Merkblatt – Das Erstreckungsgesetz (ErstrG) und seine Auswirkungen auf die Schutzrechtsverfahren beim Deutschen Patentamt im Bereich der technischen Schutzrechte (Deutschland)

Merkblatt zum Erstreckungsgesetz (Techn. Schutzrechte)

– Ausgabe 8/1992 –

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf





TT-BEGRIFF
Deutschland
Einigung
Patentrecht
Das Patentamt
Merkblatt 1992
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE598
DE597
2022
501
Dez. 1992
(17-18/XII/92)

Merkblatt – Das Erstreckungsgesetz (ErstrG)

und seine Auswirkungen auf die Schutzrechtsverfahren beim Deutschen Patentamt im Bereich der technischen Schutzrechte

Ausgabe 8/1992

Quelle: Sonderdruck Nr. A 9104 des DPA – (R 5045 01.94)

Mit dem Einigungsvertrag wurden die in der alten Bundesrepublik geltenden bundesdeutschen Rechtsvorschriften auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt. Die vollständige Rechtseinheit wurde aber zunächst nur für die seit diesem Tag eingereichten Schutzrechtsanmeldungen verwirklicht. Denn die „Altrechte„, also alle vor der Wiedervereinigung in der Bundesrepublik Deutschland oder in der früheren DDR angemeldeten gewerblichen Schutzrechte, wurden nur für ihr bisheriges Schutzgebiet aufrechterhalten. Außerdem unterlagen sie jeweils den bis zum 2. Oktober 1990 für sie geltenden Rechtsvorschriften. Zu dieser Übergangsrechtslage hat das Deutsche Patentamt (DPA) ein besonderes Merkblatt („Das Deutsche Patentamt nach der Auflösung des Patentamts der DDR“) herausgegeben.

Mit dem Erstreckungsgesetz (BGBl. I 1992, 938) wird die Rechtseinheit nunmehr auch für Altrechte weitgehend hergestellt. Die für sie bisher fortbestehende Teilung Deutschlands in zwei Schutzrechtsgebiete wird damit grundsätzlich beseitigt. Neben der
gegenseitigen Erstreckung von Altrechten auf das bisher nicht erfaßte Gebiet und neben der Regelung der Fälle, in denen inhaltlich übereinstimmende Schutzrechte aus den beiden Gebieten
aufeinandertreffen (Kollisionsfälle), sieht das Gesetz die grundsätzliche Anwendung von Bundesrecht auf Altrechte mit Ursprung in der ehemaligen DDR vor.

Dieses Merkblatt enthält eine erste Unterrichtung über die Folgen, die sich aus dem Erstreckungsgesetz besonders im Hinblick auf die Behandlung der vor dem 3. Oktober 1990 angemeldeten technischen Schutzrechte beim DPA ergeben. Für den Marken- und den Geschmacksmusterbereich hat das DPA ein besonderes Merkblatt zum Erstreckungsgesetz herausgegeben .

I. Welche Schutzrechte werden erstreckt?

1. In den alten Bundesländern bestehende Schutzrechte

Alle vor dem 3. Oktober 1990 angemeldeten oder durch Erteilung bzw. Eintragung erworbenen Schutzrechte, also bei den technischen Schutzrechten, Patente, Gebrauchsmuster und Halbleiterschutzrechte, werden in ihrer Wirkung auf das Gebiet der neuen Bundesländer erstreckt. Dies gilt ebenso für Anmeldungen oder Schutzrechte, die vor dem 3. Oktober 1990 nach internationalen Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingereicht oder erteilt bzw. eingetragen worden sind. – § 1 ErstrG

2. In den neuen Bundesländem bestehende Schutzrechte

Die vor dem 3. Oktober 1990 in der früheren DDR angemeldeten oder erteilten bzw. eingetragenen Schutzrechte, also die Ausschließungs- und Wirtschaftspatente werden auf das Gebiet der alten Bundesländer erstreckt. Das gleiche gilt für die vor dem 3. Oktober 1990 nach internationalen Abkommen mit Wirkung für die ehemalige DDR eingereichten oder erteilten bzw. eingetragenen Schutzrechte.
§ 4 ErstrG

II. Wie wird die Erstreckung herbeigeführt?

Die bisher nur in jeweils einem der beiden Teilgebiete Deutschlands wirksamen Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen werden kraft Gesetzes, also „automatisch„, auf das jeweils andere Teilgebiet erstreckt. Ein besonderer Antrag und die Zahlung von Gebühren sind für die Schutzrechtserstreckung nicht erforderlich. Die erstreckten Schutzrechte behalten den ursprünglichen Zeitrang, ohne daß allerdings eine Rückwirkung der sich aus ihnen ergebenden Ansprüche im Erstreckungsgebiet für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 eintritt. – §§ 1 u. 4 ErstrG –

III. Welche Folgen hat die Erstreckung für inhaltlich übereinstimmende Schutzrechte?

Die Erstreckung tritt auch dann ein, wenn derselbe Schutzgegenstand bisher durch jeweils ein gewerbliches Schutzrecht in den alten und in den neuen Bundesländern geschützt ist. Sofern es sich dabei um denselben Inhaber handelt,führt die Erstreckung im Ergebnis zunächst zu einem „Doppelschutz“. Handelt es sich um verschiedene Inhaber, so führt die Erstreckung zu einem Kollisionsfall, der nach den besonderen Kollisionsregelungen des Gesetzes zu beurteilen ist (siehe unten VI.)

IV. Was ändert sich bei der Behandlung von Schutzrechten, die beim Deutschen Patentamt angemeldet worden sind?

Für die Behandlung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen, die vor oder nach der Wiedervereinigung beim Deutschen Patentamt angemeldet worden sind, ändert sich grundsätzlich nichts. Sie unterliegen bereits dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Patentamt wird diese Schutzrechte also weiterhin nach den Bestimmungen des Bundesrechts behandeln.

V. Was ändert sich bei der Behandlung von Schutzrechten mit Ursprung in der früheren DDR?

Auf Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen mit Ursprung in der früheren DDR werden vom 1. Mai 1992 (Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes) an – abweichend von den Besonderen Bestimmungen des Einigungsvertrages – ebenfalls grundsätzlich nur noch die Vorschriften des Bundesrechts angewendet. Aus Gründen des Bestandsschutzes werden sich jedoch die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer weiterhin nach dem Recht der früheren DDR richten. Außerdem sind die besonderen Überleitungsvorschriften des Erstreckungsgesetzes zu beachten, deren wichtigste Bestimmungen nachfolgend erläutert werden. – § 5 ErstrG

1) Grundsatz der Gleichstellung aller Patente

Alle erteilten Patente mit Ursprung in der früheren DDR werden in ihrer Wirkung den nach Bundesrecht erteilten Patenten gleichgestellt. Auch aus ungeprüften Patenten mit gleichem Ursprung können also Ausschließungsrechte anders als noch nach früherem DDR-Recht – unmittelbar geltend gemacht werden. – § 6 ErstrG

2) Prüfung erteilter Patente

Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten kann ein ungeprüftes Patent auf das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen geprüft werden. Der Antrag kann gegen eine Gebühr in Höhe von 400,–DM jederzeit bis zum Ablauf der Schutzdauer des Patents gestellt werden. Das Prüfungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Patentgesetzes, jedoch wird in sachlicher Hinsicht das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen des früheren DDR-Rechts geprüft. Im Ergebnis wird das Patent aufrechterhalten oder widerrufen. Gegen die Aufrechterhaltung kann Einspruch nach § 59 PatG eingelegt werden. – § 12 ErstrG

3) Recherche zu erteilten Patenten

Mit der Recherche steht eine Möglichkeit zur Verfügung, sich über den Stand der Technik unterrichten zu lassen, der für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob die nach früherem DDR-Recht erteilten Patente neu und erfinderisch sind. Die Recherche kann gegen Zahlung einer Gebühr von 200,-DM vom Patentinhaber oder jedem Dritten beantragt werden. Sie ist unterschiedslos zu allen Patenten mit Ursprung in der ehemaligen DDR zulässig, also auch zu Patenten, die bereits sachlich geprüft wurden. – § 11 ErstrG

Neben den dargestellten Überprüfungsmöglichkeiten steht es jedem frei, gegen DD-Patente Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht zu erheben. – § 81 PatG i.V.m. § 5 ErstrG

4) Wirtschaftspatente

Wirtschaftspatente gelten als Patente weiter, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 PatG als abgegeben gilt. Damit kann jedermann die Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr benutzen, sofern er diese Absicht zuvor dem Patentinhaber angezeigt hat. Dies gilt auch für Wirtschaftspatente, die auf Grund des HavannaAbkommens mit Wirkung für das Gebiet der früheren DDR anerkannt worden sind.

Der Patentinhaber kann jedoch schriftlich gegenüber dem Patentamt erklären, daß die Lizenzbereitschaftserklärung als widerrufen gelten soll. Auf diese Weise kann er ein vollwertiges Ausschließlichkeitsrecht erhalten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das Patent auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft worden ist. Nach dem Widerruf bleibt nur derjenige zur Weiterbenutzung berechtigt, der zuvor sowohl eine Benutzungsanzeige abgegeben als auch die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. – § 7 ErstrG

5) Weiterbehandlung von Patentanmeldungen

Ist eine Patentanmeldung mit Ursprung in der früheren DDR noch nicht auf formale Anmeldeerfordernisse und Ausschlüsse von der Patentierbarkeit (§ 17 Abs. 1 DDR-PatG) geprüft worden, so wird die Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG nachgeholt. Bereits abgeschlossene Formalprüfungen nach früherem DDR-Recht brauchen dagegen nicht wiederholt zu werden. – § 10 Abs. 1 ErstrG

Prüfungsanträge nach § 18 Abs. 2 DDR-PatG, die am 1. Mai 1992 noch nicht abschließend behandelt sind, werden weiterbehandelt. Eine zu diesem Zeitpunkt bereits von Amts wegen begonnene Prüfung wird nur fortgesetzt, wenn ein Prüfungsantrag nach § § 44 Abs. 1 bis 3 PatG gestellt wird. – § 10 Abs. 4 ErstrG

Zu beachten ist, daß für Patentanmeldungen – im Gegensatz zu ungeprüften Patenten – eine Frist für die Stellung des Prüfungsantrages besteht. Sie beträgt sieben Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag. – § 44 Abs. 2 PatG i.V.m. § 5 ErstrG

Mit dem Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes werden Patentanmeldungen mit Ursprung in der früheren DDR offengelegt. Zwar können nicht sofort zu allen Patentanmeldungen Offenlegungsschriften herausgegeben werden, das DPA gewährt jedoch in allen Fällen die freie Einsicht in die Akten und hat einen entsprechenden Hinweis am 7. Mai 1992 im Patentblatt veröffentlicht. – § 31 PatG i.V.m. § 10 Abs. 3 ErstrG

6) Abzweigung

Auch zu Patenten und Patentanmeldungen mit Ursprung in der ehemaligen DDR besteht nunmehr die Möglichkeit, eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Erklärung einzureichen, daß der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag auch für die Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen wird (Abzweigung). Dies gilt jedoch nicht für Patente, die vom ehemaligen DDR-Patentamt nach einer vollständigen Sachprüfung erteilt oder bestätigt worden sind. Die Abzweigungserklärung kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats abgegeben werden, in dem ein etwaiges Prüfungs- oder Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag des Patents. – § 15 ErstrG

VI. Wie werden Kollisionsfälle gelöst?

Da die Beurteilung von Verletzungsstreitigkeiten nicht zum Aufgabengebiet des Deutschen Patentamts gehört, wird zur Behandlung von Kollisionsfällen hier nur folgender Überblick gegeben:

Im Bereich der technischen Schutzrechte werden Kollisionen auf der Grundlage der sogenannten Koexistenzlösung geregelt. Danach können die Inhaber übereinstimmender Rechte das AusschlieBungsrecht gegen Dritte geltend machen. Jedoch besteht das Verbietungsrecht weder gegenüber dem anderen Schutzrechtsinhaber noch gegenüber dessen Lizenznehmer (solange es nicht ggf. im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu Fall gebracht worden ist). Das Gesetz sieht in einer Generalklausel Einschränkungen des Koexistenzgrundsatzes nach Billigkeitsgesichtspunkten vor. – § 26 ErstrG

Außerdem sind bei den technischen Schutzrechten auch eventuell bestehende Vor- und Weiterbenutzungsrechte zu beachten. – § 27 und 28 ErstrG

VII. Einigungsstelle

Bei der praktischen Durchführung der Koexistenzlösung kann für die Inhaber kollidierender Schutzrechte in besonderem Maße eine gütliche Einigung nützlich sein. Beim Deutschen Patentamt ist daher eine Einigungsstelle errichtet worden, die in Kollisionsstreitigkeiten eine gütliche Einigung zwischen den Parteien vermitteln soll. Auf die Besetzung der Beisitzer können die streitenden Parteien Einfluß nehmen. Eine Liste von für den Beisitz geeigneten Fachleuten wird beim DPA geführt.

Gegen eine Gebühr von 300,–DM kann die Einigungsstelle jederzeit, also auch vor oder während einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in Anspruch genommen werden. Sie kann den Parteien einen schriftlichen Einigungsvorschlag unterbreiten. SchlieBlich kann zur Beendigung der Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen werden, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet. – § 39 ff. ErstrG

VIII. Übergangsregelungen

1. In der ehemaligen DDR entstandene Arbeitnehmererfindungen

Arbeitnehmererfindungen, die vor dem 3. Oktober 1990 in der früheren DDR entstanden sind, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes grundsätzlich weiterhin dem Arbeitnehmererfindungsrecht der früheren DDR. Das Entstehen und die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen bei unbeschränkter Inanspruchnahme der Erfindung richten sich jedoch nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, soweit ein Vergütungsanspruch bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes noch nicht entstanden ist. Auch das Schiedsverfahren und das gerichtliche Verfahren richten sich nach Bundesrecht, während es im übrigen bei der Anwendung des früheren DDR-Rechts verbleibt. – § 49 ErstrG

2. Anhängige Berichtigungs, Schlichtungs-, Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren

Die am 1. Mai 1992 noch anhängigen Berichtigungsverfahren nach § 19 DDR-PatG werden als Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG weitergeführt. – § 14 ErstrG

Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bei der Schlichtungsstelle für Vergütungsstreitigkeiten anhängig sind, gehen auf die Schiedsstelle nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz über.
§ 50 ErstrG

Die bei einer Beschwerdespruchstelle oder eine Spruchstelle für Nichtigerklärung zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren gehen auf das Bundespatentgericht über. – § 51 ErstrG

3. Fristen

Grundsätzlich richten sich sämtliche Fristen nach Bundesrecht. Jedoch richtet sich der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist bei Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen mit Ursprung in der ehemaligen DDR weiterhin nach früherem DDR-Recht, sofern er vor dem 1. Mai 1992 begann. – § 52 ErstrG

4. Gebühren

Auch die Gebühren sind grundsätzlich nach Bundesrecht zu entrichten. Jedoch bleibt das frühere DDR-Recht für die vor dem 1. Mai 1992 fällig gewordenen Gebühren zu Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen mit Ursprung in der ehemaligen DDR weiterhin maßgeblich. Außerdem gilt eine Gebührenschuld als getilgt, wenn sie zwar erst vom 1. Mai 1992 an fällig wird, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Gebührensätzen wirksam bezahlt worden ist. – § 53 ErstrG





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