Patentanwaltsordnung 1966/2008 in Deutschland




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Letzte Änderung: 10.08.2009
http://transpatent.com/gesetze/patanwoalt.html

Die deutsche Patentanwaltsordnung


– Stand: August 2009 –

mitgeteilt von Dr. jur. H. Jochen Krieger – Rechtsanwalt in Düsseldorf
Bearbeiter: Patentassessor Jürgen Brühl







TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerbl. Rechtsschutz
Allgemein
PatAnwO
1966/2009
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
601
August 2009

Patentanwaltsordnung

Vom 7. September 1966
BGBl. Teil I/1966, S. 557 (BGBl. III 424-5-1)

in der Fassung der Änderungen

durch das Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (BGBl. Teil I/1968, S. 429; § 4 Abs. 1 neu gefasst)
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. Teil I/1968, S. 503; §§ 102 und 183 Abs. 2 geändert)
durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl. Teil I/1969, S. 25)
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. Teil I/1974, S. 469; §§ 17, 60, 97, 99 und § 103a Überschrift geändert)
durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. Teil I/1974, S. 3393)
durch das Gesetz zur Ergänzung des 1. Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. Teil I/1974, S. 3686; § 87 Abs. 4 entfällt, § 91 Abs. 3 geändert.)
durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I/1975, S. 2189; §§ 145 und 146 geändert.)
durch das Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und anderer Gesetze vom 20. August 1975 (BGBl. Teil I/1975, S. 2258; in § 96 Abs. 1 Nr. 3 „zehntausend“ ersetzt durch „zwanzigtausend“)
durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. Teil II, S. 649; §§ 173 bis 175 geändert.)
durch das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. Teil I, S. 2170; § 4 Abs. 1 geändert.)
durch das Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. Teil I/1986, S. 1446)
durch das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. Teil I/1987, S. 2294)
durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. Teil I/1989, S. 2135)
durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome … für die Berufe der Rechtsanwalts und des Patentanwalts vom. 6. Juli 1990 (BGBl. Teil I/1990, S. 1349)
durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. Teil I/1990, S. 2847; § 90 Abs. 3 geändert.)
durch das Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 (BGBl. Teil I/1991, S. 2317; § 164 Abs. 2 Satz 1 geändert.)
durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 1993 (BGBl. Teil I/1993, S. 366; § 3 geändert.)
durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. Teil I/1994, S. 2278)
durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. Teil I/1994, S. 2911)
durch das Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. Teil I/1994, S. 3082)
durch das Gesetz (2. PatGÄndG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. Teil I/1998, S. 1827)
durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes“ vom 6. August 1998 (BGBl. Teil I/1998, S. 2030)
durch das „Erste Gesetz zur Änderung der Patentanwaltsordnung“ vom 26. August 1998 (BGBl. Teil I/1998, S. 2582)
durch das „Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordung und anderer Gesetze“ vom 31. August 1998 (BGBl. Teil I/1998, S. 2600)
durch „Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze“ vom 19. Dezember 1998 (BGBl Teil I/1998, S. 3836, 3837)
durch das „Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte“ vom 9. März 2000, Artikel 5 (BGBl. Teil I/2000, S. 191)
durch das „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ vom 16. Februar 2001 (Artikel 3, § 29 BGBl. Teil I/2001, S. 280; Änderung von § 137 Abs. 4)
durch Artikel 2 (28) des Zustellungsreformgesetzes – ZustRG – vom 25. Juni 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 1213)
durch Artikel 18 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13. Dezember 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 3577)
durch Artikel 11 des „Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums“ vom 13. Dezember 2001 (BGBl. Teil I/2001, S. 3676)
durch Artikel 36 des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 27. April 2002 (BGBl. Teil I/2002, S. 1467)
durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ vom 26. Oktober 2003 (BGBl. Teil I/2003, S. 2074 (2076); in Kraft ab 1.11.2003 – Abs. 9 in § 45 neu eingefügt.)
durch Artikel 2 Abs. 13 des „Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 390 (412); Änderung von § 3, § 4 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 155 Abs. 2, § 165 Abs. 1 Satz 2, § 178 Abs. 1 und 3 – redaktionelle Anpassungen in Kraft ab 1.6.2004)
durch Artikel 4 Absatz 48 des „Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes“ vom 5. Mai 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 718 ff. (842); in Kraft ab 1.7.2004 (Änderung in § 88 Abs. 1 Satz 3)
geändert durch Artikel 15 des „Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 9. Dezember 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 3214 ff. (3217), in Kraft ab 15.12.2004 – § 45b aufgehoben (Anpassung in § 52m)
durch Artikel 8 des „Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter“ vom 21. Dezember 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 3599 ff. (3601), in Kraft ab 1.1.2005 – Änderung in § 87 Abs. 4 + 5 und § 91 Abs. 3)

durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005, in Kraft ab 1.2.2006 (BGBl. I/2005, S. 2354 (2357)) – Änderung von § 185)

durch Artikel 163 des „Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ vom 19. April 2006, in Kraft getreten am 25. April 2006 (BGBl. I/2006, S. 866 (886)) – § 52k: Satz 4 eingefügt)

durch Artikel 4 Abs. 20 des „Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz“ vom 17. Dezember 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 3171 (3174); in Kraft ab 1.1.2007 – Änderung in § 9 Satz 2)

durch Artikel 21 des „Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)“ vom 22. Dezember 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 3416 (3429); in Kraft ab 31.12.2006§ 144 Abs. 3 Satz 1; Neufassung von § 148; § 151; Einfügung einer Anlage – Gebührenverzeichnis – zu § 148 Satz 1)

durch Artikel 6 des „Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“ vom 26. März 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 358 (366); in Kraft ab 1.6.2007§ 28 aufgehoben; § 32a Abs. 3 Satz angefügt; § 45 Abs. 6 Satz angefügt

durch Artikel 9 Abs. 7 des „Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts“ vom 23. November 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 2631 (2670f.); in Kraft ab 1.1.2008 – Änderung in § 45 Abs. 7

und durch Artikel 7 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ vom 12. Dezember 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 2840 (2849 f.); in Kraft ab 18.12.2007 bzw. 1.7.2008 – Änderung in § 4 (3); § 43a (3); §§ 52a, 52e, 52f, 52h; § 156; Aufhebung von § 186

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren“ vom 12. Juni 2008 (BGBl. Teil I/2008, S. 1000 f.); in Kraft ab 1.7.2008 – Aufhebung von § 43a Abs. 1; Einfügung von § 43b

und durch Artikel 4 Absatz 10 des „Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollsteckung“ vom 29. Juli 2009 (BGBl. Teil I/2009, Nr. 48 vom 31.7.2009, S. 2258 (2270)); in Kraft ab 1.1.2013 – Änderung von § 14 Nr. 9 und § 21Abs. 2 Nr. 8

Zum Stand 1. September 2009 siehe: http://transpatent.com/gesetze/patanwo.html

Inhaltsverzeichnis

Teil I Der Patentanwalt

        § 1 Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege

        § 2 Beruf des Patentanwalts

        § 3 Recht zur Beratung und Vertretung

        § 4 Auftreten vor den Gerichten

Teil II Die Zulassung des Patentanwalts

    Abschnitt I Zulassung zur Patentanwaltschaft

      1. Allgemeine Voraussetzungen

        § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts

        § 6 Technische Befähigung

        § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

        § 8 Prüfung

        § 9 Prüfungskommission

        § 10 Zulassung zur Prüfung

        § 11 Patentassessor

        § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

      2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft

        § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

        § 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft

        § 15 Entscheidung über den Antrag

        § 15a Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren

        § 16 Ablehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer in bestimmten Fällen

        § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

        § 18 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Patentamts

        § 19 Urkunde über die Zulassung

        § 20 Erlöschen der Zulassung

        § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

        § 22 Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

        § 22a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren

        § 23 Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf

        § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

      3. Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit

        § 25 Vereidigung des Patentanwalts

        § 26 Kanzlei

        § 27 Kanzleien in anderen Staaten

        § 28 Zweigstelle und Sprechtage

        § 29 Eintragung in die Liste der Patentanwälte

        § 30 Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt

        § 31 Löschung in der Liste der Patentanwälte

        § 32 Veröffentlichung der Eintragungen

    Abschnitt II Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

        § 32a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Informationen

    Abschnitt III Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen

        § 33 Form der Anträge

        § 34 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Patentanwaltskammer

        § 35 Antrag bei Bescheiden und Verfügungen des Präsidenten des Patentamts

        § 36 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

        § 37 Entscheidung des Oberlandesgerichts

        § 38 Sofortige Beschwerde

Teil III Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte

    Abschnitt I Allgemeines

        § 39 Allgemeine Berufspflicht

        § 39a Grundpflichten des Patentanwalts

        § 39b Werbung

        § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

        § 41 Versagung der Berufstätigkeit

        § 41a Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen

        § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst

        § 43 Pflicht zur Übernahme der Vertretung

        § 43a Vergütung

        § 43b Erfolgshonorar

        § 44 Handakten des Patentanwalts

        § 45 Berufshaftpflichtversicherung

        § 45a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

        § 45b [Aufgehoben]

        § 46 Bestellung eines allgemeinen Vertreters

        § 47 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Patentanwalts

        § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

        § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer

        § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

        § 51 Einsicht in die Personalakten

        § 52 Ausbildung von Bewerbern für die Patentanwaltschaft

        § 52a Berufliche Zusammenarbeit

        § 52b Satzungskompetenz

    Abschnitt II Patentanwaltsgesellschaften

        § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft; Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

        § 52d Zulassungsvoraussetzungen

        § 52e Gesellschafter

        § 52f Geschäftsführung

        § 52g Zulassungsverfahren

        § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

        § 52i Kanzlei und Zweigniederlassung

        § 52j Berufshaftpflichtversicherung

        § 52k Firma

        § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden

        § 52m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht

Teil IV Die Patentanwaltskammer

    Abschnitt I Allgemeines

        § 53 Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer

        § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer

        § 55 Organe

        § 56 Satzung

        § 57 Staatsaufsicht

    Abschnitt II Die Organe der Patentanwaltskammer

      1. Der Vorstand

        § 58 Zusammensetzung des Vorstands

        § 59 Voraussetzung der Wählbarkeit

        § 60 Ausschluss von der Wählbarkeit

        § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl

        § 62 Wahlperiode

        § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

        § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

        § 65 Sitzungen des Vorstands

        § 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands

        § 67 Beschlüsse des Vorstands

        § 68 Abteilungen des Vorstands

        § 69 Aufgaben des Vorstands

        § 70 Rügerecht des Vorstands

        § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts

        § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

        § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

        § 73 Aufgaben des Präsidenten

        § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

        § 75 Aufgaben des Schriftführers

        § 76 Aufgaben des Schatzmeisters

        § 77 Einziehung rückständiger Beiträge

      2. Die Versammlung der Kammer

        § 78 Einberufung der Versammlung der Kammer

        § 79 Einladung und Einberufungsfrist

        § 80 Ankündigung der Tagesordnung

        § 81 Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer

        § 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer

        § 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde

    Abschnitt III Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen

        § 83 Voraussetzungen der Nichtigkeit

        § 84 Verfahren

Teil V Die Gerichte in Patentanwaltssachen

    Abschnitt I Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen

        § 85 Kammer für Patentanwaltssachen

        § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

        § 87 Patentanwaltliche Mitglieder

        § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder

        § 89 Amtsenthebung und Entlassung des patentanwaltlichen Mitglieds

    Abschnitt II Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen

        § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof

        § 91 Patentanwälte als Beisitzer

        § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

        § 93 Erhebung vom Amt des Beisitzers

        § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Teil VI Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

        § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung

        § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen

        § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

        § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften

Teil VII Das berufsgerichtliche Verfahren

    Abschnitt I Allgemeines

        § 98 Vorschriften für das Verfahren

        § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts

        § 100 Verteidigung

        § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts

        § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

        § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtbarkeiten

        § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

        § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

        § 103a Anderweitige Ahndung

    Abschnitt II Das Verfahren im ersten Rechtszug

      1. Allgemeine Vorschriften

        § 104 Zuständigkeit

        § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

      2. Einleitung des Verfahrens

        § 106 Einleitung des beruflichen Verfahrens

        § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

        § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

        §§ 109 – 114 [Aufgehoben]

        § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift

        § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

        § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

        § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

      3. Die Hauptverhandlung

        § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts

        § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung

        § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

        § 122 Verlesen von Protokollen

        § 123 Entscheidung

    Abschnitt III Die Rechtsmittel

        § 124 Beschwerde

        § 125 Berufung

        § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

        § 127 Revision

        § 128 Einlegung der Revision und Verfahren

        § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

    Abschnitt IV Die Sicherung von Beweisen

    Abschnitt V Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

        § 132 Voraussetzung des Verbots

        § 133 Mündliche Verhandlung

        § 134 Abstimmung über das Verbot

        § 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

        § 136 Zustellung des Beschlusses

        § 137 Wirkungen des Verbots

        § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

        § 139 Beschwerde

        § 140 Außerkrafttreten des Verbots

        § 141 Aufhebung des Verbots

        § 142 Mitteilung des Verbots

        § 143 Bestellung eines Vertreters

    Abschnitt VI Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung

        § 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen

        § 144a Tilgung

Teil VIII Die Kosten in Patentanwaltssachen

    Abschnitt I Verwaltungskosten

        § 145 Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

        § 146 Gebühren für die Bestellung eines Vertreters

        § 147 Erhebung von Gebühren und Auslagen

    Abschnitt II Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge

        § 148 Gebührenfreiheit, Auslagen

        § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

        § 150 Kostenpflicht des Verurteilten

        § 150a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Anordnung oder die Festsetzung des Zwangsgeld oder über die Rüge

    Abschnitt III Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse

        § 151 Haftung der Patentanwaltskammer

        § 152 Anwendung der Kostenordnung

        § 153 Kostenpflicht des Antragsstellers und der
        Patentanwaltskammer

        § 154 Gebühr für das Verfahren

Teil IX Berufsangehörige aus anderen Staaten

Teil X Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis

        § 155 Verfahren, berufliche Stellung

        § 156 Auftreten vor den Gerichten

Teil XI Übergangs- und Schlussvorschriften

    Abschnitt I Übergangsvorschriften

      1. Allgemeine Übergangsvorschriften

      2. Erleichterte Zulassung zur Patentanwaltsprüfung

        § 171 Inhaber von Erlaubnisscheinen

        § 172 Patentsachbearbeiter

        § 173 [Aufgehoben]

        § 174 Befähigung für den Beruf des Patentanwalts

        § 175 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

        § 176 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

      3. Übergangsbestimmungen für die sonstige Beratungs- und Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

        § 177 Fortgeltung und übergangsweise Erteilung von Erlaubnisscheinen

        § 178 Vertretung von Ausländern durch Inhaber von Erlaubnisscheinen

        § 179 Verbot der Werbung

        § 180 Aufsicht des Präsidenten des Patentamts

        § 181 Entziehung des Erlaubnisscheins

        § 182 Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

        § 183 Ordnungswidrigkeit

    Abschnitt II Schlussvorschriften

        § 184 Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz

        § 185 Verfahren bei Zustellungen

        § 186 Beratungs- und Vertretungsverbot [Aufgehoben]

        § 187 Änderung des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen
        § 188 Aufhebung von Vorschriften

        § 189 Übergangsvorschrift

        § 190 [Aufgehoben]

        § 191 Inkrafttreten


Teil I
Der Patentanwalt

§ 1
Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege

Der Patentanwalt ist in dem ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2
Beruf des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3
Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Patentanwalt ist nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängiger Berater und Vertreter.

(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,


  1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;

  2. in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten;

  3. in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;

  4. in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.

(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt,


  1. in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen;

  2. bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor den Amtsgerichten zu vertreten;

  3. in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Jedermann hat das Recht, sich von einem Patentanwalt seiner Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.

(5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.

§ 4
Auftreten vor den Gerichten

(1) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Warenzeichengesetz [Markengesetz], im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, sowie in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

(2) Das gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist.

(3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt insoweit für Patentanwälte nicht.

[Neufassung ab 1.7.2008 durch Gesetz vom 12.12.2007

(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertretungsbefugt.„]

Teil II

Die Zulassung des Patentanwalts

Abschnitt I
Zulassung zur Patentanwaltschaft

1. Allgemeine Voraussetzungen

§ 5
Zugang zum Beruf des Patentanwalts

(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) [Dazugehörige Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1977 – BGBl. Teil I/1977, S. 2491 -, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.10.2003 – BGBl. Teil I/2003, S. 2074] bestanden hat.

(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6) erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen.

(3) Der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse muss die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen.

§ 6
Technische Befähigung

(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat. Außerdem muss ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; der Präsident des Patentamts kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber nachweist, dass er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.

(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlussprüfung erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem Studium und der Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

§ 7
Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

(1) Der Bewerber muss nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor (§ 11) in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Patentamt und sechs Monate beim Patentgericht. Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.

(2) Der Präsident des Patentamts kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu sechs Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.

(3) Der Bewerber muss die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muss; es muss Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.

(4) Der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.

(5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Patentamts dies festgestellt hat. Er holt vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Vorstandes der Patentanwaltskammer ein. Die Entscheidung ist im „Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen“ bekanntzugeben.

§ 8
Prüfung

Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf.

§ 9
Prüfungskommission

Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. Das Bundesamt für Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

§ 10
Zulassung zur Prüfung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Patentamts.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) nicht nachgewiesen hat.

(3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(5) Hat der Präsident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

§ 11
Patentassessor

(1) Wer die Prüfung nach § 8 oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden hat, ist berechtigt die Bezeichnung „Patentassessor“ oder „Patentassessorin“ zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.

§ 12
Ausbildungs- und Prüfungsordnung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [Siehe Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. Teil I/1977, S. 2491) und spätere Änderungen] mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Studiums (§ 7 Abs. 3), die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbilder, die Rechte und Pflichten des Bewerbers während der Ausbildung, die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Prüfungskommission, die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterlagen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete, den Rücktritt und den Ausschluss von der Prüfung, das Prüfungsergebnis und die Wiederholung der Prüfung.

(2) Soweit die Rechtsverordnung Maßnahmen zur Sicherung des Unterhalts der Bewerber vorsieht, ist für ihren Erlass das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich.

(3) Jeder Bewerber, der zur Prüfung zugelassen wird, hat an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr von 260 Euro zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erhebung der Prüfungsgebühr und deren Stundung oder Erlass zu erlassen.

2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft

§ 13
Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

§ 14
Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen,


  1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

  2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

  3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind,

  4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts rechtskräftig erkannt worden ist;

  5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben;

  6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;

  7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben;

  8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;

  9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

    [Nr. 9 ab 1.1.2013: „wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;„]

  10. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

§ 15
Entscheidung über den Antrag

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet der Präsident des Patentamts.

(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden.

(3) Der Vorstand der Patentanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er dem Präsidenten des Patentamts die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Der Präsident des Patentamts kann annehmen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn dieser innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.

§ 15a
Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nr. 7 erforderlich ist, gibt der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten des Patentamts bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen.

§ 16
Ablehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer in bestimmten Fällen

(1) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, dass bei dem Bewerber ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach den Nummern 5 bis 9 des § 14 zu versagen sei, so setzt der Präsident des Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft aus und stellt dem Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. Der Präsident des Patentamts kann jedoch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem der in Satz 1 nicht angeführten Versagungsgründe abzulehnen ist.

(2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen.

(4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Absatz 2 rechtskräftig fest, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, so hat der Präsident des Patentamts über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat.

§ 17
Aussetzung des Zulassungsverfahrens

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.

§ 18
Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Patentamts

(1) Der Bescheid, durch den der Präsident des Patentamts die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Hat der Präsident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

§ 19
Urkunde über die Zulassung

(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Patentanwaltschaft eine von dem Präsidenten des Patentamts ausgefertigte Urkunde.

(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

(3) Wer zugelassen ist, führt die Bezeichnung „Patentanwalt“ oder „Patentanwältin„.

§ 20
Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist.

§ 21
Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen,


  1. wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

  2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

  3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

  4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsidenten des Patentamts gegenüber schriftlich verzichtet hat;

  5. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet;

  6. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Zulassung die Voraussetzungen für seine Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in Härtefällen verlängert werden;

  7. wenn der Patentanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 befreit worden ist;

  8. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

    [Nr. 8 ab 1.1.2013: „wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;„]

  9. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

  10. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) unterhält.

(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

§ 22
Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat.

§ 22a
Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren

In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind § 15a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Patentanwalt aus einem Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

§ 23
Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf

(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Ist der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Präsidenten des Patentamts einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Betreuer soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.

(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsident des Patentamts im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung besonders anordnet. Im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das Oberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben werden.

(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2 und § 143 entsprechend anzuwenden.

§ 24
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Der Präsident des Patentamts kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Der Präsident des Patentamts kann eine Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren Patentanwalt und den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

3. Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit

§ 25
Vereidigung des Patentanwalts

(1) Alsbald nach der Zulassung hat der Patentanwalt vor dem Präsidenten des Patentamts folgenden Eid zu leisten:

    „Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

Wird der Eid von einer Patentanwältin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“ die Wörter „einer Patentanwältin„.

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die rechte Hand erheben.

(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(5) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und dem Präsidenten des Patentamts zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen.

§ 26
Kanzlei

Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten.

§ 27
Kanzleien in anderen Staaten

(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, dass der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Der Präsident des Patentamts befreit einen solchen Patentanwalt von der Pflicht des § 26, wenn er für Gerichte und Parteien ohne Behinderung erreichbar ist.

(2) Der Präsident des Patentamts befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Der Vorstand der Patentanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie deren Änderung dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

(4) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 28
Zweigstelle und Sprechtage

[§ 28 aufgehoben ab 1.6.2007]

(1) Der Patentanwalt darf weder eine Zweigstelle einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Der Präsident des Patentamts kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Der Vorstand der Patentanwaltskammer ist vorher zu hören.

(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor dem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Es ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

§ 29
Eintragung in die Liste der Patentanwälte

(1) Bei dem Patentamt wird eine Liste der Patentanwälte geführt.

(2) Der Patentanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26).Satz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 2.9.1994 Ist der Patentanwalt von den Pflichten des § 26 befreit (§ 165), so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.

(3) In der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. Eine Befreiung von der Kanzleipflicht wird vermerkt.

(4) Der Patentanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.

(5) Verlegt der Patentanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies dem Präsidenten des Patentamts zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.

§ 30
Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt

(1) Mit der Eintragung in die Liste der Patentanwälte beginnt die Befugnis, die Tätigkeit des Patentanwalts auszuüben.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Patentanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt.

§ 31
Löschung in der Liste der Patentanwälte

(1) Der Patentanwalt wird in der Liste der Patentanwälte, außer im Falle des Todes, gelöscht,


  1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist (§ 20),

  2. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 21 bis 23).

(2) Rechtshandlungen, die der Patentanwalt vor der Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Tätigkeit als Patentanwalt nicht mehr ausüben durfte. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung dem Patentanwalt gegenüber noch vorgenommen worden sind.

§ 32
Veröffentlichung der Eintragungen

Die Eintragungen und die Löschungen in der Liste der Patentanwälte werden von dem Präsidenten des Patentamts im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekanntgemacht.

Abschnitt II
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 32a
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Informationen

(1) Der Präsident des Patentamts ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.

(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Patentanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn der Präsident des Patentamts infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber oder Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Informationen, die für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Patentanwalts oder zur Einleitung eines Rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. [Satz angefügt ab 1.6.2007: „Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; der Präsident des Patentamts darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind.„]

Abschnitt III
Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen

§ 33
Form der Anträge

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzureichen.

§ 34
Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Patentanwaltskammer

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer (§ 16) gegen die Patentanwaltskammer zu richten.

(2) Der Antragsteller muss das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht dahin, festzustellen, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) An dem Verfahren kann sich der Präsident des Patentamts beteiligen.

§ 35
Antrag bei Bescheiden und Verfügungen des Präsidenten des Patentamts

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts ist gegen den Präsidenten des Patentamts zu richten. Das gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, dass der Präsident des Patentamts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat.

(2) Der Antragsteller muss den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung der Präsident des Patentamts verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, dass der Präsident des Patentamts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) Soweit der Präsident des Patentamts ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

§ 36
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die Patentanwaltskammer nicht der Antragsgegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Patentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht auch dem Präsidenten des Patentamts mit.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Vertretern des Bundesministeriums der Justiz, Vertretern des Patentamts und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Das Oberlandesgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muss, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.

(4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§ 37
Entscheidung des Oberlandesgerichts

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) Hält das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer (§ 34) für begründet, so stellt es fest, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Weist es den Antrag als unbegründet zurück, so stellt es zugleich fest, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt.

(3) Hält das Oberlandesgericht den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts angefochten wird (§ 35), für begründet, so hebt es den Bescheid oder die Verfügung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht das Oberlandesgericht zugleich die Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht es zugleich die Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Oberlandesgericht den Antragsteller dadurch für beschwert, dass der Präsident des Patentamts ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht es die Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus, ihn zu bescheiden.

(5) Das Oberlandesgericht stellt einen Beschluss, der über einen Antrag nach § 34 ergangen ist, dem Präsidenten des Patentamts auch dann zu, wenn er sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.

§ 38
Sofortige Beschwerde

(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht sein Begehren auf


  1. Zulassung zur Prüfung,

  2. Feststellung, dass der in dem Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt,

  3. Zulassung zur Patentanwaltschaft oder

  4. Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft

zurückgewiesen hat.

(2) Dem Präsidenten des Patentamts steht die sofortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts aufgehoben hat. Er kann ferner die sofortige Beschwerde selbständig erheben, wenn das Oberlandesgericht über einen Antrag nach § 34 entschieden hat, auch wenn er sich an dem Verfahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat.

(3) Der Patentanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht auf einen Antrag nach § 34 festgestellt hat, dass der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.

(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 Abs. 6.

(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 36 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Teil III

Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte

Abschnitt I
Allgemeines

§ 39
Allgemeine Berufspflicht

Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 39a
Grundpflichten des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben.

(4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

§ 39b
Werbung

Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 40
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 41
Versagung der Berufstätigkeit

(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:


  1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist;

  2. wenn er außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 mit derselben Angelegenheit bereits befasst gewesen ist oder mit einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, geschäftlich oder beruflich befasst ist; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist.

(2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben Angelegenheit oder in einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, mit der er bereits als Patentanwalt befasst gewesen ist, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 geschäftlich oder beruflich tätig zu werden.

(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befasst war.

§ 41a
Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen

(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden.

(2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:


  1. wenn er als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Angelegenheit bereits tätig geworden ist oder in einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet ergibt, mit dem er als Berater in einem ständigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befasst ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist beendet;

  2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit derselben Angelegenheit bereits befasst gewesen ist oder mit einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse.

(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befasst ist.

§ 42
Patentanwälte im öffentlichen Dienst

(1) Patentanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Der Präsident des Patentamts kann jedoch dem Patentanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Patentanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Patentanwalt nicht selbst ausüben, so kann der Präsident des Patentamts ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.

(3) Vor der Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

§ 43
Pflicht zur Übernahme der Vertretung

(1) Der Patentanwalt muss


  1. im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er ihm auf Grund des § 133 Abs. 1 des Patentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet ist;

  2. in gerichtlichen Verfahren, die Rechtsstreitigkeiten nach § 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, die Beratung der Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe beigeordnet ist.

(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 43a
Vergütung

(1) [Abs. 1 aufgehoben ab 1.7.2008; bisherige Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2] Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig.

(1) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätigkeit eines anderen Patentanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patentanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Honorare in einem den Leistungen der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen.

(2) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentanwälte, Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Patentanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Patentanwalt. [Abs. 2 neu gefasst durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007]

§ 43b
Erfolgshonorar

[Eingefügt durch Gesetz vom 12.6.2008, gültig ab 1.7.2008]

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Patentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligten zu tragen, sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

  1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der Patentanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie

  2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, erhält der Patentanwalt keine höhere als eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemessene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

§ 44
Handakten des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt muss durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.

(2) Der Patentanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

§ 45
Berufshaftpflichtversicherung

(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:


  1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

  2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,

  3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,

  4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patentanwalts vor außereuropäischen Gerichten,

  5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Patentanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. [Satz angefügt ab 1.6.2007: „Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.„]

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes [Ab 1.1.2008 in Kraft: BGBl. I/2007, S. 2631] ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft [vgl. BGBl. Teil I/1990, S. 1349; zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.10.2003 – BGBl. Teil I/2003, S. 2074], gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland [vgl. BGBl. TeilI/2000, S. 182, 1349, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.10.2003 – BGBl. Teil I/2003, S. 2074] entsprechend. Zuständige Stelle ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.

§ 45a
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:


  1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

  2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

(2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.

§ 45b
Verjährung von Ersatzansprüchen

[Aufgehoben ab 15.12.2004]

§ 46
Bestellung eines allgemeinen Vertreters

(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen,


  1. wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;

  2. wenn er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet und wenn sie von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen wird. In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Patentanwalts von dem Präsidenten des Patentamts bestellt.

(3) Der Präsident des Patentamts kann dem Patentanwalt auf seinen Antrag von vornherein für alle Behinderungsfälle einen Vertreter bestellen. Die Bestellung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erfolgen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(4) Der Präsident des Patentamts soll die Vertretung einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übertragen. Er kann auch einen Patentassessor oder einen Bewerber, der seit mindestens achtzehn Monaten in der Ausbildung tätig ist, zum Vertreter bestellen. § 14 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Präsident des Patentamts den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Patentanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Patentanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer.

(6) Der Patentanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.

(7) Dem Vertreter stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den er vertritt.

(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.

§ 47
Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Patentanwalts

Ist ein Patentanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Patentanwalts in der Liste der Patentanwälte (§ 31) noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Patentanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung dem Vertreter gegenüber vorgenommen worden sind.

§ 48
Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann der Präsident des Patentamts einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. § 14 gilt entsprechend. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 46 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.

§ 49
Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,


  1. dass er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,

  2. dass er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,

  3. dass er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42 Abs. 2 bekleidet.

Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

§ 50
Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

(1) Um einen Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 49 anzuhalten, kann der Vorstand der Patentanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) Das Zwangsgeld muss vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Patentanwalt zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der Patentanwaltskammer schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; anderenfalls ist der Antrag unverzüglich dem Landgericht vorzulegen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird vom Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Landgerichts kann nicht angefochten werden.

(4) Das Zwangsgeld fließt der Patentanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheids nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

§ 51
Einsicht in die Personalakten

(1) Der Patentanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.

(2) Der Patentanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen bevollmächtigten Patentanwalt oder Rechtsanwalt ausüben.

(3) Bei der Einsichtnahme darf der Patentanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner Schriftstücke fertigen.

§ 52
Ausbildung von Bewerbern für die Patentanwaltschaft

Der Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Ausbildung bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten, ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihm die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Abs. 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll den Bewerber dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen.

§ 52a
Berufliche Zusammenarbeit

[§ 52a neu gefasst durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007]

(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Patentanwälten auch gestattet:

  1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten, die nach § 154a berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

  2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen der Berufen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 52b
Satzungskompetenz

(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Versammlung der Kammer durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:


  1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten,

      a) Gewissenhaftigkeit,
      b) Wahrung der Unabhängigkeit,
      c) Verschwiegenheit,
      d) achlichkeit,
      e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
      f) Umgang mit fremden Vermögenswerten,
      g) Kanzleipflicht;

  2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;

  3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

  4. die besonderen Berufspflichten

      a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
      b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe,
      c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
      d) bei der Führung der Handakten;

  5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden,
      a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,
      b) Pflichten bei Zustellungen,
      c) Tragen der Berufstracht;

  6. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung;

  7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter;

  8. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

Abschnitt II
Patentanwaltsgesellschaften

§ 52c
Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft; Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden.

(2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

§ 52d
Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn


  1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c, 52e und 52f entspricht;

  2. 2die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;

  3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

§ 52e
Gesellschafter

(1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 2 sein. [Satz 1 geändert durch Gesetz vom 12.6.2008] Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) [Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007; bisherige Abs. 3 bis 5 werden Abs. 2 bis 4]

(2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss Patentanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(3) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Patentanwälte sind.

§ 52f
Geschäftsführung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muss von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist. [Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007]

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

§ 52g
Zulassungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft entscheidet der Präsident des Patentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 52d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, dass die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt der Präsident des Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs. 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 52h
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, dass die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von dem Präsidenten des Patentamts zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 [Abs. 3 in 2 geändert durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007] genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muss die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn


  1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung dem Präsidenten des Patentamts gegenüber schriftlich verzichtet hat;

  2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.

§ 52i
Kanzlei und Zweigniederlassung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. § 27 bleibt unberührt.

(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 52j
Berufshaftpflichtversicherung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 52k
Firma

(1) Die Firma der Gesellschaft muss den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, und die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ enthalten. Soll die Patentanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen. [Satz 4 eingefügt durch Gesetz vom 19.4.2006]

(2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ nicht führen.

§ 52l
Vertretung vor Gerichten und Behörden

Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 52m
Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen dem Präsidenten des Patentamts und der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 49 und 50 bis 52.

(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Teil IV

Die Patentanwaltskammer

Abschnitt I
Allgemeines

§ 53
Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer

(1) Die Patentanwälte und die Patentanwaltsgesellschaften bilden eine Patentanwaltskammer. Mitglieder der Patentanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Patentanwälte oder Berufsangehörige im Sinne des § 154a sind, die Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften.

(2) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.

§ 54
Aufgaben der Patentanwaltskammer

Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.

§ 55
Organe

Organe der Patentanwaltskammer sind:


  1. der Vorstand,

  2. die Versammlung der Kammer.

§ 56
Satzung

Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz.

§ 57
Staatsaufsicht

Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Abschnitt II
Die Organe der Patentanwaltskammer

1. Der Vorstand

§ 58
Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 59
Voraussetzung der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer


  1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist,

  2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und

  3. den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 60
Ausschluss von der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden ein Patentanwalt,


  1. gegen den ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist;

  2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

  3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.

§ 61
Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,


  1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

  2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;

  3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

§ 62
Wahlperiode

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstands erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstands erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

§ 63
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,


  1. wenn er nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 60 Nr. 3 angegebenen Gründen verliert;

  2. wenn er sein Amt niederlegt.

(2) Der Patentanwalt hat die Erklärung, dass er das Amt niederlegte, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt. Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.

(4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstands eine öffentliche Klage im Sinne des § 60 Nr. 2 erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.

§ 64
Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertreter; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertreter wählen.

(2) Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.

§ 65
Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 66
Beschlussfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.

§ 67
Beschlüsse des Vorstands

(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über Beschlüsse des Vorstands und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 68
Abteilungen des Vorstands

(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.

(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

§ 69
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,


  1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

  2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;

  3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;

  4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

  5. Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen;

  6. der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

  7. Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert;

  8. bei der Ausbildung der Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen;

  9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen.

(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

§ 70
Rügerecht des Vorstands

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103a gelten entsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Patentanwalts nach § 108 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

§ 70a
Antrag auf Entscheidung des Landgerichts

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Patentanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (§ 85) beantragen.

(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von dem Vorstand der Patentanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Patentanwalt beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer, der Patentanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Patentanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Patentanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 102 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf oder nach § 103a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

(5) Das Landgericht teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (§ 105) eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(6) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 103 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, dass die Rüge unwirksam ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

§ 71
Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand – über die Angelegenheit, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Patentanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Patentanwaltskammer.

(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Patentanwälte, Bewerber und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.

(3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 72
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 73
Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Versammlung der Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.

(4) Dem Präsidenten können durch die Satzung sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und der Versammlung der Kammer weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 74
Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretern alsbald dem Bundesministerium der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts an. Der Präsident des Patentamts macht das Ergebnis der Wahlen auf Kosten der Patentanwaltskammer im Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.

§ 75
Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstands und der Versammlung der Kammer. Er führt den Schriftwechsel des Vorstands. Der Präsident kann Abweichendes bestimmen.

§ 76
Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

(3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 4 und § 77 Abs. 1.

§ 77
Einziehung rückständiger Beiträge

(1) Rückständige Beiträge werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.

(3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. Für Klagen durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem Wert des Streitgegenstands das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

2. Die Versammlung der Kammer

§ 78
Einberufung der Versammlung der Kammer

(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.

§ 79
Einladung und Einberufungsfrist

(1) Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Satzung bestimmt sind.

(2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag des Zusammentretens der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.

§ 80
Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Versammlung der Kammer ist der Gegenstand, über den Beschluss gefasst werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsgemäß angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

§ 81
Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung der Kammer beschlussfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich ausüben können.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Kammer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das gleiche gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse der Versammlung der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 82
Aufgaben der Versammlung der Kammer

(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Versammlung der Kammer obliegt insbesondere,


  1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen;

  2. den Vorstand zu wählen;

  3. die Ausbildung der Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;

  4. die Höhe und Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen und Verwaltungsgebühren zu bestimmen;

  5. die Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

  6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

  7. die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen;

  8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 82a
Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde

Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

Abschnitt III
Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen

§ 83
Voraussetzungen der Nichtigkeit

(1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstands oder der Versammlung der Kammer kann das Oberlandesgericht auf Antrag des Präsidenten des Patentamts für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt ist.

§ 84
Verfahren

(1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluss für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu stellen und gegen die Patentanwaltskammer zu richten. Ist der Präsident der Kammer oder ein anderes Mitglied des Vorstands der Antragsteller, so wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident des Patentamts auf Ersuchen des Gerichts aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt.

(2) In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluss für nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen in einzelnen angeführt werden.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antragsteller nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der Beschlussfassung stellen.

(4) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag der Patentanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern.

(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.

(6) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(7) Auf das Verfahren ist § 36 Abs. 2 und 4 anzuwenden.

Teil V

Die Gerichte in Patentanwaltssachen

Abschnitt I
Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen

§ 85
Kammer für Patentanwaltssachen

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.

§ 86
Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, wird bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Landgericht (§ 85) gehört, ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Der Senat für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei Patentanwälten.

§ 87
Patentanwaltliche Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Jede Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann die ihr nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(3) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören oder bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Sie dürfen nur für die Kammer für Patentanwaltssachen oder für den Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht ernannt werden.

(4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf [Wort „vier“ durch „fünf“ ersetzt durch Gesetz vom 21.12.2004] Jahren ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

(5) [Abs. 5 neu eingefügt durch Gesetz vom 21.12.2004] § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

§ 88
Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder

(1) Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [Artikel 2 (JVEG) des KostRMoG vom 5.5.2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 776 ff.); in Kraft ab 1.7.2004; Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754)“ ersetzt durch „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ durch Artikel 4 Absatz 48 des KostRMoG vom 5.5.2004, gültig ab 1.7.2004].

(2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 71 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.

§ 89
Amtsenthebung und Entlassung des patentanwaltlichen Mitglieds

(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde seines Amtes als patentanwaltliches Mitglied zu entheben,


  1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum patentanwaltlichen Mitglied ernannt werden dürfen;

  2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung zum patentanwaltlichen Mitglied entgegensteht;

  3. wenn der Patentanwalt seine Amtspflicht als patentanwaltliches Mitglied grob verletzt.

(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann einen Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds, das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.

Abschnitt II
Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen

§ 90
Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Der Senat entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 91
Patentanwälte als Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) Für die Berufung zum patentanwaltlichen Beisitzer ist § 87 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig der Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht oder dem Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht angehören. Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(3) § 87 Abs. 4, 5 [Zahl 5 neu eingefügt durch Gesetz vom 21.12.2004] ist entsprechend anzuwenden.

§ 92
Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer

(1) Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 93
Erhebung vom Amt des Beisitzers

(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 vorliegen.

(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

§ 94
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

Teil VI

Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 95
Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

§ 96
Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind


  1. Warnung,

  2. Verweis,

  3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,

  4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

§ 97
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

§ 97a
Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften

Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

Teil VII

Das berufsgerichtliche Verfahren

Abschnitt I
Allgemeines

§ 98
Vorschriften für das Verfahren

Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 99
Keine Verhaftung des Patentanwalts

Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

§ 100
Verteidigung

(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.

(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozessordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

§ 101
Akteneinsicht des Patentanwalts

Der Patentanwalt ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wäre, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

§ 102
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Patentanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Patentanwalts liegen.

(2) Wird der Patentanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Patentanwalts enthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder der Patentanwalt binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.

§ 102a
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtbarkeiten

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Patentanwalts, der zugleich der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte entscheiden, es sei denn, dass die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des anderen Berufs in Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für die Ausschließung oder für die Entfernung aus dem anderen Beruf.

(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Patentanwalt das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die Einleitung des Verfahrens gegen ihn als Angehörigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Patentanwalt ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Patentanwalt zuständig wäre (§ 105).

(3) Hat das Gericht einer Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung eines Patentanwalts, der zugleich der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Patentanwälte im öffentlichen Dienst, die ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben dürfen (§ 42), nicht anzuwenden.

(5) § 118a der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 110 der Bundesnotarordnung bleiben unberührt.

§ 102b
Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

§ 103
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Patentanwalt steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.

§ 103a
Anderweitige Ahndung

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Patentanwaltschaft zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.

Abschnitt II
Das Verfahren im ersten Rechtszug

1. Allgemeine Vorschriften

§ 104
Zuständigkeit

Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.

§ 105
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.

2. Einleitung des Verfahrens

§ 106
Einleitung des beruflichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

§ 107
Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen einen Patentanwalt das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie der Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

§ 108
Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Der Patentanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das der Vorstand der Patentanwaltskammer gerügt hat (§ 70), kann der Patentanwalt den Antrag nicht stellen.

(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Patentanwalts keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Patentanwalt unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Patentanwalt bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluss, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Patentanwalts festzustellen ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht den Patentanwalt einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Patentanwaltskammer erteilt werden.

§§ 109 – 114
[Aufgehoben]

§ 115
Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwaltssachen zu eröffnen.

§ 116
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Patentanwalt nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

§ 117
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Pflichtverletzung nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

§ 118
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Patentanwalt spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

3. Die Hauptverhandlung

§ 119
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts

Die Hauptverhandlung kann gegen einen Patentanwalt, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

§ 120
Nichtöffentliche Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Patentanwalts muss die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.

(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministeriums der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt gestattet. Das Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.

§ 121
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

Das Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Patentanwalts in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

§ 122
Verlesen von Protokollen

(1) Das Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.

(2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Patentanwalt beantragen, den Zeugen oder den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden dann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.

(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 121), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Patentanwalt kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 121 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

§ 123
Entscheidung

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,


  1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 20 bis 23);

  2. wenn nach § 103a von einer ehrengerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

Abschnitt III
Die Rechtsmittel

§ 124
Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.

§ 125
Berufung

(1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Patentanwalts verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) Auf das Verfahren sind im Übrigen neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Berufung die §§ 119, 120, 122 und 123 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patentanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.

§ 126
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht wahrgenommen.

§ 127
Revision

(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,


  1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft lautet;

  2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat;

  3. wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Das Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen oder Fragen der patentanwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss. Der Beschluss bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisionsfrist.

§ 128
Einlegung der Revision und Verfahren

(1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Patentanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Patentanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im Ürigen neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Revision die §§ 120 und 123 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.

§ 129
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Abschnitt IV
Die Sicherung von Beweisen

§ 130
Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

§ 131
Verfahren

(1) Die Kammer für Patentanwaltssachen hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Patentanwaltschaft geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Patentanwaltssachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Patentanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Patentanwalt nur zu, wenn er sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.

Abschnitt V
Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 132
Voraussetzung des Verbots

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen einen Patentanwalt auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Patentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Patentanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

§ 133
Mündliche Verhandlung

(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(3) In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Patentanwalt die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Patentanwalts gebunden zu sein.

§ 134
Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

§ 135
Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

§ 136
Zustellung des Beschlusses

Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. War der Patentanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluss ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

§ 137
Wirkungen des Verbots

(1) Der Beschluss wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

(3) Der Patentanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht, vor dem Patentamt oder einer anderen Behörde oder vor einem Schiedsgericht in Person auftreten, Vollmachten oder Unter-Vollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten, Rechtsanwälten, Patentanwälten oder anderen Vertretern in Rechtssachen schriftlich verkehren.

(4) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Patentanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

§ 138
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Der Patentanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Patentanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

§ 139
Beschwerde

(1) Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluss vor dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht, und sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 134 und 136 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 140
Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,


  1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

  2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.

§ 141
Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) Beantragt der Patentanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Patentanwalts nach § 139 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 142
Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Bundesministerium der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts und dem Präsidenten der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Präsidenten des Patentgerichts und dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs zu übersenden.

(3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 143
Bestellung eines Vertreters

(1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von dem Präsidenten des Patentamts ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer und der Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt VI
Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung

§ 144
Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen

(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der Liste der Patentanwälte gelöscht.

(2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, dass der Patentanwalt nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.

§ 144a
Tilgung

(1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Patentanwalt geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Patentanwalt ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Patentanwalt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Patentanwaltskammer entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.

(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Patentanwaltskammer sind auf Antrag des Patentanwalts nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Teil VIII

Die Kosten in Patentanwaltssachen

Abschnitt I
Verwaltungskosten

§ 145
Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

(1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 300 Euro.

(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro.

§ 146
Gebühren für die Bestellung eines Vertreters

(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 42, 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, § 143) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§ 48) wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 147
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Erhebung der Gebühren nach den §§ 145 und 146 sowie die Erhebung von Auslagen erfolgt nach den für die Verwaltungskosten des Deutschen Patentamts geltenden Vorschriften.

Abschnitt II
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge

§ 148
Gerichtskosten

[Neufassung ab 1.1.2007]

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgericht gegen die Anordnung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 149
Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Patentanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 108 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Patentanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidungen in dem Fall des § 107 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.

§ 150
Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 130, 131) entstehen. Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Patentanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 150a
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Anordnung oder die Festsetzung des Zwangsgeld oder über die Rüge

(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 150 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, dass die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 70a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 70a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Patentanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Nimmt der Patentanwalt den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 150 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Patentanwalts der Patentanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 70a Abs. 3 wegen eines Freispruchs des Patentanwalts im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 103 Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 70a Abs. 5 Satz 2).

§ 151
Haftung der Patentanwaltskammer

Auslagen [Bis 31.12.2006: Kosten], die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.

Abschnitt III
Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse

§ 152
Anwendung der Kostenordnung

In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 33 bis 38, 84), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.

§ 153
Kostenpflicht des Antragsstellers und der Patentanwaltskammer

(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des § 34 die Kosten des Verfahrens der Patentanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 35 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluss für nichtig zu erklären (§ 84), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.

§ 154
Gebühr für das Verfahren

(1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben.

(4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.

Teil IX

Berufsangehörige aus anderen Staaten

§ 154a
Niederlassung

Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der seine berufliche Tätigkeit unter einer der in § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn er auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist.

§ 154b
Verfahren, berufliche Stellung

(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer entscheidet der Präsident des Deutschen Patentamts. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist dem Präsidenten des Patentamts jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Annahme in die Patentanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte, Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die §§ 163, 165, 184, 185 dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.

(3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene muss binnen drei Monaten nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer die Kanzlei einrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder gibt er die Kanzlei auf, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.

(4) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden.

Teil X

Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis

§ 155
Verfahren, berufliche Stellung

(1) Ein Patentassessor (§ 11), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, kann im Rahmen dieses Dienstverhältnisses einen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 beraten und vertreten, wenn


  1. der Dritte und der Dienstherr des Patentassessors im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes) sind;

  2. der Dritte im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat und er dem Dienstherrn des Patentassessors vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat.

(2) Der Patentassessor kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 von dem Dritten als Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Geschmacksmustergesetzes und des § 96 des Markengesetzes bestellt werden.

(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht für Patentanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen (§ 41a).

§ 156
Auftreten vor den Gerichten

Einem Patentassessor (§ 11), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses ausübt, ist in den in § 4 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten seines Dienstherrn oder des in § 155 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Dritten auf Antrag der Partei das Wort zu gestatten. [Satz 2 aufgehoben durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007]

Teil XI

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I
Übergangsvorschriften

1. Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 157
Prüfungen nach bisherigem Recht

Prüfungen, die nach § 5 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669) oder nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 21. Mai 1900 (Reichsgesetzbl. S. 233) abgelegt worden sind, gelten als Nachweis der Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.

§ 158
Ausbildung und Prüfung

(1) Bewerber, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes begonnen und dies dem Präsidenten des Patentamts spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen haben, können, soweit es sich um die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes handelt, abweichend von § 10 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie mit Erfolg eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes von insgesamt mindestens drei Jahren abgeleistet und in dieser Zeit mindestens achtzehn Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Industrieunternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und mindestens sechs Monate bei dem Patentamt und dem Patentgericht tätig gewesen sind.

(2) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen worden sind, legen diese nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist der Bewerber berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor“ zu führen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 159
Fortgeltung der Liste der Patentanwälte

(1) Die Eintragung als Patentanwalt in der Liste der Patentanwälte nach § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 – Zweites Überleitungsgesetz – (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 179) gilt als Zulassung zur Patentanwaltschaft und als Eintragung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die bisherige Liste der Patentanwälte wird als Liste der Patentanwälte im Sinne dieses Gesetzes fortgeführt.

§ 160
Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zugelassen.

(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstands der Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.

§§ 161 und 162
[Aufgehoben]

§ 163
Unbeachtliche Verurteilungen

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft darf eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 14 Nr. 2 bis 4 nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht.

§ 164
Zulassung in besonderen Fällen

(1) Patentanwälte, die in der beim Reichspatentamt geführten Liste eingetragen waren und die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen auf eigenen Antrag oder von Amts wegen in dieser Liste gelöscht worden sind, können nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Patentanwaltschaft zugelassen werden, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 oder des § 157 nicht gegeben sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Patentanwälte nach ausländischem Recht, die


  1. anerkannte Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes sind oder

  2. auf Grund des § 94 des Bundesvertriebenengesetzes im Wege der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben

und die zur Vertretung beim Reichspatentamt befugt waren.

§ 165
Befreiung von der Residenzpflicht

(1) Patentanwälte oder Bewerber, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mussten und dort noch ansässig sind, werden von den Pflichten des § 26 befreit. Ein Patentanwalt, der von dieser Befreiung Gebrauch macht, kann als Vertreter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 96 des Markengesetzes bestellt werden.

(2) Ist einem Bewerber in den Fällen des Absatzes 1 nicht zuzumuten, dass er nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft alsbald zur Vereidigung vor dem Präsidenten des Patentamts erscheint, so kann er den Eid (§ 25) auch vor einem deutschen Konsul leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist. Um die Vereidigung hat der Präsident des Patentamts den Konsul zu ersuchen. Im übrigen ist § 25 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Patentanwalt von der Befreiung nach Absatz 1 Gebrauch, so muss er einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. An diesem kann wie an den Patentanwalt zugestellt werden. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung).

§ 166
Vertretungsrecht in besonderen Fällen

(1) Patentanwälte, denen auf Grund des § 3 Abs. 4 des Zweiten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Zweiten Überleitungsgesetz vom 5. November 1949 (Bundesgesetzbl. S. 31) die Vertretung vor dem Patentamt ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte gestattet worden ist, sind, solange die Voraussetzungen für die Gestattung fortbestehen, befugt, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin ohne Zulassung zur Patentanwaltschaft und ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte zu vertreten.

(2) Die Vertretungsbefugnis ist zu entziehen, wenn Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Ausschließung aus der Patentanwaltschaft gerechtfertigt wäre.

(3) Die Vertretungsbefugnis kann entzogen werden,


  1. wenn die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft vorliegen;

  2. wenn eine ordnungsmäßige Vertretung nicht gewährleistet ist.

(4) Über die Entziehung entscheidet der Präsident des Patentamts. Die Entziehung der Vertretungsbefugnis ist zu veröffentlichen.

§§ 167-170
[Aufgehoben]

2. Erleichterte Zulassung zur Patentanwaltsprüfung

§ 171
Inhaber von Erlaubnisscheinen

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Abs. 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins mindestens zehn Jahre eine Beratungs- und Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes berufsmäßig für eigene Rechnung ausgeübt hat und eine solche Tätigkeit, die nach Art und Umfang bedeutend ist, noch ausübt.

(2) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit nach § 172 Abs. 1 ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

§ 172
Patentsachbearbeiter

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Abs. 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland


  1. sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat oder

  2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat,

mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt; § 7 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist mindestens acht Jahre.

(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden, wer sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet, dieses Studium jedoch aus besonderen Gründen nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeleistet sein.

(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

(4) Das Studium sowie die Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland kann in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als gleichwertig neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, bestimmt der Präsident des Patentamts.

§ 173
[Aufgehoben]

§ 174
Befähigung für den Beruf des Patentanwalts

Bewerber, die auf Grund der §§ 171 oder 172 zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.

§ 175
Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

Auf Bewerber, die die Voraussetzungen der §§ 171 oder 172 erfüllen, finden die Vorschriften des § 5 Abs. 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt keine Anwendung.

§ 176
Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Abweichend von § 7 Abs. 1 ist Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Zweiten Überleitungsgesetzes vorgeschriebene technische Ausbildung abgeschlossen und danach mindestens zwei Jahre hindurch mit Erfolg eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben, auf Antrag eine Zeit bis zu achtzehn Monaten auf die in § 7 Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor (§ 11) in der Patentabteilung eines Unternehmens anzurechnen. Der Nachweis einer abgeschlossenen technischen Ausbildung auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule gilt in diesem Fall als Nachweis der technischen Befähigung gemäß § 6.

3. Übergangsbestimmungen für die sonstige Beratungs- und Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

§ 177
Fortgeltung und übergangsweise Erteilung von Erlaubnisscheinen

(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen nach den Vorschriften des Zweiten Überleitungsgesetzes aufrechterhaltenen oder neu erteilten Erlaubnisschein besitzen, dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vertretungstätigkeit vor dem Patentamt und dem Patentgericht und die Beratungstätigkeit im bisher zulässigen Umfang berufsmäßig für eigene Rechnung weiter ausüben.

(2) Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheins, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsidenten des Patentamts eingereicht worden sind, werden nach den bisherigen Vorschriften weiterbehandelt.

(3) Personen, denen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen der Erlaubnisschein entzogen worden ist oder die aus diesen Gründen auf den Erlaubnisschein verzichtet haben, wird auf Antrag ein neuer Erlaubnisschein nach den bisherigen Vorschriften erteilt.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, denen der Erlaubnisschein nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 erteilt ist.

§ 178
Vertretung von Ausländern durch Inhaber von Erlaubnisscheinen

(1) Personen, die auf Grund des § 58 des Patentanwaltsgesetzes einen Erlaubnisschein erhalten haben und deren Erlaubnisschein


  1. nach § 6 Abs. 1 und 3 des Zweiten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Zweiten Überleitungsgesetz seine Wirkung behalten hat oder

  2. nach § 6 Abs. 2 des Zweiten Überleitungsgesetzes oder nach § 177 Abs. 3 neu erteilt worden ist,

können von einem Dritten, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, zum Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 96 des Markengesetzes bestellt werden, sofern ihnen auf Antrag diese Befugnis erteilt worden ist.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Vorlage des Erlaubnisscheins bei dem Präsidenten des Patentamts gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis ist von dem Präsidenten des Patentamts auf dem Erlaubnisschein zu vermerken und zu veröffentlichen.

(3) Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Befugnisse nach § 58 des Geschmacksmustergesetzes und nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes.

§ 179
Verbot der Werbung

Den Inhabern von Erlaubnisscheinen ist es untersagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste schriftlich oder mündlich oder in sonstigen Kundgebungen anzubieten.

§ 180
Aufsicht des Präsidenten des Patentamts

Der Präsident des Patentamts führt die Aufsicht über die Inhaber von Erlaubnisscheinen.

§ 181
Entziehung des Erlaubnisscheins

(1) Der Erlaubnisschein kann durch den Präsidenten des Patentamts entzogen werden,


  1. wenn zu der Zeit, als der Erlaubnisschein erteilt wurde, nicht bekannt war, dass Umstände vorlagen, aus denen er hätte versagt werden müssen;

  2. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt;

  3. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Inhabers des Erlaubnisscheins dartun, sofern die weitere Ausübung der Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine Gefährdung des Eigentums oder Vermögens anderer mit sich bringt und dieser Gefährdung nur durch den Entzug des Erlaubnisscheins begegnet werden kann;

  4. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auszuüben.

(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist der Inhaber des Erlaubnisscheins zu hören. Der Bescheid über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist dem Inhaber zuzustellen.

(3) Mit der Entziehung erlischt die Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und zur Vertretung vor dem Patentamt und dem Patentgericht. Die Entziehung ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu veröffentlichen. Der Inhaber des Erlaubnisscheins ist verpflichtet, den Erlaubnisschein dem Präsidenten des Patentamts zurückzugeben.

(4) Die Entziehung des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 Nr. 2 kann aufgehoben werden, wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von drei Jahren nach der Aufgabe wieder begründet.

(5) § 32a gilt entsprechend.

§ 182
Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

(1) Personen, denen nach § 7 des Zweiten Überleitungsgesetzes und nach § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Zweiten Überleitungsgesetz in Verbindung mit § 60 des Patentanwaltsgesetzes die Beratung und Anfertigung von Schriftsätzen und Beschreibungen auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenwesens gestattet ist, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben. Entsprechendes gilt für Personen, denen nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 388) die Beratungstätigkeit gestattet ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit darf sich nur auf das Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken und nur unter eigenem Namen ausgeübt werden.

(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen ist es untersagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste schriftlich oder mündlich oder in sonstigen Kundgebungen anzubieten.

(4) Einer in Absatz 1 bezeichneten Person kann die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt werden,


  1. wenn sie ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt;

  2. wenn Tatsachen vorliegen, welche ihre Unzuverlässigkeit dartun, sofern die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit eine Gefährdung des Eigentums oder Vermögens anderer mit sich bringt und dieser Gefährdung nur durch das Untersagen der Tätigkeit begegnet werden kann;

  3. wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Tätigkeit gemäß Absatz 1 auszuüben.

§ 181 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 183
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 179 oder entgegen § 182 Abs. 3 seine Dienste anbietet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Präsident des Patentamts.

Abschnitt II
Schlussvorschriften

§ 184
Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz

(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach einer auf Grund der genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der Antrag ist unbefristet zulässig.

(3) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat.

(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 33 und 35 bis 37, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, für die Kosten die §§ 152 bis 154 entsprechend.

§ 185
Verfahren bei Zustellungen

Für Zustellungen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. [Novellierung des VwZG (BGBl. I/2005, S. 2354 ff.; in Kraft ab 1.2.2006)]

§ 186 [Aufgehoben]
Beratungs- und Vertretungsverbot

[§ 186 aufgehoben durch Gesetz vom 12.12.2007, in Kraft ab 18.12.2007]

§ 187
Änderung des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen

Das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen vom 5. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 116) erhält folgende Fassung:

[Konsolidierte Fassung bis zur letzten Änderung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004]

Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
in der Fassung von § 187 der Patentanwaltsordnung
Vom 7. September 1966

§ 1

(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung des Rechtsanwalts ein Patentanwalt beigeordnet werden, wenn und soweit es zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.

(2) Das gleiche gilt für sonstige Rechtsstreitigkeiten, soweit für die Entscheidung eine Frage von Bedeutung ist, die ein Patent, ein Gebrauchsmuster, den Schutz einer Topographie, eine Marke oder ein sonstiges nach dem Markengesetz geschütztes Kennzeichen, ein Geschmacksmuster, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, einen Sortenschutz oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft, oder soweit für die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist.

(3) Die Vorschriften des § 117 Abs. 1, des § 119 Abs. 1 Satz 1, des § 121 Abs. 2 und 3, des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 und der §§ 124, 126 und 127 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 2

[§ 2 neu gefasst durch Art. 4 Abs. 49 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, in Kraft ab 1.7.2004 – BGBl. I/2004, S. 718]

Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß anzuwenden:

  1. Der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [BGBl. Teil I/2004, S. 788 ff. (800)].

  2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.“

§ 188
Aufhebung von Vorschriften

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:


  1. das Patentanwaltsgesetz vom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 179);

  2. das Zweite Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 179);

  3. die Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 5. November 1949 (Bundesgesetzbl. S. 31);

  4. § 11 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615);

  5. § 176 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17).

§ 189
Übergangsvorschrift

[Neu gefasst durch Gesetz vom 26.8.1998]

Die §§ 7, 8 und 52 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Patentanwaltsordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582) finden nur Anwendung auf Bewerber, die ihre Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.

§ 190
[Aufgehoben]

§ 191
Inkrafttreten

(1) § 12 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. [Verkündung am 14. September 1966]

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1967 in Kraft.

Anlage
(zu § 148 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

[BGBl. Teil I, Nr. 66 vom 30.12.2006, S. 3450 ff.]

Vormerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anforderung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

  1. einer Warnung,

  2. eines Verweises,

  3. einer Geldbuße
240,00 EUR
1111 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft 480,00 EUR
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder über die Rüge
1120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
1121 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen:
160,00 EUR
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
1210 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
1211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
1310 Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i.V.m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0
1311 Erledigung des Revisionsverfahren ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsverordnung i.V.m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
1321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR

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