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Allgemein |
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Vom 13. Dezember 2001
(Artikel 1 des "Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums" BGBl. Teil I/2001, Nr. 69 vom 19.12.2001, S. 3656 ff.; in Kraft getreten am 1. Januar 2002)
durch Artikel 21 Abs. 1 des "Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums" vom 13. Dezember 2001 (BGBl. Teil I/2002, S. 3656 ff. (3680 f.); in Kraft ab 1.1.2005 - Teil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis))
durch Artikel 4 des "Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrecht, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)" vom 19. Juli 2002
(BGBl. Teil I/2002, S. 2686; in Kraft ab 26.7.2002)
durch Artikel 2 Abs. 12 des "Geschmacksmusterreformgesetzes" (BGBl. Teil I/2004, S. 390 (406 ff.)), in Kraft ab 1.6.2004
durch Artikel 4 Absatz 47 des "Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes" vom 5. Mai 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 718 ff. (842); in Kraft ab 1.7.2004 - Änderung in § 2 Abs. 2 und § 12)
durch Artikel 3 des "Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes" vom 9. Dezember 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 3232 ff.; in Kraft ab 1.1.2005 - u.a. Änderung in Gebühren-Nr. 332 100, Neufassung von 336 300)
durch Artikel 6 des "Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 21. Juni 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 1318 ff.; in Kraft ab 1.7.2006)
und durch Artikel 3 des "Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente" vom 24. August 2007 (BGBl. I Nr. 45 vom 5.9.2007, S. 2166 ff.; in Kraft ab 13.12.2007 - Bezeichnungsänderung im Gebührentatbestand 313 700)
[Vorgesehene Änderung durch das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen" vom 10. Dezember 2003 (BGBl. Teil I/2003, S. 2470) tritt am ersten Tag des vierten Kalendermonats in Kraft, der auf das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente für die Bundesrepublik Deutschland folgt. Das BMJ gibt den Tag des Inkrafttretens im BGBl. bekannt. In Teil A Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Gebührenverzeichnisses wird dann die Nummer 313 820 gestrichen.]
[Siehe auch: Gesetzentwurf gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages s. BT-Drs. 14/7140 vom 16. Oktober 2001 (dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm). DPMA: DPMA-Kostenmerkblatt - A 9510: Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts]
Anlage (zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung. die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
(1) [Abs. 1 neu gefasst durch Art. 6 Pkt. 1 des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere
Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig.
(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tage des Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.
(1) [Abs. 1 geändert durch Art. 6 Pkt. 2 des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten. Das gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes und § 62 des Geschmacksmustergesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Ist für die Stellung eines Antrages oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 bis 344 300) nicht anwendbar.
(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.
(2) Für Geschmacksmuster ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) zu zahlen.
(3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klasseneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätzlichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungsgebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist endet erst nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen.
(1) [Abs. 1 neu gefasst durch Art. 6 Pkt. 3 des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] Die Kosten werden angesetzt:
b) bei Einreichung eines Antrags,
c) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,
d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
b) bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.
(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.
(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.
§ 11
Erinnerung, Beschwerde
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes [BGBl. Teil I/2004, S. 718 ff.].
(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden,
(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind.
(3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.
§ 14
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 15. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,
Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher geltenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden.
(2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.
(3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.
(4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.
(5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.
§ 15
Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Geschmacksmusterreformgesetzes
[§ 15 neu eingefügt ab 1.6.2004]
(1) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder typografische Schriftzeichen, aber noch nicht der Verspätungszuschlag fällig sind, wird die Frist zur Zahlung der Erstreckungsgebühr bis zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen.
(2) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder typografische Schriftzeichen nur noch mit dem Verspätungszuschlag innerhalb der Aufschiebungsfrist des § 8b des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung gezahlt werden können, wird die Frist zur Zahlung bis zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert.
zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| (1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform. werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist. | ||
| (2) [Pkt. 2 neu eingefügt durch Art. 6a) des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. | ||
| 1. Erteilungsverfahren | ||
| . | Anmeldeverfahren (§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | |
| 311 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 50 |
| 311 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 60 |
| 311 200 | Recherche (§ 43 PatG) | 250 |
| Prüfungsverfahren (§ 44 PatG) | ||
| 311 300 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist | 150 |
| 311 400 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist | 350 |
| 311 500 | Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) | 300 |
| 2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung | ||
| Jahresgebühren gem. § 17 Abs. 1 PatG | ||
| 312 030 | für das 3. Patentjahr | 70 |
| 312 031 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35 |
| 312 032 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 040 | für das 4. Patentjahr | 70 |
| 312 041 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 35 |
| 312 042 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 050 | für das 5. Patentjahr | 90 |
| 312 051 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 45 |
| 312 052 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 060 | für das 6. Patentjahr | 130 |
| 312 061 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 65 |
| 312 062 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 070 | für das 7. Patentjahr | 180 |
| 312 071 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 90 |
| 312 072 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 080 | für das 8. Patentjahr | 240 |
| 312 081 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 120 |
| 312 082 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 090 | für das 9. Patentjahr | 290 |
| 312 091 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 145 |
| 312 092 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 100 | für das 10. Patentjahr | 350 |
| 312 101 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 175 |
| 312 102 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 110 | für das 11. Patentjahr | 470 |
| 312 111 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 235 |
| 312 112 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 120 | für das 12. Patentjahr | 620 |
| 312 121 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 310 |
| 312 122 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 130 | für das 13. Patentjahr | 760 |
| 312 131 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 380 |
| 312 132 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 140 | für das 14. Patentjahr | 910 |
| 312 141 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 455 |
| 312 142 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 150 | für das 15. Patentjahr | 1 060 |
| 312 151 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 530 |
| 312 152 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 160 | für das 16. Patentjahr | 1 230 |
| 312 161 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 615 |
| 312 162 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 170 | für das 17. Patentjahr | 1 410 |
| 312 171 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 705 |
| 312 172 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 180 | für das 18. Patentjahr | 1 590 |
| 312 181 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 795 |
| 312 182 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 190 | für das 19. Patentjahr | 1 760 |
| 312 191 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 880 |
| 312 192 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 200 | für das 20. Patentjahr | 1 940 |
| 312 201 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 970 |
| 312 202 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr | ||
| 312 205 | Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf | 200 |
| 312 206 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 100 |
| 312 207 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| Jahresgebühren gem. § 16a PatG | ||
| 312 210 | für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes | 2 650 |
| 312 211 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 325 |
| 312 212 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 220 | für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes | 2 940 |
| 312 221 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 470 |
| 312 222 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 230 | für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3 290 |
| 312 231 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 645 |
| 312 232 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 240 | für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes | 3 650 |
| 312 241 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 1 825 |
| 312 242 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 312 250 | für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes | 4 120 |
| 312 251 | - bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2 060 |
| 312 252 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 3. Sonstige Anträge | ||
| 313 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) | 100 [Ab 1.1.2005] |
| Erfindervergütung | ||
| 313 200 | - Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) | 60 |
| 313 300 | - Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) | 120 |
| Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung | ||
| 313 400 | - Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) | 25 |
| 313 500 | - Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) | 25 |
| 313 600 | Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) | 200 |
| 313 700 | Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64 PatG) | 120 |
| Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen | ||
| 313 800 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) | 60 |
| 313 810 | - der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) | 60 |
| 313 820 | - europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, 4 IntPatÜbkG) [wird gestrichen, wenn Gesetz vom 10.12.2003 in Kraft tritt] | 150 |
| 313 900 | Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) | 90 |
| 4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte | ||
| 314 100 | Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) | 150 |
| 314 200 | Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) | 250 |
| 1. Eintragungsverfahren | ||
| Anmeldeverfahren (§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) | ||
| 321 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 30 |
| 321 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 40 |
| 321 200 | Recherche (§ 7 GebrMG) | 250 |
| 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters | ||
| Aufrechterhaltungsgebühren gem. § 23 Abs. 2 GebrMG | ||
| 322 100 | für das 4. bis 6. Schutzjahr | 210 |
| 322 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 322 200 | für das 7. und 8. Schutzjahr | 350 |
| 322 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 322 300 | für das 9. und 10. Schutzjahr | 530 |
| 322 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 3. Sonstige Anträge | ||
| 323 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) | 100 Ab 1.1.2005] |
| 323 100 | Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) | 300 |
| 1. Eintragungsverfahren | ||
| Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
| - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | ||
| 331 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 |
| 331 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 |
| 331 200 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 900 |
| Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
| 331 300 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
| 331 400 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 150 |
| 331 500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) | 200 |
| 331 600 | Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) | 120 |
| 331 700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) | 300 |
| 331 800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§§ 27 Abs. 4, 31 MarkenG) | 300 |
| 2. Verlängerung der Schutzdauer | ||
| Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
| 332 100 | - für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) | 750 [ab 1.1.2005] |
| 332 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 332 200 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 1 800 |
| 332 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
| 332 300 | - für eine Marke oder Kollektivmarke (§§ 47 Abs. 3, 97 MarkenG) | 260 |
| 332 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 3. Sonstige Anträge | ||
| 333 000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) | 150 |
| 333 050 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) | 100 [Ab 1.1.2005] |
| 333 100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) | 300 |
| 333 200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) | 300 |
| Löschungsverfahren | ||
| 333 300 | - wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) | 300 |
| 333 400 | - wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) | 100 |
| . | ||
| 4. International registrierte Marken | ||
| Nationale Gebühr für die internationale Registrierung | ||
| . | ||
| 334 100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) | 180 |
| . | ||
| Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung | ||
| . | ||
| 334 300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) | 120 |
| . | ||
| Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG) | ||
| 334 500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
| 334 600 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 900 |
| Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
| 334 700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
| 334 800 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 150 |
| 5. Gemeinschaftsmarken | ||
| 335 100 | Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) | 25 |
| Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG) | ||
| 335 200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
| 335 300 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 900 |
| Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
| 335 400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
| 335 500 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) | 150 |
| 6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
| 336 100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) | 900 |
| 336 200 | Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) | 120 |
| 336 300 | Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 1 MarkenG) | 120 [ab 1.1.2005] |
[Gültig ab 1.6.2004] | ||
| 1. Anmeldeverfahren | ||
| (1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben. | ||
| (2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster. | ||
| . | Anmeldeverfahren | . |
| . | - für ein Muster (§ 11 GeschmMG) | . |
| 341 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 60 |
| 341 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 70 |
| . | - für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG) | . |
| 341 200 | - bei elektronischer Anmeldung | 6 |
| . | . | - mindestens 60 |
| 341 300 | - bei Anmeldung in Papierform | 7 |
| . | . | - mindestens 70 |
| 341 400 | - für ein Muster bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 GeschmMG) | 30 |
| 341 500 | - für jedes Muster einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG) | 3 |
| . | . | - mindestens 30 |
| 341 600 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG) | 100 |
| Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Abs. 2 GeschmMG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 GeschmMG: | ||
| . | Erstreckungsgebühr | . |
| 341 700 | - für ein Geschmacksmuster | 40 |
| 341 800 | - für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung | 4 |
| . | . | - mindestens 40 |
| . | Erstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemeldeten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8b GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung) | . |
| 341 900 | - für ein Geschmacksmuster | 150 |
| 341 950 | - für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung | 15 |
| . | . | - mindestens 150 |
| 2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer | ||
| . | Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Abs. 1 GeschmMG | . |
| . | für das 6. bis 10. Schutzjahr | . |
| 342 100 | - für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung | 90 |
| 342 101 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| . | für das 11. bis 15. Schutzjahr | . |
| 342 200 | - für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung | 120 |
| 342 201 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| . | für das 16. bis 20. Schutzjahr | . |
| 342 300 | - für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung | 150 |
| 342 301 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| . | für das 21. bis 25. Schutzjahr | . |
| 342 400 | - für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung | 180 |
| 342 401 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, die gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind | ||
| 343 100 | Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr | 330 |
| 343 101 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 343 200 | Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr | 360 |
| 343 201 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 343 300 | Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr | 390 |
| 343 301 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 343 400 | Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr | 420 |
| 343 401 | - Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50 |
| 4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster | ||
| . | Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 GeschmMG) | |
| 344 100 | pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 2 kg | 25 |
| 344 200 | pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 12 kg | 50 |
| 344 300 | pro Anmeldung mit einem Gewicht über 12 kg | 70 |
| . | Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | . |
[Abschnitt V aufgehoben ab 1.6.2004] | ||
| 1. Anmeldeverfahren | ||
| Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG) | ||
| 361 000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 |
| 361 100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 |
| 2. Sonstige Anträge | ||
| 362 000 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) | 100 [Ab 1.1.2005] |
| 362 100 | Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) | 300 |
| Nr. | Gebührenbetrag / Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 | |
[Gültig ab 1.6.2004] | ||
| (1) [Pkt. 1 + 2 neu eingefügt durch Art. 6b) des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. | ||
| (2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen. | ||
| 400 000 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG [Nr. 400 000 neu eingefügt durch Art. 6b) des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] | 300 EUR |
| 401 100 | Beschwerdeverfahren 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch, 2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag, 3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren, 4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung, 5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG |
500 EUR |
| 401 200 | gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss | 50 EUR |
| 401 300 | in anderen Fällen | 200 EUR |
| . | Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. | . |
| 1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG | ||
| 402 100 | Verfahren im Allgemeinen | 4,5 |
| 402 110 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme der Klage - vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, - im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, - im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf |
1,5 |
| . | Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | . |
| 2. Sonstige Klageverfahren | ||
| 402 200 | Verfahren im Allgemeinen | 4,5 |
| 402 210 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf |
1,5 |
| . | Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | . |
| 3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 85 PatG) | ||
| 402 300 | Verfahren über den Antrag | 1,5 |
| 402 310 | In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt: Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf |
4,5 |
| 402 320 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil, c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf |
1,5 |
| . | Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | . |
[Abschnitt III und Nr. 403 100 neu eingefügt durch Art. 6 Pkt. 6b) des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] | ||
| 403 100 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG. Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen. | 50 EUR |