| |
||||
Neuheit |
1996 | |||
12/VII/99 |
BlfPMZ 1999, S. 201ff.
Die Rechercherichtlinien dienen dazu, eine gleichmäßige Behandlung der Rechercheanräge beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Beachtung gleicher Grundsätze sicherzustellen.
Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien vom 21. Februar 1990 (BlfPMZ 1990 S. 137).
Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 PatG).
Der Antrag kann von dem Anmelder oder jedem Dritten schriftlich gestellt werden. Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann einen wirksamen Rechercheantrag nur stellen, wenn er im Inland einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen gemäß § 178 der Patentanwaltsordnung vertretungsberechtigten Erlaubnisscheininhaber als Vertreter bestellt. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Wird der Antrag für die Anmeldung eines Zusatzpatents gestellt, so muß der Antrag auch für die Anmeldung des Hauptpatents gestellt werden (§ 43 Abs. 2 Satz 5 PatG). Geschieht das trotz Aufforderung nicht, so gilt die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents (§ 43 Abs. 2 Satz 5 PatG). Der Anmelder ist auch dann zur Stellung des Antrags in der Hauptanmeldung verpflichtet, wenn der Antrag in der Zusatzanmeldung von einem Dritten gestellt ist.
Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Prüfungsantrag oder ein Rechercheantrag gestellt wurde (§ 43 Abs. 4 und 5 PatG). Der Eingang des Rechercheantrags eines Dritten ist dem Anmelder mitzuteilen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 PatG), ebenso eine sich nachträglich erweisende Unwirksamkeit dieses Antrags (§ 43 Abs. 6 PatG).
Der Rechercheantrag setzt eine anhängige Anmeldung voraus. Er kann mit der Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Wird der Rechercheantrag nach § 43 PatG vor oder gleichzeitig mit dem Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt, so werden zuerst die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind, ermittelt und dem Anmelder mitgeteilt. Danach wird mit dem Prüfungsverfahren begonnen. Die Prüfungsstelle weicht von dieser Vorgehensweise ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine gesonderte Recherche nach § 43 PatG nicht gewollt ist.
Der eingehende Rechercheantrag wird auf seine Wirksamkeit geprüft. Die hierfür zuständige Stelle veranlaßt auch die Mitteilungen an den Anmelder und, sofern der Antrag von einem Dritten gestellt ist, an diesen sowie die Veröffentlichungen im Patentblatt. Nach Feststellung der Wirksamkeit des Rechercheantrags wird die Akte der für die Hauptklasse zuständigen Prüfungsstelle zur Durchführung der Recherche zugeleitet.
Ein unmittelbarer Schriftwechsel zwischen der Prüfungsstelle und dem Anmelder oder einem antragstellenden Dritten findet während des Rechercheverfahrens nicht statt.
Die für die Hauptklasse zuständige Prüfungsstelle überprüft alsbald nach Eingang der Akte die Zuständigkeit. Hält sie sich für nicht zuständig, so leitet sie unverzüglich die Maßnahmen zur Feststellung der zuständigen Prüfungsstelle ein.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers, der in dem Antrag
nach § 43 PatG zum Ausdruck kommen muß, ist die Recherche unverzüglich
durchzuführen - also gegebenenfalls bereits vor dem Zeitpunkt, zu
dem die erst kurz vor dem Anmeldetag erschienenen Druckschriften dem Prüfstoff
zugeführt werden konnten. In der Mitteilung über die ermittelten
Druckschriften ist in diesem Falle darauf hinzuweisen, daß sich die
Recherche auf die zum Zeitpunkt der Recherche im Prüfstoff vorhandenen
Schriften beschränkt. Eine ergänzende Nachrecherche nach Vervollständigung des Prüfstoffs findet im Rahmen des Verfahrens nach § 43 PatG nicht statt.
Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 3 PatG ist jedermann berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten. Eingaben dieser Art sind dem Anmelder umgehend zur Kenntnis zu bringen.
Verantwortlich für die Durchführung der Recherche ist die für die Hauptklasse zuständige Prüfungsstelle. Sie ergänzt erforderlichenfalls auch im notwendigen Umfang die fehlenden Nebenklassen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
Gegenstand der Recherche ist die in den Patentansprüchen angegebene Erfindung. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Die Recherche erstreckt sich auf die Gegenstände sämtlicher Patentansprüche. Liegen mehrere Anspruchsfassungen vor, so ist der Recherche die zuletzt eingereichte Fassung zugrunde zu legen.
Mit der Recherche soll der in öffentlichen Druckschriften enthaltene Stand der Technik so ermittelt werden, daß damit die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung beurteilt werden kann. Jede Anmeldung wird im Rahmen des Verfahrens nach § 43 PatG nur einmal recherchiert (vgl. Nr. 3). Die Prüfungsstelle hat sich hierbei der vorhandenen technischen Hilfsmittel sowie der durch diese verfügbaren Informationsquellen zu bedienen, sofern dies erfolgversprechend und im Hinblick auf den Aufwand vertretbar erscheint.
Für jeden Patentanspruch - soweit er nicht nur Selbstverständlichkeiten enthält - sind die ermittelten öffentlichen Druckschriften anzugeben. Die für die Hauptklasse zuständige Prüfungsstelle hat dabei die vom Anmelder genannten Druckschriften, nur soweit sie im Deutschen Patent- und Markenamt vorliegen, zu berücksichtigen. Wird infolge zu weiter Fassung des Hauptanspruchs die Zahl der zu nennenden Druckschriften zu groß, so sind diejenigen auszuwählen, welche dem Erfindungsgegenstand unter Berücksichtigung einschränkender Merkmale der Unteransprüche besonders nahekommen.
Es braucht jeweils nur ein Mitglied einer Patentfamilie berücksichtigt zu werden, es sei denn, es besteht Grund für die Annahme, daß in einem Einzelfall bei dem Inhalt einzelner Mitglieder der gleichen Patentfamilie wesentliche sachliche Unterschiede bestehen.
Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, den der Erfindung zugrunde liegenden allgemeinen Stand der Technik (technologischer Hintergrund) druckschriftlich zu belegen.
Es gilt der Grundsatz der gründlichen, aber nicht übertriebenen Recherche. Wird bei der Durchführung der Recherche erkennbar, daß für eine nur noch geringe Verbesserung des bisher erzielten Rechercheergebnisses ein unverhältnismäßig großer Arbeitsaufwand erforderlich wäre, ist die Recherche zu beenden. Die Recherche ist auch dann zu beenden, wenn Druckschriften aufgefunden worden sind, die die Gegenstände aller Patentansprüche neuheitsschädlich vorwegnehmen.
Als Bezugszeitpunkt für die Recherche ist der Anmeldetag und nicht der gegebenenfalls in Anspruch genommene Prioritätstag zu wählen. Bei mit ihrem Veröffentlichungstag in einem Prioritätsintervall liegenden Druckschriften ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen (vgl. Nr. 7).
Auch nachveröffentlichte Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang (vgl. § 3 Abs. 2 PatG) sind zu nennen, sofern sie zum Zeitpunkt der Recherche bereits als Druckschrift vorliegen. Hierbei sind auch internationale Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag und europäische Patentanmeldungen anzugeben, in denen die Bundesrepublik Deutschland bestimmt oder benannt ist.
Ist der Anmeldungsgegenstand wegen in der Offensichtlichkeitsprüfung unbemerkt gebliebener Mängel der Unterlagen nicht recherchierbar, so ist im Recherchebericht (vgl. Nr. 7) der Vermerk "nicht recherchierbar wegen ...." einzutragen.
b) Recherche bei Uneinheitlichkeit
Die offensichtliche Uneinheitlichkeit einer Patentanmeldung ist bereits anläßlich der Offensichtlichkeitsprüfung festzustellen. Ergibt sich nachträglich bei der Durchführung der Recherche, daß die Anmeldung nicht einheitlich ist, so ist dies auch dann hinzunehmen, wenn nach Ansicht der Prüfungsstelle die Uneinheitlichkeit offensichtlich ist. Die Recherche muß sich also auch in diesem Falle auf die Gegenstände aller Patentansprüche erstrecken.
Für den Recherchebericht sind die dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Dabei sind von der für die Hauptklasse zuständigen Prüfungsstelle anzugeben:
Die ermittelten Druckschriften sind bei Patentliteratur nach dem Zwei-Buchstaben-Länder-Code gemäß WIPO Standard ST.3 (vgl. Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts Nr. 2/98, BlfPMZ 1998, 157 bis 159) zu zitieren. Druckschriftennummer und -art sowie Textstellen in Büchern und Zeitschriften sind gemäß Hausverfügung 15 so zu zitieren, daß sowohl das Buch oder die Zeitschrift als auch die in Frage kommende Textstelle eindeutig ermittelbar ist. Auf äußerste Kürze der Angaben ist zu achten. Abkürzungen, die nicht im Titel der Zeitschrift selbst vorkommen oder nicht allgemein üblich sind, sind jedoch zu vermeiden. Druckschriften aus dem Prioritätsintervall sind mit "veröffentlicht ...." (Datum der Ausgabe) zu bezeichnen. Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang als die zu recherchierende Anmeldung, die nach dem Anmeldetag der zu recherchierenden Anmeldung veröffentlicht worden sind, sind mit dem zusätzlichen Hinweis "Anmeldetag:..." bzw. "Prioritätstag:...." zu versehen;
b) die bei der Recherche herangezogenen Klassifikationseinheiten, und zwar auch dann, wenn in der recherchierten Klasse keine Druckschriften ermittelt werden konnten;
c) ggf. die Referatsblätter oder Spezialkarteien, die bei der Recherche, insbesondere auf chemischem Gebiet, benutzt worden sind;
d) ggf. die Datenbanken, in denen recherchiert worden ist;
e) die Kategorien (Bedeutung/Relevanz) der ermittelten Druckschriften in Großbuchstaben. Dabei bedeutet:
X Druckschriften, die Neuheit oder das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit allein in Frage stellen,
Y Druckschriften, die das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zusammen mit anderen Druckschriften in Frage stellen,
A allgemein zum Stand der Technik, technologischer Hintergrund,
O nichtschriftliche Offenbarung, z. B. ein in einer nachveröffentlichten Druckschrift abgedruckter Vortrag, der vor dem Anmelde- oder Prioritätstag öffentlich gehalten wurde,
P im Prioritätsintervall veröffentlichte Druckschriften,
T nachveröffentlichte, nicht kollidierende Druckschriften, die die Theorie der angemeldeten Erfindung betreffen und für ein besseres Verständnis der angemeldeten Erfindung nützlich sein können oder zeigen, daß der angemeldeten Erfindung zugrunde liegende Gedankengänge oder Sachverhalte falsch sein könnten,
E ältere Patentanmeldungen gemäß § 3 Abs. 2 PatG,
D Druckschriften, die bereits in der Patentanmeldung genannt sind und
L aus besonderen Gründen genannte Druckschriften, z. B. zum Veröffentlichungstag einer Entgegenhaltung oder bei Zweifeln an der Priorität.
Weitere, über die Kategorienangabe hinausgehende Hinweise, die auf eine prüfungsähnliche Bewertung des Anmeldungsgegenstandes hindeuten, sind zu unterlassen.
Im Recherchebericht ist außerdem darauf hinzuweisen, daß eine Gewähr für die Vollständigkeit der Ermittlung der einschlägigen Druckschriften und für die Richtigkeit der angegebenen Kategorien nicht geleistet werden kann (§ 43 Abs. 7 Satz 1 PatG).
Wird nach der Veröffentlichung des Hinweises auf den Recherchebericht im Patentblatt auf der Offenlegungs- oder Patentschrift unter den in Betracht gezogenen Druckschriften ein schwerwiegender Fehler (z. B. falsches Druckschriftenzitat) festgestellt, so wird im Patentblatt eine entsprechende Berichtigung veröffentlicht. Die Betroffenen sind zu unterrichten. Ist auf Grund des Rechercheberichts eine falsche Druckschrift übersandt worden, so ist eine Kopie der richtigen nachzusenden.
| |
||||