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Letzte Änderung: 08.03.2010
http://transpatent.com/gesetze/ervdpmav.html

Die deutsche Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

- Stand: März 2010 -

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf


TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
ERVDPMAV 2006
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
331
März 2010

Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs
beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

Vom 26. September 2006

BGBl. Teil I, Nr. 44 vom 30.9.2006, S. 2159 f.

[Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.]

geändert durch Artikel 2 Absatz 3 der "Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof" vom 10. Februar 2010, in Kraft getreten am 1. März 2010 (BGBl. I Nr. 6 vom 22.2.2010, S. 83 ff.) [Einfügung von Pkt. 4 in § 1; Neufassung von § 2 Abs. 4 und § 3 Nr. 2]

Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 34 Abs. 6 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 125a Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, des § 4 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 4 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 21 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 4 Abs. 42 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden sind, sowie des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 8 und des § 95a Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), von denen § 95a Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

  1. in Patentverfahren für

  2. für Anmeldungen in Gebrauchsmusterverfahren,

  3. in Markenverfahren für

  4. [Ab 1.3.2010] für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren.

§ 2
Form der Einreichung

(1) Werden elektronischen Dokumente (Dokumente) elektronisch übermittelt, ist zur Entgegennahme ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt, die über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite

www.dpma.de

unentgeltlich heruntergeladen werden.

(2) Ein Dokument wird durch Übermittlung an die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts mittels der von diesem zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface) übertragen.

(3) Ein Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht.

(4) [Ab 1.3.2010 neu gefasst] Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.

(5) Das Dokument muss das Format XML (Extensive Markup Language) in einer Version aufweisen, die das Deutsche Patent- und Markenamt weiterverarbeiten kann. Die Formate und Definitionen der XML-Stukturen und der Anlagen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht.

(6) Dokumente, die nach dem in Absatz 5 genannten Dateiformat in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen finden Anwendung.

§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der Internetseite

www.dpma.de

bekannt:

  1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu speichernden personenbezogenen Daten,

  2. [Ab 1.3.2010 neu gefasst] die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,

  3. die den in § 2 Abs. 2 bis 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer sowie die geeigneten Datenträgertypen und Formatierungen,

  4. weitere Angaben, die bei der Übermittlung oder Einreichung gemacht werden müssen, um die Zuordnung innerhalb des Amts und die Weiterbearbeitung gewährleisten.

Artikel 2
Änderung der DPMA-Verordnung

§ 12 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung gestrichen und die Wörter "im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558)" durch die Wörter "beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159)" ersetzt.

  2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Gebrauchsmusterverordnung

Dem § 2 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 209 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend."

Artikel 4
Änderung der Markenverordnung

Dem § 2 Abs. 1 der Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

"Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2006 in Kraft.

Berlin, den 26. September 2006

[Siehe auch "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)": http://transpatent.com/gesetze/bghervv.html]


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