- Stand: August 2010 -
mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Allgemein | ||||
durch Artikel 3 des "Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vom 10. September 2003 (BGBl. Teil I/2003, Nr. 46 vom 12.9.2003, S. 1783; in Kraft ab 1.9.2004)
durch Artikel 67 der "Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung" vom 25. November 2003 (BGBl. Teil I/2003, S. 2304 (2312); in Kraft ab 28.11.2003 - Bezeichnung des Bundesministeriums für "Wirtschaft und Technologie" geändert in "Wirtschaft und Arbeit" in § 14 Abs. 3
durch Artikel 8 des "Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen" vom 15. Dezember 2003 (BGBl. Teil I/2003, S. 2676 (2732); in Kraft ab 1.1.2004 - § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 8 Abs. 2 neu gefasst)
durch § 20 Abs. 4 des UWG vom 3. Juli 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 1414 ff.; in Kraft ab 8.7.2004)
durch Artikel 4 des "Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen" vom 2. Dezember 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 3102 (3105 f.); in Kraft ab 8.12.2004 - Änderungen in § 14)
durch Artikel 5 des "Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts"" vom 22. Mai 2005 (BGBl. Teil I/2005, S. 1373 (1389); in Kraft ab 19.7.2005 - Änderungen in § 8 Abs. 2 Nr. 2)
durch Artikel 97 der "Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung" vom 31. Oktober 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 2407 (2418); in Kraft ab 8.11.2006 - Bezeichnung des Bundesministeriums für "Wirtschaft und Arbeit" geändert in "Wirtschaft und Technologie" in § 14 Abs. 3
durch Artikel 4 Abs. 14 des "Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz" vom 17. Dezember 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 3171 (3173 f.); in Kraft ab 1.1.2007 - Änderungen in § 4)
geändert durch Artikel 4 des "Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen" vom 21. Dezember 2006 (BGBl. Teil I/2006, S. 3367 (3374)); in Kraft getreten am 29.12.2006 - (Einfügung von § 4a)
geändert durch Artikel 6 des "Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)" vom 16. Juli 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 1330 (1378)); Art. 6 in Kraft ab 1.1.2008 - (Einfügung von Pkt. 7 in § 2 Abs. 2) durch Artikel 19 (5) des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts" vom 12. Dezember 2007 (BGBl. Teil I/2007, S. 2840 (2859); in Kraft ab 1.7.2008 - (Einfügung von Pkt. 7 in § 2 Abs. 2) durch Artikel 6 des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften"" vom 25. Oktober 2008 (BGBl. Teil I/2008, S. 2074 (2099); in Kraft ab 1.1.2009 - (Einfügung von Pkt. 8 in § 2 Abs. 2) durch Artikel 2 Absatz 3 des "Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform" vom 29. Juli 2009 (BGBl. Teil I/2009, S. 2319 (2325); in Kraft ab 1.10.2009 - (Einfügung von Pkt. 10 in § 2 Abs. 2) durch Artikel 3 des "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" vom 29. Juli 2009 (BGBl. I/2009, Nr. 49 vom 3.8.2009, S. 2355 (2382 f.)), in Kraft ab 31.10.2009 (Art. 3 Nr. 1 bis 5 Bst. a, b und d) - Änderung: § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1, § 13a, Überschrift von Abschn. 4, § 14; Aufhebung: § 13 Abs. 3 und 5)und durch Artikel 3 des "Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts" vom 24. Juli 2010 (BGBl. I/2010, Nr. 39 vom 29.7.2010, S. 979), in Kraft ab 30.7.2010 (Zusatz in § 14 Abs. 1 Nr. 3)
Abschnitt 1: Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
Abschnitt 3: Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen
Abschnitt 4: Außergerichtliche Schlichtung
Abschnitt 5: Anwendungsbereich
Abschnitt 6: Überleitungsvorschriften
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(l) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch gennommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung.
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesamt für Justiz erteilt den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.
[Neu eingefügt ab 29.12.2006]
(1) Wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen Behörden (ABl. EU Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 22), verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage
Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 31.10.2009] Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie diese Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach § 1 oder § 2 benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
(3) [Ab 31.10.2009 Aufhebung von Abs. 3; bisheriger Abs. 4 wird Abs. 3] Der Auskunftspflichtige kann von dem Anspruchsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1 oder § 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten Ausgleich zu erstatten.
(5) [Aufgehoben ab 31.10.2009]
[Ab 31.10.2009 Änderung von § 13a]
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
[Ab 31.10.2009 Änderung der Überschrift von Abschnitt 4]
[Ab 31.10.2009 Änderung der Überschrift von § 14]
(1) [Abs. 1 neu gefasst ab 11.6.2010] Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.
(2) [Abs. 2 Satz 1 neu gefasst 31.10.2009] Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und es muss gewährleisten, dass
Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können.
(2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Entscheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gelöscht.
(3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind auch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des AGB-Gesetzes eingerichteten Stellen.
(4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete Liste qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4 fortgeführt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Verbände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht einzuhalten.