- Stand: April 2004 -
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Anmeldeverfahren |
1988/2004 | (9-10/V/VI/88) Februar 2004 |
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2501) eingefügten § 12 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBl. II, S. 382), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I, S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBl. I, S. 2349) neugefaßt worden ist, wird verordnet:
§ 2 Eintragungen ins Musterregister
§ 3 Namensverzeichnis
§ 4 Einteilung der Warenklassen
§ 5 Berichtigung der Eintragung
§ 6 Löschung der Eintragung
§ 7 Auskunft
§ 8 Geschmacksmusterblatt
§ 9 Herstellung der Abbildungen
§ 10 [Aufgehoben]
§ 11 Einsichtnahme in Muster oder Modelle
§ 12 Aufbewahrung der eingereichten Unterlagen
§ 13 Berlin-Klausel (überholt)
§ 14 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
In das beim Patentamt geführte Musterregister für Geschmacksmuster einschließlich der typographischen Schriftzeichen werden die in den nachstehenden Vorschriften vorgeschriebenen Angaben eingetragen.
(1) Zu der Anmeldung werden eingetragen:
(2) Ferner werden folgende Angaben eingetragen:
(3) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung (§ 8b Absatz 1 Geschmacksmustergesetz) beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9, Nr. 13 bis 16 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 9 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 8b Absatz 2 Geschmacksmustergesetz), so werden die übrigen Angaben eingetragen.
(4) Auf die Eintragung der Anmeldung von typographischen Schriftzeichen sind die Nummern 7, 8 und 11 des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
(1) Auf Grund der im Musterregister eingetragenen Tatsachen wird ein Namensverzeichnis geführt, das nach der alphabetischen Reihenfolge der in das Musterregister eingetragenen Inhaber geordnet ist.
(2) Das Namensverzeichnis enthält folgende Angaben:
(1) Die Warenklassen, in die das Muster oder Modell einzuordnen ist, bestimmen sich nach der anliegenden Einteilung der Warenklassen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht ein Verzeichnis der Unterklassen bekannt, das die Einteilung der Warenklassen für Geschmacksmuster ergänzt.
Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.
Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Musterregister gelöscht (§ 10c Absatz 1 Geschmacksmustergesetz). Der Antrag auf Löschung der Eintragung nach § 10c Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes ist schriftlich einzureichen.
(1) Das Patentamt erteilt Auskunft aus dem Musterregister. Auf Antrag wird die Auskunft als Auszug erteilt.
(2) Auf schriftlichen Antrag erteilt das Patentamt Auskunft aus dem Namensverzeichnis (§ 3). Der Antrag, in dem der Name, der Wohnort oder Sitz des eingetragenen Inhabers anzugeben ist, kann auf einzelne Warenklassen und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die Anmeldungen eingereicht worden sind.
(1) Das Geschmacksmusterblatt (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Geschmacksmustergesetz) enthält
(2) Die Abbildung wird, wie vom Anmelder eingereicht, in schwarzweißer oder farbiger Wiedergabe bekannt gemacht. Liegen mehrere zur Bekanntmachung geeignete Abbildungen vor, bestimmt das Patentamt die bekanntzumachende Abbildung. Bei Sammelanmeldungen werden die Abbildungen mit den fortlaufenden Nummern, Fabrik- oder Geschäftsnummern bekanntgemacht.
(3) In regelmäßigen zeitlichen Abständen wird in einem Anhang zum Geschmacksmusterblatt eine Fortschreibung des Namensverzeichnisses veröffentlicht.
(1) In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 3 des Geschmackmustergesetzes veranlaßt das Patentamt die Herstellung von zwei übereinstimmenden fotografischen Wiedergaben. Es kann die Herstellung selbst vornehmen oder damit fachkundige Dritte beauftragen.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes erfüllt, kann das Patentamt die vorgelegte fotografische oder sonstige graphische Darstellung als eine für die Bekanntmachung geeignete Abbildung der Darstellung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Geschmackmustergesetzes anerkennen.
[Aufgehoben gemäß Gesetz vom 13.12.2001]
Die Darstellung des Musters oder Modells durch ein flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses nach § 7 Absatz 4 des Geschmacksmustergesetzes oder durch das Modell selbst nach § 7 Absatz 6 des Geschmacksmustergesetzes kann nach Maßgabe des § 11 des Geschmacksmustergesetzes nur bei der mit der Führung des Musterregisters beauftragten Stelle des Patentamts eingesehen werden.
Das Patentamt bewahrt die fotografische oder sonstige graphische Darstellung des eingetragenen Musters oder Modells (§ 7 Absatz 3 Nr. 2 Geschmacksmustergesetz), die Abbildung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes und die Abbildung der eingetragenen typographischen Schriftzeichen nebst dem vorgeschriebenen Text (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) auch nach der Löschung der Eintragung im Musterregister dauernd auf. Auf die anderen über die Anmeldung geführten Unterlagen findet § 17 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt Anwendung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes (BGBl. I, S. 2501) und mit Artikel 3 Absatz 1 des Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.