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Letzte Änderung: 11.01.2004

Die deutsche Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV)

- Stand: November 2003 -

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf


TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
PatKostZV 2004
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
1984
701
November 2003

http://transpatent.com/gesetze/patgebzv.html

Verordnung
über die Zahlung der Kosten
des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
(Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV)

Vom 15. Oktober 2003


BGBl. Teil I/2003, S. 2083 f.

[Gültig ab 1.1.2004]

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Inhalt:

§ 1 Zahlungswege
§ 2 Zahlungstag
§ 3 Übergangsregelung
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Zahlungswege

(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden

  1. durch Barzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;

  2. durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

  3. durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;

  4. durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster-und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

§ 2
Zahlungstag

Als Zahlungstag gilt

  1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;

  2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;

  3. bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;

  4. bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt.

§ 3
Übergangsregelung

Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) außer Kraft.

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries


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