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Letzte Änderung: 07.08.2008

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07.08.2008

29.07.2008

04.07.2008

30.05.2008

  1. Aus den Newsletter "Juristische Informationen" des IGE Nr. 5/2008 vom 27.5.2008:

    1. Revidiertes Patentgesetz tritt in Kraft
    Der Bundesrat hat beschlossen, die Änderung des Patentgesetzes auf den 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig wird auch der Patentrechtsvertrag (PLT) vom 1. Juni 2000 für die Schweiz wirksam. Siehe Pressemitteilung (http://www.ige.ch/d/jurinfo/documents/j10074d.pdf) und Merkblatt (http://www.ige.ch/d/news/2008/documents/n101d.pdf).

    2. Inkrafttreten der Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und der Verordnung
    Am 1. Juli 2008 treten die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (siehe BBl 2007 7149 (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/7201.pdf)) und die Anpassungen der Urheberrechtsverordnung in Kraft. Siehe Pressemitteilung (http://www.ige.ch/d/jurinfo/documents/j10319d.pdf). Anpassungen der Urheberrechtsverordnung (Entwurf): http://www.ige.ch/d/jurinfo/documents/j10320d.pdf.

  2. Aus dem Newsletter 2008/05 Marken des IGE vom 27.5.2008:

    1. Nizzaklassifikation; Oberbegriffe der Klasseneinteilung
    Im Rahmen der elektronischen Hinterlegung, https://e-trademark.ige.ch/important?lang=DE, können die Oberbegriffe der Nizzaklassifikation klassenweise ins Waren- und Dienstleistungsverzeichnis übernommen werden. Wegen daraus entstehender praktischer Probleme hat das Institut beschlossen, dieses Angebot an Begriffen in gewissen Fällen abzuändern, also nicht mehr genau die Formulierung der Nizzaklassifikation zu verwenden. Dies betrifft vorderhand ab 1. Juni 2008 folgende Fälle:

    Allgemein werden in einzelnen Klassen miteinander verknüpfte Begriffe neu einzeln aufgeführt. Beispiel: neu "Waschmittel, Bleichmittel" anstelle von bisher "Wasch- und Bleichmittel".

    Klasse 9:
    Der nicht in den Oberbegriffen der Nizzaklassifikation enthaltene Begriff "Computersoftware" wird in das Angebot der elektronischen Hinterlegung aufgenommen.

    Klasse 45:
    Der vom Institut in ständiger Praxis als zu unbestimmt beanstandete Begriff "von Dritten erbrachte, persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse" wird aus dem Angebot der elektronischen Hinterlegung entfernt. Dieser Begriff führt immer wieder zu Beanstandungen, wenn ein Hinterleger das bisher bestehende Angebot der Klasse 45 auswählt. Das Angebot für die Klasse 45 lautet fortan:
    "Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten oder Personen; Dienstleistungen eines Detektiven; Babysitting; Begleitung von Personen als Gesellschafter, Mediation; Ehevermittlung, Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellung von Horoskopen; Bestattungen, Feuerbestattungen, Organisation von religiösen Veranstaltungen; Vermietung von Bekleidungsstücken."

    Bezüglich der Bedeutung der Klassentitel (Oberbegriffe), s. Newsletter 02/2007 http://www.ige.ch/pool4s/documents/2007/nlm002_d.pdf.

    2. Übergang zur elektronischen Publikation ab 1. Juli 2008

    Wie bereits im Newsletter vom Januar 2008 angekündigt, wird die Umstellung von der Papierpublikation (SHAB) zur elektronischen Publikation aus technischen Gründen in der letzten Juniwoche (Kalenderwoche 26) zu einem Unterbruch bei den Registereintragungen und Registermutationen im Markenbereich führen. Falls die Eintragung einer Schweizer Marke spätestens in diesem Zeitraum stattfinden muss, um für ein internationales Gesuch die Priorität gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVUe) zu wahren, wird das Institut rechtzeitig mit dem Hinterleger Kontakt aufnehmen. Es wird in diesem Zusammenhang einmal mehr darauf hingewiesen, dass das Gesuch um internationale Registrierung frühzeitig, d.h. idealerweise zusammen mit dem Hinterlegungsgesuch, jedoch spätestens vier Monate nach der Hinterlegung respektive der ausländischen Ersthinterlegung zu stellen ist (vgl. Newsletter 02/2005 http://www.ige.ch/pool4s/documents/2005/nlm002_d.pdf).

09.05.2008

19.03.2008

  1. [Aus dem Newsletter des IGE "Juristische Informationen" Nr. 2/2008] Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) senkt ab dem 1. Juli 2008 die Gebühren für den Schutz von Marken und Patenten. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Änderung der Gebührenordnung des IGE genehmigt. Siehe Medienmitteilung: http://www.ige.ch/d/news/documents/n113d.pdf.

  2. Das Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und des revidierten Urheberrechtsgesetzes ist per 1. Juli 2008 geplant. Diese Teilrevision erfordert eine Anpassung der Urheberrechtsverordnung. In diesem Zusammenhang hat das Institut für Geistiges Eigentum hat eine Anhörung organisiert, deren Frist am 31. Januar 2008 abgelaufen ist. Ergebnis der Anhörung und Anhörungsunterlagen zum Download: http://www.ige.ch/d/jurinfo/j103.shtm#a08.

  3. Am 1. Mai 2008 tritt das EPÜ Sprachenübereinkommen (siehe BBl 2005 3853: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/3853.pdf) in Kraft. Der Bundesrat setzt auf denselben Zeitpunkt auch die daran angepasste Patentgesetzgebung (siehe BBl 2005 7495: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7495.pdf) in Kraft. Siehe Pressemitteilung: http://www.ige.ch/d/jurinfo/documents/j10072d.pdf. Übergangsrechtlich ist vorgesehen, dass für europäische Patente keine Übersetzung der Patentschrift mehr verlangt wird, wenn deren Veröffentlichung weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist (Art. 148 PatG in seiner Fassung vom 16. Dezember 2005, vgl. BBl 2005 7495: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7495.pdf). Die Übersetzungspflicht entfällt damit für alle europäischen Patente, deren Erteilung nach dem 31. Januar 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist.

21.12.2007

  1. Ab 1. Juli 2008 werden Marken, Patente, Designs und Topographien nicht mehr im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Schweizerischen Patentblatt (+pat+) und im Schweizerischen Designblatt (mod. dép.) veröffentlicht. Die rechtswirksame Publikation von Neueintragungen und Registeränderungen erfolgt ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich elektronisch, in der Schutzrechtsdatenbank des Instituts http://www.swissreg.ch. (aus Newsletter 2007/12 Marken des IGE vom 19.12.2007)

  2. Änderungen im Markenverfahren - Prüfung der Waren- und Dienstleistungslisten (WDL) (aus Newsletter 2007/12 Marken des IGE vom 19.12.2007, Punkt 03)

    Wie im Newsletter 2007/08 http://www.ige.ch/pool4s/documents/2007/nlm008_d.pdf mitgeteilt, wurden mit den interessierten Kreisen an einem Workshop im Juli verschiedene Massnahmen zur Effizienzsteigerung im Prüfungsverfahren diskutiert. Per 1. Januar 2008 werden davon im Bereich WDL-Prüfung die folgenden Massnahmen umgesetzt:

    * Erhöhtes Gewicht der Klassennummer bei der Auslegung der Warenlisten
    Künftig wird die Klassennummer bei der Auslegung der in der Liste für Waren verwendeten Begriffe miteinbezogen - sie wird als Teil der Warenausformulierung verstanden. Eine Formulierung der Art "Klasse 7 Motoren" wird künftig nicht mehr beanstandet, da einerseits diese Klasse Motoren enthält und andererseits der Begriff "Motoren" sogar in den erläuternden Anmerkungen der Nizza-Klassifikation zu dieser Klasse enthalten ist. Die bisher in solchen Fällen erlassene Beanstandung mit der Aufforderung, die Waren mindestens mit dem Zusatz "soweit nicht in anderen Klassen enthalten" zu präzisieren, entfällt somit. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen, dass zusätzlich noch Automotoren (Klasse 12) beansprucht werden sollen, führt dies zu einer Datumsverschiebung, da sich diese Waren nicht unter die ursprünglich abgegebene Erklärung subsumieren lassen (die ursprünglich bezeichnete Klasse 7 enthält keine solchen Waren).

    * Zulassung von fremdsprachigen (vor allem englischen) Fachbegriffen
    Bei fremdsprachigen Fachbegriffen lockert das Institut seine Praxis und wird solche künftig nicht mehr beanstanden, soweit sie Eingang in den Alltagssprachgebrauch gefunden haben. Es wird folglich künftig nicht mehr allein darauf abgestellt, ob der Begriff bereits in einem Universalwörterbuch zu finden ist. Wird der Begriff jedoch nur branchenspezifisch gebraucht, ergeht nach wie vor eine Beanstandung mit der Aufforderung zur Neuformulierung in einer Landessprache.

    * Beanstandungen in WDL-Sachen
    Umfangreiche und stark fehlerhafte WDL werden künftig nur noch mit einer pauschalen Berichtigungsaufforderung ohne konkrete Formulierungshilfen beanstandet. Andererseits wird, wo angezeigt, vermehrt versucht, mit telefonischen Vorabklärungen eine Formulierung zu finden, die den beidseitigen Interessen gerecht wird. Ziel dieser Vorabklärung ist es, mögliche Missverständnisse zu beseitigen und das Problem mit einer einzigen Beanstandung zu lösen.

  3. Verkürzung der Frist für die Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Markeneintragung von 6 auf 3 Monate (aus Newsletter 2007/12 Marken des IGE vom 19.12.2007, Punkt 01)

    Das Institut kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern (Art. 25 MSchV). Diese Erinnerungsfrist beträgt aktuell 6 Monate. Für alle Eintragungen, deren Schutzfrist nach dem 1. Juli 2008 abläuft, wird diese Frist auf 3 Monate verkürzt. Dies bedeutet, dass im Januar 08, Februar 08 und März 08 keine Erinnerungsschreiben verschickt werden. Diese verkürzte Frist ermöglicht in Zukunft eine problemlose und schnellere Anpassung an Gebührenänderungen bei den Verlängerungen.

25.10.2007

  1. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Europäisches Patentübereinkommen am 13. Dezember 2007 tritt auch die daran angepasste Patentgesetzgebung (siehe BBl 2005 7489: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2005/7489.pdf) in Kraft.

  2. Die Teilrevision zur Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an die Digitaltechnologie ist abgeschlossen:

    (aus dem Newsletter Nr. 8/2007 "Juristische Informationen" vom 23.10.2007 des Eidg. Institut für Geistiges Eigentum der Schweiz)

20.10.2006

20.02.2006

01.07.2005 / 09.09.2005

  1. Am 1. Juli 2005 sind Änderungen der Gebührenordnung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) in Kraft getreten. Zusammenstellung unter: http://www.ige.ch/D/marke/m14.shtm (Newsletter der Markenabteilung vom 29.6.2005)
    Amtlicher Gesetzestext der Änderung der Gebührenordnung (IGE-GebO) vom 11. März 2005: http://www.admin.ch/ch/d/as/2005/2323.pdf (---) TT-September-Heft)

  2. Das IGE hat die Richtlinien für die Markenprüfung und das Widerspruchsverfahren mit Wirkung vom 1. Juli 2005 überarbeitet: http://www.ige.ch/D/jurinfo/j10102.shtm (---) TT-ROM, Upate III/2005 im Oktober).

30.12.2004

23.04.2004