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[1] ein Blick in das jeweilige Gesetz kann da schon weiterhelfen; im Zweifel ist Rat beim Rechtsanwalt zu suchen; im Netz finden sich auch zahlreiche Entscheidungssammlungen mit Suchmaschinen und teilweise sachlicher Vorgliederung. Verwiesen sei z.B. auf: http://www.online-recht.de/es.html http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/ http://www.netlaw.de/urteile/index.html Das Durchforsten der Archive einschlägiger Mailinglisten auf ähnliche Problematiken kann bei der Rechtsfindung helfen. Aber Vorsicht! Dort werden auch abenteuerliche Gedanken als der Weisheit letzter Schluß verkauft. Wenn man glaubt, sich selbst mit eigenen Mitteln schlau genug gemacht zu haben, kann man in einer der Online-Rechts-Mailinglisten fragen, ob überhaupt Aussicht auf erfolgreiche Verteidigung besteht. Problem: Schon die Frageformulierung bereitet Schwierigkeiten. Einmal weiß der Fragende meist gar nicht, worauf es ankommt. Er kann auch nicht zuviel preisgeben, da er nicht weiß, wer in der Liste alles mitlest. Unumgänglich ist bei Markensachen aber die Bekanntgabe der eigenen Seite, die angegriffen wird und das Recht auf das sich der Abmahnende beruft. Hat dieser eine eigene Website, sollte auch diese bekanntgegeben werden. [2] Grund dafür ist die Tatsache, daß bei Wettbewerbsverstößen der Gerichtsstand des Begehungsortes nach § 32 ZPO gilt. Zuständig ist demnach das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, bzw. als Erfolgsort der Verstoß im Internet sichtbar wurde. Bei mehreren Erfolgsorten wie beim Internet besteht die Zuständigkeit an jedem Ort alternativ. [3] Betroffene können sich zwecks Koordination hier melden. |