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Letzte Änderung: 01.02.2008
http://transpatent.com/gesetze/wahrv.html

Die (DPMA)-Wahrnehmungsverordnung

- Stand: Februar 2008 -

mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf


TT-BEGRIFF
Deutschland
Gewerblicher Rechtsschutz
Allgemein
WahrV 1994/2008
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
2462
501
Februar 2008

Verordnung
über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen,
der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und
den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte
(Wahrnehmungsverordnung - WahrnV)

Vom 14. Dezember 1994

vgl. BGBl. Teil I/1994, S. 3812 ff.

in der Fassung der Änderungen durch

die Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung
vom 1. Januar 2002 (BGBl. Teil I/2002, S. 35 f.; in Kraft getreten am 5.1.2002)

die Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung
vom 11. Mai 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 897 ff.; in Kraft getreten am 1.6.2004 - Neufassung von § 4

durch die "Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen" vom 17. Dezember 2004 (BGBl. Teil I/2004, S. 3532 ff. (3536); in Kraft ab 1.1.2005 - § 4 Abs. 3 aufgehoben, § 7 Abs. 1 Nr. 2 neu eingefügt)

und durch die "Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung" vom 18. Dezember 2007 (BGBl. Teil I/2007, Nr. 66 vom 21.12.2007, S. 3008 ff.; in Kraft ab 1.1.2008 - Änderungen und Neufassungen in §§ 1 bis 7)

Inhalt:


Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. Teil I/1981, S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), des § 12a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) eingefügt und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382) sowie des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), jeweils in Verbindung mit § 20 [Neu: § 1] der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der zuletzt durch Verordnung vom 15. November 1994 (BGBl. I S. 3462) geändert worden ist. verordnet der Präsident des Deutschen Patentamts:

§ 1
Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen

(1) [Abs. 1 neu gefasst durch VO vom 18.12.2007, gültig ab 1.1.2008] Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere

  2. Prüfung der Anmelderidentität oder einer wirksamen Rechtsnachfolge bei Inanspruchnahme einer Priorität;

  3. formelle Bearbeitung von Recherche- und Prüfungsanträgen einschließlich der Feststellung, dass der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen oder wegen eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt gilt;

  4. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes sowie Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von fällig gewordenen und verfallenen Gebühren mit Ausnahme der Beschwerdegebühr und der Einspruchsgebühr;

  5. Feststellung, dass das Patent wegen nicht rechtzeitig erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist;

  6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung;

  7. Entscheidung über Anträge auf

  8. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;

  9. formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;

  10. formelle Bearbeitung des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens einschließlich der Feststellung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des Patents wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;

  11. formelle Weiterbearbeitung eines rechtskräftigen Beschlusses des Bundespatentgerichts, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht festgelegten Publikationsunterlagen;

  12. Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die internationalen Anmeldung als zurückgenommen gilt;

  13. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents und auf fehlende Mutwilligkeit (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

  2. Aufforderung, Mängel der Patentanmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind, sowie Aufforderung, die Zusammenfassung, die Erfinderbenennung und die für geteilte oder ausgeschiedene Anmeldungen erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen;

  3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer inländischen oder ausländischen Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

  4. Aufforderung, einen Recherchen- oder Prüfungsantrag auch für die Anmeldung eines Hauptpatents zu stellen;

  5. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung des Erteilungsbeschlusses;

  6. formelle Bearbeitung der Akten im Rahmen der Patenterteilung, insbesondere

  7. formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;

  8. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort des Anmelders oder Inhabers eines Patents, die Änderung von Vertreterangaben oder die Änderung von Angaben zum Zustellungsbevollmächtigten betrifft.

(3) Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 8 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in Verfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmeldungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entsprechend anzuwenden.

§ 2
Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen

(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen, insbesondere

  2. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;

  3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters betrifft;

  4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht

  5. formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbesondere

  6. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Anmeldeverfahren, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, es sei denn, der Antrag ist aufgrund Fehlens hinreichender Aussicht auf Eintragung des Gebrauchsmusters zurückzuweisen;

  7. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechtserhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Aufforderung, Mängel der Gebrauchsmusteranmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;

  2. Aufforderung, im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung die erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

  3. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;

  4. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Eintragung des Gebrauchsmusters;

  5. Gewährung von Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

  6. formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind,

  7. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.

§ 3
Topographiestelle und Topographieabteilung

Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.

§ 4
Geschmacksmusterstelle

(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Geschmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.

(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.

(3) Mit der Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Geschmacksmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft, werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.

§ 5
Markenabteilungen

(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung des Übergangs des durch die Eintragung der Marke begründeten Rechts in das Register;

  2. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Verpfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens in das Register, soweit das durch die Eintragung begründete Recht betroffen ist;

  3. Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Eintragungen im Register oder von Veröffentlichungen;

  4. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Namen oder den Sitz des Inhabers der Marke betrifft;

  5. Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke, einschließlich der Feststellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintragung;

  6. Bearbeitung von Verfahren der teilweisen Verlängerung der Schutzdauer der eingetragenen Marke;

  7. formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, einschließlich der Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als zurückgenommen gilt;

  8. Bearbeitung von Anträgen auf internationale Registrierung von Marken;

  9. Bearbeitung von Verfahren, die international registrierte Marken betreffen, insbesondere von

  10. Bearbeitung von international registrierten Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist;

  11. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung und von Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Einsprüchen an das Bundesministerium der Justiz;

  12. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;

  13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge. Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Aufforderung, formelle Mängel von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke zu beseitigen;

  2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;

  3. Gewährung von Einsicht in die Akten eingetragener Marken, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten;

  4. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken;

  5. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6, einschießlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist;

  6. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.

§ 6
Markenstellen

Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung angemeldeter Marken zu beseitigen;

  2. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

  3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

  4. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen.

§ 7
Gemeinsame Vorschriften

[§ 7 neu gefasst durch VO vom 18.12.2007, gültig ab 1.1.2008]

(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:

  1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge;

  2. Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers oder eines sonstigen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann;

  3. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere

(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:

  1. Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;

  2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;

  3. Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;

  4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittellose Beteiligte.

§ 8
Aufhebung der Verordnung vom 22. Mai 1970

Die Wahrnehmungsverordnung vom 22. Mai 1970 (BGBl. I S. 663), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1993 (BGBl. I S. 814), wird aufgehoben.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.