TT-BEGRIFF
Griechenland
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TT-ZAHL
625
2010
301
März 1991
A/III/91

Übersicht
über das griechische Patentgesetz mit Einführung eines Kontrollverfahrens[1]

Am 22. September 1987 trat das Gesetz Nr. 1733, das die Übertragung von Technologie, Erfindungen, technologischen Neuerungen regelt, in KraftBesonderheiten im Hinblick auf Erfindungen:

I. Patente

1. Patenturkunden werden für neue Vorstellungen erteilt, die eine erfinderische Tätigkeit einschließen und gewerblich verwertet werden können. Die Erfindung kann ein Erzeugnis, ein Verfahren oder eine gewerbliche Verwendung betreffen.

2. Folgendes ist nicht als Erfindungen anzusehen:


    a)   Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

    b)   künstlerische Schöpfungen;

    c)   Pläne, Regelungen oder Methoden für eine geistige Tätigkeit, Spiele oder eine wirtschaftliche Tätigkeit sowie Computerprogramme;

    d)   die Vorlage einer Information.

3. Eine Erfindung ist als neu anzusehen, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Begriff "Stand der Technik" bezeichnet das, was im irgendeinem Teil der Welt durch eine schriftliche Bekanntgabe, durch eine mündliche Beschreibung oder in einer anderen Weise vor dem Datum der Einreichung einer Patentanmeldung oder vor dem Prioritätsdatum bekannt geworden ist.

4. Eine Erfindung ist als eine Erfindungshöhe aufweisend in Betracht zu ziehen, wenn sie für einen mit der Technologie des Standes der Technik vertrauten Fachmann nicht naheliegend ist.

5. Eine Erfindung ist als gewerblich verwertbar anzusehen, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem Gebiet der produktiven Tätigkeit hergestellt oder benutzt werden kann.

6. Folgendes ist nicht als gewerblich verwertbare Erfindungen anzusehen:


    a)   chirurgische oder therapeutische Methoden für die Behandlung von Menschen oder von Tieren;

    b)   diagnostische Methoden, die bei Menschen und Tieren angewandt werden.

7. Die vorgenannten Ausnahmen sind nicht auf Erzeugnisse und insbesondere nicht auf Substanzen oder Verbindungen anzuwenden, die während der Anwendung der vorgenannten Methoden benutzt werden.

8. Patenturkunden sind in den folgenden Fällen nicht zu erteilen:


    a)   für Erfindungen, deren Bekanntgabe oder Anwendung gegen die öffentliche Ordnung oder die Moral verstoßen würde;

    b)   für Pflanzensorten und Tierzüchtungen oder biologische Methoden für die Erzeugung von Pflanzen oder Tieren, mit Ausnahme von mikrobiologischen Verfahren oder Erzeugnissen, die sich aus ihnen ergeben.

9. Eine Patenturkunde kann für eine Erfindung erteilt werden, die innerhalb der sechs Monate offenbart worden ist, die der Einreichung der Anmeldung vorhergehen, wenn die Offenbarung beruhte auf


    a)   einer mißbräuchlichen Handlung, die gegenüber dem Anmelder oder seinem Rechtsvorgänger begangen ist;

    b)   der Darstellung der Erfindung in einer amtlich anerkannten Ausstellung, wie sie durch das Abkommen über internationale Ausstellungen definiert ist, das in Paris am 22. November 1928 unterzeichnet und aufgrund des Gesetzes 5562/1932 ratifiziert war (Regierungsblatt, Ausgabe 221).

       In diesem Fall muß der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung erklären, daß seine Erfindung auf einer Ausstellung zur Schau gestellt ist, und er muß eine Bescheinigung dieses Inhalts vorlegen.

10. Diese Art von Offenbarung darf die Frage der Neuheit der Erfindung, wie sie durch das Gesetz definiert ist, nicht beeinträchtigen.

11. In Übereinstimmung mit dem Gesetz sind nur die Erfinder oder seine allgemeinen oder besonderen Nachfolger berechtigt, eine Patentanmeldung einzureichen.

Wenn mehrere Erfinder an einer Erfindung zusammen gearbeitet haben, genießen das vorgenannte Recht sämtliche an ihr Beteiligten, wenn nicht anderes durch eine besondere Vereinbarung vorgesehen ist.

Wenn mehrere Erfinder eine Erfindung gemacht haben, genießt jeder unabhängig tätig gewesene Erfinder das vorgenannte Recht, der als erster von ihnen eine Patentanmeldung einreicht.

Erfindungen von Arbeitnehmern gehören diesen, ausgenommen in den folgenden Fällen:


    a)   Erfindungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben, der eine erfinderische Tätigkeit vorsieht (Diensterfindungen). Diese gehören dem Arbeitgeber als Ganzes;

    b)   vierzig Prozent einer Erfindung, die von einem Arbeitnehmer gemacht ist, der Material, Arbeitsmittel oder Informationen benutzt hat, die seinem Arbeitgeber gehören, stehen dem letzteren zu (abhängige Erfindungen). In einem solchen Fall muß eine gemeinsame Patentanmeldung innerhalb von vier Monaten eingereicht werden, andernfalls das Recht auf Einreichung dem Arbeitnehmer ungeteilt zusteht.

12. Der Name des Erfinders muß in jedem Fall in der Anmeldung erscheinen. Das Gesetz sieht vor, daß die Partei, welche die Rechte an einer Erfindung besitzt, die von einer anderen Partei eingereicht worden ist, um Anerkennung der Rechte an der Erfindung innerhalb von zwei Jahren seit dem Datum, an dem die Patenturkunde erteilt war, ersuchen kann, ausgenommen, wenn der Anmelder von den Rechten des Gesuchstellers gewußt hat, in welchem Fall es keine Frist gibt.

13. Verfahren, das zur Erteilung einer Patenturkunde führt:


    a)   Die Anmeldung muß mit einer beigefügten Beschreibung eingereicht werden. Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt ist das Gesetz unvollständig im Vergleich mit dem alten Gesetz, weil keine Einreichung einer schriftlichen Beschreibung in einer fremden Sprache vorgesehen ist, die durch das alte Gesetz mit der anschließenden Vorlage einer Übersetzung (ins Griechische) gestattet war.

    b)   Es gibt eine Frist von vier Monaten für die Berichtigung von Fehlern oder Unterlassungen. Wenn die Einreichung als formell in Ordnung angesehen wird, sobald die vier Monate abgelaufen sind, ist sie durch das Amt zu prüfen, um festzustellen, ob sie eine patentfähige Erfindung in Übereinstimmung mit dem Gesetz darstellt, nämlich, daß sie nicht eine Entdeckung, eine wissenschaftliche Theorie, eine diagnostische oder therapeutische Methode usw. ist.

    c)   Im positiven Fall ist sie weiterhin zu prüfen, um festzustellen, ob sie dem Kriterium der Neuheit entspricht oder nicht, und ein entsprechender Prüfungsbericht ist zu erstatten, für den Gebühren entrichtet werden müssen.

    d)   Sollte die Entrichtung der Gebühren versäumt werden, ist die Einreichung in eine Anmeldung für eine Gebrauchsmuster-Bescheinigung umzuwandeln.

    e)   Der Prüfungsbericht ist dem Anmelder zuzustellen, der eine Frist von drei Monaten hat, in der etwaige Bemerkungen dazu zu machen sind.

    f)   Ein endgültiger Bericht ist dann zu erstatten, der solche Bemerkungen in Betracht zieht und zu veröffentlichen ist. Während der Ausarbeitung dieses Berichts kann das Amt eine Information im Hinblick auf den Stand der Technik von dem Europäischen Patentamt oder von einer anderen Behörde anfordern, ohne daß diese Information für das Amt verbindlich ist.

Die Patenturkunde wird danach erteilt.


    g)   Es ist beachtenswert, daß Erfindungen, die als eine Neuheit entbehrend anzusehen sind und für die somit ein negativer Prüfungsbericht erstattet ist, eine Patenturkunde erteilt wird, die jedoch aus dem gewerblichen Gesichtspunkt nur schwach ist.

Das Gesetz erwähnt kein Stadium, in dem eine dritte Partei Einwendungen im Hinblick auf die Patentfähigkeit der Erfindung erheben kann, bevor eine Patenturkunde erteilt wird. Das Gesetz erwähnt die Bekanntmachung der Angaben über die Einreichung achtzehn Monate nach dem Einreichungsdatum.

Wenn eine Priorität beansprucht ist, muß die entsprechende Urkunde mit einer Übersetzung ins Griechische innerhalb von sechzehn Monaten seit dem ausländischen Einreichungsdatum vorgelegt werden; diese Frist beginnt mit dem Einreichungsdatum der ersten Prioritätsanmeldung in Fällen, in denen mehrere Prioritäten beansprucht werden.

14. Rechte des Patentinhabers

Der Patentinhaber genießt das ausschließliche Recht auf die Benutzung und die Anwendung des Patents, ausgenommen, wenn es für eine Forschung, für eine nicht berufsmäßige oder für eine persönliche Benutzung oder für die Erfüllung von einzelnen Rezepten in einer Apotheke geschieht. Wenn die Erfindung von einer dritten Partei benutzt ist, bevor eine Anmeldung für sie eingereicht worden ist, ist diese Partei berechtigt, die Benutzung für die Bedürfnisse ihres Unternehmens fortzusetzen.

15. Patentlizenzen

Zusätzlich zu den vertraglichen Lizenzen sind Zwangslizenzen vorgesehen:


    a)   auf ein Gesuch, vorausgesetzt, daß drei Jahre seit dem Datum vergangen sind, an dem die Patenturkunde erteilt war, ohne daß die Erfindung zu einer produktiven Ausnutzung in Griechenland gekommen ist (der Import eines Erzeugnisses ist nicht als Ausnutzung anzusehen). Der Einreichung des Gesuchs muß vorhergehen:



      aa)   eine Mitteilung an den Patentinhaber bezüglich der Absichten der Partei, welche die Lizenz wünscht, und

      bb)   der Ausdruck einer Meinung über den Fall durch die Organisation für gewerbliches Eigentum (IPO) im Hinblick auf die Voraussetzungen, die Sicherstellung und die Ausschließlichkeit oder Nichtausschließlichkeit der Lizenz.

       Der mehrgliedrige Gerichtshof der ersten Instanz, der in dem Gebiet die Zuständigkeit hat, in dem der Gesuchsteller ansässig ist, ist zuständig für die Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zwangslizenz erfüllt worden sind;

    b)   bei dringenden Gründen im Interesse der allgemeinen Gesundheit oder der nationalen Verteidigung aufgrund einer Entscheidung des Ministers für Industrie, Energie und Technologie. In diesem Fall hat die IOP ebenfalls eine Meinung zum Ausdruck zu bringen, und sollte es Meinungsverschiedenheiten betreffs des Betrages der zu zahlenden Sicherstellung geben, ist der mehrgliedrige Gerichtshof der ersten Instanz zuständig, darüber in einem Verfahren zur Festlegung der Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden.

16. Nichtigkeit eines Patentes


    a)   Gemäß dem Gesetz können dritte Parteien, die ein berechtigtes Interesse haben, die Zivilgerichte ersuchen, ein Patent aufgrund der Tatsache, daß die in Frage stehende Erfindung nicht patentfähig oder daß der Patentinhaber nicht der Erfinder ist, nichtig zu erklären.

    b)   Die Verletzung eines Patentes hat das Recht des Patentinhabers auf einen Schadenersatz oder auf die Überlassung des Nutzens (durch den Verletzer) oder auf die Zahlung eines Betrages, der dem Wert einer Lizenz entspricht, zur Folge. Dieses Recht verjährt in fünf Jahren seit dem Datum, an dem die begangene Verletzung bekannt geworden war, und, nach dem zwanzig Jahre vergangen sind, ohne Rücksicht auf das Bekanntwerden der Verletzung.

II. Gebrauchsmusterbescheinigungen

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Begriff und Erteilungsverfahren

1. Die Gebrauchsmusterbescheinigung (UMC) wird für einen dreidimensionalen Gegenstand erteilt, der ein festgelegtes Muster und eine solche Form hat, wie ein Werkzeug, ein Instrument, eine Vorrichtung, ein Gerät oder wie Ersatzteile von diesen Gegenständen, die besagen, neu gewerblich anwendbar und fähig zu sein, ein technisches Problem zu lösen.

2. Anmelder von schwebenden Patentanmeldungen können beantragen, daß die letzteren in Anmeldungen für Gebrauchsmusterbescheinigungen umgewandelt werden.

3. Die Gebrauchsmusterbescheinigung bleibt für einen Zeitraum von sieben Jahren gültig, die an dem Tag nach dem Datum beginnen, an dem die Anmeldung dafür eingereicht war, oder, in dem in Ziffer 2 erwähnten Fall, an dem Datum, an dem die Patentanmeldung eingereicht war.

4. Sollte die Anmeldung für eine Gebrauchsmusterbescheinigung einen dreidimensionalen Gegenstand betreffen, erteilt die IPO die vorerwähnte Bescheinigung, ohne festgestellt zu haben, daß das in Frage stehende Gebrauchsmuster neu oder gewerblich anwendbar ist, die Erfüllung dieser Erfordernisse der Verantwortlichkeit des Anmelders überlassend.

5. Alle anderen Angelegenheiten werden durch Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Patente beziehen, geregelt.

III. Übertragung von Technologie

Begriff und Unwirksamkeit von Bedingungen der Vereinbarungen

1. Gemäß einer Vereinbarung für die Übertragung von Technologie (Technologietransfer) geht der Lieferant die Verpflichtung ein, dem Empfänger eine Technologie zu beschaffen, der als Gegenleistung den dafür vereinbarten Betrag zahlen muß.

Der Begriff "Beschaffung von Technologie" bedeutet:


    a)   eine Lizenz für die Ausübung eines Patentes oder einer Gebrauchsmusterbescheinigung;

    b)   die Übertragung eines Patentes oder einer Gebrauchsmusterbescheinigung;

    c)   die Beschaffung von technischen Herstellungsanweisungen, Mustern oder Dienstleistungen;

    d)   die Beschaffung von organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Dienstleistungen sowie von spezialisierten beratenden Dienstleistungen oder überwachenden und kontrollierenden Dienstleistungen;

    e)   die Offenbarung von gewerblichen Geheimnissen mit Mustern, Plänen, Modellen, Proben, Anweisungen, Formeln, Bedingungen, Verfahren, Beschreibungen und Methoden zur Herstellung von Erzeugnissen bezüglich einer ergiebigen Ausnutzung. Diese gewerblichen Geheimnisse bestehen hauptsächlich aus einer technischen Information, Angaben oder praktischen Erfahrungen (know-how) über Methoden, Erprobung von Fertigkeiten, die konkret angewandt werden können, insbesondere bei der Produktion von Waren oder bei der Leistung von Diensten, vorausgesetzt, daß sie nicht weitgehend bekannt geworden sind;

    f)   gemeinsame Forschung oder Entwicklung von neuer Technologie, von demonstrativen oder experimentellen Programmen oder Vorhaben;

    g)   die Bereitstellung von technischer Hilfe in der Form von Unterweisung, Anleitung oder Ausbildung des Personals.

2. Rechtsunwirksam sind die folgenden Bedingungen:


    a)   jene bei Patentlizenzen, die in Vereinbarungen enthalten sind, die gegen jene verstoßen, die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2349/1984 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Official Gazette Article L 219/15)[4] festgelegt sind.

    c)   Vereinbarungen hinsichtlich des Folgenden brauchen nicht eingetragen zu werden:



      aa)   die besondere zeitweilige Beschäftigung von ausländischen Ingenieuren oder Technikern zur Installation oder Reparatur von Fabriken oder Maschinen;

      bb)   Vorschläge, Muster oder anderes solches Material, das üblicherweise mit einer Maschine oder Ausrüstung geliefert wird, vorausgesetzt, daß es nicht irgendwelche besonderen Belastungen für den Empfänger mitsichbringt;

      cc)   dringende technische Hilfe oder Instandsetzungsarbeiten, vorausgesetzt, daß diese aufgrund einer älteren eingetragenen Vereinbarung notwendig gemacht worden sind;

      dd)   technische Ausbildung, die durch Ausbildungsorganisationen oder -Unternehmen für ihre Beschäftigten erfolgt;

      ee)   Waffen-Systeme.

    d)   Die Partei oder die Parteien, die verpflichtet ist/sind, eine Technologieübertragung eintragen zu lassen, kann/können entweder eine Kopie der Vereinbarung einreichen oder einen besonderen Vordruck ergänzen. Jede bei dem Gericht erhobene Klage oder jedes bei ihm eingereichte Gesuch im Hinblick auf eine zwischen den Parteien entstandene Meinungsverschiedenheit über die Vereinbarung, die von derselben abgeleitet ist, darf nicht ohne die IPO verhandelt werden, die bestätigt hat, daß die Bestimmungen dieser Ziffer eingehalten worden sind.

IV. Durchführung des Europäischen Patentübereinkommens

Europäische Anmeldung und Europäisches Patent

1. Europäische Patentanmeldungen müssen bei der IPO eingereicht werden, wenn der Anmelder ein griechischer Staatsbürger ist und vorgesehen wurde, daß keine Priorität auf der Grundlage einer früheren Einreichung in Griechenland beansprucht wird.

2. In Übereinstimmung mit Gesetz 1607/1986 (Regierungsblatt Ausgabe 85)
Artikels 93 des Europäischen Patentübereinkommens bekanntgemacht ist, hat eine Europäische Patentanmeldung bezüglich des Datums ihrer Bekanntmachung dieselbe Gültigkeit in Griechenland, die eine Anmeldung für ein griechisches Patent haben würde.

3. Der vorläufige Schutz ist nur von dem Datum an gewährt, an dem der Anmelder für ein Europäisches Patent bei der IPO eine Übersetzung der Ansprüche der Anmeldung ins Griechische einreicht, beglaubigt durch die zuständigen Personen.

4. Die Europäischen Patenturkunden haben in Griechenland dieselbe Gültigkeit wie die griechischen Patenturkunden, die von der IPO erteilt sind.

5. Der Inhaber eines Europäischen Patents muß bei der IPO eine Übersetzung des Textes ins Griechische einreichen, beglaubigt durch die zuständigen Personen, aufgrund deren das Europäische Patentamt das Europäische Patent für die Erfindung erteilt, so wie sie vorgelegt ist oder mit Abänderungen.

6. Das Europäische Patent ist in Griechenland nicht rechtsgültig, wenn die in Ziffer 5 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

7. Europäische Patente, die pharmazeutischen Produkten einen Schutz gewähren, sind in Griechenland nicht länger in Kraft, als der Vorbehalt, der von Griechenland gemäß
Artikel 167 Absatz 2 Unterabsatz a) des Europäischen Patentübereinkommens erklärt ist, in Kraft bleibt.

8. Ein Europäisches Patent kann in Griechenland nur aus den Gründen nichtig erklärt werden, die im Gesetz 1607/1986Artikel 138 Absatz 1 des Europäischen Patent-Übereinkommens festgelegt sind.

9. Sollten die Gründe für eine Nichtigkeit nur teilweise bestehen, sind die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen des Patents entsprechend einzuschränken.

V. Amtliche Gebühren1. Amtliche Einreichungsgebühren, Jahresgebühren, Prüfungsberichtsgebühren und Gebühren für die Eintragung von Veränderungen müssen bei der IPO in Verbindung mit jeder Patentanmeldung vorausbezahlt werden. Empfangsquittungen, die bestätigen, daß die Einreichungsgebühren und die erste Jahresgebühr entrichtet worden sind, müssen mit der Patentanmeldung eingereicht werden.

2. Amtliche Gebühren müssen für die Eintragung von Vereinbarungen, die eine Übertragung von Technologie oder die Beschaffung von beratenden Dienstleistungen oder eine Information bezüglich der Übertragung von Technologie sowie die Erteilung, die Abtretung oder die Änderung von Rechten an einem Patent oder an einer Gebrauchsmusterbescheinigung vorsehen, entrichtet werden.

Das Gesetz wird in verschiedenen Einzelheiten durchgeführt werden, die durch eine ministerielle Entscheidung und durch Ausführungsverordnungen geregelt worden sind. Das Gesetz ermächtigt den zuständigen Minister, diese zu erlassen. Demzufolge wird über alles von Interesse informiert werden.

Übersicht über das novellierte Patentrecht in Griechenland[8]

Das griechische Patentrecht, das bis 1987 im wesentlichen auf dem Gesetz 2527/24.9.1920[9] beruhte, wurde durch das
Gesetz 1733/87 grundlegend umgestaltet und mit der am 1. Oktober 1986 in Griechenland in Kraft getretenen Münchner Konvention über das Europäische Patent harmonisiert