Die Änderungen des Sortenschutzgesetzes
durch das
Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997
in Kraft getreten am 25. Juli 1997
mitgeteilt von Dr. jur H.-Jochen Krieger, Rechtsanwalt in Düsseldorf
Seit dem Tage der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 24. Juli 1994 gilt ein neues Sortenschutzgesetz, dessen konsolidierte Fassung nunmehr im Internet vorliegt.
- Veranlaßt ist diese Änderung des Sortenschutzgesetzes durch die EG-Verordnung Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (diese erstaunliche Übereinstimmung der Daten ist kein Fehler). Nach VO EG Nr. 2100/94 gilt primär der gemeinschaftliche Sortenschutz als einzige und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtschutzes für Pflanzensorten (Artikel 1). Dieser gemeinschaftliche Sortenschutz hat einheitliche Wirkung im Gebiet der Gemeinschaft und kann für dieses Gebiet nur einheitlich erteilt übertragen und beendet werden (Artikel 2).
- Vorbehaltlich des Artikels 92 Abs. 1 läßt die Verordnung Nr. 2100/94 das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Schutzrechte für Sorten zu erteilen. Nach Artikel 92 können aber Sorten, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes sind, nicht Gegenstand eines nationalen Sortenschutzes oder eines Patentes für die betreffende Sorte sein. Ein demgegenüber erteiltes Schutzrecht hat keine Wirkung. Bedeutsam für das deutsche Sortenschutzrecht ist schließlich Artikel 93. Dieser bestimmt, daß die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedstaaten nur insoweit unterliegt, als in der EG Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen worden ist.
- Auf dieser Rechtsgrundlage stellt das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes eine Anpassung an die EG Verordnung vom 27. Juli 1994 dar. Dies zeigt sich in folgenden Punkten.
- Abschließend sei auf die derzeit gültigen Verordnungen des Rates (EG) verwiesen
- VO Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (Amtsblatt EG Nr. L 227 vom 1.9.1994; S. 1 ff.)
- VO Nr. 2506/95 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 2100/94 EG über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 25. Oktober 1995 (Amtsblatt EG Nr. L 258 vom 28.10.1995, S. 3 f.)
- VO Nr. 1238/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr.2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren vom 31. Mai 1995 (Amtsblatt EG Nr. L 121 vom 1.6.1995, S. 31 ff.)
- VO Nr. 1239/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) 210094/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt vom 31. Mai 1995 (Amtsblatt EG Nr. L 121 vom 1.6.1995, S. 37 ff.)
- VO Nr. 448/96 der Kommission zur Änderung der VO (EG) Nr. 1239/95 zur Durchführung der VO (EG) Nr.2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt vom 12. März 1996. (Amtsblatt EG Nr. L 62 vom 13.5.1996, S. 3)
- Verordnung (EG) Nr. 2470/96 des Rates zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Kartoffeln vom 17. Dezember 1996 (Amtsblatt der EG Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 10)
- Das Gemeinschaftliche Sortenamt hat gemäß Beschluß der Vertreter der Mitgliedsstaaten vom 20. Januar 1997 ( Amtsblatt EG vom 05.02.1997 ) seinen Sitz in Angers, Frankreich.
Düsseldorf, den 31. Juli 1997