Die Änderungen des Markengesetzes
durch das
Markenrechtsänderungsgesetz vom 19. Juli 1996
in Kraft getreten am 25. Juli 1996
mitgeteilt von Dr.jur H.Jochen Krieger, Rechtsanwalt in Düsseldorf
Das schon lange angekündigte Änderungsgesetz 1996 (BGBl. I/36 vom 24. Juli 1996, S. 1014ff.)zum Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) ist mit seiner Verkündigung am 24. Juli 1996 in Kraft getreten und ist bei den Gesetzen der Transpatent GmbH in das Markengesetz 1994 eingearbeitet
Hauptinhalt ist die nationale Umsetzung der EU-Regelungen zur Gemeinschaftsmarke für
Deutschland. Dazu wurde dem Teil 5 des Markenreformgesetzes, der den Schutz von Marken
nach dem Madrider Markenabkommen und dessen Protokoll 1989 betrifft, ein selbständiger
Abschnitt 3 "Gemeinschaftsmarken" hinzugefügt.
Im einzelnen betrifft Abschnitt 3 folgende Regelungen:
- § 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Deutschen Patentamt:
- Auf eingereichten Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken wird der Einreichungstag vermerkt
und diese ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (Marken,
Muster und Modelle) in Alicante/Spanien weitergeleitet.
- § 125b Anwendung der Vorschriften des Markenreformgesetzes auf angemeldete bzw.
eingetragene Gemeinschaftsmarken wie
- Wirkung der Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang als relative Schutzhindernisse
ebensowie nationale Marken, wobei die Bekanntheit im Inland auch auf die Bekanntheit in der
EU-Gemeinschaft ausgedehnt wird.
- Für Inhaber von Gemeinschaftsmarken stehen die gleichen Ansprüche auf Beschlagnahme,
Schadensersatz, Vernichtung und Auskunftserteilung zu wie Inhabern einer deutschen Marke.
Auch die Verwirkungsgründe der Ansprüche sind die gleichen, wobei die Benutzung der
Gemeinschaftsmarken auf die Benutzung in der EU-Gemeinschaft bezogen ist.
- Auch der Benutzungstatbestand bei Widersprüchen und Anträgen auf Löschung ist auf die
Benutzung in der EU-Gemeinschaft zu beziehen.
- § 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsmarke
- Anstelle der Löschung einer deutschen Marke wegen Verfalls oder Nichtigkeit tritt ein Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit der Gemeinschaftsmarke.
- § 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken in nationale (deutsche) Marken
- Die Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke erfolgt auf Antrag und Bezahlung einer Gebühr (derzeit: 500,- DM; bei mehr als drei Warenklassen noch Klassengebühr für jede Klasse von 150,- DM),
- Gegen die Umwandlung eingetragener Gemeinschaftsmarken ist kein Widerspruch möglich; ansonsten gelten für die Umwandlung angemeldeter Gemeinschaftsmarken die deutschen Vorschriften für die Anmeldung von Marken.
- § 125e Gemeinschaftsmarkengerichte, Streitsachen
- In erster Instanz sind die Landgerichte ausschließlich zuständig, in zweiter Instanz die zugeordneten Oberlandesgerichte. Die Landesregierungen sind ermächtigt, entsprechende Zuweisungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
- § 125f Unterrichtung der Kommission
- Das Bundesministerium der Justiz teilt der EU-Kommission die in § 125e bestimmten Gemeinschaftsmarkengerichte und dazu erlassene Änderungen mit.
- § 125h Insolvenzverfahren (bis 1999: Konkursverfahren)
- Wenn angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarken zur Insolvenz(Konkurs-)masse gehören, unterichtet das Insolvenzgericht das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), damit dieses die dabei erforderlichen Registervermerke und Verfügungsbeschränkungen veranlaßt.
$ 143 des Markenreformgesetzes wird dahigehend erweitert, daß die Strafvorschriften auf die
Verletzung von Gemeinschaftsmarken ausgedehnt werden, wozu das Bundesministerium der
Justiz ermächtigt ist, durch eine Rechtsverordnung die entsprechenden Straftatbestände zu
bezeichnen.
Weiterhin wurde bei diesem Markenrechtsänderungsgesetz die Gelegenheit genutzt, weitere
geringfügige Änderungen bzw. textliche Anpassungen im Markenreformgesetz unterzubringen,
z.B.
- daß für den Rechtsübergang nur ein Teil der Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden
kann bei Zahlung einer Gebühr (derzeit: 500,-DM), wobei die Vorschriften über die Teilung der Eintragung entsprechend anzuwenden sind. ( § 27.4)
- daß bei Erfassung von Marken durch ein Insolvenz(Konkurs-)verfahren auf Antrag ein Registervermerk erfolgt (§ 29.3)
- daß die EWG-VO Nr. 3842/86 vom 1.12.1986 durch die EG-Verordnung Nr. 3295/94 vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtslich freien Verkehr sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr ersetzt ist ( in § 146)
Entsprechende textliche Anpassungen erfolgen im Gerichtsverfassungsgesetz, der
Strafprozeßordnung, dem Patentgebührengesetz und dem Urheberrechtsgesetz.
Duesseldorf, den 30. Juli 1996
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