Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- eine Kurzübersicht -
von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf

Ein Wort vorab :

Das Arbeitnehmererfindergesetz ist einzigartig


Übersicht

Die Parteien

Begriff der Arbeitnehmererfindung

Rechte und Pflichten bei Diensterfindungen

Das Schiedsgericht

gerichtliche Zuständigkeit

Beamte und Soldaten

Hochschullehre

Neue Bundesländer


Sinn und Zweck des Gesetzes

Die Lösung des Gesetzes

Die Parteien

Begriff der Arbeitnehmererfindungen

Die Rechte und Pflichten bei Diensterfindungen

Die unbeschränkte Inanspruchnahme

Die beschränkte Inanspruchnahme

Die Vergütung

Die Höhe der Vergütung

Der Erfindungswert Der Anteilsfaktor

Die Festsetzung der Vergütung

Änderungen der Vergütung Schutzbestimmungen

Das Schiedsgericht

Zur schiedlich/friedlichen Regelung von Konflikten hat der Gesetzgeber das Verfahren vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patentamt eingeführt (§§ 28 ff. ArbEG). Die Schiedsstelle kann in arbeitnehmererfinderrechtlichen Streitfällen von jeder Arbeitsvertragspartei – auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – angerufen werden. Während des Arbeitsverhältnisses ist die Anrufung grundsätzlich Prozeßvoraussetzung (vgl. § 37 ArbEG). Das Schiedsstellenverfahren hat sich in jahrzehntelanger Praxis bewährt. Es zeichnet sich durch hohe Sachkunde und großes Erfahrungswissen in allen erfinderrechtlichen und technischen Fragen aus. Dank der ausgewogenen Spruchpraxis kann in der Mehrzahl der Streitfälle eine einvernehmliche Regelung gefunden werden (vgl. die Statistik im BlfPMZ 1996, 106). Erleichtert wird die Einschaltung zudem durch die Kostenfreiheit des Verfahrens.

gerichtliche Zuständigkeit

Für das Klageverfahren in erfinderrechtlichen Streitigkeiten sieht § 39 ArbEG die Zuständigkeit der für Patentstreitsachen berufenen Gerichte vor, es sei denn, die Klage betrifft ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer nach § 12 ArbEG festgelegten Vergütung oder qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge.

Beamte und Soldaten

Im öffentlichen Dienst geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, daß die Arbeitnehmer, Beamten und Soldaten dem privaten Dienst gleichgestellt werden. Ergänzend enthalten die §§ 40 – 42 ArbEG Sondervorschriften. Von zunehmender Bedeutung ist dabei die Möglichkeit des Arbeitgebers/Dienstherrn, die Inanspruchnahme einer angemessenen Beteiligung am Verwertungserlös des Erfinders zu vereinbaren.

Hochschullehrer

Wegen der grundgesetzlich geschützten Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit des Hochschulwissenschaftlers enthält § 42 ArbEG für diesen Personenkreis weitgehende Privilegien. Im wesentlichen werden die Pflichten des Hochschulwissenschaftlers auf eine Mitteilung der Erfindungsverwertung begrenzt, wenn bei den Forschungsarbeiten öffentliche Mittel aufgewendet wurden, um dem Dienstherrn die Inanspruchnahme einer angemessenen Ertragsbeteiligung zu ermöglichen.

Neue Bundesländer

Für den Bereich der neuen Bundesländer gilt gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 885, 962) für alle Erfindungen, die ab dem Beitritt, also ab dem 3. 10. 1990 fertiggestellt sind, bundesdeutsches Recht. Für die zuvor fertiggestellten Erfindungen verbleibt es gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 11 des Einigungsvertrages bei der Anwendung des DDR-Rechts, das durch das Patentänderungsgesetz der DDR vom 29. 6. 1990 (DDR-Gesetzblatt I Nr. 40 S. 571) in Verbindung mit der Ersten Durchführungsbestimmung des Präsidenten des DDR-Patentamtes vom 30. 6. 1990 (DDR-Gesetzblatt I Nr. 46 S. 821) grundlegend novelliert worden ist. Durch §§ 49, 50 ErstrG sind lediglich Regelungen zum Entstehen des Vergütungsanspruchs und dessen Fälligkeit sowie zum Schiedsstellenverfahren getroffen worden.

WEITER mit
TT FramesOHNE Frames SUCHEN mit TT
TT-ARCHIV
TT-Informationen
RA KRIEGER