Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Patentkostengesetz – PatKostG) in Deutschland





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Das deutsche Patentkostengesetz


– Stand: November 2013 –

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf


TT – BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
PatKostG 2001/14
TRANSPATENT
TT – ZAHL
DE597
1984
501
November 2013


Letzte Änderung: 01.11.2013
http://transpatent.com/gesetze/pkosteng.html

Gesetz über die
Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts
und des Bundespatentgerichts
(Patentkostengesetz – PatKostG)

Vom 13. Dezember 2001

(Artikel 1 des „Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen EigentumsBGBl. Teil I/2001, Nr. 69 vom 19.12.2001, S. 3656 ff.; in Kraft getreten am 1. Januar 2002)

[Siehe auch: Gesetzentwurf gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages siehe BT-Drs. 14/7140 vom 16. Oktober 2001 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/071/1407140.pdf). DPMA: DPMA-Kostenmerkblatt – A 9510: Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts]

mit den Änderungen

durch Artikel 21 Abs. 1 des „Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums“ vom 13. Dezember 2001 (BGBl. Teil I/2002, S. 3656 ff. (3680 f.); in Kraft ab 1.1.2005 – Teil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis))

durch Artikel 4 des „Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrecht, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)“ vom 19. Juli 2002
(BGBl. Teil I/2002, S. 2686; in Kraft ab 26.7.2002)

durch Artikel 2 Abs. 12 des „Geschmacksmusterreformgesetzes (BGBl. Teil I/2004, S. 390 (406 ff.)), in Kraft ab 1.6.2004

durch Artikel 4 Absatz 47 des „Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes“ vom 5. Mai 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 718 ff. (842); in Kraft ab 1.7.2004 – Änderung in § 2 Abs. 2 und § 12)

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes“ vom 9. Dezember 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 3232 ff.; in Kraft ab 1.1.2005 – u.a. Änderung in Gebühren-Nr. 332 100, Neufassung von 336 300)

durch Artikel 6 des „Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 21. Juni 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 1318 ff.; in Kraft ab 1.7.2006)

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente“ vom 24. August 2007 (BGBl. I Nr. 45 vom 5.9.2007, S. 2166 ff.; in Kraft ab 13.12.2007 – Bezeichnungsänderung im Gebührentatbestand 313 700)

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente“ vom 24. August 2007 (BGBl. I Nr. 45 vom 5.9.2007, S. 2166 ff.; in Kraft ab 13.12.2007 – Bezeichnungsänderung im Gebührentatbestand 313 700)

durch Artikel 8b Nr. 1 des „Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ vom 7. Juli 2008 (BGBl. I/2008, Nr. 28 vom 11.7.2008, S. 1191 (1210f. [BT-Drs. Nr. 16/5048 vom 20.4.2007: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/050/1605048.pdf]), Art. 8b in Kraft ab 1. Mai 2008 – in Teil A Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Gebührenverzeichnisses wird die Nummer 313 820 gestrichen.

durch Artikel 2 des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes“ vom 29. Juli 2009 (BGBl. I/2009, Nr. 50 vom 4.8.2009, S. 2446 (2448)); in Kraft ab dem Inkrafttreten der Genfer Fassung des HMA für die BRD am 13.2.2010 (Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 2; § 6 Abs. 3; Teil A Abschnitt IV Unterabschnitt 4 der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird durch die neuen Unterabschnitte 4 und 5 ersetzt.)

und durch Artikel 4 des „Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ vom 31. Juli 2009 (BGBl. I/2009, Nr. 50 vom 4.8.2009, S. 2521 (2525 f.) [BT-Drs. Nr. 16/11339 vom 10.12.2008: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/113/1611339.pdf]); in Kraft ab 1. Oktober 2009 (Einfügung: § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Sätze 4 und 5; § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 4, Anlage, Teil A, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 312 260 bis 312 262, Unterabschnitt 5; Änderung in Anlage Teil B Abschnitt II Überschriften zu Unterabschnitt 1 und 3; Neufassung: Anlage, Teil A, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 (Erteilungsverfahren))

durch Artikel 5 Punkt 11 des „Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung
der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
“ vom 10. Oktober 2013

(BGBl. I/2013, Nr. 62 vom 16.10.2013, S. 3799 (3809 ff.)); in Kraft ab 1.1.2014
(Begriffs-Änderungen von Geschmacksmuster in Design in § 3 Abs. 2,
§ 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 3;
Aufhebung von § 15;
zahlreiche Änderungen in der Anlage (Kap. IV) sowie Umnummerierung von Kap. V und Erweiterung in
Nr. 401 100)

und durch Artikel 4 des „Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften
und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
“ vom 19. Oktober 2013

(BGBl. I/2013, Nr. 63 vom 24.10.2013, S. 3830 (3834)); in Kraft ab 25.10.2013 bzw. 1.4.2014
(Änderung in der Anlage Abschn. I Unterabschn. 1; Abschn. II Unterabschn. 1 und in der Vorbemerkung
von Abschn. IV Unterabschn. 1)

Inhaltsübersicht

    § 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen
    § 2 Höhe der Gebühren
    § 3 Fälligkeit der Gebühren
    § 4 Kostenschuldner
    § 5 Vorauszahlung, Vorschuss
    § 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung
    § 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag
    § 8 Kostenansatz
    § 9 Unrichtige Sachbehandlung
    § 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr
    § 11 Erinnerung, Beschwerde
    § 12 Verjährung, Verzinsung
    § 13 Anwendung der bisherigen Gebührensätze
    § 14 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 15 Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Geschmacksmusterreformgesetzes [Aufgehoben ab 1.1.2014]

    Anlage (zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)

      A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts
      B. Gebühren des Bundespatentgerichts [gültig ab 1.6.2004]


§ 1
Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung. die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,

  1. dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und

  2. welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.

§ 2
Höhe der Gebühren

(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

§ 3
Fälligkeit der Gebühren

(1) [Abs. 1 neu gefasst durch Art. 6 Pkt. 1 des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere

  1. die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;

  2. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;

  3. die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;

  4. die Einreichung einer Klage;

  5. [Nr. 5 neu eingefügt ab 1.10.2009] die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.

Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. [Sätze 4 und 5 neu eingefügt ab 1.10.2009:] Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten.

(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die
Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster [Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
„eingetragene Designs“ ersetzt ab 1.1.2014
] sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig,
der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr
am letzten Tage des Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist.

§ 4
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

  2. wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;

  3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

  4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.

§ 5
Vorauszahlung, Vorschuss

(1) [Satz 1 neu ab 1.10.2009) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der
Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden.
[Satz 2 neu ab 13.2.2010] Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des
Markengesetzes, § 62 des Geschmacksmustergesetzes [Wort „Geschmacksmustergesetz“
durch das Wort „Designgesetzess“ ersetzt ab 1.1.2014
] und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Geschmacksmustergesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und die
Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster [Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
„eingetragene Designs“ ersetzt ab 1.1.2014
] dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung

(1) Ist für die Stellung eines Antrages oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 bis 345 100 [„Angabe „bis 344 300“ ersetzt durch „und 345 100“ nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29.7.2009 am 13.2.2010]) nicht anwendbar.

(4) [Abs. 4 neu eingefügt ab 1.10.2009] Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

§ 7
Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und
Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag

(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und
Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster [Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
„eingetragene Designs“ ersetzt ab 1.1.2014
] sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.

(2) Für Geschmacksmuster [Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
„eingetragene Designs“ ersetzt ab 1.1.2014
] ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr
innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes [Wort „Geschmacksmustergesetzes“ durch das Wort
„Designgesetzes“ ersetzt ab 1.1.2014
]) zu zahlen.

(3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klasseneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätzlichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungsgebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist endet erst nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen.

§ 8
Kostenansatz

(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 1.7.2006] Die Kosten werden angesetzt:

  1. beim Deutschen Patent- und Markenamt

      a) bei Einreichung einer Anmeldung,

      b) bei Einreichung eines Antrags,

      c) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,

      d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

      e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

  2. beim Bundespatentgericht

      a) bei Einreichung einer Klage,

      b) bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

      c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

      d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.

§ 9
Unrichtige Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 10
Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

§ 11
Erinnerung, Beschwerde

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

§ 12
Verjährung, Verzinsung

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes [BGBl. I/2004, S. 718 ff.].

§ 13
Anwendung der bisherigen Gebührensätze

(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden,

  1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder

  2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder

  3. wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist.

(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind.

(3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

(4) [Abs. 4 neu eingefügt ab 1.10.2009] Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde.

§ 14
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 15. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden,

  1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder

  2. wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt oder

  3. wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.

Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher geltenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden.

(2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.

(3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für Geschmacksmuster [Wort „Geschmacksmuster“ durch die Wörter
„eingetragene Designs“ ersetzt ab 1.1.2014
] und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.

(4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.

(5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

§ 15
Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Geschmacksmusterreformgesetzes
[§ 15 neu eingefügt ab 1.6.2004 und aufgehoben ab 1.1.2014]

(1) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder typografische Schriftzeichen, aber noch nicht der Verspätungszuschlag fällig sind, wird die Frist zur Zahlung der Erstreckungsgebühr bis zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen.

(2) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die Erstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder typografische Schriftzeichen nur noch mit dem Verspätungszuschlag innerhalb der Aufschiebungsfrist des § 8b des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung gezahlt werden können, wird die Frist zur Zahlung bis zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert.

Anlage

zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts
(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform. werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
(2) [Pkt. 2 neu eingefügt durch Art. 6a) des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.
I. Patentsachen
1. Erteilungsverfahren [ab 1.10.2009]
. Anmeldeverfahren (§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)

[Ab 1.4.2014: Wörter „(§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Nationale Anmeldung (§ 34 PatG)“ ersetzt.]
– bei elektronischer Anmeldung
311 000 — die bis zu zehn Patentansprüche enthält 40
311 050 — die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20
311 100 – bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache.
. [Ab 1.4.2014: Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)] .
311 150 – bis zu zehn Patentansprüche enthält 60
311 160 – die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch
um jeweils
30
311 200 Recherche (§ 43 PatG) 250 [Ab 1.4.2014: 300]
Prüfungsverfahren (§ 44 PatG)
311 300 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist 150
311 400 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist 350
311 500 Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) 300
Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)
311 600 – wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird 100
311 610 – wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird 200
2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung
Jahresgebühren gem.
§ 17 Abs. 1 PatG
312 030 für das 3. Patentjahr 70
312 031 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 35
312 032 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 040 für das 4. Patentjahr 70
312 041 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 35
312 042 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 050 für das 5. Patentjahr 90
312 051 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 45
312 052 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 060 für das 6. Patentjahr 130
312 061 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 65
312 062 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 070 für das 7. Patentjahr 180
312 071 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 90
312 072 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 080 für das 8. Patentjahr 240
312 081 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 120
312 082 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 090 für das 9. Patentjahr 290
312 091 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 145
312 092 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 100 für das 10. Patentjahr 350
312 101 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 175
312 102 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 110 für das 11. Patentjahr 470
312 111 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 235
312 112 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 120 für das 12. Patentjahr 620
312 121 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 310
312 122 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 130 für das 13. Patentjahr 760
312 131 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 380
312 132 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 140 für das 14. Patentjahr 910
312 141 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 455
312 142 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 150 für das 15. Patentjahr 1 060
312 151 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 530
312 152 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 160 für das 16. Patentjahr 1 230
312 161 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 615
312 162 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 170 für das 17. Patentjahr 1 410
312 171 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 705
312 172 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 180 für das 18. Patentjahr 1 590
312 181 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 795
312 182 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 190 für das 19. Patentjahr 1 760
312 191 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 880
312 192 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 200 für das 20. Patentjahr 1 940
312 201 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 970
312 202 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr
312 205 Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf 200
312 206 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 100
312 207 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
Jahresgebühren gem. § 16a PatG
312 210 für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes 2 650
312 211 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1 325
312 212 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 220 für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes 2 940
312 221 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1 470
312 222 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 230 für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes 3 290
312 231 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1 645
312 232 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 240 für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes 3 650
312 241 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1 825
312 242 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 250 für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes 4 120
312 251 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 2 060
312 252 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 260
[Ab 1.10.2009]
für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes 4.520
312 261
[Ab 1.10.2009]
– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 2.260
312 262
[Ab 1.10.2009]
– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Sonstige Anträge
313 000
[Ab 1.1.2005]
Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) 100
Erfindervergütung
313 200 – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) 60
313 300 – Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) 120
Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung
313 400 – Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) 25
313 500 – Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) 25
313 600 Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) 200
313 700 Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64 PatG) 120
Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen
313 800 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) 60
313 810 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) 60
313 820 – europäischer Patentschriften (Artikel II § 3 Abs. 1, 4 IntPatÜbkG) [gestrichen durch Art. 8b Pkt. 1 des Gesetzes vom 7.7.2008 (BGBl. I/2008, S. 1210f., in Kraft ab 1.5.2008)] [150]
313 900 Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) 90
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
314 100 Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) 150
314 200 Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) 250
5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten [Eingefügt ab 1.10.2009]
315 100
[Ab 1.10.2009]
Antrag auf Berichtigung der Laufzeit 150
315 200
[Ab 1.10.2009]
Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit 200
II. Gebrauchsmustersachen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren (§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)

[Ab 1.4.2014: Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III §4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG)“ ersetzt.]
321 000 – bei elektronischer Anmeldung 30
321 100 – bei Anmeldung in Papierform 40
321 150 [Ab 1.4.2014: Internationale Anmeldung (Artikel III §4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)] 40
321 200 Recherche (§ 7 GebrMG) 250
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
Aufrechterhaltungsgebühren gem.
§ 23 Abs. 2 GebrMG
322 100 für das 4. bis 6. Schutzjahr 210
322 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
322 200 für das 7. und 8. Schutzjahr 350
322 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
322 300 für das 9. und 10. Schutzjahr 530
322 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Sonstige Anträge
323 000
[Ab 1.1.2005]
Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) 100
323 100 Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) 300
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
– für eine Marke (§ 32 MarkenG)
331 000 – bei elektronischer Anmeldung 290
331 100 – bei Anmeldung in Papierform 300
331 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 900
Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse
331 300 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 100
331 400 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 150
331 500 Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) 200
331 600 Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) 120
331 700 Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) 300
331 800 Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§§
27 Abs. 4, 31 MarkenG)
300
2. Verlängerung der Schutzdauer
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
332 100
[ab 1.1.2005]
– für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) 750
332 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
332 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 1 800
332 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
332 300 – für eine Marke oder Kollektivmarke (§§ 47 Abs. 3, 97 MarkenG) 260
332 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Sonstige Anträge
333 000 Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) 150
333 050 Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) 100
[Ab 1.1.2005]
333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) 300
333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) 300
Löschungsverfahren
333 300 – wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) 300
333 400 – wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) 100
.
4. International registrierte Marken
Nationale Gebühr für die internationale Registrierung
.
334 100 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) 180
.
Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung
.
334 300 Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) 120
.
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG)
334 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 300
334 600 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
334 700 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 100
334 800 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 150
5. Gemeinschaftsmarken
335 100 Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) 25
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG)
335 200 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 300
335 300 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
335 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 100
335 500 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 150
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) 900
336 200 Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) 120
336 300 Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 1 MarkenG) 120
[ab 1.1.2005]
IV. Geschmacksmustersachen [Ab 1.1.2014: Designsachen]
[Gültig ab 1.6.2004]
1. Anmeldeverfahren
[Abs. 1 aufgehoben ab 25.10.2013: (1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG] zusätzlich zu den Gebühren erhoben.]
[Absatzbezeichnung (2) gestrichen ab 25.10.2013] Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster. [Ab 1.1.2014: Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.]
. Anmeldeverfahren .
. – für ein Muster [Ab 1.1.2014: Design] (§ 11 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG]) .
341 000 – bei elektronischer Anmeldung 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform 70
. – für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG]) .
341 200 – bei elektronischer Anmeldung 6
. . – mindestens 60
. . – mindestens 60
. [Ab 1.1.2014 – bei elektronischer Anmeldung] .
. [Ab 1.1.2014: für 2 bis 10 Designs] 60
. [Ab 1.1.2014: für jedes weitere Design] 6
341 300 – bei Anmeldung in Papierform 7
. . – mindestens 70
. [Ab 1.1.2014 – bei Anmeldung in Papierform] .
. [Ab 1.1.2014: für 2 bis 10 Designs] 70
. [Ab 1.1.2014: für jedes weitere Design] 7
341 400 – für ein Muster [Ab 1.1.2014: Design] bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG]) 30
341 500 – für jedes Muster [Ab 1.1.2014: Design] einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG]) 3
. . – mindestens 30
. [Ab 1.1.2014: für 2 bis 10 Designs] 30
. [Ab 1.1.2014: für jedes weitere Design] 3
341 600 [Bis 31.12.2013, ab 1.1.2014: 346 000] Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG) 100
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des
§ 27 Absatz 2 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG] bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG]:
. Erstreckungsgebühr [Bis 31.12.2013] .
341 700 [Bis 31.12.2013] – für ein Geschmacksmuster 40
341 800 [Bis 31.12.2013] – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung 4
. . – mindestens 40
. [Bis 31.12.2013] Erstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemeldeten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8b GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung) .
341 900 [Bis 31.12.2013] – für ein Geschmacksmuster 150
341 950 [Bis 31.12.2013] – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung 15
. . – mindestens 150
. Erstreckungsgebühr [Ab 1.1.2014] .
341 600 [Ab 1.1.2014: – für ein Design] 40
341 700 [Ab 1.1.2014: für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung] .
. [Ab 1.1.2014: für 2 bis 10 Designs] .40
. [Ab 1.1.2014: für jedes weitere Design] .4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
. Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG] .
. für das 6. bis 10. Schutzjahr .
342 100 – für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung 90
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 [Ab 1.1.2014: DesignG]) 50
. für das 11. bis 15. Schutzjahr .
342 200 – für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung 120
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 [Ab 1.1.2014: DesignG]) 50
. für das 16. bis 20. Schutzjahr .
342 300 – für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung 150
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 [Ab 1.1.2014: DesignG]) 50
. für das 21. bis 25. Schutzjahr .
342 400 – für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung 180
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 [Ab 1.1.2014: DesignG]) 50
3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern [Ab 1.1.2014: eingetragenen Designs], die
gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind [Ab 1.1.2014: die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum
Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind]
343 100 Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 [Ab 1.1.2014: DesignG]) 50
343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 [Ab 1.1.2014: DesignG]) 50
343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr 390
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 [Ab 1.1.2014: DesignG]) 50
343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster [Ab 1.1.2014: eingetragene Design], auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 [Ab 1.1.2014: DesignG]) 50
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
[Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29.7.2009 am 13.2.2010]
. Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG])
344 100 für jede Anmeldung
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
25
5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem
Haager Abkommen

[Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29.7.2009 am 13.2.2010]
Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkommen (§ 68 GeschmMG [Ab 1.1.2014: DesignG])
345 100 Für jede Anmeldung
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
25
[Ab 1.1.2014: 6. Sonstige Anträge]
346 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) 100
346 100 Nichtigkeitsverfahren (§34a DesignG) für jedes eingetragene Design 300
V. Typographische Schriftzeichen
[Abschnitt V aufgehoben ab 1.6.2004]
VI. Topographieschutzsachen [Ab 1.1.2014: V. Topografieschutzsachen]
1. Anmeldeverfahren
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
361 000 – bei elektronischer Anmeldung 290
361 100 – bei Anmeldung in Papierform 300
2. Sonstige Anträge
362 000
[Ab 1.1.2005]
Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) 100
362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) 300



Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag / Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1
B. Gebühren des Bundespatentgerichts
[Gültig ab 1.6.2004]
. (1) [Pkt. 1 + 2 neu eingefügt durch Art. 6b) des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. .
. (2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen. .
I. Beschwerdeverfahren
400 000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG [Nr. 400 000 neu eingefügt durch Art. 6b) des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006] 300 EUR
401 100 Beschwerdeverfahren

1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die
Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,

2. gemäß § 18 Abs. 1
GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,

3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,

4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m.
§ 18 Abs. 2 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,

5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG

[Ab 1.1.2014: 5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung
des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG

6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung
über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
]
]
500 EUR
401 200 gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss 50 EUR
401 300 in anderen Fällen 200 EUR
. Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. .
II. Klageverfahren
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG [Ab 1.10.2009]
402 100 Verfahren im Allgemeinen 4,5
402 110 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage
– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
.
Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf 1,5
. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. .
2. Sonstige Klageverfahren
402 200 Verfahren im Allgemeinen 4,5
402 210 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
.
. Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf 1,5
. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. .
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG) [Ab 1.10.2009]
402 300 Verfahren über den Antrag 1,5
402 310 In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf
4,5
402 320 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
.
. Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf 1,5
. Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. .
III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

[Abschnitt III und Nr. 403 100 neu eingefügt durch Art. 6 Pkt. 6b) des Gesetzes vom 21.6.2006, in Kraft ab 1.7.2006]

403 100 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG. Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen. 50 EUR

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