- Stand: März 2010 -
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein |
||||
Vom 26. September 2006
BGBl. Teil I, Nr. 44 vom 30.9.2006, S. 2159 f.
geändert durch Artikel 2 Absatz 3 der "Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof" vom 10. Februar 2010, in Kraft getreten am 1. März 2010 (BGBl. I Nr. 6 vom 22.2.2010, S. 83 ff.) [Einfügung von Pkt. 4 in § 1; Neufassung von § 2 Abs. 4 und § 3 Nr. 2]
Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 125a Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 34 Abs. 6 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 125a Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, des § 4 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 4 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 21 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 4 Abs. 42 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden sind, sowie des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 8 und des § 95a Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), von denen § 95a Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
b) Beschwerden,
(1) Werden elektronischen Dokumente (Dokumente) elektronisch übermittelt, ist zur Entgegennahme ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt, die über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite
unentgeltlich heruntergeladen werden. (2) Ein Dokument wird durch Übermittlung an die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts mittels der von diesem zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface) übertragen. (3) Ein Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht. (4) [Ab 1.3.2010 neu gefasst] Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein. (5) Das Dokument muss das Format XML (Extensive Markup Language) in einer Version aufweisen, die das Deutsche Patent- und Markenamt weiterverarbeiten kann. Die Formate und Definitionen der XML-Stukturen und der Anlagen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Internetseite bekannt gemacht. (6) Dokumente, die nach dem in Absatz 5 genannten Dateiformat in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der Internetseite
bekannt:
§ 12 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:
Dem § 2 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 209 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend."
Dem § 2 Abs. 1 der Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen."
Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2006 in Kraft.
Berlin, den 26. September 2006