Letzte Änderung: 11.01.2004
Die deutsche Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV)
- Stand: November 2003 -
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
| TT-BEGRIFF | Deutschland |
Gewerblicher Rechtsschutz Allgemein |
PatKostZV 2004 | TRANSPATENT |
| TT-ZAHL | DE597 | 1984 | 701 | November 2003 |
http://transpatent.com/gesetze/patgebzv.html
Verordnung
über die Zahlung der Kosten
des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
(Patentkostenzahlungsverordnung - PatKostZV)
Vom 15. Oktober 2003
BGBl. Teil I/2003, S. 2083 f.
[Gültig ab 1.1.2004]
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Inhalt:
§ 1 Zahlungswege
§ 2 Zahlungstag
§ 3 Übergangsregelung
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Zahlungswege
(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden
- durch Barzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;
- durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
- durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
- durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster-und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.
§ 2
Zahlungstag
Als Zahlungstag gilt
- bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;
- bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;
- bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;
- bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt.
§ 3
Übergangsregelung
Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) außer Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2003
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
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