| TT-BEGRIFF | Schiedsgerichtbarkeit | |||
| TT-ZAHL | zpo10-10.html |
| Letzte Änderung: 08.03.98 um 14:17:04 Uhr GMT |
§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.