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musterrecht Neuheit |
1996 | |||
BlfPMZ 1999, S. 203ff.
Die Rechercherichtlinien dienen dazu, eine gleichmäßige Behandlung der Rechercheanträge beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Beachtung gleicher Grundsätze sicherzustellen.
Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien vom 29. März 1996 (BlfPMZ 1996, S. 193 ff.).
Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen oder jedem Dritten gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann einen wirksamen Rechercheantrag nur stellen, wenn er im Inland einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen gemäß § 178 der Patentanwaltsordnung vertretungsberechtigten Erlaubnisscheininhaher als Vertreter bestellt. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. § 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes (PatG) ist entsprechend anzuwenden (§ 7 Abs. 2 GebrMG).
Der Eingang des Rechercheantrags eines Dritten ist dem Anmelder bzw. dem als Inhaber Eingetragenen mitzuteilen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 GebrMG i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 2 PatG); dies gilt ebenso für eine sich nach dieser Mitteilung erweisende Unwirksamkeit des Antrags (§ 7 Abs. 2 Satz 5 GebrMG i.V.m. § 43 Abs. 6 PatG).
Der Rechercheantrag setzt eine anhängige Gebrauchsmusteranmeldung oder ein eingetragenes Gebrauchsmuster voraus. Er kann bereits mit der Anmeldung gestellt werden. Die Recherche ist auf einen wirksam gestellten Antrag auch dann durchzuführen, wenn die Gebrauchsmusteranmeldung, zu deren Gegenstand der Rechercheantrag gestellt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 GebrMG i.V.m. § 40 Abs. 5 PatG vor Beginn der Recherche als zurückgenommen gilt.
Ein unmittelbarer Schriftwechsel zwischen der Prüfungsstelle und dem Anmelder bzw. dem als Inhaber Eingetragenen oder einem antragstellenden Dritten findet während des Rechercheverfahrens nicht statt.
Die für die Hauptklasse zuständige Prüfungsstelle überprüft alsbald nach Eingang der Akte die Zuständigkeit. Hält sie sich für nicht zuständig, so leitet sie unverzüglich die Maßnahmen zur Feststellung der zuständigen Prüfungsstelle ein.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers, der in dem Antrag nach § 7 GebrMG zum Ausdruck kommen muß, ist die Recherche unverzüglich - also gegebenenfalls bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem die erst kurz vor dem Anmeldetag erschienenen Druckschriften dem Prüfstoff zugeführt werden konnten - durchzuführen. In der Mitteilung über die ermittelten Druckschriften ist in diesem Falle darauf hinzuweisen, daß sich die Recherche auf die zum Zeitpunkt der Recherche im Prüfstoff vorhandenen Schriften beschränkt. Eine ergänzende Nachrecherche nach Vervollständigung des Prüfstoffs findet im Rahmen des Verfahrens nach § 7 GebrMG nicht statt.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 GebrMG> i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 3 PatG ist jedermann berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Druckschriften anzugeben, die der Schutzfähigkeit des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters entgegenstehen könnten. Eingaben dieser Art sind dem Anmelder bzw. dem als Inhaber Eingetragenen und während eines anhängigen Rechercheverfahrens auch der Prüfungsstelle in Ablichtung umgehend zuzuleiten.
Verantwortlich für die Durchführung der Recherche ist die für die Hauptklasse zuständige Prüfungsstelle. Sie ergänzt erforderlichenfalls auch im notwendigen Umfang die fehlenden Nebenklassen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
Die Recherche erstreckt sich auf die Gegenstände sämtlicher Schutzansprüche. Liegen mehrere Anspruchsfassungen vor, so ist der Recherche die zuletzt eingereichte Fassung zugrunde zu legen.
Für jeden Schutzanspruch - soweit er nicht nur Selbstverständlichkeiten enthält - sind die ermittelten öffentlichen Druckschriffen anzugeben. Die für die Hauptklasse zuständige Prüfungsstelle hat dabei die vom Anmelder bzw. als Inhaber Eingetragenen genannten Druckschriften, nur soweit sie im Deutschen Patent- und Markenamt vorliegen, zu berücksichtigen. Wird infolge zu weiter Fassung des Hauptanspruchs die Zahl der zu nennenden Druckschriften zu groß, so sind diejenigen auszuwählen, welche der Erfindung unter Berücksichtigung einschränkender Merkmale der Unteransprüche besonders nahekommen.
Es braucht jeweils nur ein Mitglied einer Patentfamllie berücksichtigt zu werden, es sei denn, es besteht Grund für die Annahme, daß bei dem Inhalt einzelner Mitglieder der gleichen Patentfamille wesentliche sachliche Unterschiede bestehen.
Unter bestimmten Umständen kann es erfordertich sein, den der Erfindung zugrundeliegenden allgemeinen Stand der Technik (technologischer Hintergrund) druckschriftlich zu belegen.
Es gilt der Grundsatz der gründlichen, aber nicht übertriebenen Recherche. Wird bei der Durchführung der Recherche erkennbar, daß für eine nur noch geringe Verbesserung des bisher erzielten Rechercheergebnisses ein unverhältnismäßig großer Arbeitsaufwand erforderlich wäre, ist die Recherche zu beenden. Die Recherche ist auch dann zu beenden, wenn Druckschriften aufgefunden worden sind, die die Gegenstände aller Schutzansprüche neuheitsschädlich vorwegnehmen.
Als Bezugszeitpunkt für die Recherche ist der Anmeldetag und nicht der gegebenenfalls in Anspruch genommene Prioritätstag zu wählen. Bei mit ihrem Veröffentlichungstag in dem Prioritätsintervall liegenden Druckschriften ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen (vgl. Nr. 7). Bei einer Abzweigung nach § 5 Abs. 1 GebrMG ist der Anmeldetag der zugrundeliegenden Patentanmeldung maßgebend.
Auch nachveröffentlichte Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster mit älterem Zeitrang (vgl. § 15 Abs. 1 GebrMG) sind zu nennen, sofern sie zum Zeitpunkt der Recherche bereits als Druckschriften vorliegen. Hierbei sind auch internationale Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag und europäische Patentanmeldungen anzugeben, in denen die Bundesrepublik Deutschland bestimmt oder benannt ist. Eine Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG ist ggf. zu berücksichtigen.
Ist der Anmeldungsgegenstand wegen Mängel der Unterlagen nicht recherchierbar, so ist im Recherchebericht der Vermerk "nicht recherchierbar wegen ... " einzutragen.
b) Recherche bei Uneinheitlichkeit
Ergibt sich bei der Durchführung der Recherche, daß die der Anmeldung oder dem Gebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung nicht einheitlich ist, so ist dies hinzunehmen. Die Recherche muß sich auch in diesem Fall auf die Gegenstände aller Schutzansprüche erstrecken.
Die ermittelten Druckschriften sind bei Patentliteratur nach dem Zwei-Buchstaben-Ländercode gemäß WIPO Standard ST.3 (vgl. Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Nr. 2/98, BlfPMZ 1998, 157 bis 159) zu zitieren.
Druckschriftennummer und -art sowie Textstellen in Büchern und Zeitschriften sind gemäß Hausverfügung 15 so zu zitieren, daß sowohl das Buch oder die Zeitschrift als auch die in Frage kommende Textstelle eindeutig ermittelbar sind. Auf äußerste Kürze der Angaben ist zu achten. Abkürzungen, die nicht im Titel der Zeitschrift selbst vorkommen oder nicht allgemein üblich sind, sind jedoch zu vermeiden.
Druckschriften aus dem Prioritätsintervall sind mit "veröffentlicht ... " (Datum der Ausgabe) zu bezeichnen. Druckschriften, die nach dem Anmeldetag der zu recherchierenden Anmeldung oder des zu recherchierenden Gebrauchsmusters veröffentlicht worden sind, die aber einen früheren Anmeldetag bzw. Prioritätstag als diese haben, sind mit dem zusätzlichen Hinweis "Anmeldetag: ... " bzw. "Prioritätstag: ... " zu versehen;
b) die bei der Recherche herangezogenen Klassifikationseinheiten, und zwar auch dann, wenn in der recherchierten Klasse keine Druckschriften ermittelt werden konnten;
c) ggf. die Referatsblätter oder Spezialkarteien, die bei der Recherche, insbesondere auf chemischem Gebiet, benutzt worden sind;
d) ggf. die Datenbanken, in denen recherchiert worden ist;
e) die Kategorien der ermittelten Druckschriften in Großbuchstaben. Dabei bedeutet:
Y Druckschriften, die das Vorliegen eines erfinderischen Schritts zusammen mit anderen Druckschriften in Frage stellen,
A allgemein zum Stand der Technik, technologischer Hintergrund,
O nichtschriftliche Offenbarung,
P im Prioritätsintervall veröffentlichte Druckschriften,
T nachveröffentlichte, nicht kollidierende Druckschriften, die die Theorie der angemeldeten Erfindung betreffen und für ein besseres Verständnis der angemeldeten Erfindung nützlich sein können oder zeigen, daß die der angemeldeten Erfindung zugrundeliegenden Gedankengänge oder Sachverhalte falsch sein können,
E frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen gemäß § 15 GebrMG,
D Druckschriften, die bereits in der Anmeldung oder dem Gebrauchsmuster genannt sind und
L aus besonderen Gründen - z.B. zum Veröffentlichungstag einer Entgegenhaltung oder bei Zweifeln an der Priorität - genannte Druckschriften.
Weitere, über die Kategorienangabe hinausgehende Hinweise, die auf eine prüfungsähnliche Bewertung des Gegenstandes der Anmeldung oder des Gebrauchsmusters hindeuten, sind zu unterlassen.
Im Recherchebericht ist außerdem darauf hinzuweisen, daß eine Gewähr für die Vollständigkeit der Ermittlung der einschlägigen Druckschriften und für die Richtigkeit der angegebenen Kategorien nicht geleistet werden kann (§ 7 Abs. 2 Satz 5 GebrMG i.V.m. § 43 Abs. 7 Satz 1 PatG).
Wird nach der Veröffentlichung des Hinweises auf den Recherchebericht im Patentblatt auf der Gebrauchsmusterschrift unter den in Betracht gezogenen Druckschriften ein schwerwiegender Fehler (z. B. falsches Druckschriftenzitat) festgestellt, so wird im Patentblatt eine entsprechende Berichtigung veröffentlicht. Die Betroffenen sind zu unterrichten. Ist auf Grund des Rechercheberichts eine falsche Druckschrift übersandt worden, so ist eine Kopie der richtigen nachzusenden.
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