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Die Bedeutung
der Bezeichnung von
Waren und Dienstleistungen
für Marken – trademarks, marques, marcas oder marchios

eine Sammlung der Materialien und/oder Hilfsmittel im INTERNET
zur Bestimmung der Ähnlichkeit mit verbindenden Worten

von Dr. jur. H.Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Duesseldorf

In dieser Welt werden täglich mehr als 5 000 Marken, trademarks, marques de commerce, marcas de comercio oder marchios di commercio (im folgenden zusammenfassend „Marken“ genannt) angemeldet. Die alte deutsche Bezeichnung Warenzeichen, die nach Einführung der Dienstleistungsmarke nicht mehr ganz treffend war, ist mit dem neuen Markengesetz in „Marke“ geändert worden. Die Fülle dieser Anmeldungen bedarf einer Vorordnung nach Waren-, und oder Dienstleistungsgruppen. Nahezu alle nationalen Ämter haben demgemäß ein Klassenverzeichnis geschaffen, um eine gewisse Ordnung bei der Registrierung zu erhalten. Die Fülle dieser nationalen Klassenverzeichnisse wurde durch das AKOMMEN von NIZZA über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 15. Juli 1967, in Genf am 13. Mai 1977 und in Genf am 13. Mai 1979, vereinheitlicht. Diese sogenannte internationale internationale Klassifikation wird nunmehr von fast allen Ländern angewandt.


Die primäre Bedeutung ist bei der Anmeldung einer Marke gegeben. In der Regel verlangen die nationalen Registrierungsbehörden vom Anmelder die Angabe der Klassen, in die die Marke eingetragen werden soll. Die Anzahl der Klassen ist in der Regel Grundlage der Gebührenberechnung.

Die sekundäre, Bedeutung ist weit wichtiger, da alle Datenbanken dieser Klassifikation gefolgt sind und somit sowohl Recherchen, als auch Überwachungen klassenweise durchführen und berechnen.


Recherchen sind bekanntlich unabdingbar vor Inbenutzungnahme einer Marke oder einer Firma (Name des Unternehmens). Überwachungen sind nützlich für die Reinhaltung des Namensschutzrechtes, gleich welcher Art.


Bei diese aktiven und/oder passiven Namenskonflikten ist der weitere Begriff der „Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen“ neben dem Begriff der „Ähnlichkeit der Marken“ zu beachten.

Die Auswahl der Klassen, in denen das Namensrecht betreut werden soll ist typische rechtsberatende Tätigkeit und lässt den Laien in manche Falle laufen aus den folgenden Gründen: Alle Waren werden zwar bei der Anmeldung in der Regel entsprechend dem internationalen Warenklassenverzeichnis klassifiziert. Das sagt aber nichts über die für die Verwechselungsgefahr mitentscheidende Warenähnlichkeit aus. Es gibt Waren und/oder Dienstleistungen, die in einer Klasse, aber nicht warenägleichhnlich sind. Umgekehrt gibt es Waren/Dienstleistungen die warenähnlich sind, obwohl sie in unterschiedliche Klassen einzuordnen sind. Unter verwandte Klassen findet sich eine Zusammenstellung für jede Klasse mit den Klassen, in denen sich Waren befinden, die warengleich sind. Das heißt aber nicht, daß nun in alle Waren in der jeweiligen Klasse mit allen Waren in der verwandten Klasse ähnlich sind. Auszugehen ist vielmehr von Ihren konkreten Waren. Zu prüfen ist dann, ob es (potentielle) Waren gibt, die in andere Klassen fallen.

Es sind also zwei Fragen zu prüfen:

  • Schon die erste ist nicht ganz einfach, nämlich, die Frage, in welche Klasse eine bestimmte eigene oder potentielle fremde fällt.

    Hierfür gibt es ein dreisprachiges Werk, daß auch Spezialanwälte zu Rate ziehen müssen. Es wird herausgegeben vom Internationalen Büro der WIPO, in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, dem Östereichischen Patentamt und in Zukunft wohl auch dem EU-Markenamt in Alicante. Für den englischen Sprachraum, namentlich aber für die amerikanische Praxis bietet das US Patent Office eine Suchmaschine, die einer eigegebenen Ware oder Dienstleistung die in Frage kommende Klasse zuordnet.

  • Die zweite noch schwieriger zu entscheidende Frage, ist die Frage, ob zwischen zwei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der Begriff der Ähnlichkeit gegeben ist. Diese Frage hängt zudem von der jeweiligen nationalen Rechtsprechung ab. Für den deutschen Rechtsraum kann hier auf das soeben erschienene Nachfolgewerk des bei deutschen Fachleuten eingeführten „Richter“ verwiesen werden, nämlich auf



    Hier ist die gesamte auch heute noch gültige einschlägige Rechtssprechung ausgewertet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Vorwort von Stoppel und die Benutzungsanweisung verwiesen.

Beide können über ADVOBOOK bezogen werden.




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