Unterlassungsklagengesetz – UKlaG (Deutschland)





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Letzte Änderung: 06.03.2016
http://transpatent.com/gesetze/uklag.html

Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)


– Stand: November 2014 –











TT-BEGRIFF
Deutschland
Wettbewerbsrecht
Allgemein
UKlaG 2002/14
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
5004
401
November 2014

Gesetz über Unterlassungsklagen
bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)


Bekanntmachung der Neufassung vom 27. August 2002

BGBl. Teil I/2002, S. 3422-3425, 4346



in der Fassung der Änderungen

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ vom 10. September 2003 (BGBl. Teil I/2003, Nr. 46 vom 12.9.2003, S. 1783; in Kraft ab 1.9.2004)

durch Artikel 67 der „Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung“ vom 25. November 2003 (BGBl. Teil I/2003, S. 2304 (2312); in Kraft ab 28.11.2003 – Bezeichnung des Bundesministeriums für „Wirtschaft und Technologie“ geändert in „Wirtschaft und Arbeit“ in § 14 Abs. 3

durch Artikel 8 des „Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen“ vom 15. Dezember 2003 (BGBl. Teil I/2003, S. 2676 (2732); in Kraft ab 1.1.2004 – § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 8 Abs. 2 neu gefasst)

durch § 20 Abs. 4 des UWG vom 3. Juli 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 1414 ff.; in Kraft ab 8.7.2004)

durch Artikel 4 des „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen“ vom 2. Dezember 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 3102 (3105 f.); in Kraft ab 8.12.2004 – Änderungen in § 14)

durch Artikel 5 des „Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts““ vom 22. Mai 2005 (BGBl. Teil I/2005, S. 1373 (1389); in Kraft ab 19.7.2005 – Änderungen in § 8 Abs. 2 Nr. 2)

durch Artikel 97 der „Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung“ vom 31. Oktober 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 2407 (2418); in Kraft ab 8.11.2006 – Bezeichnung des Bundesministeriums für „Wirtschaft und Arbeit“ geändert in „Wirtschaft und Technologie“ in § 14 Abs. 3

durch Artikel 4 Abs. 14 des „Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz“ vom 17. Dezember 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 3171 (3173 f.); in Kraft ab 1.1.2007 – Änderungen in § 4)

durch Artikel 4 des „Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen“ vom 21. Dezember 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 3367 (3374)); in Kraft getreten am 29.12.2006 – (Einfügung von § 4a)

durch Artikel 6 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)“ vom 16. Juli 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 1330 (1378)); Art. 6 in Kraft ab 1.1.2008 – (Einfügung von Pkt. 7 in § 2 Abs. 2)

durch Artikel 19 (5) des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ vom 12. Dezember 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 2840 (2859); in Kraft ab 1.7.2008 – (Einfügung von Pkt. 7 in § 2 Abs. 2)

durch Artikel 6 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften““ vom 25. Oktober 2008 (BGBl. Teil I/2008, S. 2074 (2099); in Kraft ab 1.1.2009 – (Einfügung von Pkt. 8 in § 2 Abs. 2)

durch Artikel 2 Absatz 3 des „Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform“ vom 29. Juli 2009 (BGBl. Teil I/2009, S. 2319 (2325); in Kraft ab 1.10.2009 – (Einfügung von Pkt. 10 in § 2 Abs. 2)

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ vom 29. Juli 2009 (BGBl. I/2009, Nr. 49 vom 3.8.2009, S. 2355 (2382 f.)), in Kraft ab 31.10.2009 (Art. 3 Nr. 1 bis 5 Bst. a, b und d) – Änderung: § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1, § 13a, Überschrift von Abschn. 4, § 14; Aufhebung: § 13 Abs. 3 und 5)
in Kraft ab 11.6.2010 (Art. 3 Nr. 5 Bst. c) – Änderung: § 14 Abs. 1

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts“ vom 24. Juli 2010 (BGBl. I/2010, Nr. 39 vom 29.7.2010, S. 977 (979)), in Kraft ab 30.7.2010 (Zusatz in § 14 Abs. 1 Nr. 3)

durch Artikel 4 des „Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechtsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“ vom 17. Januar 2011 (BGBl. I/2011, Nr. 2 vom 24.1.2011, S. 34 (37 f.)), in Kraft ab 23.2.2011
(Änderung in § 2 Abs. 2 Nr. 1)

durch Artikel 10 des „Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie“ vom 1. März 2011 (BGBl. I/2011, Nr. 8 vom 8.3.2011, S. 288 (308)), in Kraft ab 30.4.2011
(Nr. 4 neu eingefügt in § 14 Abs. 1)

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes“ vom 6. Februar 2012 (BGBl. I/2012, Nr. 7 vom 13.2.2012, S. 146 f.),
in Kraft ab 14.2.2012
(Änderungen in § 4a)

durch Artikel 5 des „Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
zur Festlegung der technischen Vorschriften und
der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften
in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(SEPA-Begleitgesetz)
“ vom 3. April 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 16 vom 8.4.2013, S. 610 (614)),
in Kraft ab 9.4.2013
(Neufassung von § 14 Abs. 1 Nr. 3)

durch Artikel 5 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds
(AIFM-Umsetzungsgesetz –AIFM-UmsG)
“ vom 4. Juli 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 35 vom 10.7.2013, S. 1981 (2149)), in Kraft ab 22.7.2013
(Redaktionelle Anpassungen in § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 8 Abs. 2 Nr. 2)

durch Artikel 13 des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20. September 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 58 vom 27.9.2013, S. 3642 (3662)), in Kraft ab 13.6.2014
(Änderung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bst. a)

durch Artikel 7 des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I/2013, Nr. 59 vom 8.10.2013, S. 3714 (3717)); in Kraft ab 9.10.2013
(Redaktionelle Anpassung in § 5)
[Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom
31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
]

durch Artikel 3 des „Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen
des Energiewirtschaftsrechts
“ vom 21. Juli 2014
(BGBl. I/2014, Nr. 33 vom 24.7.2014, S. 1066); in Kraft ab 1.8.2014
(Neufassung von § 2 Abs. 2 Nr. 9)

und durch Artikel 2 des „Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
“ vom 22. Juli 2014
(BGBl. I/2014, Nr. 35 vom 28.7.2014, S. 1218); in Kraft ab 29.7.2014
[Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1)
]
(Einfügung von § 1a; Änderung in § 3 Abs. 1 Satz 1, Neufassung von Abs. 2)

Weitere Änderungen siehe „Gesetze im Internet“
http://www.gesetze-im-internet.de/uklag/index.html

Inhalt:

Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

      § 1 : Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
      § 1a : Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
      § 2 : Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
      § 2a : Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz
      § 3 : Anspruchsberechtigte Stellen
      § 3a : Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a
      § 4 : Qualifizierte Einrichtungen
      § 5 : Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
      § 6 : Zuständigkeit
      § 7 : Veröffentlichungsbefugnis

    Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1

      § 8 : Klageantrag und Anhörung
      § 9 : Besonderheiten der Urteilsformel
      § 10 : Einwendung wegen abweichender Entscheidung
      § 11 : Wirkungen des Urteils

    Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2

Abschnitt 3: Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen

      § 13 : Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
      § 13a : Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Abschnitt 4: Außergerichtliche Schlichtung

Abschnitt 5: Anwendungsbereich

      § 15 : Ausnahme für das Arbeitsrecht

Abschnitt 6: Überleitungsvorschriften

      § 16 : Überleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes

Abschnitt 1
Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 1
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

§ 1a
Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

[Neu eingefügt ab 29.7.2014]

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des
§ 271a Absatz 1 bis 3, des
§ 286 Absatz 5 oder des
§ 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt,
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 2
Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere


  1. [Nr. 1 gültig ab 23.2.2011] die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für

      a) Haustürgeschäfte [Ab 13.6.2014 wird das Wort „Haustürgeschäfte“ durch die Wörter „außerhalb
      von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ersetzt.
      ]

      b) Fernabsatzverträge,

      c) Verbrauchsgüterkäufe

      d) Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,

      e) Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,

      f) Reiseverträge,

      g) Darlehensvermittlungsverträge sowie

      h) Zahlungsdiensteverträge

    zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,

  2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG Nr. L 178 S. 1),

  3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,

  4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),

  5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,

  6. § 126 des Investmentgesetzes [Siehe: BGBl. Teil I/2003, S. 2716] oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs [Eingefügt ab 22.7.2013]

  7. die Vorschriften des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln. [Pkt. 7 gültig ab 1.1.2008] [Gesetz siehe BGBl. I/2007, S. 1338 ff.]

  8. das Rechtsdienstleistungsgesetz [Pkt. 8 gültig ab 1.7.2008][Gesetz siehe BGBl. I/2007, S. 2460 ff., ber. BGBl. I/2009, S. 371]

  9. [Pkt. 9 eingefügt durch Gesetz vom 25.10.2008 (BGBl. I/2008, S. 2074 ff. und neu gefasst durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I/2014, 1066), in Kraft ab 1.8.2014] die §§ 59 und 60 Absatz 1, die §§ 78, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

  10. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz [Pkt. 10 gültig ab 1.10.2009] [Gesetz siehe BGBl. I/2009, S. 2319 ff.]

(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

§ 2a
Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

(l) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch gennommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3
Anspruchsberechtigte Stellen

(1) Die in den §§ 1 bis [Angabe „und“ ersetzt durch „bis“ ab 29.7.2014] 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

  1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
    § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der
    Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
    (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,
    [Mitteilung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
    Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen bezüglich der qualifizierten Einrichtungen, die berechtigt sind,
    eine Klage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben
    (2013/C 323/02) – ABl. EU Nr. C 323 vom 8.11.2013, S. 4:

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:323:0004:0047:DE:PDF
    ]

  2. Rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;

  3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(2) [Abs. 2 neu gefasst ab 29.7.2014] Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer
(§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.

Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

  1. Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer
    (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen
    Auftraggeber (§ 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
    verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und
    öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,

  2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen
    § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen
    Anspruch eines Verbrauchers.

§ 3a
Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a

Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

§ 4
Qualifizierte Einrichtungen

[Änderungen ab 1.1.2007]

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) zugeleitet.

(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn

  1. der Verband dies beantragt oder

  2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.

Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung.

(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesamt für Justiz erteilt den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist.

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.

§ 4a
Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen

[Neu eingefügt ab 29.12.2006 und geändert ab 13.2.2012]

(1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. [Satz 2 neu eingefügt durch Gesetz vom 9.2.2012]

(2) [Abs. 2 neu gefasst durch Gesetz vom 9.2.2012] Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 5
Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und die § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5
[Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ geändert ab 9.10.2013] des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 6
Zuständigkeit

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

  1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,

  2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder

  3. gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

§ 7
Veröffentlichungsbefugnis

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1

§ 8
Klageantrag und Anhörung

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

  1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage

  1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder

  2. [Pkt. 2 neu gefasst ab 22.7.2013] Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind,
    für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

§ 9
Besonderheiten der Urteilsformel

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

  1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,

  2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,

  3. das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,

  4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

§ 10
Einwendung wegen abweichender Entscheidung

Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.

§ 11
Wirkungen des Urteils

Handelt der verurteilte Verwender einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2

§ 12
Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

Abschnitt 3
Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen

§ 13
Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen

(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 31.10.2009] Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat

  1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,

  2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und

  3. Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie diese Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach § 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) [Ab 31.10.2009 Aufhebung von Abs. 3; bisheriger Abs. 4 wird Abs. 3] Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1 oder § 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten Ausgleich zu erstatten.

(5) [Aufgehoben ab 31.10.2009]

§ 13a
Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

[Ab 31.10.2009 Änderung von § 13a]

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß Â§ 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.

Abschnitt 4
Außergerichtliche Schlichtung

[Ab 31.10.2009 Änderung der Überschrift von Abschnitt 4]

§ 14
Schlichtungsverfahren

[Ab 31.10.2009 Änderung der Überschrift von § 14]

(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 11.6.2010] Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

  1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,

  2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  3. [Neufassung von Pkt. 3 ab 9.4.2013] der der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in

      a) §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

      b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
      grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001

      (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften
      und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
      Verordnung (EG) Nr. 924/2009
      (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und

      c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März
      2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
      Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
      (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) oder

  4. [Nr. 4 neu eingefügt ab 30.4.2011] des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-Emittenten und ihren Kunden,

können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.

(2) [Abs. 2 Satz 1 neu gefasst 31.10.2009] Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und es muss gewährleisten, dass

  1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,

  2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zugänglich sind und

  3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können.

Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können.

Abschnitt 5
Anwendungsbereich

§ 15
Ausnahme für das Arbeitsrecht

Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.

Abschnitt 6
Überleitungsvorschriften

§ 16
Überleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes

(1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen.

(2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Entscheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gelöscht.

(3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind auch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB-Gesetzes eingerichteten Stellen.

(4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete Liste qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4 fortgeführt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Verbände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht einzuhalten.


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