Geschmacksmusteranmeldeverordnung [gültig bis 31.5.2004] (Deutschland)




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Letzte Änderung: 26.05.2004
http://transpatent.com/gesetze/gschanmv.html

Die deutsche Geschmacksmusteranmeldeverordnung


– Stand: April 2004 – [gültig bis 31.5.2004]

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf







TT-BEGRIFF
Deutschland
Geschmacksmusterrecht
Allgemein
MusterAnmV
1988/2002
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
6578
301
April 2004

Verordnung
über die Anmeldung von Geschmacksmustern und
typographischen Schriftzeichen
( Mustermeldeverordnung – MusterAnmV )

Vom 8. Januar 1988
BGBl. I, S. 76

in der Fassung der Änderungen

durch VO vom 13. August 1993 BGBl. I, S. 1506
durch das 2. PatGÄndG – Artikel 25 – vom 16. Juli 1998,
in Kraft ab 1. November 1998 BGBl. I, S. 1840
vom 1. Januar 2002 (Zweite VO zur Änderung der MusterAnmV)
(BGBl. Teil I/2002, S. 37; in Kraft getreten am 5.1.2002)



[gültig bis 31.5.2004]

Ab 1. Juni 2004 gilt die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004
http://transpatent.com/gesetze/geschmv.html

Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2501) eingefügten § 12 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBl. II, S. 382), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I, S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBl. I, S. 2349) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

    § 1 Anwendungsbereich

    § 2 Anmeldung


    § 3 Eintragungsantrag


    § 4 Eintragungsantrag bei Sammelanmeldung


    § 5 Darstellung; Abbildung


    § 6 Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster


    § 7 Darstellung durch das Modell


    § 8 Beschreibung


    § 9 Teilung der Sammelanmeldung


    § 10 Mängel der Anmeldung


    § 11 Deutsche Sprache


    § 12 Inkrafttreten; Übergangsvorschrift

§ 1
Anwendungsbereich

Für die Anmeldung von Mustern, einschließlich der typographischen Schriftzeichen, oder Modellen gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes und des Schriftzeichengesetzes die nachfolgenden Vorschriften.

§ 2
Anmeldung

Die schriftliche Anmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Absatz 3 Geschmacksmustergesetz; Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) besteht aus

  1. dem Eintragungsantrag (§§ 3 und 4),

  2. der Darstellung des Musters oder Modells (§§ 5 bis 7) oder der Abbildung der typographischen Schriftzeichen und dem mit dem Schriftzeichen hergestellten Text von mindestens drei Zeilen (§ 5 Absatz 5).

§ 3
Eintragungsantrag

(1) Der Eintragungsantrag muß enthalten:

  1. die Erklärung, daß für das Muster oder Modell die Eintragung in das Musterregister beantragt wird;

  2. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und sonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung des Anmelders ermöglichen;

  3. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder eines Vertreters.

(2) Der Eintragungsantrag soll eine kurze und genaue Bezeichnung des Musters oder Modells enthalten.

§ 4
Eintragungsantrag bei Sammelanmeldung

(1) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Absatz 9 Geschmacksmustergesetz) muß ferner enthalten:

  1. die Erklärung, daß für mehrere Muster oder Modelle die Eintragung in das Musterregister beantragt wird;

  2. eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefaßten Muster oder Modelle oder deren Fabrik- oder Geschäftsnummern;

  3. Angaben, die eine Zuordnung der eingereichten Darstellungen zu den angemeldeten Mustern oder Modellen sicherstellen;

  4. soweit Muster oder Modelle als Grundmuster oder als deren Abwandlung behandelt werden sollen (§ 8a Absatz 1 Geschmacksmustergesetz), ihre entsprechende Bezeichnung unter Verwendung der Angaben nach Nummer 2.

(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung soll ferner enthalten:

  1. die Zahl der in der Anmeldung zusammengefaßten Muster oder Modelle;

  2. eine kurze und genaue, sämtliche Muster oder Modelle erfassende Bezeichnung.

(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Abbildung aufzuschieben (§ 8b Absatz 1 Geschmacksmustergesetz), so erstreckt sich dieser Antrag bei einer Sammelanmeldung auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefaßten Muster oder Modelle.

§ 5
Darstellung; Abbildung

(1) Die Darstellung (§ 7 Absatz 3 Nr. 2 Geschmacksmustergesetz) soll das zum Schutz angemeldete Muster oder Modell ohne Beiwerk zeigen. Es soll vor einem einheitlichen neutralen Hintergrund abgebildet sein. Die Darstellung muß diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbaren, für die der Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz beansprucht wird.

(2) Die Darstellung muß den gezeigten Gegenstand dauerhaft wiedergeben und für den Foto-Offset-Druck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung und -wiedergabe geeignet sein. Diapositive und Negative sind nicht zulässig.

(3) Die Darstellung ist in drei übereinstimmenden Stücken einzureichen. Sie kann auch aus mehreren graphischen oder fotographischen Wiedergaben bestehen, die jeweils nicht kleiner als 4 x 4 cm sein dürfen. Die vom Anwender für die Veröffentlichung im Geschmacksmusterblatt bestimmte Abbildung muß einseitig auf gesondertem Blatt oder gesondertem Lichtbild vorgelegt werden. Das Blatt muß aus weißem Papier oder weißer Folie bestehen. Es darf nicht dicker als 1 mm sein und das Format DIN A 4 nicht überschreiten. Es muß eine quadratische oder rechteckige Form haben und darf nicht gefaltet sein.

(4) Die graphische Darstellung des Musters oder Modells muß in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten. Schriftliche Erläuterungen oder Maßangaben auf oder unmittelbar neben der Wiedergabe des Gegenstandes sollen unterbleiben; die Einhaltung der in § 7 Absatz 3 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes festgelegten Anforderungen ist in jedem Falle sicherzustellen.

(5) Auf den Text, der mit den typographischen Schriftzeichen hergestellt wird (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz), sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 6
Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster

(1) Eine Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils hiervon (§ 7 Absatz 4 Geschmacksmustergesetz) muß die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Für jedes Muster darf nur eine Darstellung des Erzeugnisses durch ein flächenmäßiges Muster eingereicht werden.

  2. Das Muster darf nicht größer als 50 x 100 x 2,5 cm oder 75 x 100 x 1,5 cm sein. Es muß auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein.

  3. Das flächenmäßige Muster oder sämtliche in einer Sammelanmeldung zusammengefaßten flächenmäßigen Muster dürfen einschließlich Verpackung nicht schwerer als 10 kg sein.

(2) Auf die Kombination von Oberflächengestaltungen, die nur als Einheit unter Schutz gestellt werden sollen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 7
Darstellung durch das Modell

(1) Soweit das Modell selbst als Darstellung zugelassen werden soll (§ 7 Absatz 6 Geschmacksmustergesetz), ist es erforderlich, daß

  1. das Modell in einem Exemplar mit der Anmeldung eingereicht wird;

  2. zugleich die Darstellung des Modells nach § 5 eingereicht wird;

  3. das Modell nicht größer als 50 x 40 x 49 cm ist;

  4. das Modell einschließlich Verpackung nicht schwerer als 10 kg ist.

(2) Läßt das Pateamt die Darstellung durch das Modell zu, so ist in der von ihm gesetzten Frist die Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu entrichten.

§ 8
Beschreibung

Wird zur Erklärung des Musters oder Modells eine Beschreibung eingereicht (§ 7 Absatz 7 Geschmacksmustergesetz), so soll sie aus nicht mehr als 100 Wörtern, bei einer Sammelanmeldung aus nicht mehr als 200 Wörtern bestehen.

§ 9
Teilung der Sammelanmeldung

(1) Die Teilungserklärung (§ 7 Absatz 10 Geschmacksmustergesetz) muß enthalten:

  1. das Aktenzeichen der Anmeldung, die geteilt werden soll, soweit es dem Anmelder bereits mitgeteilt worden ist.

  2. die fortlaufende oder die Fabrik- oder Geschäftsnummer der Muster oder Modelle, die Gegenstand der abgetrennten Anmeldung sind.

(2) Die Teilungserklärung soll ferner eine berechtigte Bezeichnung (§ 3 Absatz 2) der in den Teilanmeldungen enthaltenen Muster oder Modelle enthalten, soweit deren Bezeichnung durch die Teilung unrichtig geworden ist.

§ 10
Mängel der Anmeldung

Entspricht die Anmeldung nicht den Erfordernissen des § 5 Absatz 3, so fordert das Patentamt den Anmelder unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so kann das Patentamt die Beseitigung ds Mangels selbst veranlassen.

§ 11
Deutsche Sprache

Anträge, Erklärungen und Eingaben sind in deutscher Sprache einzureichen. die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrücke, die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung durchgesetzt haben, ist zulässig.

§ 12
Inkrafttreten; Übergangsvorschrift

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.

    München, den 8. Januar 1988

        Der Präsident des Deutschen Patentamts

        Dr. Häußer


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