Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 [1.7.2014]




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Letzte Änderung: 18.01.2014
http://transpatent.com/gesetze/ervdpmav.html

Die deutsche Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehrs
beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)


– Stand: Januar 2014 –

mitgeteilt von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf








TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
ERVDPMAV 2013 [1.7.2014]
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
331
Januar 2014

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

Vom 1. November 2013

BGBl. Teil I/2013, Nr. 65 vom 6.11.2013, S. 3906 ff.

in der Fassung der Änderungen

durch Artikel 5 der Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I/2014, Nr. 2 vom 9.1.2014, S. 18 (25), in Kraft ab 1.7.2014
Neufassung von § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 2)


Auf Grund

    – der §§ 28, 34
    Absatz 6, des § 43 Absatz 8 Nummer 2
    und des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von
    denen § 28 durch Artikel 2 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) neu
    gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom
    13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert, § 43 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes
    vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) neu gefasst und § 125a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des
    Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

    – des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21
    Absatz 1 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes,
    von denen § 4 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827),
    § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) und § 29 durch Artikel 2
    Absatz 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist,

    – des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des
    § 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen
    § 65 Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004
    (BGBl. I S. 390) neu gefasst, § 65 Absatz 1 Nummer 7 durch
    Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) und § 95a Absatz 3 zuletzt durch
    Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

    – des § 25 Absatz 3 und des
    § 26
    des Geschmacksmustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 zuletzt
    durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 zuletzt durch
    Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

    – des § 3 Absatz 3 und des
    § 11
    des Halbleiterschutzgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch
    Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und § 11 zuletzt durch Artikel 17 des
    Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,

    – des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes vom
    13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und

    – des § 138 Absatz 5 Nummer 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965
    (BGBl. I S. 1273), der zuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
    (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:

  1. in Patentverfahren für

  2. in Gebrauchsmusterverfahren für

      a) Anmeldungen,

      b) Rechercheanträge,

  3. in Markenverfahren für

      a) Anmeldungen,

      b) Beschwerden und

  4. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.

    [Nr. 4 neu gefasst ab 1.7.2014:

    4. in Designverfahren für

      a) Anmeldungen,

      b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.„]

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen,
bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

§ 2
Signaturfreie elektronische Kommunikation

(1) In den folgenden Verfahren können elektronische
Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:

  1. in Markenverfahren für Anmeldungen,

  2. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.

    [Nr. 2 neu gefasst ab 1.7.2014:

    2. in Designverfahren für

      a) Anmeldungen,

      b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.„]

(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3
Form der Einreichung

(1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Dokumente ist ausschließlich die elektronische
Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die
elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und
Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de
unentgeltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die
auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden.

(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen
Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.

(3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen,
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das
Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das
Deutsche Patent- und Markenamt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent-
und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul)
der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden.
Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen sind anzuwenden.

§ 4
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die Internetseite www.dpma.de bekannt:

  1. die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie
    der Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einschließlich der für
    die datenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen Annahmestelle zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

  2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien Einreichung nach § 2,

  3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 festgelegten Standard
    entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,

  4. die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2
    eingereichten Dokumente einschließlich der Anlagen,

  5. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung erforderlich sind, um die Zuordnung und
    Weiterverarbeitung der Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.

Artikel 2
Änderung der DPMA-Verordnung

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

„§ 23 (weggefallen)“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter

    „Auf den Geschäftssachen“

    durch die Wörter

    „In den Akten“

    ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort

    „Empfangsbescheinigung“

    durch das Wort

    „Empfangsbestätigung“

    ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter

„im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen“

durch die Wörter

„über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de“

ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12
Einreichung elektronischer Dokumente

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils
geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser
Verordnung vor.
“

5. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstücken
Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung
nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche
Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften
nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt
kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen.
“

7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt
insofern die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht
und dem Bundesgerichtshof
vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
“

8. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.“

9. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einsicht in das Original der Akten von
Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen
Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt werden, wird nur in den Dienstgebäuden des
Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von
Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen
oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt.
“

10. § 23 wird aufgehoben.

11. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und
§ 28
Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort

„Zustellungsanschrift“

durch das Wort

„Anschrift“

ersetzt.

12. In § 31 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter

„der Anmeldung beigefügte“

gestrichen und werden die Wörter

„der Präsident oder die Präsidentin“

durch die Wörter

„das Deutsche Patent- und Markenamt“

ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung
bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

Die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamtes wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument
mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird.
“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter

    „eine elektronische Signatur angebracht“

    durch die Wörter

    „das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen“

    ersetzt.

    b) In Nummer 2 werden die Wörter

    „die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht“

    durch die Wörter

    „das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen“

    ersetzt.

3. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung [in Kraft ab 1. Dezember 2013]

Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter

    „einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto“

    durch die Wörter

    „eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck“

    ersetzt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    „(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für
    eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite
    www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.
    “

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der
die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim
Deutschen Patent- und Markenamt oder beim
Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern
die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Marken-
amt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt
als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.
“

Artikel 5
Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter

„und Abschriften“

durch die Wörter

„, Ablichtungen und Ausdrucke“

ersetzt.

2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 301 200 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort

    „Abschriften“

    durch die Wörter

    „Ablichtungen und Ausdrucken“

    ersetzt.

    b) Die Zwischenüberschrift vor Nummer 301 400 wird wie folgt gefasst:

    „IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken“.

    c) In Nummer 301 410 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort

    „Abschriften“

    durch die Wörter

    „Ablichtungen und Ausdrucken“

    ersetzt.

    d) Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:

    Nr. Auslagen Höhe

    „302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

    1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per
    Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es
    unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen
    (Dokumentenpauschale):

    für die ersten 50 Seiten je Seite … 0,50 EUR

    für jede weitere Seite… 0,15 EUR

    2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
    genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:

    je Datei … 2,50 EUR

    3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD
    oder DVD (Datenträgerpauschale):

    je CD … 7 EUR

    je DVD …12 EUR

    (1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils

    – eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der
    Entscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,

    – eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.

    (2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.

    (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und
    DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.
    “

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. November
2013
in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Deutschen Patent- und Markenamt
vom 26. September 2006
(BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.

Berlin, den 1. November 2013

    Die Bundesministerin der Justiz
    S. Leutheusser-Schnarrenberger

[Siehe auch „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)„: http://transpatent.com/gesetze/bghervv.html]


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