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Deutschland

Kartellrecht
Inhalt und Gegenstand der Kartellbeschlüsse

BGH-Urteil vom 11.12.1997

TRANSPATENT

TT-ZAHL

DE597

5620

501

Dezember 1997


Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle Nr. 92/1997

Die zentrale Vermarktung der Fernsehübertragungsrechte an
Europapokalheimspielen durch den DFB ist kartellrechtswidrig

Der Deutsche Fußballbund ( DFB ) vermarktet die
Fernsehübertragungsrechte an den Heimspielen der deutschen Teilnehmer
des UEFA-Pokals und des Pokals der Pokalsieger zentral. Für die
insgesamt sechs Spielzeiten der Jahre 1992/93 bis 1997/98 hat er diese
Rechte im Gesamtpaket an zwei Rechteverwertungsgesellschaften
vergeben. Von den daraus erzielten Einnahmen führt der DFB 10% an die
internationalen Verbände ab und verteilt sie im übrigen nach einem
bestimmten, Jahr für Jahr festgelegten Schlüssel unter den deutschen Teilnehmern der Wettbewerbe und den anderen Vereinen der Bundesliga
und der 2. Bundesliga. Das Bundeskartellamt hat diese zentrale
Vermarktung der Fernsehrechte für die Europapokalheimspiele als gegen
das Kartellverbot (§ 1 GWB) verstoßend untersagt und zugleich dem
vorsorglich gestellten Antrag des DFB, die Verfahrensweise als
Rationalisierungskartell zu genehmigen, nicht entsprochen.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Zurückweisung
der Rechtsbeschwerden des DFB und seiner beiden Vertragspartner die
Auffassung des Bundeskartellamtes und des Kammergerichts bestätigt,
daß die zentrale Vergabe der Fernsehrechte durch den DFB auf einem
durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) untersagten
Kartell beruht. Die bei einer Wettbewerbsbeschränkung möglichen
höheren Preise werden bei den Übertragungsrechten – auf dem Weg über die Aufwendungen der Wirtschaft für die Fernsehwerbung und die
Rundfunkgebühren – letztlich auf die Verbraucher überwälzt. Zugleich erleichtert die Kartellbildung die Weitervergabe der Fernsehrechte im Paket an einzelne Erwerber und damit auch die Ausnutzung von
Monopolstellungen auf der nächsten Stufe der Vermarktung. Dies kann
auch Auswirkungen darauf haben, in welcher Form ( im Free-TV oder Pay-
TV ) die Europapokalheimspiele gesendet werden. Der Kartellsenat hat
ausgesprochen, daß das Vermarktungsrecht an dem einzelnen im Rahmen
des Wettbewerbs ausgetragenen Spiel besteht und daß es durch
wesentliche Leistungen der teilnehmenden Vereine mit geschaffen wird.
Deswegen sind jedenfalls die Wettbewerbsteilnehmer natürliche Träger der Übertragungsrechte, deren Ausübung der DFB an sich zieht und damit den Wettbewerb unter den Rechteanbietern in gegen § 1 GWB verstoßender Weise beschränkt. Ausdrücklich nicht entschieden hat der Kartellsenat dagegen, ob an diesen Übertragungsrechten auch die jeweiligen Verbände eine Mitberechtigung haben können, die den Wettbewerb ins Leben gerufen, gestaltet und zu dem Ansehen geführt haben, das das hohe Interesse der Zuschauer an der Übertragung derartiger im Wettbewerb ausgetragener Spiele hervorgerufen hat. Denn bei den Heimspielen der beiden genannten europäischen Fußballwettbewerbe scheidet der DFB, gegen den allein sich die angefochtene Untersagungsverfügung richtet, angesichts der untergeordneten Koordinierungsaufgaben, die er bei diesen Spielen wahrnimmt, als natürlicher Mitinhaber der Übertragungsrechte aus.

Der Kartellsenat hatte lediglich über die Rechtmäßigkeit der zentralen Vermarktung der Europapokalheimspiele zu entscheiden; die Übertragung von Rechten an Spielen der Fußballbundesliga war nicht Gegenstand der Entscheidung.

    Beschluß vom 11. Dezember 1997 – KVR 7/96

    Karlsruhe, den 11. Dezember 1997





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