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17 W (pat) 16/02
Verkündet am 28. Januar 2003
Weigel
Justizangstellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
betreffend die Patentanmeldung 100 17 052.8-53
#1
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen
#2
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung.
eingereicht worden.
#3
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent und Markenamts mit Beschluss vom 26. November 2001 aus den im Bescheid vom 12.Oktober 2001 genannten Grund der mangelnden Neuheit gegenüber der DE 197 46 745 A1 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder mit Schriftsatz vom 6. November 2001 Entscheidung nach Lage der Akten beantragt hatte.
#4
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er stellt den Antrag,
hilfsweise mit Hilfsantrag bezeichneter Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2003, im übrigen die noch anzupassenden Unterlagen vom Anmeldetag (5. April 2000).
#5
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
#9
Zum Hauptantrag:
Der Patentanspruch 1 geht in seinem Oberbegriff von einer Datenverarbeitungsanlage aus, die einen dem Datenverarbeitungsfachmann geläufigen Aufbau aus Prozessoreinheit, Speichereinheit, Eingabeeinheit, Ausgabeeinheit und bidirektionler Schnittstelle zum Internet aufweist.
Um bei Suchanfragen eine automatische Zuordnung von Informationsanbietern zu vorherbestimmten geografischen Regionen zu ermöglichen (vgl. S. 2, Abs 2 der Beschreibung), schlägt der Patentanspruch 1 vor, in der Speichereinheit der Datenverarbeitungsanlage ein Strukturierungsprogramm zu speichern, mit dem den Daten des Datenpools Speicheradressen übergeordnet werden. Es wird sonach ein zusätzliches Zugriffskriterium geschaffen, das, der gestellten Aufgabe entsprechend, einen nach geografischen Gesichtspunkten geordneten Zugriff auf die Daten des Datenpools zulässt. Erfolgt eine Suchanfrage an die Datenverarbeitungsanlage, so ist, wie im letzten Merkmal des Anspruchs 1 angegeben, zusätzlich ein Eingabecode zu übermitteln, der offenbar in Korrespondenz zu den übergeordneten Speicheradressen steht, also eine geografische Region kennzeichnet. Dieser Eingabecode bzw die korrespondierende übergeordnete Speicheradresse wird dazu verwendet, aus den zur Beantwortung der Suchanfrage in Betracht kommenden Daten diejenigen auszuwählen, die der gewünschten geografischen Region entsprechen. Ein Informationsnachfrager erhält auf diese Weise nur die Suchergebnisse aus der von ihm durch den Eingabecode vorgegebenen Region. Die Arbeitsweise der beanspruchten Datenverarbeitungsanlage ist insoweit nachvollziehbar.
#10
Die im Patentanspruch 1 angegebene Arbeitsweise einer Datenverarbeitungsanlage
ist dem Datenverarbeitungsfachmann jedoch durch die Ausführungen in der
Offenlegungsschrift DE 197 46 745 A1 nahegelegt.
#11
In dieser Offenlegungsschrift ist ein digitales Kommunikationssystem erläutert, bei dem u.a. ein stationäres Endgerät über ein terrestrisches Kommunikationsnetz mit einem Informationsserver, dh einer Datenverarbeitungsanlage mit einem Programm, kommuniziert. Dieses Kommunikationssystem soll in der Hinsicht verbessert werden, dass es an weitere ortsspezifische Aufgabenstellungen anpassungsfähig ist (vgl Sp 1,Z 58-63).
Hierzu schlägt die Offenlegungsschrift vor, im stationären Endgerät eine geografische Positionsangabe (Positionsdaten) zu hinterlegen, die bei einer Informationsanfrage eines Endgeräts an den Informationsserver mit übermittelt wird. Der Informationserver verwendet diese Positionsdaten, um unter den nachgefragten Informationen automatisch die ortsspezifisch relevanten auszuwählen und an das Endgerät zu übermitteln (vgl Patentansprüche 1 und 11 der DE 197 46 745 A1). Insoweit stimmt die Arbeitsweise des bekannten Kommunikationssystems mit der im Patentanspruch 1 angegebenen Arbeitsweise des in der Speichereinrichtung der Datenverarbeitungsanlage gespeicherten Programms überein.
Dieser Offenlegungsschrift lassen sich keine direkten Hinweise entnehmen, dass der Eingabecode frei wählbar ist. Die Anmelderin vertritt deshalb die Ansicht, dass das bekannte Kommunikationssystem die Neuheit und erfinderische Tatigkeit der beanspruchten Datenverarbeitungsanlage nicht in Frage stellen könne.
Der Auffassung des Anmelders kann zwar dahingehend gefolgt werden, dass dem bekannten Kommunikationssystem nicht unmittelbar entnommen werden kann, dass der Eingabecode beliebig frei wählbar ist, so dass die Neuheit der Datenverarbeitungsanlage nach dem Anspruch 1 anerkannt werden kann. Die Ausführungen in der Offenlegungsschrift legen dem Datenverarbeitungsfachmann eine freie Wählbarkeit des Eingabecodes jedoch nahe.
#12
Denn in Sp 2, Z 55-63 der Offenlegungsschrift ist ausgeführt: "Der Benutzer kann vorzugsweise auswählen, ob er sich für lokale, regionale oder globale Informationen interessiert." Nachdem diese Auswahlmöglichkeiten ausdrücklich als "vorzugsweise" bezeichnet sind, lag es für den Fachmann nahe, auch weitere geografische Auswahlmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, also auch einen in anderer Hinsicht frei wählbaren Eingabecode.
#13
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag des Anmelders beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher nicht gewährbar.
#14
Zum Hilfsantrag:
Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von der Fassung nach dem Hauptantrag durch das weitere Merkmal, dass die unterschiedlichen übergeordneten Speicheradressen durch Links miteinander verbunden sind. Seinen Angaben nach will der Anmelder damit zum Ausdruck bringen, dass dem Benutzer der Datenverarbeitungsanlage nicht nur die erläuterte Auswahl einer bestimmten geografischen Region möglich sein soll, sondern darüber hinaus eine gezielte Auswahl unter sämtlichen Daten einer Region möglich ist, bspw in einer ausgewählten Region alle ansässigen Handwerker oder Hotels ermittelt (und angezeigt) werden.
Auch eine solche Vorgehensweise liegt für den Fachmann auf dem Gebiet der Datenverarbeitung nahe. Denn dem Wissensstand dieses Fachmanns war schon vor dem Anmeldetag zumindest eine Kenntnis von Grundzügen der Programmiersprachen für die Erstellung von Webseiten des Internets, zB der HyperText Markup Language zuzurechnen. Insbesondere war diesem Fachmann bekannt, dass diese Programmiersprachen spezielle Befehle, sogenannte (Hyper-) Links umfassten, mit denen auf einfache Weise Verbindungen zu bzw Aufrufe von anderen Web-Seiten möglich sind. In der im Anspruch angegebenen Verbindung und möglichen Auswahl von aufgefundenen Internetseiten durch Links kann daher ebenfalls keine erfinderische Besonderheit erkannt werden.
#15
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag des Anmelders war sonach nicht als patentfähig anzuerkennen; auch diese Fassung des Patentanspruchs 1 ist daher nicht gewährbar.
#16
Somit war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuweisen.
Bertl
Dr. Schmitt
Prasch
Schuster