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Letzte Änderung: 22.04.2010
http://transpatent/gesetze/eapatv.html

Die deutsche Verordnung über die elektronische Aktenführung
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

- Stand: März 2010 -

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf


TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
EAPatV 2010
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
371
März 2010

Verordnung über die elektronische Aktenführung
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

Vom 10. Februar 2010

[Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010]

BGBl. Teil I/2010, Nr. 6 vom 22.2.2010, S. 83 f.

[Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.]

§ 1
Elektronische Aktenführung

Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.

§ 2
Verfahrensrecht für das Patentamt

Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.

§ 3
Vernichtung von Schriftstücken

Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu erheben.

§ 4
Überblick über Aktenbestandteile

(1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil sichtbar sein.

(2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Aktenbestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar sein.

§ 5
Herkunftsnachweis

(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.

(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird.

§ 6
Ausfertigung

Wird ein elektronisches Dokument durch das Patentamt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen:

  1. den Namen der Person, die eine elektronische Signatur angebracht hat,

  2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht wurde, sowie

  3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird.

§ 7
Akteneinsicht

Steht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann frei, ann sie auch durch elektronischen Zugriff auf den Inhalt er Akten gewährt werden.

§ 9
Aufbewahrung

Aktenbestandteile in elektronischer Form sind ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in Papierform.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Berlin, den 10. Februar 2010


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