- Stand: Mai 2010 -
mitgeteilt von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein |
durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 [BGBl. I/2008, Nr. 44 vom 22.10.2008, S. 1995, in Kraft ab 1.11.2008; Änderung in § 4, § 6 (2), § 8 (2), § 9, § 13 (2)]
durch die Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 6. April 2009 [BGBl. I/2009, Nr. 19 vom 15.4.2009, S. 765, in Kraft ab 16.4.2009; Neufassung der Anlagen 1 und 2 im Anhang
und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10. Mai 2010 [BGBl. I/2010, Nr. 21 vom 14.5.2010, S. 581, in Kraft ab 15.5.2010; Ergänzung § 4 (1), Änderung in § 13 (4) Satz 1, Einfügung §§ 17a und 17b
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I, S. 390) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I, S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Abschnitt 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Eintragungsverfahren
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. [Satz 2 eingefügt ab 15.5.2010]
(2) [Einleitungssatz neu gefasst ab 1.11.2008] Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und
c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Der Ortsname ist zu unterstreichen. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(5) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. Ist ein Vertreter nach § 58 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten für die Benennung des Entwerfers entsprechend.
(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.
(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3) [Abs. 3 neu gefasst ab 1.11.2008] Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.
(4) [Abs. 4 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einen Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Die Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamens sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.
(5) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.
(6) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
(7) [Abs. 7 aufgehoben ab 1.11.2008] Wurde die Wiedergabe nicht nach Absatz 1 Satz 4 in dreifacher Ausfertigung eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Fertigung der fehlenden Mehrfachexemplare veranlassen, sofern dies technisch möglich ist und die dadurch entstehenden Kosten innerhalb der nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes gesetzten Frist als Vorschuss entrichtet wurden.
(1) Flächenmäßige Musterabschnitte (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes) sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Jeder Musterabschnitt ist auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren. Der Musterabschnitt darf ein Format von 50 x 100 x 2,5 Zentimeter oder 75 x 100 x 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und muss auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. Die in einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm sein. Es dürfen keine Musterabschnitte eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.
(2) Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, muss der Musterabschnitt das vollständige Muster und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen. Es gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Größenbeschränkungen.
(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste. Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und Unterklassen.
(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.11.2008] Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisgruppe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.
(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.
(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes>, so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind. [Satz 2 aufgehoben ab 1.11.2008: Sie soll keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Musters oder seinen technischen Wert enthalten.]
(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 1.11.2008] Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörtern enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) [Abs. 3 neu gefasst ab 1.11.2008] Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format "*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.
(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes).
(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis für die Zurschaustellung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Muster in das entsprechende Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde; sie muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung enthalten und, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der Bescheinigung ist eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des Erzeugnisses beizufügen. Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden.
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), bleibt unberührt.
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
(3) Ändern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die Sammelanmeldung entsprechend geteilt.
(4) Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes muss folgende Angaben enthalten:
(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:
(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
(4) [Geändert ab 15.5.2010] Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nr 1, 3, 8, 12 bis 15 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nr. 10 und 11. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen.
(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9 keine Anwendung.
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht
Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthält folgende Angaben:
Sonstige Verfahren
(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 11 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster, so sind diese Geschmacksmuster in dem Antrag anzugeben. Die Geschmacksmuster, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.
(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Bekanntmachungskosten sind anzugeben:
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
[Eingefügt ab 15.5.2010]
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.
[Eingefügt ab 15.5.2010]
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt entsprechend.
Verzicht, Löschung
(1) In der Verzichtserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes sind anzugeben:
(2) Wird auf ein Geschmacksmuster teilweise verzichtet, so ist der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters nach § 6, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes ein geänderter flächenmäßiger Musterabschnitt nach § 7 beizufügen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie wird eingetragen und mit der Wiedergabe bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes Geschmacksmuster, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
(3) Für die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem Geschmacksmuster reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Geschmacksmusterregister gelöscht (§ 36 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes).
Weitere Registereintragungen, Übersetzungen
Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich zu beglaubigen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
(2) Deutsche Übersetzungen von
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.
(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.
(5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
Schlussvorschriften
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 findet keine Anwendung, wenn das Muster innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Juni 2004 erstmals zur Schau gestellt wurde.
Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
(1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
(2) § 23 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft. München, den 11. Mai 2004
(Anlageband zu BGBl. Teil I Nr. 19 vom 15. April 2009)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) - Warenliste
[Suche in der Liste der Waren und Dienstleistungen: http://www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/suche/suchen.html]