Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV)









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Letzte Änderung: 02.12.2013

Die deutsche Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV)


– Stand: Dezember 2013 –

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf










TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
PatKostZV vom 15.10.2013
[1.12.2013]
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
701
Dezember 2013

http://transpatent.com/gesetze/patgebzv.html

Verordnung
über die Zahlung der Kosten
des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
(Patentkostenzahlungsverordnung – PatKostZV)

Vom 15. Oktober 2003


BGBl. Teil I/2003, S. 2083 f.

[Gültig ab 1.1.2004]

geändert durch Artikel 4 der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
vom 1. November 2013 (BGBl. Teil I/2013, Nr. 65 vom 6.11.2013, S. 3906 (3908)), in Kraft getreten am 1. Dezember 2013

[Neufassung von § 2 Abs. 4; Änderungen in § 1]

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Inhalt:

§ 1 Zahlungswege
§ 2 Zahlungstag
§ 3 Übergangsregelung
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Zahlungswege

(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden

  1. durch Barzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;

  2. durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

  3. durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

  4. durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck. [Wörter „einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto“
    durch die Wörter „eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck“ ersetzt ab 1.12.2013.
    ]

(2) [Abs. 2 neu eingefügt ab 1.12.2013] Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für
eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de
bereitgestellten Formulare verwendet werden.

(3) [Bisheriger Abs. 2 wird Abs. 3 ab 1.12.2013.] Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster-und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

§ 2
Zahlungstag

Als Zahlungstag gilt

  1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;

  2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;

  3. bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;

  4. [Nr. 4 neu wie folgt gefasst ab 1.12.2013] bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der
    die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim
    Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern
    die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt.
    Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original
    innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt
    als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.

§ 3
Übergangsregelung

Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) außer Kraft.

    Berlin, den 15. Oktober 2003

      Die Bundesministerin der Justiz
      Brigitte Zypries


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