Anmeldeverfahren |
1981/2002 | |||
Ab 1. Juni 2004 gilt die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004
http://transpatent.com/gesetze/gebrmvv.html
§ 2 Anmeldung
§ 3 Allgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen
§ 4 Antrag
§ 5 Schutzansprüche
§ 6 Beschreibung
§ 7 Zeichnungen
§ 8 Abzweigung
§ 9 Übersetzungen
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift; Übergangsvorschrift
Auf Grund des § 4 Absatz 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I, S. 1455) in Verbindung mit dem § 20 der Verordnung über das deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I, S. 997) wird verordnet:
Für die Anmeldung einer Erfindung zur Eintragung als Gebrauchsmuster gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes die nachfolgenden Vorschriften.
(1) Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Patentamt schriftlich anzumelden.
(2) Für jede Erfindung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes).
(3) Die Anmeldung besteht aus den folgenden Anmeldungsunterlagen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gebrauchsmustergesetzes):
(1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern in zwei Stücken einzureichen.
(2) Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das Aktenzeichen mitgeteilt werden, so ist es auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben.
(3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
(4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Oberer Rand 2,5 cm linker Seitenrand 2,5 cm rechter Seitenrand 2 cm unterer Rand 2 cm
Mindestränder können den Namen, die Firma oder sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.
(1) Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) soll auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden.
(2) Der Antrag muß enthalten:
(1) In den Schutzansprüchen kann das, was als gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr.3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil (zweiteilig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.
(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht, in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, daß" oder "gekennzeichnet durch" oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.
(3) Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text absetzende Gliederungszeichen voranzustellen.
(4) Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Schutzansprüche enthalten.
(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Schutzansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen. Die Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.
(7) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.
(8) Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahme auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z.B. "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".
(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Schutzansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständnis des Schutzanspruchs erleichtert.
(1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gebrauchsmustergesetzes) ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) anzugeben.
(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Schutzansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.
(1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern aufzuführen:
Oberer Rand 2,5 cm linker Seitenrand 2,5 cm rechter Seitenrand 1,5 cm unterer Rand 1 cm
Die für Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten.
(2) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und möglichst im Hochformat angeordnet und mit arabischen Ziffern fortlaufend numeriert werden. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der Technik" gekennzeichnet sein.
(3) Zu Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit in der Technik üblich, andere Buchstaben zu verwenden.
(5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen werden, die in der Beschreibung und/oder in den Schutzansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile müssen in allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit den Bezugszeichen in der Beschreibung übereinstimmen müssen.
(6) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben, wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A - B" sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern kurze Stichworte, die für das Verständnis notwendig sind.
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes). Die Inanspruchnahme des Anmeldetags der früheren Patentanmeldung ist nur möglich, wenn die Patentanmeldung nach dem 31. Dezember 1986 eingereicht worden ist (Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 - BGBl. I, S. 1446).
(2) Auch wenn der Anmelder den Anmeldetag einer Patentanmeldung in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), die nicht in deutscher Sprache verfaßt ist, sind die Anmeldungsunterlagen (§ 2 Abs. 3) in deutscher Sprache einzureichen.
(3) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung (§ 5 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung dar. § 9 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
(1) Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
(2) Werden Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(3) Werden Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht, so kann das Patentamt verlangen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(4) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzureichen.
Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen für Gebrauchsmuster vom 30. Juli 1968 (BGBl. 1977 I, S. 218) außer Kraft. Für die bis zum 31. Dezember 1986 eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.