Die Markenanmeldung in Deutschland

    von Dr. H. Jochen Krieger
    Rechtsanwalt in Düsseldorf

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    Was ist eine Marke ?

    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Kennzeichen dieser Art können nach dem neuen Markengesetz grundsätzlich nicht nur Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, sondern auch Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen geschützt werden.

    Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit die Marke geschützt wird?

    Voraussetzung für den Schutz einer Marke ist die Vorlage eines entsprechenden Antrags beim Patentamt. Empfehlenswert ist eine vorherige Recherche mindestens in der Form einer Vorab-Markenrecherche, die vor Benutzungsaufnahme um eine sorgfältige Markenrecherche nach ähnlichen älteren Marken - und Firmrechten zu ergänzen ist. Selbst die Eintragung gibt insoweit noch keine Sicherheit; eine Loeschungsklage, basierend auf älteren Rechten, ist auch Jahre nach der Eintragung noch möglich.

    Für diesen Antrag benötigt der Anwalt :

    • eine Vollmacht
    • die Anmelderbezeichnung
    • das Zeichen in einer der folgenden Formen

      • Wortzeichen mit besonderer graphischer oder farblicher Gestaltung.
      • Bildzeichen
      • dreidimensionale Marken
      • Kennfadenmarken
      • Hörmarke
      • sonstige Marken

    • die Waren und/oder Dienstleistungen, für die dieses Zeichen verwendet werden soll.

    Besonderheiten :

    • Die Priorität
      beginnt mit dem Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patentamt, sofern keine frühere Priorität in Anspruch genommen werden kann. In Frage kommen :

      • die Austellungspriorität und die
      • Ausländerpriorität

    • Der Telle-quelle-Schutz

    Wie geht es weiter ?

    • Die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
    • Das Widerspruchsverfahren
    • Die Schutzdauer
    • Die Rechte aus der Marke
    • Die Löschung der Marke

    Die Erhaltung und Stärkung der Marke

    Die Auslandsanmeldung ist nicht sofort erforderlich.


    Im Einzelnen :


    Die Anmelderbezeichnung

    Der Anmelder ist unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelperson (natürliche oder juristische Person, einschließlich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts), eine Personengesellschaft, die im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten sein kann, oder um mehrere Personen handelt, genau zu benennen. Um die exacte Bezeichnung überprüfen zu können, empfiehlt sich die Übermittlung eines Handelsregisterauszuges (unbeglaubigt reicht) oder der Gewerbeanmeldung. An Hand dieser Unterlagen kann auch die Waren/Dienstleistungsauswahl überprüft werden.


    Die Wiedergabe der Marke

    Bei dem Auftrag ist die Marke, für die Schutz begehrt wird, in der Weise wiederzugeben, in der sie zukünftig geschützt werden soll.


    Bei Wortmarken , die nicht in den vom Patentamt verwendeten üblichen Schriftzeichen wiedergegeben werden sollen, insbesondere graphisch ausgestalteten Wortmarken, ist ebenso wie bei Wortbildmarken, Bildmarken oder Marken, die in einer besonderen farblichen Ausgestaltung verwendet werden sollen, exakt die gewünschte Darstellung 4-fach einzureichen. Der Anwalt sollte 6 weitere erhalten.

    Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A 4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) nicht überschreiten. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten.

    Soweit sich die vom Anmelder gewünschte Stellung der Marke aus der Abbildung nicht von selbst ergibt, ist durch einen entsprechenden Vermerk auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, wo "oben" bzw. "unten" sein soll.

    Soll die Marke in Farbe eingetragen werden muß/müssen die Farbe(n) in der Anmeldung benannt werden.


    Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke setzt voraus, daß vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beim Patentamt vorgelegt werden, wobei die Möglichkeit besteht, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke (jeweils vierfach) einzureichen. Der Anwalt sollte 6 weitere erhalten.

    Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und für die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

    Wird die Marke durch eine graphische Strichzeichnung wiedergegeben, so muß die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein, die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten. Auch in diesem Falle ist die Größe der Darstellung beschränkt (vgl. graphisch ausgestaltete Wortmarken etc.).


    Die Voraussetzungen für die Darstellung einer Kennfadenmarke entsprechen den Anforderungen, die an die Darstellung einer dreidimensionalen Marke gestellt werden.


    Bei Anmeldung einer Hörmarke, die das klangliche Erscheinungsbild schützt, sind neben der klanglichen Wiedergabe der Marke auch vier übereinstimmende Darstellungen derselben in Notenschrift, oder, sofern dies nicht möglich sein sollte, vier Sonagramme einzureichen.


    Mit der Anmeldung sonstiger Markenformen sind vier übereinstimmende zweidimensionale Wiedergaben der Marke einzureichen. Es empfiehlt sich Anmeldung einer Marke in einer der vorstehend beschriebenen Formen eine Beschreibung beizufügen.


    Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

    Benötigt wird schließlich die Angabe der Waren und/oder Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen.

    Der Anwalt hat hier folgendes zu beachten was auch Ihrer Information zugrunde liegen sollte:

    • Die Waren und Dienstleistungen sind in der Reihenfolge der Klasseneinteilung zu ordnen.

    • Es sind in erster Linie die Begriffe der alphabetischen Liste der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza und die Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, zu verwenden. Falls dies nicht möglich sein sollte, sind allgemein gebräuchliche, verkehrsübliche Begriffe zu gebrauchen. Fremdsprachige Begriffe können nur dann zugelassen werden, wenn sie sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben. Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen.


    Der Antrag auf beschleunigte Prüfung

    Der Antrag auf beschleunigte Prüfung ( § 38 MarkenG) dient dazu, eine rasche Entscheidung bei derPrüfung der Anmeldungserfordernisse ( § 36 MarkenG) und der Prüfung auf absoluteSchutzhindernisse ( § 37 MarkenG) herbeizuführen. Gegenwärtig ist dies noch insoweit von Bedeutung, als in den Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Marke innerhalb von sechs Monaten dieselbe Marke als IR-Marke international registriert werden kann. Seit dem Inkrafttreten des Protokolls zum Madrider Markenabkommen am 1.4.1996 ist es allerdings schon aufgrund einer nationalen Anmeldung möglich, deren Priorität in Anspruch zu nehmen.

    Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.


    Ausländische Priorität

    Der Zeitrang der Anmeldung wird grundsätzlich durch den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Patentamt bestimmt. Sollte die Marke bereits in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft angemeldet oder eingetragen sein (Erstanmeldung), so besteht die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten (Prioritätsfrist) den Zeitrang der ausländischen Anmeldung auch für die spätere deutsche Anmeldung (Nachanmeldung) zu beanspruchen. Dies setzt voraus, daß die Nachanmeldung mit der Erstanmeldung übereinstimmt und eine entsprechende Erklärung - Inanspruchnahme der Priorität - binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Patentamt zu laufen beginnt, abgegeben wird. In ihr sind Zeit und Staat der Erstanmeldung genau anzugeben. Andernfalls wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt ( § 34 Abs. 3 Satz 3 MarkenG).

    Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.


    Ausstellungspriorität

    Sollte die Marke, die Gegenstand der Anmeldung ist, innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Anmeldetag auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung oder einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung (zu den Voraussetzungen vgl. § 35 MarkenG) zur Schau gestellt worden sein, kann der Tag der Zurschaustellung als Prioritätstag beansprucht werden.

    Die Frage, ob die Ausstellung, auf der die Marke erstmals verwendet wurde, zu den Ausstellungen zählt, durch die ein Prioritätsrecht begründet werden kann, ist den Bekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt zu entnehmen. Die Ausstellungspriorität kann unter Vorlage eines Nachweises für die Zurschaustellung, z.B. einer Bestätigung der Messeleitung über die Ausstellung der Marke, die dem Antrag beizufügen ist, geltend gemacht werden.


    Telle-quelle-Schutz

    Sollte die Marke, "so wie sie ist" (franz.: telle-quelle), bereits in einem Mitgliedsstaat der Lissabonner oder Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) vorschriftsmäßig eingetragen sein, besteht die Möglichkeit, dies geltend zu machen, mit anderen Worten, Telle-quelle-Schutz zu beantragen. Dies führt dazu, daß der angemeldeten Marke nunmehr nur noch unter Voraussetzungen des Artikel VI quinquies B die Eintragung versagt werden kann.


    Was geschieht nach der Anmeldung?

    Ist die Anmeldung beim Patentamt eingegangen, wird ein Aktenzeichen vergeben und der Anmeldetag (Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patentamt) festgestellt. Das ist die Feststellung der Priorität, die Ihnen umgehend mitgeteilt wird. Die Anmeldung gibt noch keine Rechte!!! Festgestellt ist nur die Priorität.

    Es folgt die Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse Nach der Vergabe des Aktenzeichens und der Feststellung der gebührenpflichtigen Klassen werden die formellen Voraussetzungen der Anmeldung (Anmeldungserfordernisse) für die Eintragung einer Marke geprüft.

    Sollten die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sein, ergeht ein Bescheid, der über die festgestellten Mängel informiert, die zu beheben sind.

    Werden die Mängel innerhalb der (verlängerbaren) gesetzten Frist beseitigt, so kann die Anmeldung weiter bearbeitet werden. Andernfalls muß die Anmeldung zurückgewiesen werden. Bei Mängeln gemäß § 32 Absatz 2 MarkenG, d.h. :

    1. keine feststellbare Identität des Anmelders;
    2. fehlende Wiedergabe der Marke;
    3. fehlendes Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen.

    erkennt das Patenamt den Tag als Anmeldetag zu, an dem die festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt worden sind.

    Eine Marke kann ferner nur eingetragen werden, wenn der Eintragung unter anderem keine absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) entgegenstehen. Werden solche festgestellt - so z.B. das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft, weil es sich nur um eine rein sachbezogene Angabe handelt, wird dieses in einem Beanstandungsbescheid mitgeteilt. Es besteht dann die Möglichkeit, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist zur Beanstandung zu äußern.

    Kann die Beanstandung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme zu den aufgezeigten absoluten Schutzhindernissen nicht fallengelassen werden, entscheidet je nach Geschäftsverteilung ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Prüfer/in über die Schutzfähigkeit der Marke.

    Hat ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter die Entscheidung getroffen, kann gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werden, über die dann ein Beamter des höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Erinnerungsprüfer/in entscheiden wird. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht möglich.

    Die (nicht verlängerbare) Frist zur Einlegung der Erinnerung und der Beschwerde beträgt jeweils einen Monat ab Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses. Die Erinnerung ist als ein Bestandteil des Verfahrens vor dem Patentamt kostenfrei, während für die Beschwerde eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten ist. Näheres ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die dem Zurückweisungsbeschluß beigefügt ist.

    Wird über die Erinnerung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlegung entschieden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Entscheidung zu stellen. Sollte innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags nicht entschieden werden, kann gegen den mit der Erinnerung angefochtenen Beschluß unmittelbar Beschwerde - Durchgriffsbeschwerde - eingelegt werden.

    Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patentamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlaßt.


    Das Widerspruchsverfahren

    Nachdem die angemeldete Marke zur Eintragung gelangt ist, besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen (§ 42 MarkenG). Dem Widerspruch ist grundsätzlich mit der Löschung der angegriffenen jüngeren Marke stattzugeben, insoweit wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Widerspruchsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

    Das deutsche (französische und italienische) Patentamt nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor.

    Sollte festgestellt werden, daß der eingetragenen Marke ältere Rechte entgegenstehen, wird die Eintragung gelöscht. Anderenfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen. Die Eintragung ist in diesem Falle insoweit endgültig, als sie nur noch im Wege der Löschung, insbesondere durch Einleitung eines Löschungsverfahrens beseitigt werden kann.


    Die Schutzdauer der Marke

    Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1 MarkenG) und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.

    Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

    Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß spätestens am letzten Tag der Schutzdauer die Verlängerungsgebühr bezahlt wird. Werden die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt, so teilt das Patentamt mit, daß die Eintragung der Marke gelöscht wird, wenn die Gebühren mit einem Zuschlag nach dem Tarif nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zugestellt worden ist, gezahlt werden.

    Aus Gründen der Kostenersparnis und der Verfahrensvereinfachung wird dem Markeninhaber dringend empfohlen, von der Möglichkeit der rechtzeitigen zuschlagsfreien Zahlung Gebrauch zu machen. Die Notierung der Frist und die Erinnerung an den Ablauf der Frist ist üblicherweise in den Anwaltsgebühren enthalten.

    Die Rechte aus der eingetragenen Marke.

    Mit der Eintragung der Marke entsteht ein ausschließliches Recht ( § 14 Abs.1 MarkenG), das dem Markeninhaber unter anderem die Möglichkeit bietet, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen und/oder die Unterlassung der beeinträchtigenden Handlung zu verlangen (vgl. § 14 ff. MarkenG). Allerdings ist zu beachten, daß die Marke im Falle eines sich anschließenden Löschungsverfahrens aufgrund älterer Markenrechte gelöscht werden kann. Es handelt sich insoweit zunächst um ein vorläufig eingetragenes Recht.

    Löschung der Marke im Register

    Die eingetragene Marke kann wegen Verfalls (§ 49, § 53 MarkenG) oder Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse ( § 50, § 54 MarkenG) auf Antrag gelöscht werden. Daneben besteht die Möglichkeit, daß die im Register eingetragene Marke nach Abschluß eines vor den ordentlichen Gerichten durchgeführten Löschungsverfahrens gelöscht wird (§ 55 MarkenG).

    Erhaltung und Stärkung der Marke

      Wird die Marke nicht sofort benutzt, ist die Benutzungsschonfrist von 5 Jahren zu notieren, um die Benutzung rechtzeitig aufzunehmen und keine Zwischenbenutzungsrechte entstehen zu lassen. Jeder gute betreuende Anwalt wird dies seinerseits tun, wenn Sie ihm die Marke zur Betreuung übertragen. Er wird auch die Zehnjahresfrist notieren, um Sie rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Erneuerung hinzuweisen.

      Jede wertvolle Marke sollte darüber hinaus aber auch gepflegt werden. Das bedeutet Markt- und Registerbeobachtung. Die Marktbeobachtung können Sie selbst durchführen, da Sie Ihre Wettbewerber kennen. Die Registerbeobachtung sollten Sie einem in Namensschutzrechten erfahrenen Anwalt übertragen. Durch Untätigkeit kann kann eine Marke verwässert werden und sogar gemäß § 49 Abs. 2 in vollem Umfang verfallen.

    Die Auslandsanmeldung

      Basierend auf einer deutschen sogenannten Heimatanmeldung können sowohl nationale, als auch sogenannte internationale Marken hinterlegt werden. In der Regel wird sich eine internationale Anmeldung empfehlen, soweit Länder gewünscht werden, die dem Madrider Markenabkommen und/oder dem Protokoll 1989 hierzu angehören.

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