- Stand: April 2004 - [gültig bis 31.5.2004]
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein |
1988/2002 |
durch VO vom 13. August 1993
BGBl. I, S. 1506
Ab 1. Juni 2004 gilt die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004
http://transpatent.com/gesetze/geschmv.html
§ 2 Anmeldung
§ 3 Eintragungsantrag
§ 4 Eintragungsantrag bei Sammelanmeldung
§ 5 Darstellung; Abbildung
§ 6 Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster
§ 7 Darstellung durch das Modell
§ 8 Beschreibung
§ 9 Teilung der Sammelanmeldung
§ 10 Mängel der Anmeldung
§ 11 Deutsche Sprache
§ 12 Inkrafttreten; Übergangsvorschrift
Für die Anmeldung von Mustern, einschließlich der typographischen Schriftzeichen, oder Modellen gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes und des Schriftzeichengesetzes die nachfolgenden Vorschriften.
Die schriftliche Anmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Absatz 3 Geschmacksmustergesetz; Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) besteht aus
(1) Der Eintragungsantrag muß enthalten:
(2) Der Eintragungsantrag soll eine kurze und genaue Bezeichnung des Musters oder Modells enthalten.
(1) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Absatz 9 Geschmacksmustergesetz) muß ferner enthalten:
(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung soll ferner enthalten:
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Abbildung aufzuschieben (§ 8b Absatz 1 Geschmacksmustergesetz), so erstreckt sich dieser Antrag bei einer Sammelanmeldung auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefaßten Muster oder Modelle.
(1) Die Darstellung (§ 7 Absatz 3 Nr. 2 Geschmacksmustergesetz) soll das zum Schutz angemeldete Muster oder Modell ohne Beiwerk zeigen. Es soll vor einem einheitlichen neutralen Hintergrund abgebildet sein. Die Darstellung muß diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbaren, für die der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz beansprucht wird.
(2) Die Darstellung muß den gezeigten Gegenstand dauerhaft wiedergeben und für den Foto-Offset-Druck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung und -wiedergabe geeignet sein. Diapositive und Negative sind nicht zulässig.
(3) Die Darstellung ist in drei übereinstimmenden Stücken einzureichen. Sie kann auch aus mehreren graphischen oder fotographischen Wiedergaben bestehen, die jeweils nicht kleiner als 4 x 4 cm sein dürfen. Die vom Anwender für die Veröffentlichung im Geschmacksmusterblatt bestimmte Abbildung muß einseitig auf gesondertem Blatt oder gesondertem Lichtbild vorgelegt werden. Das Blatt muß aus weißem Papier oder weißer Folie bestehen. Es darf nicht dicker als 1 mm sein und das Format DIN A 4 nicht überschreiten. Es muß eine quadratische oder rechteckige Form haben und darf nicht gefaltet sein.
(4) Die graphische Darstellung des Musters oder Modells muß in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten. Schriftliche Erläuterungen oder Maßangaben auf oder unmittelbar neben der Wiedergabe des Gegenstandes sollen unterbleiben; die Einhaltung der in § 7 Absatz 3 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes festgelegten Anforderungen ist in jedem Falle sicherzustellen.
(5) Auf den Text, der mit den typographischen Schriftzeichen hergestellt wird (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz), sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils hiervon (§ 7 Absatz 4 Geschmacksmustergesetz) muß die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(2) Auf die Kombination von Oberflächengestaltungen, die nur als Einheit unter Schutz gestellt werden sollen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit das Modell selbst als Darstellung zugelassen werden soll (§ 7 Absatz 6 Geschmacksmustergesetz), ist es erforderlich, daß
(2) Läßt das Pateamt die Darstellung durch das Modell zu, so ist in der von ihm gesetzten Frist die Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu entrichten.
Wird zur Erklärung des Musters oder Modells eine Beschreibung eingereicht (§ 7 Absatz 7 Geschmacksmustergesetz), so soll sie aus nicht mehr als 100 Wörtern, bei einer Sammelanmeldung aus nicht mehr als 200 Wörtern bestehen.
(1) Die Teilungserklärung (§ 7 Absatz 10 Geschmacksmustergesetz) muß enthalten:
(2) Die Teilungserklärung soll ferner eine berechtigte Bezeichnung (§ 3 Absatz 2) der in den Teilanmeldungen enthaltenen Muster oder Modelle enthalten, soweit deren Bezeichnung durch die Teilung unrichtig geworden ist.
Entspricht die Anmeldung nicht den Erfordernissen des § 5 Absatz 3, so fordert das Patentamt den Anmelder unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so kann das Patentamt die Beseitigung ds Mangels selbst veranlassen.
Anträge, Erklärungen und Eingaben sind in deutscher Sprache einzureichen. die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrücke, die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung durchgesetzt haben, ist zulässig.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.